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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 23.12.2003 KOM(2003) 834 endgültig 2003/0330 (CNS)

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG

.

(von der Kommission vorgelegt)

C5-0048-04

(2)

BEGRÜNDUNG 1. EINLEITUNG

Im Zeitraum 1992-1996 hat die EG Albanien Finanzhilfen in Form eines Zuschusses in Höhe von 70 Mio. EUR1 bzw. 35 Mio. EUR2 im Rahmen des IWF-unterstützten Stabilisierungs- und Reformprogramms zur Verfügung gestellt. Diese Sonderfinanzhilfe, die die regelmäßige Hilfe im Rahmen des Phare-Programms ergänzte, wurde zu einer Zeit gewährt, als das Land bedeutende Fortschritte bei der Liberalisierung seiner Wirtschaft und Einleitung wesentlicher Strukturreformen verzeichnete.

Im April 1999 beschloss der Rat, Albanien eine dritte Finanzhilfe der Gemeinschaft von bis zu 20 Mio. EUR3 zur Verfügung zu stellen, um die Zahlungsbilanz des Landes im Rahmen des vom IWF unterstützten Wirtschaftsprogramms für den Zeitraum Mai 1998-Juni 2001 zu stützen. Diese dritte Finanzhilfe sollte in Form eines Darlehens gewährt werden, da sie zusätzlich zu einer als Zuschuss geplanten Budgethilfe von ca. 20 Mio. EUR (im Rahmen der Phare-Sonderhilfe sowie des Gemeinschaftsprogramms für Ernährungssicherung) und Sonderbudgethilfe von rd. 33 Mio. EUR (zur Unterstützung des während der Kosovo-Krise und dem damit verbundenen Zustrom von Flüchtlingen finanziell stark beanspruchten Landes) vergeben wurde.

Letzten Endes war die Kosovo-Krise relativ kurz, kehrten die Flüchtlinge recht rasch nach Hause zurück und war die Zahlungsbilanzposition des Landes besser als erwartet. Deshalb ließen die albanischen Behörden die Kommissionsdienststellen (Ende 1999 und darüber hinaus im Jahr 2000) wissen, dass die Bereitstellung dieser EU-Finanzhilfe nicht erforderlich sei. Im Ergebnis hat die Kommission diese Finanzhilfe im Jahr 2001 gestrichen4.

Im politischen Bereich trat im Jahr 1992 das Handels- und Kooperationsabkommen EG- Albanien in Kraft. Seither sind die Beziehungen zwischen Albanien und der EU, insbesondere in Handelsangelegenheiten, immer enger geworden. Vor nicht allzu langer Zeit - im Juni 2001 - hat dann die unmittelbar nach dem Gipfeltreffen von Zagreb (November 2000) eingesetzte Hochrangige Lenkungsgruppe EU-Albanien die Aufnahme von Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU/Albanien empfohlen. Im Oktober 2002 erteilte der Rat der Kommission ausdrücklich den Auftrag, diese Verhandlungen einzuleiten, was im Januar 2003 offiziell geschah.

1 ABl. L 287 vom 2.10.1992, S. 25.

2 ABl. L 380 vom 2.12.1994, S. 17.

3 ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 13.

4 Siehe den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung der Finanzhilfen für Drittländer im Jahr 2001– KOM(2002) 352.

(3)

Seit 2001 ist das Hilfsprogramm der Gemeinschaft für den Wiederaufbau, die Entwicklung und die Stabilisierung (CARDS) das wichtigste Finanzinstrument der EG für die Zusammenarbeit mit den Balkanstaaten, und insbesondere mit Albanien. Im Rahmen dieses Programms sind für Albanien im Zeitraum 2001-2004 181,4 Mio. EUR vorgesehen. Die Schwerpunkte sind Justiz und Inneres, Aufbau von Verwaltungskapazitäten, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Umwelt und natürliche Ressourcen sowie Stabilisierung der Demokratie. Das CARDS-Jahresprogramm 2003 sieht für Albanien Mittelbindungen in Höhe von 46,5 Mio. EUR vor. Außerdem hat Albanien unter Einschaltung des Europäischen Amtes für humanitäre Hilfe (ECHO) zwischen 1992 und 2002 insgesamt 142 Mio. EUR an humanitärer Hilfe erhalten, und die EIB hat Darlehen in Höhe von 149 Mio. EUR unterzeichnet.

Im Juni 2002 beschloss der IWF ein zweites dreijähriges PRGF-Programm (Poverty Reduction and Growth Facility - Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität) für den Zeitraum Juni 2002-Juni 2005, das in erster Linie darauf ausgerichtet war, die finanzielle Tragfähigkeit sicherzustellen, die Entwicklung des privaten Sektors zu fördern und die Entwicklung des Energiesektors zu unterstützen. Die albanischen Behörden machten im ersten Programmjahr gute Fortschritte, insbesondere bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen der Unternehmen und Umsetzung des Aktionsplans für den Energiesektor. In diesem Zusammenhang wurden die im Rahmen dieses Programms durchgeführten Prüfungen im Januar und Juli 2003 erfolgreich abgeschlossen. Bei der letzten Prüfung ermittelte der IMF, dass im Jahr 2004 unter Berücksichtigung der Interventionen der internationalen Finanzinstitutionen ein Außenfinanzierungsbedarf von rd. 46 Mio. USD verbleibt. Im Anschluss daran haben die albanischen Behörden der Kommission einen Antrag auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft übermittelt.

In Anbetracht dessen schlägt die Kommission dem Rat nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses nun vor, (i) die Aufhebung des erwähnten überholten Ratsbeschusses aus dem Jahr 1999 und (ii) eine Finanzhilfe für Albanien im Umfang von maximal 25 Mio. EUR, bestehend aus einem Zuschuss von 16 Mio. EUR und einem Darlehen von 9 Mio. EUR, zu beschließen.

2. JÜNGSTE WIRTSCHAFTSENTWICKLUNG

Das reale BIP wuchs im Jahr 2002 mit einer Rate von schätzungsweise 4,7%, gegenüber 6,5%

im Jahr zuvor und durchschnittlich 9% im Zeitraum 1998-2000. Die Wachstumsverlangsamung spiegelte die anhaltenden Auswirkungen der Energiekrise auf die meisten Branchen, fehlgeschlagene Privatisierungen, die eine Verringerung der öffentlichen Investitionsausgaben nach sich zogen, sowie einen geringfügigen Anstieg der landwirtschaftlichen Produktion um 2% infolge der Überschwemmungen vom September 2002 wider. Aufgrund der Zunahme der privaten Investitionen und Nettoexporte wird sich das BIP-Wachstum im Jahr 2003 voraussichtlich auf 6% erhöhen. Die Daten des ersten Quartals deuten auf eine gegenüber dem entsprechenden Vorjahresquartal gestiegene Wirtschaftstätigkeit hin. Dies schließt einen deutlichen Anstieg des Energieverbrauchs und höhere Verkaufsindizes in quasi allen größeren Branchen ein.

