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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 26.04.2001 KOM(2001) 65 endgültig

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan auf dem Gebiet der

kontrollierten Kernfusion durch die Kommission

(von der Kommission vorgelegt)

(2)

BEGRÜNDUNG

Am 9. Juni 1995 beschloss der Rat auf Vorschlag der Kommission, der Kommission Direktiven für die Aushandlung eines Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion auf der Grundlage des Artikels 101 Absatz 2 EAG-Vertrag zu erteilen.

Die Verhandlungen zwischen der Kommission und der kasachischen Regierung verliefen ohne besondere Schwierigkeiten, und der ausgehandelte Wortlaut, der am 27. Juni 2000 paraphiert wurde, entspricht den der Kommission erteilten Verhandlungsdirektiven des Rates.

Die Kommission ersucht den Rat, den beigefügten Vorschlag für einen Beschluss zu fassen, mit dem der Abschluss des Abkommens genehmigt wird.

(3)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Genehmigung der Unterzeichnung des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan auf dem Gebiet der

kontrollierten Kernfusion durch die Kommission

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß den ihr vom Rat mit Beschluss vom 9. Juni 1995 erteilten Direktiven ein Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion ausgehandelt.

(2) Der Abschluss dieses Abkommens durch die Kommission sollte genehmigt werden.

(3) Der Rat nahm am 22. Dezember 1998 den Beschluss über das Fünfte Rahmenprogramm der EAG für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (1998 bis 2002) an, das die Leitaktion Kontrollierte Kernfusion enthält.

(4) Der Rat nahm mit seiner Entscheidung vom 25. Januar 1999 ein Forschungs- und Ausbildungsprogramm (Euratom) auf dem Gebiet der Kernenergie (1998-2002) an - BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Der Abschluss des Abkommens über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und Kasachstan auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion durch die Kommission wird genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Der Präsident

(4)

ANHANG ABKOMMEN

ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT

ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER KONTROLLIERTEN KERNFUSION

(5)

Die REGIERUNG DER REPUBLIK KASACHSTAN einerseits und die EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT (im folgenden "Gemeinschaft" genannt) andererseits (beide im folgenden allgemein auch "Vertragspartei" bzw. "Vertragsparteien" genannt),

UNTER HINWEIS darauf, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und Kasachstan am 23. Januar 1995 unterzeichnet wurde,

VON DEM WUNSCH GELEITET, die Entwicklung der Kernfusion als potentiell umweltverträglicher, wirtschaftlicher und praktisch unbegrenzter Energiequelle zu erleichtern, IN ANBETRACHT des breit angelegten und umfassenden Fusionsprogramms der Gemeinschaft, das auf dem toroidalen magnetischen Einschluss basiert,

IN ANBETRACHT des schärfer abgegrenzten Fusionsprogramms Kasachstans, das sich auf die besonderen Stärken Kasachstans in der Fusionswissenschaft und -technologie konzentriert,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Herstellung engerer Kontakte zwischen den auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion arbeitenden Wissenschaftlern der Vertragsparteien von beider- seitigem Nutzen ist,

ENTSCHLOSSEN, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion im Wege regelmäßiger Konsultationen zu intensivieren,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

ARTIKEL 1

Ziel dieses Abkommens ist die Fortsetzung und Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien in den durch ihre Fusionsprogramme abgedeckten Bereichen auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens, um die für ein Fusionsenergiesystem erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und technologischen Fähigkeiten zu entwickeln.

