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EUROPÄISCHE KOMMISSION

Brüssel, den 26.9.2014 C(2014) 6543 final

MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION

Mitteilung von Vizepräsident M. ŠEFČOVIČ an die Kommission zu den Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 110 Absatz 2 des Statuts betreffend die in den Agenturen

geltenden Durchführungsbestimmungen zum Statut

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MITTEILUNG AN DIE KOMMISSION

Mitteilung von Vizepräsident ŠEFČOVIČ an die Kommission zu den Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 110 Absatz 2 des Statuts betreffend die in den Agenturen

geltenden Durchführungsbestimmungen zum Statut

Der Artikel 110 des überarbeiteten und am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Statuts hat im Hinblick auf das Annahmeverfahren der Durchführungsbestimmungen zum Statut durch die Agenturen wichtige Änderungen eingeführt. Entsprechend diesen Änderungen sind zum Einen die Leitlinien für die Einrichtung und die Arbeitsweise von Exekutivagenturen zu ändern, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden1, insbesondere ihr Kapitel 9.2, und zum Anderen die Leitlinien für die Personalpolitik in den europäischen Regulierungsagenturen2, insbesondere deren Kapitel I.1 bis I.3.

Das geänderte Verfahren gilt für die nachstehenden Fälle:

• Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Statut, die von den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen abweichen,

• Nicht-Anwendung der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut,

• Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Statut zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.

Mit dem Leitlinienentwurf, der dieser Mitteilung beigefügt ist, wird insbesondere der Erhalt der Genehmigung der Kommission für die Agenturen vereinfacht, indem die Möglichkeit einer Ex-ante-Genehmigung eingeführt wird, die unter bestimmten Voraussetzungen an die Stelle der Einzelgenehmigungen träte.

Somit wird die Kommission ersucht, den Entwurf der Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 110 Absatz 2 des Statuts betreffend die in den Agenturen geltenden Durchführungsbestimmungen zum Statut, der dieser Mitteilung beigefügt ist, anzunehmen.

1 SEK(2006) 662 vom 31.5.2006.

2 C(2005) 5304 vom 9.12.2005.

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LEITLINIEN FÜR DIE UMSETZUNG VON ARTIKEL 110 ABSATZ 2 DES STATUTS BETREFFEND DIE IN DEN AGENTUREN GELTENDEN

DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUM STATUT

1. EINLEITUNG

1.1. Allgemeiner Grundsatz

Die vorliegenden Leitlinien beziehen sich auf die Umsetzung von Artikel 110 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (nachstehend "das Statut"). Sie werden im Rahmen des Inkrafttretens der Änderungen dieses Statuts am 1. Januar 2014 durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 20133 festgelegt. Sie definieren den Bezugsrahmen für die Umsetzung von Artikel 110 Absatz 2 des geänderten Statuts.

Diese Leitlinien gelten für alle Agenturen im Sinne von Artikel 1a Absatz 2 des Statuts. Mit sofortiger Wirkung ersetzen sie Kapitel 9.2 der Leitlinien für die Einrichtung und die Arbeitsweise von Exekutivagenturen, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden4, und die Kapitel 1.1 bis 1.3 der Leitlinien für die Personalpolitik in den europäischen Regulierungsagenturen5. Die übrigen Punkte der vorgenannten Leitlinien werden später überarbeitet.

Durch den neuen Artikel 110 Absatz 2 des Statuts wird grundsätzlich allgemein eingeführt, dass die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut analog auch für die Agenturen gelten und neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Bestimmungen unterrichtet hat, in Kraft treten, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Die Agenturen können allerdings beschließen, dass diese Durchführungsbestimmungen vor Ablauf der Neunmonatsfrist in Kraft treten oder auch, nach Genehmigung der Kommission, von diesen Bestimmungen abzuweichen, sie nicht anzuwenden oder zu anderen Sachverhalten Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

3ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15.