(4)

Im Jahr 2002 stieg die durchschnittliche Inflationsrate auf 5,4%, gegenüber 3,1% im Jahr 2001. Dies war auf spezifische Faktoren wie die Energiekrise, einen vorübergehenden Nachfrageanstieg im Zusammenhang mit der Euroumstellung und die Überschwemmungen vom September zurückzuführen. Sorgen über die steigende Inflation veranlassten die Zentralbank zur Straffung ihrer Geldpolitik, so dass die Inflation (Jahresendstand 2002) auf 2,1% begrenzt wurde, während die Zielrate bei 2-4% gelegen hatte. Diese rückläufige Entwicklung bestätigte sich in den ersten Monaten 2003. Im April lag die Inflation um 2¾ über dem entsprechenden Vorjahresmonat, was die Zentralbank veranlasste, ihre Geldpolitik zu lockern, indem sie ihren Repo-Satz Anfang Mai um 50 Basispunkte und im Juli erneut um 50 Basispunkte auf 7,5% senkte. Durch diese Maßnahmen wurde der Anfang 2002 verzeichnete Anstieg um 1,5 Punkte zum Teil wieder rückgängig gemacht. Gestützt - wie in den vergangenen Jahren - auf eine umsichtige Geldpolitik, wird die Inflation im gesamten Jahr 2003 voraussichtlich innerhalb derselben Zielrate von 2-4% verharren.

Das Haushaltsdefizit, ohne Zuschüsse, erreichte 2002 6,9% des BIP, gegenüber einer Zielrate von 7,7%. Die unerwartet niedrigen Steuer- und Zolleinnahmen - in erster Linie infolge der Verlangsamung des BIP-Wachstums, der Regierungsumbildung und der Überschwemmungen vom September - wurden durch die Ausgabensenkungen, mit denen man die Auswirkungen auf die Anstrengungen zur Armutsminderung möglichst gering halten wollte, mehr als kompensiert. Nach der Haushaltsüberprüfung vom Mai 2002 wurden die Ausgaben in prioritären Bereichen wie Bildung, Gesundheit und Infrastruktur weitgehend auf ihrem ursprünglichen Niveau gehalten. Im ersten Quartal 2003 blieben die Steuereinnahmen trotz Umsetzung einiger vereinbarter Maßnahmen zur Verbesserung der Steuererhebung - wie Programme zur Umstellung der Steuer- und Zollverwaltung auf den Einsatz von Computern - um rund 6% hinter den Zielen des Richtprogramms zurück. Bedingt durch Ausgabenkürzungen blieb das gesamtstaatliche Defizit im ersten Quartal jedoch geringer als veranschlagt. Unter Berücksichtigung der aus der geplanten Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage und verstärkten Bemühungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Betrug und Schmuggel resultierenden Verbesserungen des Steuer- und Zollsystems wird das Haushaltsdefizit im gesamten Jahr 2003 voraussichtlich 6,4% des BIP erreichen.

(5)

Das Leistungsbilanzdefizit, vor amtlichen Transfers, ist den Schätzungen zufolge von 6,3%

des BIP im Jahr 2001 auf 9,1% des BIP im Jahr 2002 angestiegen. Dieses unerwartet schlechte Ergebnis resultierte aus einem höheren Handelsbilanzdefizit (in dem sich die Schocks auf der Angebotsseite insbesondere im Energiesektor widerspiegelten), einem geringeren Dienstleistungsbilanzüberschuss und eine rückläufige Entwicklung der Überweisungen aus dem Ausland, die dennoch die wichtigste Quelle des Zuflusses harter Währung bleiben. Allerdings fehlt es dem Vergleich mit 2001 an Aussagekraft, da die mit der Euro-Einführung verbundene starke Zunahme der Überweisungen aus dem Ausland zu Ende des Jahres dazu führte, dass sich das Leistungsbilanzdefizit des Jahres 2001 um rund 2 Prozentpunkte des BIP verringerte. Nach Angaben des IWF wird das Leistungsbilanzdefizit im Jahr 2003 voraussichtlich auf 8,5% des BIP zurückgehen. Diese leichte Erholung dürfte auf einer entsprechenden Verbesserung der Handelsbilanz im Verhältnis zum BIP beruhen. Es wird denn auch erwartet, dass sich die verbesserte Stromversorgung bereits im Jahr 2003 auf die Exportleistung niederschlagen wird. Auch die Dienstleistungsbilanz wird sich, insbesondere wegen der höheren Fremdenverkehrseinnahmen, voraussichtlich verbessern, was allerdings wegen ihres geringen Umfangs im Verhältnis zum BIP keine nennenswerten Auswirkungen auf die Leistungsbilanz haben dürfte. Die EU ist wichtigster Handelspartner Albaniens; auf sie entfallen rd. 75% der Gesamteinfuhren und rd. 90% der Gesamtausfuhren des Landes. Seit September 2000 profitiert Albanien von besonderen Handelsmaßnahmen, durch die dem Land für alle Industrieerzeugnisse und die meisten landwirtschaftlichen Erzeugnisse freier Zugang zur EU gewährt wird.

Im Rahmen einer Umschuldungsvereinbarung mit Russland kam Albanien in den Genuss eines Schuldenerlasses, durch den sich seine Auslandsverschuldung leicht verringerte; sie betrug Ende 2002 noch 1,183 Mio. USD (rund 25% des BIP), nach 1,199 Mio. USD (rund 28,2% des BIP) im Jahr 2001. 2003 wird voraussichtlich ein leichter Anstieg der Auslandsverschuldung auf 1,216 Mio. USD (22% des BIP) zu verzeichnen sein, womit sie allerdings im internationalen Vergleich nach wie vor relativ gering ist.

3. MITTELFRISTIGER WIRTSCHAFTSPOLITISCHER RAHMEN

Bei den Diskussionen im Rahmen der zweiten Überprüfung des PRGF-gestützten Dreijahresprogramms (Juni 2002-Juni 2005) im April 2003 vereinbarte der zuständige Arbeitsstab des IWF mit den Behörden, im zweiten Programmjahr (Juni 2003-Juni 2004) den Schwerpunkt auf die Stärkung der Regierungsführung sowie der Integrität und Kompetenz der öffentlichen Institutionen zu legen. Ziel ist es, das Unternehmensklima zu verbessern, die Steuermoral zu heben und die Hindernisse für Investitionen und wirtschaftliches Wachstum zu beseitigen. Wegen ihrer Rückwirkungen auf die staatlichen Mittel betrifft diese Maßnahme besonders die Steuerverwaltungen, deren Transparenz verbessert sowie Verfahren und Vorschriften konsequenter gestaltet werden sollen. Weitere Prioritäten für das zweite Programmjahr sind die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite, die Umsetzung des Aktionsplans für den Energiesektor und die Stärkung des Finanzsektors.

(6)

Infolge der anhaltenden Auswirkungen der Stromversorgungslage und begrenzter Auslandsinvestitionen wurde das projizierte Wachstum des realen BIP nach unten revidiert, und zwar von 7% auf rund 6% pro Jahr für den Zeitraum 2003-2005. Private Investitionen und Investitionen in öffentliche Infrastruktur, die neu entstehenden Dienstleistungssektoren und starkes industrielles Wachstum dürften das Wachstum ankurbeln. Diese Wachstumsaussichten, die von der Fortsetzung des Privatisierungsprozesses und einer konstanten Nachfrage im Bausektor abhängen werden, sind jedoch mit Negativrisiken - wie politische Instabilität, unsichere Stromversorgung und mögliche Strukturreformverzögerungen - behaftet.

Im Bereich der öffentlichen Finanzen wird für 2003 ein Haushaltsdefizit, vor Zuschüssen, von rd. 6,4% des BIP projiziert. Die im Haushalt eingeplanten Steuer- und Zolleinnahmen sollen gegenüber dem geschätzten Ergebnis 2002 um rd. 15% steigen, was sowohl steuerpolitische Maßnahmen als auch weitere Verbesserungen in der Steuer- und Zollverwaltung voraussetzt.