ARTIKEL 2

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erstreckt sich auf folgende Bereiche:

(a) experimentelle und theoretische Studien über Plasmaeinschließung, Plasmatransport, Plasmaaufheizung und Plasmastromsteuerung (einschließlich der Entwicklung entsprechender RF-Systeme) und Diagnostik in magnetischen Anlagen,

(b) Fusionstechnologie,

(c) angewandte Plasmaphysik,

(d) Programmpolitik und -pläne sowie

(e) sonstige Bereiche, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

(6)

ARTIKEL 3

Die Zusammenarbeit in den in Artikel 2 genannten Bereichen kann folgende Tätigkeiten umfassen:

(a) Austausch und Bereitstellung von Wissen, (b) Austausch und Bereitstellung von Personal, (c) Arbeitstreffen in unterschiedlicher Form,

(d) Austausch und Bereitstellung von Proben, Instrumenten und Gerät für Versuchs- und Bewertungszwecke,

(e) ausgewogene Beteiligung an gemeinsamen Studien und Maßnahmen,

(f) Einbeziehung der anderen Vertragspartei in den Beitrag zu Fusionsprogrammen oder -projekten, an denen Dritte beteiligt sind, erforderlichenfalls mit deren Zustimmung, sowie

(g) sonstige Tätigkeiten, die im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden.

ARTIKEL 4

1. Soweit erforderlich, werden Durchführungsvereinbarungen über spezifische Koopera- tionsmaßnahmen geschlossen zwischen

der Gemeinschaft oder einer im Rahmen des Fusionsprogramms der Gemeinschaft mit der Gemeinschaft assoziierten Organisation, die von der Gemeinschaft für diesen Zweck benannt wird,

und der Regierung der Republik Kasachstan, deren ausführendes Organ für diesen Zweck das Ministerium für Energie, Industrie und Handel der Republik Kasachstan oder eine andere von der Republik Kasachstan für diesen Zweck benannte Organisation ist.

(2) Die besonderen Bedingungen für die Durchführung der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten werden von den beiden Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen in den Durchführungsvereinbarungen festgelegt, unter anderem

(a) die spezifischen Einzelheiten, Verfahren und Finanzierungsbestimmungen für die einzelnen Kooperationsmaßnahmen,

(b) die Zuweisung der Verantwortung für das betriebliche Management der betreffenden Tätigkeit an eine bestimmte Organisation oder einen bestimmten Betriebsbeauftragten,

(c) ausführliche Bestimmungen über die Verbreitung von Wissen und den Umgang mit geistigem Eigentum.

3. Jede Vertragspartei koordiniert ihre Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens gegebenenfalls mit anderen internationalen Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion, an denen die andere Vertragspartei beteiligt ist, damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird.

(7)

ARTIKEL 5

1. Die Vertragsparteien setzen einen Koordinierungsausschuss ein, der die Durchführung dieses Abkommens koordiniert und überwacht. Die Vertragsparteien entsenden die gleiche Anzahl von Mitgliedern in den Koordinierungsausschuss und ernennen eines ihrer Mitglieder zum Delegationsleiter. Der Koordinierungsausschuss tritt jährlich abwechselnd in der Gemeinschaft und in Kasachstan zusammen, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Der Delegationsleiter der gastgebenden Vertragspartei führt den Vorsitz.

2. Der Koordinierungsausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

(a) den Stand der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens zu bewerten;

(b) unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, über ihre Programme autonom zu entscheiden, die spezifischen Aufgaben zu definieren, die in den in Artikel 2 genannten Bereichen in Angriff genommen werden sollen.

3. Alle Beschlüsse des Koordinierungsausschusses werden einstimmig getroffen.

4. Für die Zeit zwischen den Sitzungen des Koordinierungsausschusses ernennt jede Vertragspartei einen Geschäftsführer, der in ihrem Namen in allen die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens betreffenden Angelegenheiten tätig wird. Den Geschäftsführern obliegt die laufende Verwaltung dieser Zusammenarbeit.

ARTIKEL 6

Sofern die Durchführungsstellen im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, werden die sich aus der Zusammenarbeit ergebenden Kosten von der Vertragspartei getragen, der sie entstehen.

ARTIKEL 7

Die Nutzung und die Verbreitung von Wissen und Rechten an geistigem Eigentum, einschließlich Rechten an gewerblichem Eigentum, Patenten und Urheberrechten, im Zusammenhang mit den im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Kooperations- maßnahmen erfolgen nach Maßgabe der Anhänge, die Bestandteil dieses Abkommens sind.

ARTIKEL 8

Dieses Abkommen lässt bestehende und künftige Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien unberührt.

