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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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(1)

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 21.10.2003 KOM(2003) 627 endgültig 2003/0245 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die

Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika (SEK(2003) 1135)

(von der Kommission vorgelegt)

(2)

BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 legt die Kommission "dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Oktober 2003 eine Halbzeit- überprüfung und vor Auslaufen dieser Verordnung eine allgemeine Bewertung des Programms vor. (…) Erforderlichenfalls schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der Folgen der neuen AKP-EU-Vereinbarungen für Südafrika Änderungen dieser Verordnung vor."

Die Kommission legt die Halbzeitüberprüfung zusammen mit diesem Vorschlag vor. Die Überprüfung beinhaltet eine zusammenfassende Bewertung des Programms für die Zusammenarbeit mit Südafrika. Sie stützt sich auf die Bewertung der Länderstrategie von 2002, auf das neue Länderstrategiepapier und das neue mehrjährige Richtprogramm, die 2002 ausgehandelt wurden, sowie auf eine gemeinsame Bewertung durch die Kommission und den nationalen Anweisungsbefugten Südafrikas.

In der Überprüfung werden Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 empfohlen.

Diese Änderungen ergeben sich aus der Bewertung der Wirksamkeit des Programms und der zu seiner Durchführung getroffenen Maßnahmen und aus neuen Entwicklungen in der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft und in ihren Beziehungen zu Südafrika.

Vorgeschlagen werden folgende Änderungen:

· Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 hat eine Geltungsdauer von sieben Jahren. In Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch eine dreijährige Programmierung vorgesehen. Um die Laufzeit der Programme auf die Geltungsdauer der Verordnung abzustimmen, muss der Wortlaut des Artikels 6 geändert werden, damit auch Vierjahresrichtprogramme möglich sind.

· Anhang X des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika enthält einen Briefwechsel über die Unterstützung des Wein- und Spirituosensektors Südafrikas. Nummer 6 der Anlage lautet wie folgt: "Als zusätzlichen Beitrag zur Erreichung der wichtigsten Ziele des von der Europäischen Gemeinschaft zu finanzierenden Entwicklungsprogramms für Südafrika stellt die Europäische Gemeinschaft eine Hilfe in Höhe von 15 Mio. EUR für die Umstrukturierung des Wein- und Spirituosen- sektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb südafrikanischer Weine und Spirituosen bereit. Diese Hilfe wird ab Inkrafttreten des Abkommens über Wein und Spirituosen geleistet." Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen sind am 28. Januar 2002 unterzeichnet worden. Der in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehene finanzielle Bezugsrahmen von 885,5 Mio. EUR muss daher um die 15 Mio. EUR für die Umstrukturierung des Wein- und Spirituosensektors erweitert werden.

· Die Formulierung der Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 in Artikel 1 erweckt den Eindruck, als ob Südafrika der einzige Begünstigte des EPRD wäre. Zu den in Artikel 2 Absatz 2 aufgeführten Schwerpunktbereichen gehört aber die "Unterstützung der (…) regionalen Zusammenarbeit und Integration", was bedeutet, dass die EPRD-Gelder auch auf regionaler und kontinentweiter Ebene ausgegeben werden können. Zwar ist klar, dass Südafrika aus Programmen für regionale Zusammenarbeit und Integration direkt und indirekt Nutzen zieht, die Verordnung enthält jedoch keine Angaben über das Verhältnis zwischen den Beiträgen des EPRD und des EEF zur Finanzierung dieser Programme. Sie

(3)

sagt nicht, ob ein Gleichgewicht auf Projekt- oder Programmebene, in jedem Haushaltsjahr oder auf der Ebene der mehrjährigen oder regionalen Richtprogramme erreicht werden muss. Genauere Bestimmungen über die Finanzierung regionaler Projekte und Programme aus dem EPRD sind in Artikel 4 aufzunehmen.

· Südafrika verfügt über einen hervorragenden Rahmen für öffentliche Ausgaben und über eine solide Verwaltung der öffentlichen Finanzen. Das Land ist daher ein ausgezeichneter Partner für sektorweite Programme und für die Finanzierung durch direkte Budgethilfen.

Diese Möglichkeit ist auch in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.

1726/2000 vorgesehen, der Wortlaut ist jedoch etwas unklar ("… auch in Form gezielter direkter Haushaltshilfen") und könnte so ausgelegt werden, als seien nicht gezielte Haushaltshilfen ausgeschlossen. Es erscheint ratsam, jeglichen Zweifel auszuräumen.