Die Behörden haben jedoch zugesagt, Notfallpläne vorzubereiten, mit Hilfe derer es ihnen gelingen soll, die Defizitobergrenzen nicht zu gefährden, falls die genannten Zielwerte nicht erreicht werden. Falls erforderlich, könnten Ausgabensenkungen insbesondere in den Bereichen Subventionen für Strom sowie Betrieb und Wartung beschlossen werden. Für 2004 ist eine weitere Senkung des gesamtstaatlichen Defizits auf 6% des BIP projiziert. Die Finanzierung des Haushaltsdefizits soll den derzeitigen Projektionen zufolge zu 3,2% aus ausländischen Mitteln, zu 2,5% aus inländischen Finanzierungen und zu 0,3% aus Privatisierungserlösen erfolgen.

Nach der geldpolitischen Straffung des Jahres 2002 und der Rückkehr zu Währungsstabilität ist eine schrittweise Lockerung der Geldpolitik geplant - womit in der ersten Jahreshälfte 2003 bereits begonnen worden ist. Der mittelfristige Rahmen setzt Währungsstabilität, eine mit der Zielrate von 2 bis 4% in Einklang stehende Inflationsrate und ein Verhältnis Reserven/Importe von rd. 4 ½ Monaten voraus. Wichtigstes Instrument der Geldpolitik wird auch weiterhin der Repo-Zinssatz sein, dessen Auswirkungen auf die Geldmarktsätze durch Offenmarktgeschäfte verbessert werden sollten. In Anbetracht des quasi monopolistischen Bankensektors haben die Behörden angekündigt, dass Pläne zur Entwicklung eines neuen, außerhalb des Bankensektors angesiedelten Vermarktungskanals für Schatzwechsel bestehen, was zur Diversifizierung der Nachfrage und dergestalt zur Senkung der im Verhältnis zu den Einlagenzinssätzen beträchtlichen Zinsspanne beitragen dürfte.

Im Bereich der Strukturreformen sind für das zweite Programmjahr weitere Fortschritte in verschiedenen Bereichen geplant, um sicherzustellen, dass Albanien sein Wachstumspotenzial erreichen kann.

Erstens wollen die albanischen Behörden die Rahmenbedingungen der Unternehmen durch Beseitigung von Investitionshemmnissen - wie langwierige Zulassungs- und Steuerverfahren, Machtmissbrauch seitens der Beamten und unzureichende Durchsetzung der Gesetze - verbessern. Die geplanten Maßnahmen sollten als Teil der Korruptionsbekämpfung betrachtet werden, die als wichtigste politische Priorität für die verbleibende Programmlaufzeit ermittelt worden ist. Außerdem fahren die Behörden mit der Errichtung neuer Agenturen zur Förderung ausländischer Investitionen, der Ausfuhren und der Entwicklung kleiner Unternehmen fort. Dies dürfte dazu beitragen, den Exportsektor zu stärken sowie inländische und ausländische Investoren anzuziehen. Mit dem Abschluss der Eintragung des Grundbesitzes bis Ende 2004 und der Vorbereitung eines Gesetzes zur Regulierung des Landbesitzes wird die Landreform, die zur Entwicklung des Agrarsektors beitragen dürfte, voraussichtlich ebenfalls vorankommen.

(7)

Bevor die noch verbleibende staatseigenen Bank und die Telekommunikationsgesellschaft Albtelekom privatisiert werden, steht ihre Umstrukturierung an. Die Sparbank, deren Privatisierung kürzlich fehlgeschlagen ist, soll nun erst rationalisiert und gestärkt werden, bevor ein zweiter Privatisierungsversuch unternommen wird. Nachdem alle Funktionen im Bereich der Renten auf Albapost übertragen worden sind, sind weitere spezifische Maßnahmen erforderlich, wie die Verlagerung der Funktionen im Bereich der Steuern auf andere Banken und eine weitergehende Konsolidierung der Zweigstellen auf dem Lande, um nach der Privatisierung der Bank die Erbringung der grundlegenden Bankdienstleistungen in abgelegenen Gebieten sicherzustellen.

Die Behörden haben die Umsetzung des Aktionsplans 2003-2004 zur Reform des Stromsektors zugesagt. Wichtigste Ziele dieses Aktionsplans sind der Wegfall der an die Stromgesellschaft KESH für die Einfuhr von Strom gezahlten Subventionen bis Ende 2004, die schrittweise Liberalisierung der Stromtarife (allerdings unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Rückwirkungen der höheren Preise auf bedürftige Haushalte zu mildern) und der Abschluss des Programms zur Anbringung von Stromzählern bis Mitte 2004. Zu den weiteren auf die Überwindung der Energiekrise bis 2004 ausgerichteten Maßnahmen zählen beträchtliche Verbesserungen im Infrastrukturbereich (durch von Weltbank und EBWE finanzierte oder unterstützte Projekte) und nicht zuletzt eine tiefgreifende Umstrukturierung der Stromgesellschaft KESH.

4. AUSSENFINANZIERUNGSBEDARF ALBANIENS IM JAHR 2004

Das zweite Jahr des PRGF-gestützten Programms läuft von Juni 2003 bis Juni 2004 und das dritte Jahr von Juni 2004 bis Juni 2005. Im Gegensatz zu 2003 wird für das Jahr 2004 eine Finanzierungslücke projiziert.

Nach den Zahlungsbilanzprojektionen des IWF ist für 2004 denn auch mit einem Leistungsbilanzdefizit in Höhe von 482 Mio. USD oder rd. 8,5% des BIP zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen zur Tilgung mittel- und langfristiger Verbindlichkeiten von 36 Mio. USD sowie der Veränderungen bei den Rückständen und einer eingeplanten Aufstockung der Bruttowährungsreserven um 34 Mio. USD - mit dem Ziel, die Reserven auf einem Niveau zu halten, das 4,3 Importmonaten entspricht - wird der Bruttofinanzierungsbedarf den Projektionen zufolge 582 Mio. USD erreichen.

Dieser Finanzierungsbedarf dürfte durch ausländische Direktinvestitionen (180 Mio. USD), offizielle Kapitaltransfers (138 Mio. USD) sowie andere Kapitalzuflüsse (155 Mio. USD) weitgehend gedeckt werden. Berücksichtigt man darüber hinaus kurzfristige private Finanzströme, Umschuldungen (im Umfang von insgesamt 21 Mio. USD, die mit Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik voraussichtlich vereinbart werden können) sowie Restposten, so wird die Bruttofinanzierungslücke den Projektionen zufolge 65 Mio. USD erreichen.

Unter Berücksichtigung der von den internationalen Finanzinstitutionen (IWF und Weltbank) erwarteten finanziellen Unterstützung mit makroökonomischer Zielsetzung in Höhe von 19 Mio. USD wurde in der Zahlungsbilanz 2004 ein noch bestehender Außenfinanzierungsbedarf von rd. 46 Mio. USD ermittelt. Dieser wird voraussichtlich von der EG und anderen bilateralen Gebern gedeckt werden.

(8)

5. MÖGLICHE FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT UND HAUPTMERKMALE DER HILFE

Da der Ratsbeschluss 1999/282/EG vom 22. April 1999 nun überholt ist und das Finanzhilfedarlehen im Jahr 2001 gestrichen worden ist, schlägt die Kommission vor, den Beschluss aufzuheben. Gleichzeitig schlägt die Kommission vor, dass die Gemeinschaft Albanien in Ergänzung zu dem dreijährigen PRGF-gestützten IWF-Programm eine neue Finanzhilfe von bis zu 25 Mio. EUR zur Verfügung stellt.

