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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN MITTEILUNG DER KOMMISSION

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 14.7.2006 KOM(2006) 395 endgültig

MITTEILUNG DER KOMMISSION

Überblick über die Tätigkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 bis 10 Euratom-Vertrag in den Jahren 2004 und 2005

{SEK(2006) 942}

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INHALTSVERZEICHNIS

1. Einleitung ...4

2. Neuorganisation der Kommissionsdienststellen...4

3. Politische und rechtliche Entwicklungen ...5

3.1. Stand der Legislativvorschläge der Kommission ...5

3.1.1. Nuklearpaket...5

3.1.2. Richtlinie über die Verbringung radioaktiver Abfälle ...5

3.1.3. Neue Verordnung zu Sicherungsmaßnahmen ...5

3.2. Anwendung der Rechtsvorschriften - Verstöße ...6

3.2.1. Rechtliche Entwicklungen...6

3.2.2. Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und Verstöße ...6

4. Erweiterung ...7

5. Allgemeine Entwicklungen im Nuklearbereich in der EU ...8

5.1. Stilllegung, Entsorgung und Transport ...8

5.1.1. Stilllegung kerntechnischer Anlagen ...8

5.1.2. Radioaktiver Abfall...8

5.1.3. Transport radioaktiven Materials...9

5.2. Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich...9

5.2.1. Sicherheitsinspektionen ...9

5.2.2. Zusatzprotokolle ...9

5.3. Strahlenschutz...10

5.3.1. Tätigkeiten gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag...10

5.3.2. Durchführung der Euratom-Vorschriften zur Umweltradioaktivität ...11

5.3.3. Vorsorge für Notstandssituationen ...11

5.4. Versorgung mit Kernmaterial...12

6. Internationale Zusammenarbeit ...13

6.1. Übereinkünfte mit Drittstaaten ...13

6.1.1. Japan ...13

6.1.2. Ukraine...13

6.1.3. Kasachstan...13

(4)

6.1.4. Usbekistan ...13

6.2. Internationale Übereinkünfte...13

6.2.1. Übereinkommen über nukleare Sicherheit ...13

6.2.2. Gemeinsames Übereinkommen...14

6.2.3. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial...14

6.2.4. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und Übereinkommen über Hilfeleistungen bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen...14

6.3. Zusammenarbeit mit der IAEO und anderen internationalen Organisationen...14

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MITTEILUNG DER KOMMISSION

Überblick über die Tätigkeiten gemäß Titel II Kapitel 3 bis 10 Euratom-Vertrag in den Jahren 2004 und 2005

1. EINLEITUNG

In dieser Mitteilung werden die Maßnahmen beschrieben, die von den Direktionen H (Kernenergie) und I (Nukleare Sicherungsmaßnahmen) der Generaldirektion für Umwelt und Verkehr (GD TREN) im Rahmen der Tätigkeiten der Kommission gemäß dem Euratom- Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) getroffen wurden. Die Durchführung der Bestimmungen der Kapitel 3 bis 10 in Titel II des Euratom-Vertrages, die die kerntechnische Sicherheit, Investitionen, gemeinsame Unternehmen, die Überwachung der Sicherheit und die Außenbeziehungen betreffen, obliegt größtenteils der GD TREN. Daneben enthält diese Mitteilung eine Zusammenfassung der Tätigkeiten der Euratom-Versorgungsagentur1. Die zur Förderung der Forschung getroffenen Maßnahmen werden in den jährlichen Tätigkeitsberichten2 der GD RTD und der GFS beschrieben. Die Erstellung und Durchführung des Programms TACIS fällt in die gemeinsame Zuständigkeit der Generaldirektionen RELEX und AIDCO3, PHARE wird von der GD ELARG4 geleitet. Die Vergabe von Euratom-Darlehen erfolgt durch die GD ECFIN5. Die Arbeit der beiden „On- site“-Laboratorien in den Wiederaufarbeitungsanlagen in La Hague und Sellafield wird von der GFS beaufsichtigt und von der GD TREN finanziert.

2. NEUORGANISATION DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN

Die Neuorganisation der für den Nuklearbereich zuständigen Kommissionsdienststellen hat sich seit der Einrichtung der Direktionen H und I 2003 kontinuierlich weiterentwickelt. Die mit rechtlichen und technischen Aspekten sowie internationalen Beziehungen und Handel im Nuklearbereich befassten Mitarbeiter wie auch die Zuständigkeiten für dieses Gebiet wurden am Standort Luxemburg zusammengelegt. Daher befinden sich nunmehr nur die für das Euratom-Forschungsprogramm und TACIS zuständigen Dienste in Brüssel. Die Direktion H befasst sich vorwiegend mit der Aushandlung internationaler Übereinkünfte und Konventionen, der Durchführung des Vertrags und des daraus abgeleiteten Rechts, technischen Aspekten des Kernbrennstoffzyklus, der Kernmaterialbuchführung und ihrer Beaufsichtigung sowie dem Strahlenschutz. Die Direktion I ist für die Planung und Durchführung der Sicherheitsinspektionen einschließlich der logistischen Unterstützung derselben zuständig. Der Euratom-Versorgungsagentur obliegt die Aufgabe, mittels einer gemeinsamen Versorgungspolitik die regelmäßige und gerechte Versorgung aller Verbraucher

1 Der Jahresbericht ist auf Anfrage erhältlich und kann eingesehen werden unter http://europa.eu.int/comm/euratom/index_en.html.