ARTIKEL 9

1. Die Erfüllung der Pflichten der Vertragsparteien aus diesem Abkommen hängt von der Bewilligung der erforderlichen Mittel ab.

2. Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens erfolgt nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(8)

3. Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, die Erfüllung der für die Zusammenarbeit erforderlichen Förmlichkeiten im Zusammenhang mit der Freizügigkeit, dem Transfer von Werkstoffen und Gerät sowie dem Devisentransfer im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erleichtern.

4. Für Schäden, die bei der Durchführung dieses Abkommens entstehen, wird nach Maßgabe der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Ersatz geleistet.

ARTIKEL 10

Vorbehaltlich der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften bemühen sich die Vertrags- parteien, alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen in gegenseitigen Konsultationen zu regeln.

ARTIKEL 11

1. Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, den die Vertragsparteien durch diplomatischen Notenwechsel festlegen, und gilt zunächst für zehn Jahre.

2. Danach verlängert sich dieses Abkommen automatisch um jeweils fünf Jahre, sofern nicht eine Vertragspartei es spätestens sechs Monate vor seinem Ablauf schriftlich kündigt oder seine Neuaushandlung beantragt.

3. Im Falle der Kündigung oder der Neuaushandlung bleibt dieses Abkommen in seiner ursprünglichen Fassung für die vor der Kündigung oder dem Antrag auf Neuaushandlung eingeleiteten Kooperationsmaßnahmen bis zum Abschluss dieser Maßnahmen und für Durchführungsvereinbarungen nach Artikel 4 bis zum Ablauf dieser Vereinbarungen in Kraft.

4. Durch die Kündigung dieses Abkommens werden die Rechte und Pflichten nach Artikel 7 nicht berührt.

ARTIKEL 12

Bezüglich der Gemeinschaft gilt dieses Abkommen für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung findet, und für die Hoheits- gebiete der Länder, die am Fusionsprogramm der Gemeinschaft als voll assoziierte Drittstaaten beteiligt sind.

ARTIKEL 13

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer, kasachischer und russischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu … Für die Europäische Atomgemeinschaft

Für die Regierung der Republik Kasachstan

(9)

ANHANG I LEITLINIEN FÜR DIE AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM(*)AUS GEMEINSAMEN FORSCHUNGSARBEITEN IM RAHMEN DES

ABKOMMENS ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER KONTROLLIERTEN KERNFUSION

I. INHABERSCHAFT, AUFTEILUNG UND AUSÜBUNG VON RECHTEN 1. Alle Forschungsarbeiten, die nach diesem Abkommen ausgeführt werden, sind

"gemeinsame Forschungsarbeiten". Die Mitwirkenden erarbeiten zusammen gemeinsame Technologiemanagementpläne (TMP)(**) in bezug auf die Inhaberschaft und die Nutzung, einschließlich der Veröffentlichung, von Wissen und geistigem Eigentum, das aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten hervorgeht. Diese Pläne müssen von den Vertragsparteien vor Abschluss spezifischer Verträge über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit genehmigt werden. Bei der Ausarbeitung von TMP werden die Ziele der gemeinsamen Forschungsarbeiten, die Beiträge der Mitwirkenden, die Vor- und Nachteile der Gewährung einer Lizenz nach Hoheitsgebieten oder nach Anwendungsbereichen, die Erfordernisse der geltenden Rechtsvorschriften und andere von den Mitwirkenden als angemessen betrachtete Faktoren berücksichtigt. Auch die Rechte und Pflichten in bezug auf Forschungsarbeiten, zu denen Gastforscher den Anstoß gegeben haben, werden hinsichtlich des geistigen Eigentums in den TMP geregelt.

2. Wissen oder geistiges Eigentum, das aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten hervorgeht und im TMP nicht ausdrücklich geregelt ist, wird mit Zustimmung der Vertragsparteien nach den im TMP festgelegten Grundsätzen aufgeteilt.