Da sich das Land auf einer relativ niedrigen Entwicklungsstufe befindet (Albanien hat ein Pro-Kopf-Einkommen von rd. 1400 USD und erhält nach wie vor Weltbank-Darlehen zu besonders vorteilhaften IDA-Konditionen), scheint es angemessen, einen beträchtlichen Teil dieser Hilfe (16 Mio. EUR) in Form eines Zuschusses und den Rest (9 Mio. EUR) als Darlehen zu gewähren. Der vorgeschlagene Zuschussbetrag würde aus der Haushaltslinie 01 03 02 02 (Gesamtwirtschaftliche Hilfe für die Länder des westlichen Balkanraums) finanziert.

In Anbetracht der äußeren Zwänge, mit denen Albanien konfrontiert ist, würde die Laufzeit des Darlehens auf 15 Jahre - davon 10 tilgungsfreie Jahre - festgelegt und wäre somit mit den Bedingungen der Finanzhilfedarlehen für andere westliche Balkanländer vergleichbar. Bei Gewährung dieser Finanzhilfe müssten weitere rund 0,81 Mio. EUR in den Garantiefonds eingestellt werden, was mit der bestehenden Marge in der Garantiefondsreserve vereinbar ist (siehe Anhang)5.

6. WEITERE ERWÄGUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER FINANZHILFE

Was die in der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans 2001 sowie auch in dem Sonderbericht Nr. 1/2002 des Rechnungshofes über makrofinanzielle Hilfe für Drittländer abgegebenen Empfehlungen anbelangt, haben die Kommissionsdienststellen die fünf in Genval festgelegten Kriterien (außerordentlicher Charakter, Erfüllung politischer Vorbedingungen, komplementärer Charakter, Konditionalität, Finanzdisziplin) gebührend berücksichtigt.

5 n diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Aufhebung des Ratsbeschlusses von 1999 nicht mehr auf den Haushalt auswirkt, da die entsprechenden Mittel (2,80 Mio. EUR) bereits im Jahr 2002 aus dem Garantiefonds entnommen wurden.

(9)

Was die anderen Bedingungen für die Haushalts- und Finanzverwaltung anbelangt, treffen die Kommissionsdienststellen Maßnahmen, um den Anforderungen der neuen Haushaltsordnung nachzukommen. So wurde der Finanzhilfevorschlag um eine Ex-ante-Bewertung ergänzt und wurden in den Ratsbeschluss sowie auf Ebene der Umsetzung dieses Beschlusses auf Betrugsprävention abzielende Bestimmungen eingefügt. U.a. will die Kommission, bevor sie mit der eigentlichen Durchführung dieser Finanzhilfe beginnt, (mit Hilfe externer Berater) prüfen, wie verlässlich in Albanien die für diese Art der Hilfe relevanten Finanzkreisläufe, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen für die interne und externe Kontrolle sind.

7. VORGESCHLAGENER BESCHLUSS

Der Rat wird aufgefordert, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG vom 22. April 1999 anzunehmen.

(10)

10

2003/0330 (CNS) Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über eine Finanzhilfe für Albanien und zur Aufhebung des Beschlusses 1999/282/EG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission 6,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuss angehört.

(2) Im Gefolge der Kosovo-Krise genehmigte der Rat mit Beschluss 1999/282/EG7, eine Finanzhilfe für Albanien von bis zu 20 Mio. EUR in Form eines langfristigen Darlehens. Da die Zahlungsbilanz besser ausfiel als erwartet, verzichteten die Behörden darauf, die Freigabe dieser Hilfe zu beantragen, so dass sie im Jahr 2001 von der Kommission gestrichen wurde.

(3) Im Zuge des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses, der den Rahmen für die EU-Beziehungen zu der Region darstellt, ist es wünschenswert, die Anstrengungen zur politischen und wirtschaftlichen Stabilisierung in Albanien zu unterstützen, um so der Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft näher zu kommen. Dieses Ziel verfolgt auch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, das zwischen Albanien und der EU derzeit ausgehandelt wird.

(4) Der Internationale Währungsfonds (IWF) genehmigte am 21. Juni 2002 für Albanien ein dreijähriges Programm im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility - PRGF) von rund 36 Mio. USD, um das Wirtschaftsprogramm der Behörden im Zeitraum Juni 2002 - Juni 2005 zu unterstützen. Von diesem Betrag sollen 11 Mio. USD im Jahr 2004 ausgezahlt werden.

6 ABl. C […] vom […], S. […].

7 ABl. L 110 vom 28.4.1999, S. 13.

(11)

(5) Im Rahmen der von der Weltbank am 20. Juni 2002 verabschiedeten neuen dreijährigen Strategie zur Unterstützung Albaniens (Country Assistance Strategy - CAS) sollen - gestützt auf das Kreditprogramm zur Förderung der Armutsbekämpfung (Poverty Reduction Support Credit - PRSC) - im Jahr 2004 8 Mio. USD ausgezahlt werden.

(6) Über diese Finanzhilfen, die den Planungen zufolge vom Internationalen Währungsfonds und von der Weltbank bereitgestellt werden sollen, hinaus ist im Jahr 2004 noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, um die politischen Ziele der von den Behörden unternommenen Reformanstrengungen zu unterstützen.

(7) Die Gemeinschaft hat Albanien bereits eine Finanzhilfe gewährt. Die Regierung von Albanien hat um weitere finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht.

(8) Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft für Albanien ist eine angemessene Maßnahme, um dem Land u.a. durch Budgethilfen und die Stärkung seiner Reserveposition zu helfen, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland nachzukommen.

(9) Da sich Albanien auf einer relativ niedrigen Entwicklungsstufe befindet, stellt eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Form einer Kombination aus einem langfristigen Darlehen und einem verlorenen Zuschuss eine angemessene Maßnahme dar, um die Finanzsituation des Landes gegenüber dem Ausland tragfähiger zu machen.

(10) Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dieser Finanzhilfe zu gewährleisten, muss dafür gesorgt werden, dass Albanien geeignete Maßnahmen vorsieht, um gegen Betrugsdelikte und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe vorzugehen, und dass Kontrollen der Kommission und Prüfungen des Rechnungshofes vorgenommen werden.

(11) Die Einbeziehung einer Zuschusskomponente in die Finanzhilfe erfolgt unbeschadet der Befugnisse der Haushaltsbehörde.

(12) Die Finanzhilfe soll von der Kommission in Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss verwaltet werden.

(13) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlass dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

1. Die Gemeinschaft stellt Albanien eine Finanzhilfe in Form eines langfristigen Darlehens und eines verlorenen Zuschusses zur Verfügung, um dem Land u.a.

durch Budgethilfen und die Stärkung seiner Reserveposition zu helfen, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland nachzukommen.

(12)

12

2. Die Darlehenskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Kapitalbetrag von höchstens 9 Mio. EUR, mit einer Laufzeit von maximal 15 Jahren. Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Albanien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

3. Die Zuschusskomponente dieser Finanzhilfe beläuft sich auf einen Höchstbetrag von 16 Mio. EUR.

4. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und im Einklang mit den Vereinbarungen zwischen dem IWF und Albanien verwaltet.

5. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses bereitgestellt. Wenn die Umstände dies erfordern, kann die Kommission jedoch nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses eine Verlängerung des Bereitstellungszeitraums um höchstens ein Jahr beschließen.

Artikel 2

1. Die Kommission wird ermächtigt, mit den Behörden Albaniens nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen zu vereinbaren, die in einem Memorandum of Understanding niederzulegen sind. Diese Auflagen/Bedingungen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 4 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

2. Bevor die Kommission mit der eigentlichen Durchführung dieser Finanzhilfe beginnt, wird sie prüfen, wie verlässlich in Albanien die für diese Finanzhilfe der Gemeinschaft relevanten Finanzkreisläufe, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen für die interne und externe Kontrolle sind.

3. Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuss und in Abstimmung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Albaniens mit den Zielen der Finanzhilfe übereinstimmt und ob die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen erfüllt werden.

Artikel 3

1. Die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe werden Albanien in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die erste Tranche wird vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 bei zufriedenstellender Umsetzung des makroökonomischen Programms Albaniens im Rahmen der aktuellen Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRGF) des IWF freigegeben.

(13)

2. Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 sowie einer zufriedenstellenden Umsetzung des erwähnten Programms frühestens ein Quartal nach Bereitstellung der vorherigen Tranche freigegeben.

3. Die Mittel werden an die albanische Zentralbank ausgezahlt. Endbegünstigter der Mittel ist die albanische Zentralbank, insoweit die Finanzhilfe zur Stärkung der Reserveposition des Landes, bzw. das Finanzministerium, insoweit sie als Budgethilfe gedacht ist.

Artikel 4

Die Durchführung dieser Finanzhilfe erfolgt im Einklang mit den Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen. Insbesondere wird in dem mit den albanischen Behörden zu schließenden Memorandum of Understanding (MOU) niedergelegt werden, dass Albanien geeignete Maßnahmen vorsieht, um gegen Betrugsdelikte und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe vorzugehen. Außerdem wird das MOU Kontrollen der Kommission, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), welche berechtigt sind, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort vorzunehmen, sowie gegebenenfalls Vor-Ort- Prüfungen durch den Rechnungshof vorsehen.

Artikel 5

1. Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Fristentransformation noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

2. Auf Ersuchen Albaniens trägt die Kommission dafür Sorge, dass eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls in Anspruch genommen wird.

3. Auf Ersuchen Albaniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

4. Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch die in diesem Beschluss vorgesehenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen entstehen, gehen zu Lasten Albaniens.

5. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss wird über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

(14)

14 Artikel 6

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich vor dem Monat September Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr und gibt eine Bewertung ab.

Artikel 7

Der Beschuss 1999/282/EG über eine Finanzhilfe für Albanien wird hiermit aufgehoben.

Artikel 8

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Rates Der Präsident

(15)

ANHANG

FÜR DIE RÜCKSTELLUNGEN IM GARANTIEFONDS IM JAHR 2004 BENÖTIGTE HAUSHALTSMITTEL UND MARGE IM RAHMEN DER RESERVE FÜR DARLEHEN UND DARLEHENSGARANTIEN FÜR DRITTLÄNDER

(IN MIO. EURO)

Maßnahmen Berechnungs-

grundlage8

Rückstellungen im Garantie- fonds9

Reserve- marge

Beschlossene EIB-Maßnahmen 221.0

Allg. Darlehensmandat 2000-2007 2953,0(a) 172.8 48.2 Sonderfazilität für den Wiederaufbau der

erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei

(a) 0.0 48.2

Sonderaktion Ostsee/Russland 60,0(b) 5.4 42.8

Berichtigungen EIB

2004 einzufügen

Allg. Darlehensmandat 2000-2007

Sonderfazilität für den Wiederaufbau der erdbebengeschädigten Gebiete der Türkei Sonderaktion Ostsee/Russland

8 ie Berechnungsgrundlage entspricht 65 % (a) bzw. 100 % (b) des Nominalbetrags der EIB- Darlehen, 100 % (c) der Finanzhilfedarlehen und 100% der Euratom-Darlehen.

9 Gemäß Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/99 des Rates vom 25. Mai 1999, wurde die Einzahlungsquote auf 9% festgelegt.

(16)

16 EG-Finanzhilfe

Mögliche Maßnahmen 241,0(c) 21.7 21.1

Albanien 9,0(c) 0.8 20.3

Berichtigungen EG-Finanzhilfe

2004 einzufügen

Euratom-Darlehen

Vorläufige Schätzungen

Rumänien 223,5(d) 20.1 0.2

Berichtigungen Euratom-Darlehen

2004 einzufügen

(17)

FINANZBOGEN 1. BEZEICHNUNG DER MASSNAHME

Finanzhilfe für Albanien 2. HAUSHALTSLINIE

a) Zuschusskomponente der Finanzhilfe (in EUR) Haushaltslinie: 01 03 02 02 (Haushaltsentwurf 2004)

Verpflichtungsermäch tigungen

Zahlungsermächtig ungen

Haushaltsentwurf 2004

65 000 000 80 000 000

Albanien,

vorgeschlagene EU- Finanzhilfe

16 000 000 16 000 000

b) Darlehenskomponente der Finanzhilfe

01 04 01 07 – "Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung von Finanzhilfen für den westlichen Balkan"

3. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 308 EG-Vertrag

4. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG DER MAßNAHME a) Beschreibung

Bereitstellung eines (durch Kreditaufnahme der Gemeinschaft auf den internationalen Kapitalmärkten zu finanzierenden) Gemeinschaftsdarlehens von bis zu 9 Mio. EUR und eines (aus dem Gemeinschaftshaushalt zu finanzierenden) Zuschusses von bis zu 16 Mio. EUR für Albanien zur Unterstützung der Reformanstrengungen der Regierung und Gewährleistung einer tragbaren Zahlungsbilanzsituation.

b) Begründung

Die Tragfähigkeit der Stabilisierungs- und Reformerfolge des Empfängerlandes hängt in hohem Maße von externen Finanzhilfen offizieller Geber ab, die zu Vorzugskonditionen gewährt werden.

(18)

18 5. EINSTUFUNG DER AUSGABEN

a) Zuschusskomponente: nichtobligatorisch, getrennt.

b) Darlehenskomponente: obligatorisch.

6. ART DER AUSGABEN

a) Verlorener Zuschuss (100 %ige Subvention), der in mindestens zwei Tranchen ausgezahlt würde.

b) Mögliche Inanspruchnahme von Haushaltsgarantien für Gemeinschaftsanleihen zur Finanzierung des Darlehens.

7. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN a) Berechnungsweise

Bei der Beurteilung, in welcher Höhe eine Finanzhilfe erforderlich ist, wurden die gegenwärtigen Schätzungen des noch zu deckenden Außenfinanzierungsbedarfs des Empfängerlandes zugrunde gelegt.

Bei der Darlehenskomponente der Finanzhilfe wird erwartet, dass die Haushaltsgarantie nicht in Anspruch genommen wird.10 Gemäß der Fondsverordnung müssen in den Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen jedoch Mittel in Höhe von 9% des Betrags des garantierten Darlehens (9 Mio. EUR) eingestellt werden. Im Ergebnis besteht nach Annahme des Beschlusses die Verpflichtung, einen Betrag von 0,81 Mio. EUR aus der Reserve (Haushaltslinie 01 04 01 13) in den Garantiefonds (Haushaltslinie 01 04 01 14) zu übertragen. Dies ist mit der bestehenden Marge in der Reserve für Darlehensgarantien (Haushaltslinie 01 04 01 13) im Haushaltsentwurf 2004 vereinbar.

b) Auswirkungen auf die Interventionsmittel

Bei der Zuschusskomponente ist vorgesehen, dass die Mittel aus der Haushaltslinie 01 03 02 02 nur bei Erfüllung bestimmter politischer Auflagen, die mit den Behörden Albaniens zu vereinbaren sind, verwendet werden.

Der die Haushaltsgarantie für die Darlehenskomponente der Finanzhilfe betreffende Haushaltsartikel wird nur im Falle einer effektiven Inanspruchnahme der Garantie aktiviert.

10 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Aufhebung des Ratsbeschlusses von 1999 nicht mehr auf den Haushalt auswirkt, da die entsprechenden Mittel - 2,80 Mio. EUR - (20 Mio. EUR mit einer Einzahlungsquote von 14%) bereits im Jahr 2002 aus dem Garantiefonds entnommen wurden (Mittelübertragungen Nr. 13/2002).