2 Für die GD RTD: http://europa.eu.int/comm/research/; für die Gemeinsame Forschungsstelle (GFS):

http://www.jrc.cec.eu.int/.

3 GD RELEX: Außenbeziehungen, GD AIDCO: Amt für Zusammenarbeit EuropeAid.

4 GD ELARG: Erweiterung.

5 GD ECFIN: Wirtschaft und Finanzen.

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der Gemeinschaft mit Kernbrennstoffen zu gewährleisten. Sie wurde ebenfalls 2004 nach Luxemburg verlegt.

3. POLITISCHE UND RECHTLICHE ENTWICKLUNGEN

3.1. Stand der Legislativvorschläge der Kommission 3.1.1. Nuklearpaket

Die Kommission beteiligte sich aktiv an der Erörterung ihrer 2003 vorgelegten Vorschläge für Richtlinien des Rates über die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und die sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle im Rat und im Parlament. Am 8. September 2004 verabschiedete die Kommission zwei geänderte Vorschläge6, die den Standpunkten des Parlaments und den Ergebnissen der Diskussionen im Rat Rechnung trugen. Trotz einer befürwortenden Stellungnahme des Europäischen Parlaments und der Unterstützung dieser Vorschläge durch eine Mehrheit im Rat konnte die erforderliche qualifizierte Mehrheit nicht erreicht werden, weshalb die überarbeiteten Vorschläge weder 2004 noch 2005 weiter im Rat erörtert wurden.

Stattdessen wurde auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Rates vom Juni 2004 ein Aktionsplan für nukleare Sicherheit und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle erstellt, um die Thematik zu vertiefen. Eine zu diesem Zweck eingerichtete Arbeitsgruppe für kerntechnische Sicherheit bereitet derzeit einen Bericht vor, der Ende 2006 vorgelegt werden soll. Die Kommissionsdienststellen sind an dieser Arbeit beteiligt.

3.1.2. Richtlinie über die Verbringung radioaktiver Abfälle

Die Kommission hat einen Vorschlag7 für eine Richtlinie des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente verabschiedet, die die bestehende Richtlinie 92/3 ersetzen soll. Durch die vorgeschlagene Richtlinie, die auch zur Wiederaufarbeitung bestimmte Brennelemente erfassen sollte, werden die Verfahren vereinfacht und gleichzeitig die Vereinbarkeit mit der Richtlinie zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen sowie internationalen Übereinkünften gewährleistet.

Der Vorschlag wurde im November 2004 dem EWSA8 zur Stellungnahme vorgelegt9. Im Dezember 2005 wurde eine endgültige Fassung des Vorschlags verabschiedet und dem Rat übermittelt10.

3.1.3. Neue Verordnung zu Sicherungsmaßnahmen

Die Erörterung der neuen Verordnung11 über Sicherungsmaßnahmen wurden im April 2004 abgeschlossen. Der Ministerrat nahm die Verordnung am 30. April 2004 an. Das Verfahren für die endgültige Verabschiedung durch die Kommission wurde unmittelbar danach

6 KOM(2004) 526 vom 8.9.2004.

7 KOM(2004) 716 endg. vom 12.11.2004.

8 Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss.

9 KOM(2004) 716 endg. - CNS 2004/249.

10 KOM(2005) 673 endg. vom 21.12.2005.

11 Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005.

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eingeleitet. Die Übersetzung des Rechtsakts in alle Amtssprachen verzögerte dessen Veröffentlichung bis zum 28.2.2005. Am 20.3.2005 trat die Verordnung in Kraft.

Die Kommission verabschiedete in Form einer Empfehlung12 Leitlinien für die Anwendung der neuen Verordnung über die Euratom-Sicherungsmaßnahmen, worin die vorgetragenen Erläuterungen und die zwischen den Mitgliedstaaten getroffenen Vereinbarungen zusammengefasst und den Betreibern kerntechnischer Anlagen unverbindliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.

3.2. Anwendung der Rechtsvorschriften - Verstöße 3.2.1. Rechtliche Entwicklungen

Unmittelbar vor dem Jahresende 2003 wurden zwei wichtige Rechtsakte fertig gestellt.