Bei Uneinigkeit gehört dieses Wissen oder geistige Eigentum allen an den gemeinsamen Forschungsarbeiten Mitwirkenden, die das Wissen oder das geistige Eigentum erarbeitet haben, gemeinsam. Jeder Mitwirkende, für den diese Bestimmung gilt, kann dieses Wissen oder geistige Eigentum ohne räumliche Begrenzung für eigene gewerbliche Zwecke nutzen.

3. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass die andere Vertragspartei und ihre Mitwirkenden die Rechte an dem ihnen nach diesen Leitlinien zugeteilten geistigen Eigentum erhalten können.

4. Unter Wahrung der Wettbewerbsbedingungen in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen bemüht sich jede Vertragspartei zu gewährleisten, dass die aufgrund dieses Abkommens erworbenen Rechte so genutzt werden, dass sie insbesondere

(*) Begriffsbestimmungen zu diesen Leitlinien siehe Anhang II.

(10)

(i) die Verbreitung und Verwertung von Wissen, das im Rahmen dieses Abkommens erworben, offenbart oder auf andere Art und Weise zur Verfügung gestellt wird, und

(ii) die Einführung und Umsetzung internationaler Normen fördern.

II. URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

Die Urheberrechte der Vertragsparteien und ihrer Mitwirkenden sind nach Maßgabe der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) zu behandeln.

III. WISSENSCHAFTLICHE SCHRIFTWERKE

Unbeschadet des Abschnitts IV werden Forschungsergebnisse, soweit im Rahmen des TMP nichts anderes vereinbart wird, von den an den gemeinsamen Forschungsarbeiten beteiligten Vertragsparteien oder den daran Mitwirkenden gemeinsam veröffentlicht. Vorbehaltlich dieser Grundregel gilt folgendes Verfahren:

1. Werden von einer Vertragspartei oder von Behörden dieser Vertragspartei Schriftwerke wissenschaftlich-technischer Natur, einschließlich Videoaufnahmen und Software, veröffentlicht, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen, so hat die andere Vertragspartei Anspruch auf eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke.

2. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass Schriftwerke wissenschaftlicher Natur, die auf gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens beruhen und von unabhängigen Verlagen veröffentlicht werden, so weit wie möglich verbreitet werden.

3. Alle Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes, das aufgrund dieser Bestimmung entstanden ist und öffentlich verbreitet werden soll, müssen mit den Namen der Verfasser versehen sein, es sei denn, dass diese die Erwähnung ihres Namens ausdrücklich ablehnen. Außerdem müssen sie eine deutlich sichtbare Anerkennung der Unterstützung durch die Vertragsparteien enthalten.

IV. NICHT OFFENBARTES WISSEN

A. Nicht offenbartes Dokumentationswissen

1. Die Vertragsparteien bzw. ihre Mitwirkenden erklären zum frühestmöglichen Zeitpunkt, vorzugsweise im TMP, welches Wissen im Rahmen dieses Abkommens nicht offenbart werden darf; dabei sind unter anderem folgende Kriterien zu berücksichtigen:

– Geheimhaltung des Wissens in dem Sinne, dass das Wissen in seiner Gesamtheit oder Teile des Wissens in bestimmter Zusammensetzung den Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet im allgemeinen weder bekannt noch rechtmäßig ohne weiteres zugänglich ist;

(11)

– tatsächlicher oder potentieller gewerblicher Wert des Wissens aufgrund seiner Geheimhaltung;

– früherer Schutz des Wissens in dem Sinne, dass die Berechtigten sachlich angemessene Maßnahmen getroffen haben, um die Geheimhaltung zu wahren.

Die Vertragsparteien und die Mitwirkenden können in bestimmten Fällen vereinbaren, dass, sofern nichts anderes angegeben wird, das Wissen oder Teile davon, das im Laufe der gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt, ausgetauscht oder erarbeitet wird, nicht offenbart werden darf.

2. Jede Vertragspartei gewährleistet, dass das nach diesem Abkommen nicht offenbarte Wissen und dessen entsprechend schutzwürdiger Charakter von der anderen Vertragspartei ohne weiteres als solches zu erkennen sind, beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder eine einschränkende Erklärung. Dies gilt auch für jede vollständige oder teilweise Wiedergabe des besagten Wissens.