(19)

c) Finanzierung der Interventionsausgaben (i) uschuss

Für die innerhalb der Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau erfolgenden Mittelzuweisungen (in Mio. EUR) wird folgende zeitliche Staffelung vorgeschlagen:

2004 Verpflichtungsermächtigungen 16 000 000 Zahlungsermächtigungen 16 000 000 ii) ventuelle Inanspruchnahme der Haushaltsgarantie

Rückgriff auf den durch Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2728/94 des Rates vom 31. Oktober 1994, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1149/99 des Rates vom 25. Mai 1999, errichteten Garantiefonds. Entsprechend der Fondsverordnung erfolgt die Einstellung durch Übertragung von 0,81 Mio. EUR aus der Reserve in den Fonds.

Reichen die im Garantiefonds verfügbaren Mittel nicht aus, so würden zusätzliche Zahlungen aus dem Haushalt geleistet, durch Nutzung:

– einer bei der Garantiereserve vorhandenen Marge, gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 2040/2000 des Rates vom 26. September 2000 betreffend die Haushaltsdisziplin;

– [überfälliger Zahlungen an den Haushalt, für die die Haushaltsreserve in Anspruch genommen wurde, sofern diese Zahlungen nicht als Einnahmen verbucht worden sind;]

– einer im Rahmen des Plafonds der Rubrik 4 der Finanziellen Vorausschau oder aufgrund einer Umschichtung innerhalb dieser Rubrik vorhandenen Marge. In diesem Fall würde die Haushaltslinie 01 04 01 07 "Garantie der Europäischen Gemeinschaft für Anleiheprogramme der Gemeinschaft zur Gewährung von Finanzhilfen für den westlichen Balkan" aktiviert.

Um ihren Verpflichtungen nachzukommen, kann die Kommission den Schuldendienst vorläufig aus Kassenmitteln leisten. In diesem Fall findet Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 vom 22. Mai 2000 Anwendung.

(20)

20

8. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Vor Durchführung der Finanzhilfe werden die Kommissionsdienststellen mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter Sachverständiger prüfen, wie verlässlich die Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren der albanischen Zentralbank sowie des Finanzministeriums sind. Die Prüfung wird sich u.a. auf Bereiche wie Managementstruktur und -organisation, Berichterstattungsinstrumente, Verwaltung und Kontrolle der Mittel, IT- Prozesse und IT-Sicherheit, die für internes und externes Audit verfügbaren Kapazitäten sowie die Unabhängigkeit der Zentralbank erstrecken.

Diese Prüfung, deren Zweck den betreffenden Behörden bekannt gegeben und klar und deutlich erläutert wird, erfolgt im Rahmen des eingeleiteten Prozesses der operationellen Bewertung dieser Kreisläufe und Verfahren in allen Drittländern, denen eine Finanzhilfe gewährt wird, um den Anforderungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften nachzukommen. Sie wird außerdem etwaige verfügbare Schlussfolgerungen der "Safeguards Assessments" des IWF sowie sonstige einschlägige Berichte des IWF und der Weltbank berücksichtigen.

In den Text der Rechtsgrundlage (Artikel 4) wurde ein Verweis auf Betrugspräventionsmaßnahmen eingefügt. Diese Maßnahmen werden in dem Memorandum of Understanding detaillierter dargelegt und möglicherweise durch zusätzliche Maßnahmen, die sich im Rahmen der operationellen Bewertung als notwendig herausstellen, ergänzt werden.

Schließlich unterliegt die Hilfe den Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

9. KOSTEN-WIRKSAMKEITSANALYSE a) Gründe für die Maßnahme und ihre Ziele

Durch Unterstützung der makroökonomischen Reformbemühungen Albaniens und Ergänzung der Finanzierung, die die internationale Staatengemeinschaft dem Land im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms gewährt, würde diese Hilfe Albanien den Übergang zur Marktwirtschaft erleichtern.

(21)

b) Begleitung und Bewertung

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art; Begleitung und Bewertung ihrer Umsetzung erfolgen im Rahmen des IWF-unterstützten Stabilisierungs- und Reformprogramms, das das Empfängerland durchführt. Die Überwachung dieser Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage eines spezifischen Systems makroökonomischer und struktureller Indikatoren erfolgen, die mit den Behörden des Empfängerlandes abzustimmen sind. Im Rahmen dieses Prozesses können die Kommissionsdienststellen auch die in der erwähnten operationellen Bewertung ermittelten Schlüsselbereiche überwachen.

Schließlich werden sie weiterhin enge Verbindung mit dem IWF und der Weltbank halten und sich deren Beurteilung der Stabilisierungs- und Reformergebnisse des Empfängerlandes zunutze machen.

In dem Vorschlag für den Ratsbeschluss ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird.

Außerdem ist geplant, dass die Kommission oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter ein oder zwei Jahre nach Durchführung der Finanzhilfe eine unabhängige Ex-post-Evaluierung durchführen, und die Behörden des Landes haben zugesagt, alle notwendigen Informationen zu liefern.

10. VERWALTUNGSAUSGABEN

Es handelt sich um eine Sondermaßnahme, durch die sich die Zahl der Kommissionsbediensteten nicht erhöht.

(22)

22 EX-ANTE-EVALUIERUNGSBOGEN

FINANZHILFE FÜR ALBANIEN

(23)

INHALTSVERZEICHNIS

1. Problemanalyse und Bedarfsbewertung ... 24

1.1. Mittelfristige wirtschaftliche Aussichten ... 24

1.2. Strukturreformen im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility - PRGF) des IWF ... 25

2. Ziele und verwandte Indikatoren der Finanzhilfeoperation ... 25

2.1. Ziele... 25

2.2. Indikatoren... 25

3. Alternative Umsetzungsmechanismen und Risikobewertung... 26

3.1 Umsetzungsmechanismen ... 26

3.2. Risikobewertung... 26

4. Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert ... 27

5. Lehren aus der Vergangenheit... 27

6. Planung zukünftiger Beobachtung und Bewertung... 28

6.1. Überwachung... 28

6.2. Bewertung ... 28

7. Förderung der Kostenwirksamkeit ... 28

(24)

1. PROBLEMANALYSE UND BEDARFSBEWERTUNG

Das reale BIP wuchs im Jahr 2002 mit einer Rate von schätzungsweise 4,7%, gegenüber 6,5% im Jahr zuvor und durchschnittlich 9% im Zeitraum 1998-2000 Aufgrund der Zunahme der privaten Investitionen und Nettoexporte wird es sich im Jahr 2003 voraussichtlich auf 6% erhöhen. Das Haushaltsdefizit, ohne Zuschüsse, erreichte 2002 6,9% des BIP, gegenüber einer Zielrate von 7,7%. Den Projektionen zufolge wird es unter Berücksichtigung der aus der geplanten Verbreiterung der Steuerbemessungsgrundlage und verstärkten Bemühungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Betrug und Schmuggel resultierenden Verbesserungen des Steuer- und Zollsystems im Jahr 2003 6,4% des BIP erreichen.

Das Leistungsbilanzdefizit, vor amtlichen Transfers, ist den Schätzungen zufolge von 6,3% des BIP im Jahr 2001 auf 9,1% des BIP im Jahr 2002 angestiegen. Nach Angaben des IWF wird es sich im Jahr 2003 voraussichtlich auf 8,5% des BIP verringern.