Die Richtlinie 2003/122/Euratom des Rates zur Kontrolle hoch radioaktiver umschlossener Strahlenquellen und herrenloser Strahlenquellen13 wurde auf internationaler Ebene (G8, IAEO) als wichtige Errungenschaft gewürdigt, die Besorgnissen im Hinblick auf die böswillige Nutzung medizinischer oder industrieller Quellen begegnet. In einem Seminar im März 2005 wurden die Schwierigkeiten erörtert, mit denen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie konfrontiert sind. Am 31. Dezember 2005, dem Schlusstermin für die Umsetzung, hatten 19 Mitgliedstaaten gemäß Artikel 33 des Vertrags die Entwürfe ihrer Umsetzungsmaßnahmen notifiziert; fünf dieser Mitgliedstaaten hatten ferner endgültige Maßnahmen verabschiedet und notifiziert.

Die Empfehlung der Kommission zu standardisierten Informationen über Ableitungen radioaktiver Stoffe mit der Fortluft und dem Abwasser aus Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen in die Umwelt im Normalbetrieb14 war ein wichtiger Beitrag zur Definition der Spezifikationen einer neuen Datenbank, die sich nun im Aufbau befindet.

3.2.2. Umsetzung des Gemeinschaftsrechts und Verstöße

Die Kommission nahm für die Jahre 2004 und 2005 eine umfassende Bewertung der Anwendung des Vertrags und des daraus abgeleiteten Rechts vor.

Sie hat 13 Verfahren gemäß Artikel 141-143 eingeleitet. Insgesamt wurden 29 Vertragsverletzungsverfahren betrieben, die Verstöße gegen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen (Titel II Kapitel 3 des Vertrags), Bestimmungen zur Sicherheitsüberwachung (Titel II Kapitel 7) und Vorschriften zu den Außenbeziehungen (Titel II Kapitel 10) betrafen.

Bestimmten Verfehlungen wurde mit den in Kapitel 7 vorgesehenen spezifischen Instrumenten begegnet. Die Kommission hat eine Richtlinie gemäß Artikel 82 des Vertrags erlassen, mit der sie dem betreffenden Mitgliedstaat aufgegeben hat, die Buchführung über die Gesamtheit des Kernmaterials und den Zugang der Euratom-Inspektoren zu demselben zu gewährleisten. Da die Erwiderung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nicht

12 K(2005) 5127 vom 15.12.2005.

13 ABl. L 346 vom 31.12.2003, S. 57.

14 ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 36.

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zufriedenstellend war, hat die Kommission beschlossen, den Gerichtshof mit diesem Fall zu befassen.

In einem anderen Fall erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 83 des Vertrags, um gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a eine Zwangsmaßnahme gegen den Betreiber einer kerntechnischen Anlage zu verhängen, der seinen Verpflichtungen nicht in zufriedenstellender Weise nachgekommen war.

Informationen zu weiteren Fällen finden sich im Anhang (im Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen).

4. ERWEITERUNG

Im Laufe des Jahres 2004 und der ersten Hälfte des Jahres 2005 wurde besonderes Augenmerk auf die Vorbereitung der Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen in den neuen Mitgliedstaaten gelegt. Es wurde eine Software entwickelt, die es den neuen Mitgliedstaaten erleichtern soll, ihren Berichterstattungspflichten unter Berücksichtigung der oben genannten neuen Verordnung über Sicherungsmaßnahmen nachzukommen. Die Installation der entsprechenden Hardware und Software begann in der zweiten Hälfte 2004.

Die vollständige Umsetzung und routinemäßige Anwendung durch die Betreiber in den neuen Mitgliedstaaten wird für Anfang 2006 erwartet.

Die regelmäßigen Kontakte mit staatlichen Behörden und den Betreibern kerntechnischer Anlagen wurden ausgebaut, um einen reibungslosen Übergang von der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen (Berichterstattung) nach bilateralen Übereinkünften mit der IAEO zur Durchführung der Sicherungsmaßnahmen nach dem Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten, Euratom und IAEO zu gewährleisten.

Besonderes Augenmerk wurde auch auf künftige Inspektionen in den neuen Mitgliedstaaten gerichtet. Die Nuklearindustrie dieser Staaten beschränkt sich vorwiegend auf Leistungsreaktoren und Lager. Es wurde ein Programm mit Erkundungsmaßnahmen und technischen Missionen eingeleitet.

Die EU hat im Vorfeld der anstehenden Erweiterung wiederholt auf die Bedeutung eines hohen Maßes nuklearer Sicherheit in Bulgarien und Rumänien hingewiesen.

Bulgarien muss die vollständige Einhaltung der Euratom-Vorschriften und -Verfahren gewährleisten. Im Anschluss an eine Begutachtung der kerntechnischen Sicherheit im Kernkraftwerk (KKW) Kosloduj im Jahr 2003 wurde ein Statusbericht erstellt. Darin wurde die Bedeutung der Verpflichtung Bulgariens zur möglichst baldigen endgültigen Stilllegung der Blöcke eins bis vier des KKW Kosloduj bekräftigt. Diese Verpflichtung ist Teil der am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Akte über den Beitritt Bulgariens.