4 SEK(2006) 662 vom 31.5.2006.

5 C(2005) 5304 vom 9.12.2005.

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4 1.2 Anwendungsbereich

Artikel 110 Absatz 2 des Statuts betrifft alle von der Kommission zur Umsetzung des Statuts erlassenen Rechtsakte, die Rechte und/oder Pflichten für das Personal und/oder das Organ begründen. Nicht betroffen sind die rein erklärenden Dokumente zur Auslegung und zu internen Verfahren, auch wenn sie sich auf die oben genannten Rechtsakte beziehen, da diese Dokumente selbst weder Rechte, noch Pflichten für das Personal und/oder das Organ begründen.

1.3 Beteiligte Akteure

Die Kommission und ihre Dienststellen (insbesondere die Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit, nachstehend GD HR) spielen eine doppelte Rolle. Erstens unterrichtet die Kommission die Agenturen vom Erlass der Durchführungsbestimmungen zum Statut durch die Kommission. Zweitens nimmt sie zu den Ersuchen im Hinblick auf Abweichung oder Nicht-Anwendung dieser Bestimmungen beziehungsweise Annahme von Bestimmungen zu anderen Sachverhalten Stellung, die die Agenturen ihr zur Genehmigung vorlegen.

Die Agentur und ihre Gremien (insbesondere der Verwaltungsrat, nachstehend "VR", und der Direktor der Agentur, nachstehend "der Direktor") sind jeweils für den förmlichen Erlass der in der Agentur geltenden Durchführungsbestimmungen zum Statut und die diesbezüglichen Etappen verantwortlich. Unter Wahrung der für den sozialen Dialog geltenden Bestimmungen bewertet die Agentur die Zweckmäßigkeit einer Anwendung der Kommissionsbestimmungen oder,nach entsprechender Genehmigung durch die Kommission, einer Annahme anderer Bestimmungen, einer Nicht-Anwendung dieser Bestimmungen oder der Annahme von Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, für die die von der Kommission erlassenen Bestimmungen gelten.

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Um die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Agenturen zu erleichtern, bildet die GD HR eine ständige Arbeitsgruppe (nachstehend "die Arbeitsgruppe")6. Diese Arbeitsgruppe setzt sich einerseits aus Vertretern der Kommission und andererseits aus Vertretern der Agenturen zusammen. Auf Seiten der Kommission ist die Zahl der Vertreter auf drei Dienststellen beschränkt, darunter die GD HR, die Vorsitz und Sekretariat gewährleistet. Für die dezentralisierten Agenturen beschränkt sich die Zahl der vom Koordinator der Agenturen benannten Vertreter auf höchstens sechs. Die Arbeitsgruppe unterstützt die GD HR in den nachstehenden Bereichen: Ermittlung der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut, die in den Agenturen analog Anwendung finden sollen, Verfassen der Entwürfe von Beschlüssen zur Änderung der in der Kommission geltenden Bestimmungen zwecks Anwendung in den Agenturen, Verfassen von Entwürfen von Beschlüssen, mit denen den Agenturen genehmigt wird, bestimmte Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht anzuwenden, und Ausarbeitung von Entwürfen für Standardbestimmungen, die in den Agenturen angewandt werden sollen, sowie jeder weitere Bereich, in dem die GD HR von den Agenturen unterstützt werden will.

Dabei stellen die Vertreter der Agenturen sicher, dass die Entwürfe der Bestimmungen den Personalvertretern der Agenturen vorgelegt werden. Die Vertreter der Agenturen informieren die Arbeitsgruppe über das Ergebnis dieser Vorlage.

2. BESCHLUSSVERFAHREN DER KOMMISSION A. Annahme der Durchführungsbestimmungen zum Statut

Die vorliegenden Leitlinien berühren das Verfahren der Kommission für den Erlass der Durchführungsbestimmungen zum Statut nicht.

Die Kommission gewährleistet die Information der Agenturen wie folgt:

− die GD HR sorgt dafür, dass die Agenturen über jede Durchführungsbestimmung zum Statut unterrichtet werden, die die Kommission zu erlassen beabsichtigt. Sie trägt dafür Sorge, dass den Agenturen die Entwürfe der Bestimmungen gleichzeitig mit der Verbreitung in der Kommission (dienststellenübergreifende Konsultation und Übermittlung an die Gewerkschaftsorganisationen und Berufsverbände) zugestellt werden. Diese rein informelle Information löst nicht die Neunmonatsfrist gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts aus.

