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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Straßburg, den 11.2.2020 C(2020) 796 final

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.2.2020

zur Aktualisierung einer Reihe von Ermächtigungen mit Blick auf die Neuverteilung von Zuständigkeiten unter den Kommissionsmitgliedern

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BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.2.2020

zur Aktualisierung einer Reihe von Ermächtigungen mit Blick auf die Neuverteilung von Zuständigkeiten unter den Kommissionsmitgliedern

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Geschäftsordnung der Kommission1, insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Beschluss der Präsidentin der Europäischen Kommission P(2019) 1 vom 1. Dezember 2019 über die Verteilung der Zuständigkeiten der Mitglieder der Kommission2 werden die den Mitgliedern zugewiesenen Zuständigkeiten aufgeführt und die damit einhergehenden strukturellen Änderungen der Kommission erläutert.

Die konkreten Zuständigkeiten werden in den Mandatsschreiben, die die Präsidentin allen Kommissionsmitgliedern übermittelt hat, ausführlicher beschrieben.

(2) Angesichts der Neuverteilung einiger Zuständigkeiten sollten Befugnisse, die zunächst einem einzelnen Kommissionsmitglied im Rahmen von Beschlüssen zur Ermächtigung übertragen wurden, auf andere Mitglieder übertragen werden, in deren Zuständigkeit diese Bereiche jetzt fallen.

(3) Der Inhalt der im Rahmen der jeweiligen Ermächtigung übertragenen Befugnisse sollte unverändert bleiben.

(4) Alle im Einklang mit diesen Ermächtigungen von den bisher zuständigen Mitgliedern vorgenommenen Weiterübertragungen von Befugnissen an Generaldirektoren oder Abteilungsleiter finden keine Anwendung mehr.

(5) Die Kommission hat im Jahr 2018 eine große Zahl überholter Ermächtigungen aufgehoben. Bei einer Prüfung der bestehenden Ermächtigungen zum Jahresende 2019 wurden weitere Ermächtigungen ermittelt, die nicht länger angewendet werden. Daher sollte klargestellt werden, dass diese Ermächtigungen erlöschen —

BESCHLIEẞT:

Artikel 1

(1) Die Ermächtigung bezüglich restriktiver Maßnahmen, die auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

1 ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26.

2 Die jeweiligen strukturellen Änderungen in den Generaldirektionen und Dienststellen der Kommission

(3)

dem Hohen Vertreter der Union für Außen und Sicherheitspolitik in seiner Funktion als Vizepräsident der Kommission nach dem Beschluss der Kommission C(2018) 66683 erteilt wurde, wird dem für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion zuständigen Kommissionsmitglied4 übertragen. Die Generaldirektion Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (GD FISMA) ist der federführende Dienst und unterstützt das Mitglied bei der Ausübung seiner Ermächtigung.

(2) Die Ermächtigung zum Erlass von Beschlüssen über die Durchführung von Untersuchungen und Ermittlungsmaßnahmen nach Punkt 4.2 des Beschlusses C(2011) 81795, die zuvor dem für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität zuständigen Kommissionsmitglied erteilt wurde, wird dem für Statistiken zuständigen Kommissionsmitglied6 übertragen. Die Ermächtigung zum Erlass anderer Maßnahmen nach Punkt 4.1 des Beschlusses C(2011) 8179 bleibt weiterhin beim Kommissionsmitglied für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion7.

(3) Die Ermächtigung zur Ausarbeitung, Aushandlung und Unterzeichnung einer Vereinbarung mit der Europäischen Zentralbank über die Eröffnung eines Kontos im Namen der Darlehensgeber, die mit der Mitteilung der Kommission SEC(2010) 5618 im Rahmen der Finanzhilfe der Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets für Griechenland dem für Wirtschaft und Währung zuständigen Kommissionsmitglied erteilt wurde, wird dem für Haushalt zuständigen Kommissionsmitglied9 übertragen.

Die Ermächtigung zum Erlass weiterer Maßnahmen nach Buchstabe b der Mitteilung SEC(2010) 561 bleibt weiterhin bei dem für Wirtschaft zuständigen Kommissionsmitglied.

(4) Die Ermächtigung im Bereich Wirtschaft und Finanzen zur Gewährung von Finanzhilfen der Union und Anleihen/Darlehen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten und zur finanziellen Unterstützung mit makroökonomischer Zielsetzung (makrofinanzielle Hilfe) zugunsten von Drittländern, die mit dem Beschluss C(2011) 942810 zuvor dem für Wirtschaft und Währung erteilt wurde, wird weiterhin von dem für Wirtschaft zuständigen Kommissionsmitglied ausgeübt.