Die Verhandlungen mit Rumänien über das Kapitel Energie wurden Ende 2004 abgeschlossen. Rumänien hat den Rechtsrahmen für die kerntechnische Sicherheit weiterentwickelt. Allerdings muss Rumänien die Sicherheit des CANDU15-Reaktors in

15 „Candu“ steht für „Canada Deuterium Uranium”. Es handelt sich dabei um einen Druckwasserreaktor kanadischer Bauart, in dem „schweres Wasser“ (Deuteriumoxid) als Kühlmittel und Moderator und Natururan als Brennstoff verwendet wird.

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Cernavoda weiter verbessern, die Entwicklung nationaler Programme für nukleare Sicherheit und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle vorantreiben und die Kapazitäten der zuständigen Behörden ausbauen.

Die Überprüfung der einschlägigen Rechtsvorschriften Kroatiens und der Türkei wurde fortgesetzt.

5. ALLGEMEINE ENTWICKLUNGEN IM NUKLEARBEREICH IN DER EU 5.1. Stilllegung, Entsorgung und Transport

5.1.1. Stilllegung kerntechnischer Anlagen

Die Kommission arbeitet weiterhin an der Durchführung der die KKW Ignalina und Bohunice betreffenden Protokolle zum Beitrittsvertrag. Dafür wurden 2004 138 Mio. EUR bereitgestellt und 2004 weitere 139 Mio. EUR zugewiesen. Ein Großteil dieser Unterstützung wurde über internationale Stilllegungsfonds bereitgestellt, die von der EBWE16 verwaltet und von Geldgebervereinigungen unter Vorsitz eines Vertreters der Kommission beaufsichtigt werden.

Der Anteil der bilateral von Litauen und der Kommission verwalteten Mittel zur Unterstützung der Stilllegung wurde auf Ersuchen des Empfängers zwischen 2004 und 2005 von 10 Mio. EUR auf 18 Mio. EUR angehoben. Diese Unterstützung wird im Rahmen eines an PHARE angelehnten Konzepts bereitgestellt und zur Wahrung der Sicherheitskultur sowie zur Abfederung der sozialen Folgen der Stilllegung eingesetzt.

Um Vorbehalten des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt zu begegnen, wurde 2004 ein Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren17 vorgelegt. Die Kommission stellte fest, dass es notwendig ist, die Einhaltung der vier Grundprinzipien - Angemessenheit, Verfügbarkeit und Nutzung der Mittel sowie transparente Verwaltung - zu gewährleisten. 2005 wurde ein zweiter Bericht über alle Arten gewerblicher kerntechnischer Anlagen in der EU erstellt18. Als Grundlage für diesen Bericht dienten Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament und Sachverständigen aus der Industrie sowie die auf einen spezifischen Länderfragebögen eingegangenen Antworten. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten in einer Empfehlung ersuchen, die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf die oben angeführten Grundprinzipien zu treffen.

5.1.2. Radioaktiver Abfall

Die Verfügbarkeit von Techniken zur Verringerung des Volumens und der Radiotoxizität langlebiger Radionuklide, mit denen die Sicherheit und Akzeptanz der Handhabung und Entsorgung dieser Materialien gesteigert werden kann, könnte einzelstaatliche Entscheidungen zur Frage der Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle erleichtern.

Das Arbeitsprogramm der Kommission für 2005 enthielt den Vorschlag, ein gemeinsames Unternehmen einzurichten, um die Forschungsarbeiten auf die Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle zu konzentrieren. Derzeit werden erste Schritte unternommen, um breiten Konsens für

16 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

17 Bericht über die Verwendung der finanziellen Ressourcen für die Stilllegung von Leistungsreaktoren, KOM(2004) 719 endgültig vom 26.10.2004.

18 Der Bericht 2006 von der Kommission angenommen werden soll.

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diese Initiative aufzubauen. Die Kommissionsdienststellen untersuchen, wie eine Technologieinitiative konzipiert sein muss, damit sie als Instrument für Konsultationen und zur Konsensfindung mit Partnern aus der Industrie sowie zur Ermittlung der aussichtsreichsten Techniken für die effiziente Bewirtschaftung radioaktiver Abfälle dienen kann. Das Ziel der Initiative besteht letztendlich darin, zu demonstrieren, dass es möglich ist, die Lebensdauer radioaktiver Abfälle zu verringern und sie unterirdisch zu entsorgen. Die entsprechenden Vorbereitungen erfolgen im Zuge des siebten Euratom- Forschungsrahmenprogramms.

5.1.3. Transport radioaktiven Materials

2004 hat die Ständige Arbeitsgruppe für den Transport radioaktiven Materials ihren fünften Bericht fertig gestellt. Darin werden Maßnahmen zur Verbesserung der Tätigkeit des Sektors und zur Steigerung der Sicherheit vorgeschlagen. Der Bericht wird aktualisiert, um der neuen Situation nach der Erweiterung der EU Rechnung zu tragen.

5.2. Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich 5.2.1. Sicherheitsinspektionen

Am 30. April 2004 nahm die Kommission eine Mitteilung19 zur Festlegung eines neuen Konzepts für Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich an, die sich unmittelbar auf die Vertragsziele konzentriert und die Entwicklung internationaler Interessen berücksichtigt.