− Die GD HR unterrichtet die Agenturen unverzüglich nach Erlass der Durchführungsbestimmungen zum Statut durch die Kommission. Diese Information löst die Neunmonatsfrist gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts aus.

6 Die Vertreter der Agenturen in der Arbeitsgruppe können je nach Art der Agentur oder der behandelten Themen variieren.

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B. Ex-ante-Genehmigung der Kommission für Abweichungen oder für Bestimmungen, die andere Sachverhalte als die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen betreffen.

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts kann eine Agentur nach Anhörung ihrer Personalvertretung und nach Genehmigung der Kommission beschließen,

− bestimmte Durchführungsbestimmungen der Kommission nicht anzuwenden (opt-out),

− Durchführungsbestimmungen anzunehmen, die von den Bestimmungen der Kommission abweichen,

− Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen anzunehmen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.

Zur Vereinfachung und im Sinne der Verwaltungseffizienz kann die Kommission den Agenturen ihr Einverständnis mit derartigen Beschlüssen mitteilen, ohne dass die Agenturen ihr ein förmliches Ersuchen zu unterbreiten haben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass ein ausreichender Rechtfertigungsgrund dafür besteht, dass einer bedeutenden Anzahl an Agenturen genehmigt wird, die von der Kommission erlassenen Bestimmungen nicht analog anzuwenden, unabhängig davon, ob es um ein opt-out oder um Änderungen der Kommissionsbestimmungen geht. Derselbe Grundsatz gilt für die Annahme von Bestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.

Dazu fasst die Kommission in den Wochen nach dem Erlass ihrer eigenen Durchführungsbestimmungen und in jedem Fall innerhalb der in Artikel 110 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Neunmonatsfrist einen Beschluss, mit dem sie den Agenturen genehmigt, sich auf das Einverständnis der Kommission zu berufen.

In diesem Beschluss ist detailliert festgelegt, welche Bedingungen erfüllt und welche Umstände gegeben sein müssen, um sich auf diese Genehmigung zu berufen. Mit ihm sollen die Besonderheiten der Agenturen in Verbindung mit einem oder mehreren der nachstehenden Kriterien berücksichtigt werden7:

a) Unvereinbarkeit der Kommissionsbestimmungen mit dem Funktionieren der Agenturen,

7 Es gelten dieselben Kriterien für die Fälle gemäß Artikel 110 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 des Statuts (Abweichung von der analogen Anwendung der Durchführungsbestimmungen der Kommission und neue Bestimmungen zu anderen Sachverhalten als den von der Kommission erlassenen Bestimmungen), unabhängig davon, ob es sich um Ersuchen um Genehmigung der Kommission aufgrund von Punkt 2 B (Ex-ante- Genehmigung) oder 2 C (Genehmigung nach einem Einzelersuchen) dieser Leitlinien handelt.

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b) Merkmale des Stellenplans der Agenturen, beispielsweise im Hinblick auf die Zahl der Bediensteten oder die interne Struktur der Agenturen,

c) Merkmale der Agenturen, die verhältnismäßig viele, beziehungsweise ausschließlich Bedienstete auf Zeit und wenige oder sehr wenige Beamte beschäftigen,

d) Rückgriff auf Vertragsbedienstete im Sinne von Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Für die Annahme des Beschlusses über die Ex-ante-Genehmigung gilt folgendes Verfahren:

a) die GD HR, unterstützt durch die Arbeitsgruppe, erstellt einen Beschlussentwurf (Ex- ante-Genehmigung), der ein Muster des von den Agenturen anzunehmenden Beschlusses umfasst (nachstehend "das Muster");

b) die GD HR unterbreitet den Beschlussentwurf zur dienststellenübergreifenden Konsultation;

c) die GD HR legt den Beschlussentwurf dem dazu ermächtigten Kommissionsmitglied zur Annahme vor;

d) nach der Annahme notifiziert das Generalsekretariat den Agenturen den Beschluss.

Nimmt die Kommission eine Ex-ante-Genehmigung gemäß Punkt 2 B an, dann gilt diese Genehmigung als Antwort auf die möglichen, von einer oder mehreren Agentur(en) eingebrachten Ersuchen, soweit letztere dem Muster entsprechen, das dem Beschluss über die Ex-ante-Genehmigung beigefügt ist.