Eine Vertragspartei, die aufgrund dieses Abkommens von nicht offenbartem Wissen Kenntnis erhält, beachtet dessen schutzwürdigen Charakter. Diese Beschränkungen werden automatisch hinfällig, wenn der Eigentümer dieses Wissen den Sachverständigen auf dem betreffenden Gebiet uneingeschränkt offenbart.

3. Eine Vertragspartei kann nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt sind, und an andere beteiligte Behörden oder Stellen der empfangenden Vertragspartei, die eine entsprechende Befugnis für die besonderen Zwecke der laufenden gemeinsamen Forschungsarbeiten haben, weitergeben, sofern das nicht offenbarte Wissen im Rahmen einer Vereinbarung über die Vertraulichkeit weitergegeben wird und, wie oben dargelegt, ohne weiteres als solches zu erkennen ist.

4. Mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbartes Wissen im Rahmen dieses Abkommens weitergibt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbartes Wissen weiter verbreiten, als dies sonst nach Nummer 3 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung der vorherigen schriftlichen Zustimmung zur weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit dies nach ihrer Politik und nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften zulässig ist.

(12)

B. Nicht offenbartes Wissen mit nichtdokumentarischem Charakter

Nicht offenbartes Wissen mit nichtdokumentarischem Charakter oder sonstiges vertrauliches oder schutzwürdiges Wissen, das in Seminaren oder anderen Veranstaltungen im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt wird, oder Wissen, das auf der Beschäftigung von Personal, der Benutzung von Einrichtungen oder gemeinsamen Projekten beruht, wird von den Vertragsparteien oder ihren Mitwirkenden nach den in diesem Abkommen niedergelegten Leitlinien für Dokumentationswissen behandelt, sofern dem Empfänger des nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Wissens die Vertraulichkeit des mitgeteilten Wissens zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt gemacht worden ist.

C. Überwachung

Jede Vertragspartei bemüht sich zu gewährleisten, dass nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht wird. Stellt eine Vertragspartei fest, dass sie die Bestimmungen der Abschnitte A und B über die Nichtverbreitung nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen.

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ANHANG II BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. GEISTIGES EIGENTUM: im Sinne des Artikels 2 Stockholmer Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

2. MITWIRKENDER: natürliche oder juristische Person, einschließlich der Vertragsparteien selbst, die an einem Projekt im Rahmen dieses Abkommens mitwirkt.

3. GEMEINSAME FORSCHUNGSARBEITEN: Forschung, die durch gemeinsame Beiträge der Vertragsparteien und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Mitwirkenden beider Vertragsparteien betrieben und/oder finanziert wird.

4. WISSEN: wissenschaftliche oder technische Daten, Forschungs- und Entwicklungsergebnisse oder -verfahren aus den gemeinsamen Forschungsarbeiten oder sonstiges Wissen, das nach Ansicht der Vertragsparteien und/oder der Mitwirkenden an den gemeinsamen Forschungsarbeiten im Rahmen dieses Abkommens oder der darauf beruhenden Forschung bereitzustellen oder auszutauschen ist.

(14)

ANHANG III HAUPTMERKMALE EINES

TECHNOLOGIEMANAGEMENTPLANS (TMP)

Der TMP ist eine besondere Vereinbarung der Mitwirkenden über die Ausführung der gemeinsamen Forschungsarbeiten und die Rechte und Pflichten der Mitwirkenden. Was die Rechte an geistigem Eigentum betrifft, so wird im TMP normalerweise unter anderem folgendes geregelt: Inhaberschaft, Schutz, Nutzerrechte für FuE-Zwecke, Auswertung und Verbreitung, einschließlich der Regelungen für die gemeinsame Veröffentlichung, Rechte und Pflichten von Gastforschern sowie Streitbeilegungsverfahren. Im TMP können auch Fragen im Zusammenhang mit primärem und sekundärem Wissen, der Lizenzvergabe und den Endergebnissen geregelt werden.

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