Darin wird erläutert, wie die der GD TREN übertragenen Aufgaben künftig wahrgenommen werden.

Konzepte für Sicherungsmaßnahmen im Nuklearbereich werden seit Oktober 2004 regelmäßig im Rat erörtert. Während des gesamten Jahres 2005 fanden bilaterale Konsultationen mit verschiedenen Mitgliedstaaten (Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Vereinigtes Königreich, Finnland, Schweden) statt, in deren Rahmen neue Konzepte vorgestellt und diskutiert wurden. Der britische Ratsvorsitz erstellte ein Dokument zum neuen Rahmen für Euratom-Sicherungsmaßnahmen, von dem der AStV Kenntnis genommen hat. Dies ist ein Schritt in Richtung einer Verständigung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über die weitere Vorgehensweise bei der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen unter Wahrung der vertragsgemäßen Rolle aller Beteiligten.

Parallel dazu wurden Zusammenkünfte mit Vertretern großer Industrieunternehmen organisiert, um die Auswirkungen neuer Methoden, zum Beispiel die Überprüfung der Kernmaterialbuchführung und der Kontrollsysteme der Betreiber, sowie des geänderten Grundrhythmus der Inspektionen zu ermessen.

Die IAEO wurde kontinuierlich über die Entwicklungen informiert. Derzeit wird ein Rahmen für die künftige Zusammenarbeit zwischen Euratom und der IAEO erarbeitet.

Die Kommissionsdienststellen führen seit 1. Mai 2004 Sicherheitsinspektionen in den kerntechnischen Anlagen der neuen Mitgliedstaaten durch.

5.2.2. Zusatzprotokolle

Die Zusatzprotokolle zu den Mitgliedstaaten der EU-15 traten am 30. April 2004 in Kraft. Im Vergleich zum herkömmlichen Sicherungsübereinkommen verleiht das Zusatzprotokoll der

19 K(2004)1669 vom 30.4.2004.

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IAEO zwei Arten neuer Befugnisse. Erstens sind die Staaten gehalten, gegenüber der IAEO eine ausführlichere Erklärung über ihre Tätigkeiten im Nuklearbereich abzugeben, und zweitens erhält die IAEO das Recht auf kurzfristig angekündigte Besuche von Standorten, die in den Kernbrennstoffzyklus einbezogen sind (erweiterte Zugangsrechte).

Die Kommission übermittelt der IAEO nach dem Zusatzprotokoll in eigenem Namen für alle Mitgliedstaaten Informationen in Bezug auf Kernmaterial. Außerdem erstellt die Kommission Berichte auf Grund der erweiterten Informationspflicht des Zusatzprotokolls für 10 (sog.

„Side-Letter“-Staaten) der 13 Nichtatomwaffenstaaten. Die Verantwortung für die Richtigkeit der übermittelten Daten liegt zwar weiterhin bei diesen Staaten, die Kommission hat jedoch akzeptiert, an ihrer Stelle die Daten zu erfassen und die Berichte vorzulegen. Österreich, Schweden und Finnland haben entschieden, diese Informationen unter staatlicher Zuständigkeit mit Kopie an die Kommission direkt der IAEO übermitteln. Die beiden Atomwaffenstaaten (Frankreich und das Vereinigte Königreich) übermitteln der IAEO direkt Erklärungen.

Obgleich viele Erklärungen spät eingingen, konnte die Kommission für die „Side-Letter“- Staaten alle Berichterstattungstermine einhalten.

Die Slowakei und Estland haben im Dezember 2005 die Verfahren für den Beitritt zum trilateralen Übereinkommen (INFCIRC20/193) abgeschlossen. Für die übrigen acht Mitgliedstaaten besteht jeweils ein geltendes bilaterales Sicherungsabkommen und ein Zusatzprotokoll. Es ist zu erwarten, dass sie der Vereinbarung 2006 nach Abschluss der einzelstaatlichen Rechtsetzungsverfahren beitreten.

Die IAEO hat 2004 ihre Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen (erweiterte Zugangsrechte) einmal genutzt. Der Zugang erfolgte am 21.12.2004 im finnischen Helsinki.

Ein Inspektor der Kommission (GD TREN) war dabei anwesend. Im Rahmen des Übereinkommens INFCIRC/193 wurden 2005 die erweiterten Zugangsrechte mehrmals und in fast allen Mitgliedstaaten wahrgenommen. Die Bestimmungen der Zusatzprotokolle zu den Zugangsrechten sind insgesamt recht komplex. Die bei der Wahrnehmung der erweiterten Zugangsrechte gegenwärtigen Kommissionsbeamten sind angewiesen, die Einhaltung der Rechte der IAEO, der Mitgliedstaaten und der Betreiber der Standorte, zu denen kurzfristig angekündigter Zugang genommen wird, zu gewährleisten.