Die Ex-ante-Genehmigung wird im Fall eines neuen Beschlusses der Kommission zum selben Thema gegenstandslos, der ein neues Verfahren gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts erforderlich macht.

Substantielle Veränderungen der Modalitäten der Arbeitsweise einer Agentur, insbesondere aufgrund einer Änderung ihrer Grundverordnung, ihrer Aufgaben oder ihrer Organisation, können die Gültigkeit des Beschlusses über die Ex-ante-Genehmigung ebenfalls in Frage stellen. Wenn die Ex-ante-Genehmigung nicht mehr gültig ist, trifft die Agentur, nach Zustimmung der Kommission, die geeigneten Maßnahmen, um ihre Durchführungsbestimmungen zum Statut an die neuen Bedingungen anzupassen.

Im Fall der Errichtung einer neuen Agentur informiert die Kommission diese über ihre Durchführungsbestimmungen zum Statut und bestehende Ex-ante-Genehmigungen, auf die sich die Agentur im Rahmen der Anwendung von Artikel 110 Absatz 2 des Statuts berufen kann.

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C. Annahme eines Beschlusses aufgrund eines Einzelersuchens einer Agentur

Dieser Abschnitt betrifft den Fall, in dem einerseits eine Agentur die Kommission um die Genehmigung ersucht, die von dieser erlassenen Bestimmungen nicht analog anzuwenden (unabhängig davon, ob es sich um ein opt-out, Änderungen der Bestimmungen der Kommission oder die Annahme von Bestimmungen zu anderen Sachverhalten handelt), und andererseits die Kommission keine vorherige Genehmigung erteilt hat, insbesondere, weil eine begrenzte Zahl von Agenturen betroffen ist oder weil die von der Kommission angenommene Ex-ante-Genehmigung den Besonderheiten der Agentur nicht entspricht (s.

Punkt 2 B).

Für die Annahme des Beschlusses gilt folgendes Verfahren:

a) Die GD HR prüft das Einzelersuchen der Agentur und unterbreitet gegebenenfalls der Agentur ihre ersten Bemerkungen;

b) die GD HR verfasst anschließend einen Beschlussentwurf (Genehmigung/keine Genehmigung, Aufforderung, abweichende Bestimmungen vorzulegen), der zur dienststellenübergreifenden Konsultation unterbreitet wird;

c) der Beschlussentwurf wird dem dazu ermächtigten Kommissionsmitglied zur Billigung vorgelegt;

d) das Generalsekretariat notifiziert der Agentur den Beschluss der Kommission. Mit dieser Notifizierung wird die Aussetzung des Neunmonatszeitraums beendet. Die restliche Frist bis zur Annahme der Durchführungsbestimmungen durch die Agentur wird wie folgt berechnet: von den neun Monaten wird der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung der Abweichung eingebracht hat, und dem Zeitpunkt der Notifizierung des Beschlusses der Kommission zu diesem Ersuchen abgezogen.

3.BESCHLUSSVERFAHRENDERAGENTUR

3.1 Analoge Anwendung der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut

Dieser Abschnitt betrifft den Fall, in dem die Agentur der Auffassung ist, dass sie eine Bestimmung der Kommission entsprechend anwenden sollte.

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Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts gelten die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut sinngemäß für Agenturen. "Sinngemäß" bedeutet mutatis mutandis. Das impliziert, dass für Anpassungen, die den Kern des Textes nicht verändern (bspw. die Anpassung der Akteure je nach Organigramm, der Verweis auf den Standort der Agentur), eine Annahme anderer als der von der Kommission erlassenen Bestimmungen nicht erforderlich ist. Somit kann die Agentur der Klarheit und besseren Lesbarkeit willen ihren Mitarbeitern eine Fassung der Bestimmungen mitteilen, die diese rein technischen Anpassungen enthält. Maßgebend bleibt der Wortlaut der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen.

Die sinngemäß angewandten Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, wenn dies der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten.