3 Beschluss der Kommission vom 10.10.2018 über die Ermächtigung zum Erlass der Durchführungsverordnungen der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der auf der Grundlage von Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassenen Verordnungen des Rates über restriktive Maßnahmen.

4 Der Exekutiv-Vizepräsident des Ressorts „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ der Kommission von der Leyen.

5 Mitteilung an die Kommission - Mitteilung von Präsident Barroso im Einvernehmen mit Herrn Rehn und Herrn Semeta - Übertragung von Befugnissen im Bereich Wirtschaft und Finanzen.

6 Das für „Wirtschaft“ zuständige Kommissionsmitglied der Kommission von der Leyen.

7 Der Exekutiv-Vizepräsident des Ressorts „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ der Kommission von der Leyen.

8 Mitteilung an die Kommission von Herrn Rehn im Einvernehmen mit dem Präsidenten zur Rolle der Kommission bei der Gewährung der Finanzhilfe für Griechenland durch die Mitgliedstaaten des Euroraums.

9 Das für „Haushalt und Verwaltung“ zuständige Kommissionsmitglied der Kommission von der Leyen.

10 Mitteilung des Präsidenten im Einvernehmen mit Frau Ashton, Herrn Rehn, Herrn Piebalgs, Herrn Lewandowski und Herrn Füle - Ermächtigung im Bereich Wirtschaft und Finanzen zur Gewährung von Finanzhilfen der Union und Anleihen/Darlehen zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten und zur finanziellen Unterstützung mit makroökonomischer Zielsetzung (makrofinanzielle Hilfe) zugunsten von Drittländern.

(4)

(5) Die Ermächtigung im Bereich Wirtschaft und Finanzen betreffend den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus, die zuvor mit dem Beschluss SEK(2010) 94111 dem für Wirtschaft und Währung zuständigen Kommissionsmitglied erteilt wurde, wird weiterhin von dem für Wirtschaft zuständigen Kommissionsmitglied ausgeübt.

(6) Die Ermächtigung zur Verabschiedung von Beschlüssen im Bereich Wirtschaft und Finanzen betreffend Euratom-Anleihen, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufgenommen wurden, die mit dem Beschluss C(2014) 4641 der Kommission12 dem für Wirtschaft und Währung zuständigen Kommissionsmitglied übertragen wurde, wird dem für Haushalt zuständigen Kommissionsmitglied übertragen. Die Generaldirektion Haushalt ist der federführende Dienst für die Durchführung von Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Namen von Euratom und unterstützt das für Haushalt zuständige Kommissionsmitglied bei der Ausübung seiner Ermächtigung.

(7) Die Ermächtigung im Hinblick auf die Stellungnahme der Kommission zu den Finanzierungsgeschäften der Europäischen Investitionsbank, die zuvor mit dem Beschluss C(2017) 1666 der Kommission13 dem für Arbeitsplätze, Wachstum, Investitionen und Wettbewerbsfähigkeit zuständigen Vizepräsidenten erteilt wurde, wird dem für die Beziehungen zur Europäischen Investitionsbank14 zuständigen Kommissionsmitglied übertragen.

(8) Die Ermächtigung betreffend die Beschlussfassung zur Erklärung der Wirkungslosigkeit förmlicher Prüfverfahren mit Bezug auf staatliche Beihilfen und zum Auskunftsersuchen an ein Unternehmen oder eine Unternehmervereinigung, die zuvor mit dem Beschluss C(2014) 2370 der Kommission15 den für Wettbewerb sowie Fischerei und Landwirtschaft zuständigen Kommissionsmitgliedern erteilt wurde, wird dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied übertragen.

(9) Die Ermächtigung betreffend die Geheimhaltungspflicht im Rahmen von staatlichen Beihilfen, die zuvor mit der Mitteilung SEC(2004) 33516 den für Wettbewerb, Verkehr, Energie, Landwirtschaft und Fischerei zuständigen Kommissionsmitgliedern erteilt wurde, wird dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied übertragen.