5.3. Strahlenschutz

5.3.1. Tätigkeiten gemäß Artikel 31 Euratom-Vertrag

Ende 2004 veranstaltete die Kommission im Hinblick auf eine mögliche Überarbeitung der grundlegenden Sicherheitsnormen eine Konferenz zur Erörterung der Entwürfe für neue Strahlenschutzempfehlungen der ICRP21. Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Gruppe wissenschaftlicher Sachverständiger erstellte die Kommission ein Positionspapier zu den Empfehlungen der ICRP und übermittelte es derselben.

Es wurde eine neue Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 des Vertrags eingerichtet, um Experten aus den neuen Mitgliedstaaten einzubeziehen. Die Gruppe erstellte ein Arbeitsprogramm für die Überprüfung der grundlegenden Sicherheitsnormen.

20 „Informationszirkular“.

21 Internationale Kommission für Strahlenschutz.

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5.3.2. Durchführung der Euratom-Vorschriften zur Umweltradioaktivität

Die Kommission nahm 2004 fünf Nachprüfungen gemäß Artikel 3522 des Vertrages vor, davon drei in der EU-15 (Wiederaufarbeitungsanlagen Sellafield und Dounreay (VK) sowie KKW Trillo (E)) und zwei in neuen Mitgliedstaaten: Temelin (CZ) und Paks (HU). 2005 stieg die Zahl der Nachprüfungen, die im Wesentlichen auf die neuen Mitgliedstaaten entfielen, auf sechs; diese fanden in Ignalina (LT), Temelin (CZ) sowie in der Slowakei und in Estland statt.

Daneben erfolgten zum zweiten Mal Nachprüfungen in Griechenland und in der Wiederaufarbeitungsanlage im französischen La Hague.

Eine Beschreibung der Vorgehensweise und der üblichen Vorkehrungen für die Durchführung von Nachprüfungen gemäß Artikel 35 wurde aktualisiert und den zehn neuen Mitgliedstaaten zur Information übersandt. Der Entwurf wurde im Dezember 2004 mit Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert. Mit einigen der neuen Mitgliedstaaten wurde zwar ein individuelles bilaterales Protokoll erstellt, das dieses Dokument enthält, die Kommission wird jedoch einen Vorschlag für eine Mitteilung zur Durchführung der Nachprüfungen gemäß Artikel 35 vorlegen, um die Tätigkeiten in allen Mitgliedstaaten zu harmonisieren. Diese Mitteilung soll 2006 verabschiedet werden.

Den Mitgliedstaaten wurde ein Fragebogen übermittelt, um Informationen zu den einzelstaatlichen Vorschriften und zur Inspektionstätigkeit in Durchführung von Artikel 35 zu erfassen. Derzeit wird eine Studie erstellt, und die eingegangenen Antworten zu analysieren und Empfehlungen für künftige Vorkehrungen zur praktischen Durchführung zu erarbeiten.

Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 36 des Vertrages verpflichtet, Angaben zum Niveau der Umweltradioaktivität zu übermitteln. Welche Daten wann und wie zu übermitteln sind, ist in einer Empfehlung23 der Kommission beschrieben. Seit der ersten Berichterstattung im Juni 2002 wurden in diesem Bereich keine weiteren Probleme gemeldet.

2004 wurden neun von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3724 des Vertrags vorgelegte Pläne zur Ableitung radioaktiver Stoffe geprüft. 2005 wurden 13 Pläne geprüft. Im Anschluss an die Übermittlung der Informationen wurden die entsprechenden Stellungnahmen der Kommission abgegeben. Am 14. März 2005 verabschiedete die Kommission einen Bericht an das Europäische Parlament zur Durchführung von Artikel 37 im Zeitraum von Juli 1994 bis Dezember 2003.

5.3.3. Vorsorge für Notstandssituationen

Das ECURIE25-System für radiologische Notfälle war permanent in Funktion. Alle Beitrittskandidaten hatten bereits lange vor Mai 2004 eine Beteiligungsübereinkunft

22 Nach diesem Artikel ist die Kommission befugt, den Betrieb von Einrichtungen zur Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Luft, des Wassers und des Bodens zu überprüfen.

23 Empfehlung 2000/473/Euratom der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehalts der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung.

24 Nach diesem Artikel ist die Kommission verpflichtet, nach Anhörung der Sachverständigengruppe eine Stellungnahme zu sämtlichen von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen in Bezug auf deren Pläne zur Ableitung radioaktiver Stoffe abzugeben, falls die Durchführung dieser Pläne eine radioaktive Verseuchung anderer Mitgliedstaaten verursachen kann.

25 European Commission Urgent Radiological Information Exchange - Gemeinschaftssystem für den schnellen Austausch von Informationen in radiologischen Notstandssituationen.