Sobald die Kommission die Agentur vom Erlass der Durchführungsbestimmungen zum Statut unterrichtet, folgt die Agentur dem nachstehenden Verfahren:

a) der Direktor verfasst einen Entwurf für einen Beschluss des VR, der darauf abzielt, die Kommissionsbestimmungen entweder nach der Neunmonatsfrist oder ab einem für das Inkrafttreten geltenden früheren Zeitpunkt anzuwenden;

b) der Direktor konsultiert die Personalvertretung zu dem Entwurf des VR Beschlusses;

c) der VR nimmt den Beschluss an8, der ihm vom Direktor vorgelegt wurde9;

d) der Direktor informiert die Mitarbeiter der Agentur über das Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen mit den geeignetsten Kommunikationsmitteln (Verwaltungsmitteilungen, Intranet, Aushänge usw.);

e) der Direktor informiert die GD HR über das Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen;

f) gegebenenfalls informiert der Direktor die Dienststellen und Organe, die betroffen sein könnten.

8 Zu beachten ist, dass die Bestimmungen der Kommission nach Ablauf der Neunmonatsfrist analog Anwendung finden, wenn der VR nicht befasst wird oder keinen Beschluss fasst. In diesem Fall kann der Agentur vorgeworfen werden, ihren Pflichten im Hinblick auf den sozialen Dialog nicht nachgekommen zu sein.

9 Aufgrund des Zeitplans der VR-Sitzungen wird empfohlen, dass die Geschäftsordnung des VR die Möglichkeit vorsieht, derartigeBeschlüsse im schriftlichen Verfahren zu fassen.

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Zum vom VR festgesetzten Zeitpunkt des Inkrafttretens oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Artikel 110 des Statuts vorgesehenen Neunmonatsfrist findet die von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmung zum Statut analog auf die Agentur Anwendung.

3.2. Abweichungen von der Anwendung der Kommissionsbestimmungen

3.2.1. Ersuchen um Genehmigung, die Kommissionsbestimmungen nicht anzuwenden (opt-out)

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts kann eine Agentur die Kommission abweichend vor Ablauf der Neunmonatsfrist nach Anhörung ihrer Personalvertretung um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. In diesem Fall kann die Kommission die Agentur auffordern, ihr die abweichenden Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen.

Es handelt sich um eine Ausnahmebestimmung, mit der der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht wird, in den verschiedenen Organen der Union eine kohärente Anwendung des Statuts zu gewährleisten. Die Genehmigung der Kommission bleibt somit allein den Fällen vorbehalten, in denen sich die Rechtfertigung des opt-out auf konkrete, in Punkt 2 B genannte Gründe stützt.

Das Verfahren für die Umsetzung dieses Grundsatzes muss möglichst einfach sein. Dabei können sich die zwei nachstehend dargestellten Fälle ergeben.

A. Horizontale Genehmigung – Ex-ante-Genehmigung der Kommission

Dieser Abschnitt betrifft den Fall, in dem die Kommission einen Beschluss fasst (Ex-ante- Genehmigung), mit dem den Agenturen erlaubt wird, die Bestimmungen der Kommission nicht anzuwenden (s. Punkt 2 B des vorliegenden Dokuments), und bei dem sich die Agentur darauf berufen will.

In diesem Fall folgt die Agentur dem nachstehenden Verfahren:

a) der Direktor verfasst einen Entwurf eines Beschlusses des VR, die Bestimmungen der Kommission nicht anzuwenden;

b) der Direktor konsultiert die Personalvertretung zu dem Entwurf des VR-Beschlusses;

c) der VR nimmt den Beschluss an;

d) der Direktor informiert die Mitarbeiter der Agentur mit den geeignetsten Kommunikationsmitteln (Verwaltungsmitteilungen, Intranet, Aushänge usw.) über den Beschluss;

e) der Direktor informiert die GD HR über die Annahme des Beschlusses betreffend das opt-out;

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f) gegebenenfalls informiert der Direktor die Dienststellen und Organe, die betroffen sein könnten.

B. Einzelersuchen

Dieser Abschnitt betrifft den Fall, in dem die Kommission keinen Beschluss gefasst hat (Ex- ante-Genehmigung) und in dem die Agentur ein opt-out beantragen will.