1.1. Mittelfristige wirtschaftliche Aussichten

Infolge der anhaltenden Auswirkungen der Stromversorgungslage und begrenzter Auslandsinvestitionen wurde das projizierte Wachstum des realen BIP nach unten revidiert, und zwar von 7% auf rund 6% pro Jahr für den Zeitraum 2003-2005. Für 2004 ist eine weitere Senkung des Haushaltsdefizits auf 6% des BIP projiziert. Die Finanzierung des Haushaltsdefizits soll den derzeitigen Projektionen zufolge zu 3,2% aus ausländischen Mitteln, zu 2,5% aus inländischen Finanzierungen und zu 0,3% aus Privatisierungserlösen erfolgen.

Nach den Zahlungsbilanzprojektionen des IWF ist für 2004 mit einem Leistungsbilanzdefizit in Höhe von 482 Mio. USD oder rd. 8,5% des BIP zu rechnen. Unter Berücksichtigung der Zahlungen zur Tilgung mittel- und langfristiger Verbindlichkeiten von 36 Mio. USD sowie der Veränderungen bei den Rückständen und einer eingeplanten Aufstockung der Bruttowährungsreserven um 34 Mio. USD - mit dem Ziel, die Reserven auf einem Niveau zu halten, das 4,3 Importmonaten entspricht - wird der Bruttofinanzierungsbedarf den Projektionen zufolge 582 Mio. USD erreichen.

Dieser Finanzierungsbedarf dürfte durch ausländische Direktinvestitionen (180 Mio.

USD), offizielle Kapitaltransfers (138 Mio. USD) sowie andere Kapitalzuflüsse (155 Mio. USD) weitgehend gedeckt werden. Berücksichtigt man darüber hinaus kurzfristige private Finanzströme, Umschuldungen sowie Restposten, so wird die Bruttofinanzierungslücke den Projektionen zufolge 65 Mio. USD erreichen.

Unter Berücksichtigung der von den internationalen Finanzinstitutionen (IWF und Weltbank) erwarteten finanziellen Unterstützung mit makroökonomischer Zielsetzung in Höhe von 19 Mio. USD wurde in der Zahlungsbilanz 2004 ein noch bestehender Außenfinanzierungsbedarf von rd. 46 Mio. USD ermittelt. Dieser wird voraussichtlich von der EG und anderen bilateralen Gebern gedeckt werden.

(25)

1.2. Strukturreformen im Rahmen der Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (Poverty Reduction and Growth Facility - PRGF) des IWF Im Bereich der Strukturreformen sind für das zweite Jahr des dreijährigen PRGF- Programms des IWF weitere Fortschritte in verschiedenen Bereichen geplant, um sicherzustellen, dass Albanien sein Wachstumspotenzial erreichen kann. Zu den wichtigsten Komponenten des Programms zählen die Verbesserung der Rahmenbedingungen der Unternehmen durch Beseitigung von Investitionshemmnissen, der Abschluss der Eintragung des Grundbesitzes bis Ende 2004 und die Vorbereitung eines Gesetzes zur Regulierung des Landbesitzes, die Umstrukturierung/Privatisierung der noch verbleibenden staatseigenen Bank sowie der Telekommunikationsgesellschaft Albtelekom und die Umsetzung des Aktionsplans 2003-2004 zur Reform des Stromsektors.

2. ZIELE UND VERWANDTE INDIKATOREN DER FINANZHILFEOPERATION

2.1. Ziele

Durch Unterstützung der makroökonomischen Reformbemühungen Albaniens und Ergänzung der Finanzierung, die die internationale Staatengemeinschaft dem Land im Rahmen des vom IWF unterstützten Programms gewährt, würde diese Hilfe Albanien den Übergang zur Marktwirtschaft erleichtern. In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der vorstehend ermittelten Herausforderungen und Bedürfnisse verfolgt die Finanzhilfeoperation das Ziel,

· einen Beitrag zur Deckung der im Jahr 2004 in der Zahlungsbilanz verbleibenden Finanzierungslücke von rund 46 Mio. USD zu leisten;

· die auf die Durchführung von Reformen (einschließlich im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses) ausgerichteten Anstrengungen der albanischen Behörden zu erleichtern und zu unterstützen.

Die makroökonomischen und strukturpolitischen Reformziele werden weiterentwickelt und in dem mit der albanischen Regierung zu schließenden Memorandum of Understanding detaillierter dargelegt werden. Mögliche Unterziele im Zusammenhang mit der Strukturreform sind:

· Umstrukturierung/Privatisierung der strategischen Sektoren

· Reform der öffentlichen Verwaltung (insbesondere der Steuer- und Zollverwaltung)

· Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Entwicklung des privaten Sektors.

2.2. Indikatoren

Die in den IWF-Programmen enthaltenen quantitativen Richtwerte stellen eine erste Kategorie von Indikatoren makroökonomischer Art dar. Die Leistungsindikatoren werden in dem erwähnten Memorandum of Understanding im Einvernehmen mit den Behörden des Empfängerlandes näher spezifiziert werden.

(26)

3. ALTERNATIVE UMSETZUNGSMECHANISMEN UND RISIKOBEWERTUNG

3.1 Umsetzungsmechanismen

Finanzhilfen werden in Form von Darlehen, Zuschüssen oder einer Kombination aus beiden gewährt. Da sich das Land auf einer relativ niedrigen Entwicklungsstufe befindet (Albanien hat ein Pro-Kopf-Einkommen von rd. 1400 USD und erhält nach wie vor Weltbank-Darlehen zu besonders vorteilhaften IDA-Konditionen), scheint es angemessen, einen beträchtlichen Teil dieser Hilfe (16 Mio. EUR) in Form eines Zuschusses und den Rest (9 Mio. EUR) als Darlehen zu gewähren. .

Eine Finanzhilfe ist eine nicht zweckgebundene Hilfe, um dem Land u.a. durch Budgethilfen und die Stärkung seiner Reserveposition zu helfen, seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland nachzukommen. In Form einer Projektunterstützung könnte diese Aufgabe nicht in angemessener Weise bewältigt werden, da diese Art der Hilfe beispielsweise nicht zur Bedienung der Auslandsschulden oder Stärkung der Reserveposition des Landes verwendet werden könnte. Außerdem tragen - wie die Erfahrungen mit ähnlichen Operationen, einschließlich in Albanien, lehren - die mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen zur Stärkung des Stabilisierungs- und Reformprozesses bei.

3.2. Risikobewertung

Es besteht die Gefahr, dass Finanzhilfen, die nicht maßnahmenbezogen vergeben werden (im Gegensatz beispielsweise zur Projektfinanzierung), in betrügerischer Weise verwendet werden. Ganz generell hängt diese Gefahr mit Faktoren wie Unabhängigkeit der Zentralbank, Qualität der Verwaltungssysteme und -verfahren, Kontrolle und Abwicklung dieser Hilfe, IT-Sicherheit und für internes und externes Audit verfügbare Kapazitäten zusammen. Wenngleich die Bereitstellung der Hilfe in Form von projektgebundener Hilfe eine Alternative zu sein scheint, entspricht sie nicht dem Bedarf des Landes nach unbeeinflusster Finanzierung im Rahmen des IWF-Programms und birgt zudem andere Betrugsrisiken.

Um die Gefahr betrügerischer Verwendung zu verringern, wird die Finanzhilfe auf eindeutig identifizierte Konten der Zentralbank oder der Regierung eingezahlt.

Außerdem werden die Kommissionsdienststellen vor Freigabe dieser Hilfe mit Unterstützung ordnungsgemäß beauftragter Sachverständiger prüfen, wie verlässlich die Finanzkreisläufe und Verwaltungsverfahren sowie die für diese Art der Hilfe relevanten Mechanismen für die interne und externe Kontrolle sind (siehe Finanzbogen, Abschnitt 8).