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unterzeichnet. Alle neuen Mitgliedstaaten waren vor Mai 2004 am ECURIE-System beteiligt;

die erforderlichen Kontaktstellen und zuständigen Behörden bestanden deshalb überall (mit Ausnahme Maltas, das diese im Juni einrichtete) bereits vor dem Beitritt, und die meisten neuen Mitgliedstaaten verfügen nun über entsprechende einsatzfähige Anlagen. Rumänien und Bulgarien sind dem ECURIE-System beigetreten; die Türkei und Kroatien sind auf Betriebsebene in das System einbezogen. Der Betriebszustand des ECURIE-Systems wurde regelmäßig geprüft. Die GD TREN nahm an internationalen Notfallübungen teil, darunter die von Rumänien im Mai 2005 ausgerichtete Großübung Convex-3.

Die Kommission spielte eine aktive Rolle bei der Erstellung des Vorschlags von WHO und FAO26 für einen „Codex Alimentarius“ zur dauerhaften Festlegung von Leitlinien für den zulässigen Höchstgehalt von Radionukliden in Nahrungsmitteln für den internationalen Handel. Ein Alternativvorschlag der Kommission erzielte im Rat breiten Konsens. Der Standpunkt der Kommission wurde schließlich von der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 31 des Vertrags unterstützt, was der Kommission starken Rückhalt bei der Vertretung ihrer Haltung im Codex-Alimentarius-Ausschuss im April 2005 gab. Der „gemeinsame Standpunkt“ der Gemeinschaft veranlasste den Codex-Alimentarius-Ausschuss, die Gemeinschaft mit einer Neuformulierung der Leitlinien in Zusammenarbeit mit der IAEO (die den ursprünglichen Vorschlag verfasst hatte) zu beauftragen. Der neue Entwurf, der 2006 verabschiedet werden könnte, spiegelt den Gemeinschaftsstandpunkt zum Geltungsbereich der Leitlinien (nur im Notfall) und zur gesonderten Behandlung von Säuglingsnahrung umfassend wider.

5.4. Versorgung mit Kernmaterial

Kanada bleibt der größte Natururan-Lieferant der EU, während Russland insgesamt der wichtigste Versorger ist, wenn auch wiederangereicherte Tails und hochangereichertes Uran (HEU) in Betracht gezogen werden.

Die Frage der Versorgungssicherheit hat in den letzten paar Jahren infolge gestiegener Preise und einer angespannteren Versorgungslage an Bedeutung gewonnen. Fast die Hälfte des weltweiten Reaktorbedarfs an Kernbrennstoffen wurde in den letzten Jahren im Zuge einer ergänzenden Versorgung aus früheren Beständen und durch Herabmischung hochangereicherten Urans aus militärischen Quellen gedeckt. Der Euratom- Versorgungsagentur zufolge bedarf es einer höheren Primärproduktion. Die steigenden Uranpreise haben seit 2003 zu intensiverer Explorations- und Förderungstätigkeit geführt; die weltweite Uranerzeugung stieg 2004 um 14 % und dürfte 2005 weiter gestiegen sein.

Die wichtigste industriepolitische Entwicklung in der EU war die Genehmigung (nach den gemeinschaftsrechtlichen Fusionskontrollvorschriften) eines Technologie-Joint Ventures zwischen zwei europäischen Urananreicherungsunternehmen im Oktober 2004 durch die Kommission. Im Rahmen dieses Joint Ventures kann eines der Unternehmen die von dem anderen entwickelte Zentrifugentechnologie übernehmen und eine neue Zentrifugen- anreicherungsanlage konstruieren, die voraussichtlich 2007 die Produktion aufnehmen wird.

26 Weltgesundheitsorganisation - Welternährungsorganisation.

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6. INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

6.1. Übereinkünfte mit Drittstaaten 6.1.1. Japan

2004 hat die Kommission Verhandlungen über den Abschluss von zwei Abkommen mit Japan über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kernenergie sowie der kerntechnischen Forschung und Entwicklung abgeschlossen und gegenüber dem Rat eine entsprechende Empfehlung27 abgegeben. Im Anschluss an Auslegungsersuchen des japanischen Vertragspartners legte die Kommission dem Rat einen geänderten Wortlaut vor, den dieser akzeptieren konnte. Das Abkommen wurde im Februar 2006 unterzeichnet.

6.1.2. Ukraine

Im September 2004 genehmigte der Rat den Abschlusses eines Kooperationsabkommens im Bereich der friedlichen Nutzung der Kernenergie zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und dem Ministerkabinett der Ukraine28 durch die Kommission. Die Kommission hat dieses Abkommen am 28. April 2005 unterzeichnet.

Es erstreckt sich auf die nukleare Sicherheit, die kontrollierte Kernfusion, die kerntechnische Forschung und Entwicklung, den internationalen Transfer von Kernmaterial einschließlich Nuklearhandel und Dienstleistungen im Bereich des Kernbrennstoffzyklus sowie Maßnahmen zur Verhütung des illegalen Handels mit Kernmaterial.

6.1.3. Kasachstan

Die Verhandlungen über ein bilaterales Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie wurden 2004 fortgesetzt. Im Februar 2005 wurde Kasachstan ein geänderter Vorschlag für das Abkommen vorgelegt.