(10) Die Ermächtigung betreffend Beschlüsse, keine Einwände zu erheben gegen Beihilfen, die eindeutig mit Vermerk SEC(1977) 274617 vereinbar ist, die zuvor dem

11 Mitteilung des Präsidenten im Einvernehmen mit den Herren Rehn und Lewandowski - Ermächtigung im Bereich Wirtschaft und Finanzen betreffend den europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus.

12 Beschluss der Kommission vom 9.7.2014 - Erteilung einer Ermächtigung zur Verabschiedung von Beschlüssen im Bereich Wirtschaft und Finanzen betreffend Euratom-Anleihen, die im Hinblick auf einen Beitrag zur Finanzierung von Kernkraftanlagen aufgenommen wurden.

13 Beschluss der Kommission vom 22.3.2017 über eine Ermächtigung im Hinblick auf die Stellungnahme der Kommission zu den Finanzierungsgeschäften der Europäischen Investitionsbank.

14 Der Exekutiv-Vizepräsident des Ressorts „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“ der Kommission von der Leyen.

15 Beschluss der Kommission vom 9.4.2014 über eine Ermächtigung zur Beschlussfassung zur Erklärung der Wirkungslosigkeit förmlicher Prüfverfahren mit Bezug auf staatliche Beihilfen nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie zum Auskunftsersuchen an ein Unternehmen oder eine Unternehmensvereinigung nach Artikel 6a Absatz 7 derselben Verordnung

16 Mitteilung des Präsidenten im Einvernehmen mit Frau Loyola de Palacio, den Herren Monti und Fischler - Ermächtigung betreffend die Beschlüsse über die Geheimhaltungspflicht im Rahmen von staatlichen Beihilfen.

17

(5)

für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied sowie den für Landwirtschaft18, Fischerei und Verkehr zuständigen Kommissionsmitgliedern übertragen wurde, wird dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied übertragen. Die Generaldirektionen für Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr werden in ihren jeweiligen Politikbereichen zu staatlichen Beihilfen formell konsultiert, bevor die Ermächtigung ausgeübt wird.

(11) Die Ermächtigung auf der Grundlage der Mitteilung SEC(2002) 66419 betreffend den Abschluss formeller Verfahren im Bereich staatlicher Beihilfen, wie Beschlüsse, keine Einwände gegen nicht angemeldete Beihilfen zu erheben, Beschlüsse, denen zufolge eine bestimmte Maßnahme keine Beihilfe darstellt, Beschlüsse über Auskunftserteilung, Nachprüfungen vor Ort, den Abschluss eines förmlichen Prüfverfahrens nach der Rücknahme der Anmeldung, die zuvor dem für Wettbewerb, Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei zuständigen Kommissionsmitglied erteilt wurde, wird dem für Wettbewerb zuständigen Kommissionsmitglied übertragen. Die Generaldirektionen für Verkehr, Landwirtschaft und Fischerei werden zu staatlichen Beihilfen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich formell konsultiert, bevor die Ermächtigung ausgeführt wird, wenn es um Beschlüsse über den Abschluss formeller Verfahren, Beschlüsse, keine Einwände zu erheben gegen nicht angemeldete Beihilfen oder Beschlüsse, denen zufolge eine bestimmte Maßnahme keine Beihilfe darstellt, geht.

Artikel 2

Die im Rahmen der Ermächtigungen nach Artikel 1 weiterübertragenen Befugnisse finden keine Anwendung mehr.

Artikel 3

Folgende Ermächtigungen finden keine Anwendung mehr:

(1) Ermächtigung über die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf der Grundlage der Mitteilung SEC(1982) 150920;

(2) Ermächtigung im Hinblick auf Beschlüsse nach Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG, auf der Grundlage des Beschlusses C(2013) 53821.

18 Siehe Fiche 38, SEC (2002) 432.

19 Mitteilung des Präsidenten im Einvernehmen mit Herrn Monti - allgemeine Ermächtigung im Hinblick auf Beschlüsse zu staatlichen Beihilfen.

20 Mitteilung des Präsidenten im Einvernehmen mit Herrn Narjes - Erweiterung der Ermächtigung im Bereich der Zollunion (Erstattung oder Erlass von Abgaben).

21 Beschluss der Kommission vom 5.2.2013 über eine allgemeine Ermächtigung in Bezug auf Beschlüsse nach Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 2002/22/EG, geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG -

(6)

Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am 11. Februar 2020 in Kraft.

Straßburg, den 11.2.2020

Für die Kommission Ursula VON DER LEYEN Die Präsidentin

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