Schließlich unterliegt die Hilfe den Prüfungs-, Kontroll- und Auditverfahren unter der Verantwortung der Kommission, einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), und des Europäischen Rechnungshofs.

(27)

4. DURCH DIE GEMEINSCHAFTSINTERVENTION BEDINGTER MEHRWERT

Im Juni 2002 beschloss der IWF ein zweites dreijähriges PRGF-Programm für den Zeitraum Juni 2002-Juni 2005, das in erster Linie darauf ausgerichtet war, die finanzielle Tragfähigkeit sicherzustellen, die Entwicklung des privaten Sektors zu fördern und die Entwicklung des Energiesektors zu unterstützen. Die albanischen Behörden machten im ersten Programmjahr gute Fortschritte, insbesondere bei der Verbesserung der Rahmenbedingungen der Unternehmen und Umsetzung des Aktionsplans für den Energiesektor. Ohne die ergänzende Unterstützung der EG mit makroökonomischer Zielsetzung besteht die Gefahr, dass das durch das PRGF- Programm des IWF unterstützte Stabilisierungs- und Reformprogramm nicht in vollem Umfang umgesetzt wird, die Unterstützung der Öffentlichkeit für die erforderlichen Anpassungsbemühungen schwindet und die Reformen behindert werden.

Außerdem würde diese Hilfe von der EG als besonders wichtig erachtete Anstrengungen fördern und unterstützen, wie etwaige die Bemühungen um Einhaltung der in den Programmen des IWF bzw. der Weltbank enthaltenen Auflagen sowie der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ermittelten Prioritäten.

Schließlich ergänzt die Finanzhilfe das Hilfsprogramm der Gemeinschaft für den Wiederaufbau, die Entwicklung und die Stabilisierung (CARDS), das seit 2001 das wichtigste Finanzinstrument der EG für die Zusammenarbeit mit den Balkanstaaten, und insbesondere mit Albanien, ist. Im Rahmen dieses Programms sind für Albanien im Zeitraum 2001-2004 181,4 Mio. EUR vorgesehen. Die Schwerpunkte sind Justiz und Inneres, Aufbau von Verwaltungskapazitäten, wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Umwelt und natürliche Ressourcen sowie Stabilisierung der Demokratie. Das CARDS-Jahresprogramm 2003 sieht für Albanien Mittelbindungen in Höhe von 46,5 Mio. EUR vor.

5. LEHREN AUS DER VERGANGENHEIT

In der Vergangenheit hat die Finanzhilfe für Albanien und andere Länder zur Unterstützung energischer Stabilisierungs- und Reformprogramme beigetragen, und es ist klar geworden, dass die von der EG bzw. dem IWF an diese Finanzhilfen geknüpften Auflagen deutlich gegeneinander abgegrenzt werden müssen, um sicherzustellen, dass sie sich ergänzen und gegenseitig unterstützen, jedoch zu vermeiden, dass sie sich decken.

Auch wenn die Finanzhilfe ursprünglich vor allem in Form von Darlehen gewährt wurde, so handelt es sich heute häufig um eine Kombination aus Darlehen und Zuschüssen, wodurch dem Einkommensniveau des Landes und seinen Rückzahlungsmöglichkeiten Rechnung getragen wird.

(28)

Was die in der Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans 2001 sowie auch in dem Sonderbericht Nr. 1/2002 des Rechnungshofes über makrofinanzielle Hilfe für Drittländer abgegebenen Empfehlungen anbelangt, haben die Kommissionsdienststellen die fünf in Genval festgelegten Kriterien (außerordentlicher Charakter, Erfüllung politischer Vorbedingungen, komplementärer Charakter, Konditionalität, Finanzdisziplin) gebührend berücksichtigt.

6. PLANUNG ZUKÜNFTIGER BEOBACHTUNG UND BEWERTUNG

Die Finanzhilfe ist makroökonomischer Art; Begleitung und Bewertung ihrer Umsetzung erfolgen im Rahmen des IWF-unterstützten Stabilisierungs- und Reformprogramms, das das Empfängerland durchführt.

6.1. Überwachung

Das Überwachungssystem stützt sich auf die Bereitstellung von Berichten und Daten gemäß den einschlägigen Vorschriften des Memorandum of Understanding sowie auf Kontrollbesuche in den jeweiligen Ländern. Obgleich die Finanzhilfe zentral verwaltet wird, können gegebenenfalls auch die Delegationen der Kommission vor Ort zur Berichterstattung herangezogen werden.

Die Überwachung dieser Maßnahme durch die Kommissionsdienststellen wird auf der Grundlage eines spezifischen Systems makroökonomischer und struktureller Indikatoren erfolgen, die mit den Behörden des Empfängerlandes abzustimmen sind.

Im Rahmen dieses Prozesses können die Kommissionsdienststellen auch die in der erwähnten operationellen Bewertung ermittelten Schlüsselbereiche überwachen.

Schließlich werden sie weiterhin enge Verbindung mit dem IWF und der Weltbank halten und sich deren Beurteilung der Stabilisierungs- und Reformergebnisse des Empfängerlandes zunutze machen.

In dem Vorschlag für den Ratsbeschluss ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Jahresbericht vorlegt, in dem die Durchführung der Maßnahme bewertet wird.

6.2. Bewertung

Die Kommission oder ordnungsgemäß bevollmächtigte Vertreter werden ein oder zwei Jahre nach Durchführung der Finanzhilfe eine unabhängige Ex-post- Evaluierung durchführen, und die Behörden des Landes haben zugesagt, alle notwendigen Informationen zu liefern.

7. FÖRDERUNG DER KOSTENWIRKSAMKEIT

Die Kommission schlägt vor, dass die Gemeinschaft Albanien in Ergänzung zu dem dreijährigen PRGF-gestützten IWF-Programm eine neue Finanzhilfe von bis zu 25 Mio. EUR - (16 Mio. EUR) in Form eines Zuschusses und den Rest (9 Mio.

EUR) als Darlehen - zur Verfügung stellt.

(29)

In Anbetracht der äußeren Zwänge, mit denen Albanien konfrontiert ist, würde die Laufzeit des Darlehens auf 15 Jahre - davon 10 tilgungsfreie Jahre - festgelegt und wäre somit mit den Bedingungen der Finanzhilfedarlehen für andere westliche Balkanländer vergleichbar. Bei Gewährung dieser Finanzhilfe müssten weitere rd.

0,81 Mio. EUR in den Garantiefonds eingestellt werden, was mit der bestehenden Marge in der Garantiefondsreserve vereinbar ist.11

Es handelt sich um eine Sondermaßnahme, durch die sich die Zahl der Kommissionsbediensteten nicht erhöht.

Die Kommission wird Albanien die Darlehens- und die Zuschusskomponente der Finanzhilfe in mindestens zwei Teilbeträgen zur Verfügung stellen; der erste Teilbetrag wird bei zufriedenstellender Umsetzung des makroökonomischen Programms Albaniens im Rahmen der aktuellen Armutsbekämpfungs- und Wachstumsfazilität (PRGF) des IWF freigegeben. Die zweite Tranche und etwaige weitere Tranchen werden bei zufriedenstellender Durchführung des vorgenannten Programms sowie Erfüllung der mit der Finanzhilfe verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen und finanziellen Bedingungen freigegeben, die in dem Memorandum of Understanding niedergelegt sind.

11 In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich die Aufhebung des Ratsbeschlusses von 1999 nicht mehr auf den Haushalt auswirkt, da die entsprechenden Mittel (2,80 Mio. EUR) bereits im Jahr 2002 aus dem Garantiefonds entnommen wurden.

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