6.1.4. Usbekistan

Am 1. August 2004 trat das bilaterale Abkommen über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie in Kraft.

6.2. Internationale Übereinkünfte

6.2.1. Übereinkommen über nukleare Sicherheit

Die Kommission änderte den Beschluss 1999/819/Euratom vom 16.11.1999 über den Beitritt der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit von 1994 in Bezug auf die dem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung29. Infolge eines Urteils des Gerichtshofes30 wurde dem Generalsekretariat der IAEO eine neue Zuständigkeitserklärung übermittelt.

27 SEK(2004) 524 endg. vom 26.11.2004.

28 KOM(2003) 129 endg.

29 Beschluss 2004/491/Euratom.

30 Rechtssache C-29/99: Kommission / Rat , Slg. 2002, Seite I-11221. Der Gerichtshof erklärte die von der Europäischen Atomgemeinschaft bei deren Beitritt zum Übereinkommen über nukleare Sicherheit abgegebene Erklärung teilweise für nichtig.

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An der dritten Sitzung zur Überarbeitung des Übereinkommens über nukleare Sicherheit im April 2005 nahm Euratom zum zweiten Mal als Vertragspartei, aber zum ersten Mal nach Abgabe der erweiterten Zuständigkeitserklärung teil. Die Kommission legte einen Bericht über alle wesentlichen Aspekte des Übereinkommens vor.

6.2.2. Gemeinsames Übereinkommen

Das unter der Schirmherrschaft der IAEO ausgehandelte „Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle“ trat am 18. Juni 2001 in Kraft. Im Oktober 2001 legte die Kommission dem Rat einen Vorschlag für den Beitritt zum Übereinkommen vor. Im Januar 2005 fasste der Rat einen Beschluss31 zur Genehmigung des Beitritts der Europäischen Atomgemeinschaft zum Übereinkommen und verabschiedete eine Erklärung über ihren Zuständigkeitsbereich.

Am 14. Juni 2005 fasste die Kommission den erforderlichen Beschluss32 zur Genehmigung des Beitritts von Euratom zum Gemeinsamen Übereinkommen. Der Beitritt ist seit Januar 2006 wirksam.

6.2.3. Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial

2004 hat die IAEO einen Vorschlag für Änderungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial verbreitet. Nach einer Vorbereitungssitzung im April 2005 verabschiedete die Änderungskonferenz am 8. Juli die Änderung des Übereinkommens.

Der Rat hatte durch seinen Beschluss33 vom 28. Juni 2005 die Kommission ermächtigt, im Zusammenhang mit Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, über Änderungen des Übereinkommens zu verhandeln. Euratom war daher umfassend an der Änderungskonferenz beteiligt.

6.2.4. Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen und Übereinkommen über Hilfeleistungen bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen

Die Kommission nahm zwei Vorschläge für Beschlüsse des Rates34 zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen sowie des Übereinkommens über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder radiologischen Notfällen an, die eine stärkere Einbeziehung der Gemeinschaft in die kraft dieser Übereinkommen bestehenden Mechanismen ermöglichen und eine Ergänzung ähnlicher Vereinbarungen auf EU-Ebene bewirken. Das Verfahren für den Beitritt von Euratom zu diesen beiden Übereinkommen läuft derzeit.

6.3. Zusammenarbeit mit der IAEO und anderen internationalen Organisationen Der IAEO obliegen weltweite Sicherungsmaßnahmen im Rahmen des Nichtverbreitungsvertrags. Die Kommission wahrt für die Zwecke der IAEO die Funktion des

„Gemeinschaftssystems für Buchführung und Kontrolle“. Entsprechend können die

31 2005/84/Euratom, ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 10.

32 K(2005)1729.

33 KOM(2005) 199.

34 KOM(2004) 560 endgültig vom 16.8.2004.

(16)

Inspektionstätigkeiten der Kommission nach trilateralen Sicherungsübereinkommen von IAEO-Inspektoren beobachtet werden. Die IAEO ergänzt die Tätigkeit der Kommission durch zusätzliche Maßnahmen, sofern sie dies für erforderlich hält. Die Kommission unterstützt die IAEO bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, indem sie ihr die Nutzung ihrer Einrichtungen ermöglicht.

Die Zusammenarbeit mit der IAEO im Bereich der Kernmaterialbuchführung und der Zusatzprotokolle verlief befriedigend. Die Diskussionen über die förmlichen Vorkehrungen für den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zum gemeinschaftlichen Sicherungsübereinkommen35 wurden abgeschlossen.

Die Beteiligung an der Arbeit einer Reihe internationaler Organisationen und ihrer Ausschüsse (z.B. IAEO, OECD/NEA und ICRP) wurde ausgedehnt. Von besonderer Bedeutung war die Arbeit an Sicherheitsvorschriften für die geologische Endlagerung radioaktiver Abfälle. Die Festlegung und Vereinbarung spezifischer EU-Sicherheitsnormen steht leider noch aus.

35 INFCIRC/193.

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