In diesem Fall folgt die Agentur dem nachstehenden Verfahren:

a) der Direktor verfasst einen Entwurf eines Beschlusses des VR, die Bestimmungen der Kommission nicht anzuwenden. Dieser Entwurf enthält die von der Agentur zur Rechtfertigung der Erfüllung der Kriterien gemäß Punkt 2 B vorgetragenen Elemente;

b) der Direktor konsultiert die Personalvertretung zu dem Entwurf des VR-Beschlusses;

c) der VR beschließt, den Direktor zu beauftragen, bei der Kommission um die Genehmigung zu ersuchen, deren Bestimmungen nicht anzuwenden. Der Direktor übermittelt der GD HR das Ersuchen. Mit dieser Übermittlung wird die Neunmonatsfrist gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts ausgesetzt;

die Kommission notifiziert der Agentur ihre Stellungnahme (s. Punkt 2 C dieses Dokuments);

d) wenn die Kommission ihre Genehmigung erteilt:

i. der VR nimmt den Beschluss an, die Bestimmungen der Kommission nicht anzuwenden;

ii. der Direktor informiert die Mitarbeiter der Agentur mit den geeignetsten Kommunikationsmitteln (Verwaltungsmitteilungen, Intranet, Aushänge usw.) über die Annahme des Beschlusses betreffend das opt-out;

iii. der Direktor informiert die GD HR über die Annahme des Beschlusses betreffend das opt-out;

iv. gegebenenfalls informiert der Direktor die Dienststellen und Organe, die betroffen sein könnten.

e) wenn die Kommission ihre Genehmigung nicht erteilt, gelten ihre Bestimmungen nach Ablauf der verbleibenden Frist analog in der Agentur;

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f) wenn die Kommission die Agentur auffordert, ihr für die Genehmigung von den Bestimmungen der Kommission abweichende Durchführungsbestimmungen vorzulegen, ist die Agentur gehalten, dieser Aufforderung vor Ablauf der Neunmonatsfrist nachzukommen. In diesem Fall wird das Verfahren als ein Ersuchen um Genehmigung im Sinne des nachstehenden Punktes 3.3 angesehen, andere Bestimmungen als die der Kommission anzuwenden. Legt die Agentur keine derartigen Bestimmungen vor, so findet der Beschluss über die von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut nach Ablauf der verbleibenden Frist analog in der Agentur Anwendung.

3.3. Ersuchen um die Genehmigung, von den von der Kommission erlassenen Bestimmungen abweichende Bestimmungen anzuwenden (geänderte Bestimmungen)

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts kann eine Agentur der Kommission abweichend vor Ablauf der Neunmonatsfrist und nach Anhörung ihrer Personalvertretung von den von der Kommission erlassenen Bestimmungen abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen.

A. Horizontale Genehmigung – Ex-ante-Genehmigung der Kommission

Dieses Kapitel betrifft den Fall, in dem die Kommission ihre vorherige Genehmigung für die Anwendung von Bestimmungen in den Agenturen erteilt hat, die von ihren eigenen Bestimmungen abweichen und die die Agentur annehmen möchte.

Das in Punkt 3.2.1.A beschriebene Verfahren findet mutatis mutandis Anwendung.

B. Einzelersuchen

Dieser Abschnitt betrifft den Fall, in dem die Kommission keinen Beschluss gefasst hat (Ex- ante-Genehmigung), sowie den Fall, in dem die Kommission einen derartigen Beschluss gefasst hat, aber die Agentur von diesem abweichen will. Im letztgenannten Fall erläutert die Agentur in ihrem Ersuchen an die Kommission die Abweichungen von dem Muster, das dem Beschluss beigefügt ist.

Das Verfahren gemäß Punkt 3.2.1.B Buchstaben a bis e findet mutatis mutandis Anwendung.

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3.4. Bestimmungen zu anderen Sachverhalten als den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen

Dieser Abschnitt betrifft den Fall, in dem eine oder mehrere Agentur(en) Bestimmungen zu anderen Sachverhalten annehmen möchten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.

Gemäß Artikel 110 Absatz 2 des Statuts kann eine Agentur der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als den von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen.

Das in Kapitel 3.3 beschriebene Vorgehen und Verfahren gilt mutatis mutandis.

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