• Keine Ergebnisse gefunden

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES"

Copied!
6
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 09.03.2004 KOM(2004) 155 endgültig 2004/0051(CNS)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen

(von der Kommission vorgelegt)

C5-0129-04

(2)

BEGRÜNDUNG

Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 haben die Verabschiedung von Sondermaßnahmen zur Anwendung der GAP in den Regionen in äußerster Randlage (Azoren und Madeira, französische überseeische Departements und Kanarische Inseln) zum Ziel. Diese Maßnahmen dienen der Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Regionen sowie zur Abschwächung der Auswirkungen ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und ihrer Sachzwänge, die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannt worden sind. Es wurde namentlich eine besondere Versorgungsregelung mit wirtschaftlichen Vorteilen eingeführt, um die Versorgung dieser Regionen sicherzustellen und die durch die Entfernung, Insellage und äußerste Randlage dieser Regionen bedingten Mehrkosten auszugleichen.

Damit die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen, wurde in diesen Verordnungen der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus den Regionen in äußerster Randlage - bis auf einige Ausnahmen - verboten. Dieses Verbot und die strengen Bedingungen, die für Ausnahmen gelten, hemmen die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit einiger Marktteilnehmer. Es wird daher vorgeschlagen, den Weiterversand oder die Wiederausfuhr der betreffenden Erzeugnisse nach Zurückzahlung der wirtschaftlichen Förderung zu genehmigen.

In der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 ist festgelegt, dass das Verbot des Weiterversands oder der Wiederausfuhr von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, nicht für die Handelsströme zwischen den Azoren und Madeira gilt. Diese Bestimmung gestattet den Handel zwischen den Azoren und Madeira ohne jede Unterscheidung zwischen verarbeiteten und nicht verarbeiteten Erzeugnissen. Dies hat zu einem spekulativen Handel mit Zucker, der unter die besondere Versorgungsregelung fällt, von Madeira nach den Azoren geführt, deren Markt sich in Schwierigkeiten befindet. Es wird daher vorgeschlagen, diesen Handel zwischen den Azoren und Madeira bzw. zwischen Madeira und den Azoren mit Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen, auf verarbeitete Erzeugnisse zu beschränken.

(3)

2004/0051(CNS) Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36, Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission1,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements, zur Änderung der Richtlinie 72/462/EWG sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 525/77 und (EWG) Nr. 3763/91 (POSEIDOM)3, der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (POSEIMA)4 und der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 (POSEICAN)5 wird der Weiterversand oder die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, bis auf einige Ausnahmen verboten.

(2) In den Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001 und (EG) Nr. 1453/2001 werden die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach Drittländern zur Förderung des regionalen Handels und der traditionelle Versand von Verarbeitungserzeugnissen genehmigt.

1 ABl. C […] vom […], S. […]

2 ABl. C […] vom […], S. […]

3 ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

4 ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2004

(4)

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 genehmigt die Ausfuhr und den traditionellen Versand von Verarbeitungserzeugnissen, auch die Ausfuhr von unverarbeiteten Erzeugnissen oder vor Ort verpackten Erzeugnissen unter bestimmten von der Kommission festgelegten Bedingungen, insbesondere der Rückzahlung der Beihilfe oder der Zahlung von Einfuhrzöllen.

(4) Im Hinblick auf die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit in den Regionen in äußerster Randlage sollte der Weiterversand oder die Wiederausfuhr von Erzeugnissen, auf die die besondere Versorgungsregelung angewandt wird, nach Rückzahlung der Beihilfe oder Zahlung von Einfuhrzöllen gestattet werden, ausgenommen der Handel mit nicht verarbeiteten Erzeugnissen zwischen den Azoren und Madeira, bei dem für bestimmte Erzeugnisse ein spekulativer Handel entstanden ist.

(5) Die Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 sind entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1452/2001 erhält folgende Fassung:

"Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder nach Drittländern ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1. Die Beschränkung gemäß diesem Absatz gilt nicht für den Handel zwischen den überseeischen Departements."

Artikel 2

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 erhält folgende Fassung:

"(5) Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder nach Drittländern ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1.

Bei Verarbeitungserzeugnissen, die in den Regionen Azoren oder Madeira aus unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Ausgangserzeugnissen gewonnenen wurden, gilt die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 nicht für

a) die traditionelle Ausfuhr oder im Rahmen des regionalen Handels zwischen den Azoren oder Madeira und Drittländern oder

(5)

b) Sendungen

i) im Rahmen des traditionellen Versands von den Azoren und Madeira nach der übrigen Gemeinschaft oder

ii) im Rahmen des Handels zwischen den Azoren und Madeira.

Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt."

Artikel 3

Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1454/2001 erhält folgende Fassung:

"(5) Erzeugnisse, auf die die besondere Versorgungsregelung anwendbar ist, dürfen nur unter den Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind, wieder nach Drittländern ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Diese Bedingungen umfassen insbesondere die Rückzahlung der für die Erzeugnisse gemäß Absatz 2 im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung erhaltenen Beihilfe bzw. die Entrichtung der Einfuhrzölle für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1.

Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für die traditionelle Ausfuhr oder den traditionellen Versand von aus den betreffenden Erzeugnissen auf den Kanarischen Inseln gewonnenen Verarbeitungserzeugnissen nach der übrigen Gemeinschaft.

Für die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 2 wird keine Ausfuhrerstattung gewährt."

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates

Der Präsident

(6)

FINANZBOGEN

1. HAUSHALTSLINIE:

05 02 11 04 MITTELANSATZ:

249 Mio. EUR 2. BEZEICHNUNG DES VORHABENS:

Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001 und (EG) Nr. 1454/2001 hinsichtlich der Bedingungen für die Wiederausfuhr und den Weiterversand von Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen

3. RECHTSGRUNDLAGE:

Artikel 36, 37 Absatz 2 und 299 Absatz 2 des EG-Vertrags 4. ZIELE DES VORHABENS:

Verhindern des spekulativen Handels mit Erzeugnissen, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen.

5. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 12-MONATS- ZEITRAUM (Mio. EUR)

LAUFENDES HAUSHALTS- JAHR 2004

(Mio. EUR)

KOMMENDES HAUSHALTS-

JAHR 2005 (Mio. EUR) 5.0 AUSGABEN ZU LASTEN

– DES EG-HAUSHALTS (ERSTATTUNGEN/INTERVENTIONEN) – NATIONALER HAUSHALTE – ANDERER SEKTOREN

p.m. p.m. p.m.

5.1 EINNAHMEN

EIGENE MITTEL DER EG (ABSCHÖPFUNGEN/ZÖLLE) IM NATIONALEN BEREICH

– – –

2006 2007 2008 2009

5.0.1 VORAUSSCHAU AUSGABEN p.m. p.m. p.m. p.m.

5.1.1 VORAUSSCHAU EINNAHMEN

5.2 BERECHNUNGSWEISE:

6.0 FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH IM

BETREFFENDEN KAPITEL VORHANDENE MITTEL JA / NEIN 6.1 FINANZIERUNG IM LAUFENDEN HAUSHALT IST MÖGLICH DURCH

ÜBERTRAGUNG VON KAPITEL ZU KAPITEL JA / NEIN

6.2 NACHTRAGSHAUSHALT ERFORDERLICH JA / NEIN

6.3 MITTELEINSETZUNG IN KÜNFTIGE HAUSHALTE ERFORDERLICH JA / NEIN ANMERKUNGEN:

Im Rahmen der Maßnahme könnten aufgrund der Erstattung der Beihilfe im Falle des Weiterversands kleinere Einsparungen möglich sein, die sich bisher jedoch noch nicht messen lassen.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Die Ausfuhren werden auf die Höchstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren, auf die sich die Ausfuhrlizenz bezieht, im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 versandt worden

(3) Die Kommission legt gemäß dem Verfahren in Artikel 24 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates** eine Liste der für den Bericht erforderlichen statistischen Daten fest.

(3) Zur Umsetzung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP in seiner geänderten Fassung sollte diese Verordnung vorsehen, dass die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen

(12) Ferner ergab die Untersuchung, dass zwei andere ausführende Hersteller der Stichprobe die von ihnen oder den mit ihnen verbundenen Unternehmen hergestellte betroffene

Eine Vertragspartei kann nicht offenbartes Wissen, von dem sie im Rahmen dieses Abkommens Kenntnis erhält, an Personen, die in oder von der empfangenden Vertragspartei beschäftigt

Daher verpflichten sich die Mitgliedstaaten, die sich an der Wirtschafts- und Währungsunion beteiligen, Stabilitätsprogramme umzusetzen, und die Mitgliedsstaaten, die nicht an

a) „Vertragsparteien“ sind Serbien und die Gemeinschaft. b) „Staatsangehöriger Serbiens“ ist, wer die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien gemäß deren

" (1) Länderkennzeichen: (B) Belgien, (CZ) Tschechische Republik, (DK) Dänemark, (D) Deutschland, (EE) Estland, (GR) Griechenland, (E) Spanien, (F) Frankreich, (IRL) Irland,