· Artikel 4 Absatz 2 und die Artikel 5 und 7 der Verordnung müssen mit der neuen Haushaltsordnung der Gemeinschaft und den dazu erlassenen Durchführungs- bestimmungen in Einklang gebracht werden, insbesondere hinsichtlich der Verwendung einer einzigen Währung, der Form der Unterstützung, der Rolle der Intermediäre und der Verfahren.

· Es ist auf Protokoll Nr. 3 zum Abkommen von Cotonou Bezug zu nehmen, in dem der Sonderstatus Südafrikas im Rahmen dieses Abkommens festgelegt ist.

· In Artikel 8 der Verordnung ist von "dem geographisch zuständigen Ausschuss" die Rede, ohne dass dieser jedoch eingesetzt wird. Rechtlich gesehen besteht dieser Ausschuss nicht.

In der Praxis hat der EEF-Ausschuss die Funktion eines "Südafrika-Ausschusses"

übernommen, wenn auch mit einer anderen Gewichtung der Stimmen der Mitgliedstaaten.

Es erscheint daher ratsam, den Ausschuss um der gängigen Rechtspraxis willen förmlich einzusetzen. Nach Artikel 8 Absatz 5 muss die Kommission den Ausschuss zu Finanzierungsbeschlüssen hören, die sie in Bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von über 5 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Im Interesse des effizienten Finanz- managements und der Verfahrensökonomie erscheint es ratsam, diesen Betrag auf 8 Mio.

EUR anzuheben.

(4)

2003/0245 (COD) Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 über die

Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 179,

auf Vorschlag der Kommission1,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag 2, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika3 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Oktober 2003 eine Halbzeitüberprüfung vorzulegen. Auf der Grundlage dieser Halbzeit- überprüfung sind Änderungen zur Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 angeregt worden.

(2) Nach der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften4 können der Republik Südafrika Mittel in Form von direkten Budgethilfen zur Verfügung gestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 könnte jedoch so ausgelegt werden, als seien nicht gezielte Budgethilfen ausgeschlossen. Ferner enthält die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften5 in Titel IV des Zweiten Teils besondere Bestimmungen für "Maßnahmen im Außenbereich". Es ist daher zweckmäßig, die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften6 in Einklang zu bringen.

1 ABl. C …

2 ABl. C …

3 ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 1.

4 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

5 ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

6 ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(5)

(3) Im Hinblick auf die Durchführung des Europäischen Programms für Wiederaufbau und Entwicklung und insbesondere des mehrjährigen Richtprogramms 2000-2002 muss die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 angepasst werden, insbesondere in Bezug auf die Verabschiedung sektorweiter Programme, die Finanzierung durch Budget- hilfen und die gemeinsame Finanzierung von Projekten und Programmen im Bereich der regionalen Zusammenarbeit und Integration.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 ist 2000 in Kraft getreten und tritt am 31. Dezember 2006 außer Kraft. In Artikel 6 Absatz 1 ist jedoch eine dreijährige Programmierung vorgesehen. Um die Laufzeit der Programme auf die Geltungsdauer der Verordnung abzustimmen, müssen auch Vierjahresrichtprogramme möglich sein.

(5) Das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits7, zu dessen Unter- zeichnern Südafrika gehört, wurde am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet. In Protokoll Nr. 3 zu diesem Abkommen ist der Sonderstatus Südafrikas im Rahmen dieses Abkommens festgelegt.

(6) Mit dem Beschluss 1999/753/EG8 des Rates wurde die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits genehmigt. In Anhang X dieses Abkommens ist festgelegt, dass die Gemeinschaft eine Hilfe für die Umstrukturierung des Wein- und Spirituosen- sektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb südafrikanischer Weine und Spirituosen bereitstellt. Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen sind mit dem Beschluss 2002/51/EG des Rates9 bzw. mit dem Beschluss 2002/52/EG des Rates10 genehmigt worden. Der in der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 vorgesehene finanzielle Bezugsrahmen muss daher erweitert werden.

(7) Der Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds hat in der Praxis im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 die Funktion eines "Südafrika-Ausschusses"

übernommen. Es ist zweckmäßig, diesen Ausschuss förmlich einzusetzen.

(8) Nach Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 muss die Kommission den Ausschuss zu Finanzierungsbeschlüssen hören, die sie in Bezug auf Vorhaben und Programme mit einem Wert von über 5 Mio. EUR zu fassen beabsichtigt. Im Interesse des effizienten Finanzmanagements und der Verfahrensökonomie erscheint es ratsam, diesen Betrag auf 8 Mio. EUR anzuheben.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 ist daher entsprechend zu ändern -

7 ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

8 ABl. L 311 vom 4.12.1999, S. 1.

9 ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 3.

10 ABl. L 28 vom 30.1.2002, S. 112.

(6)

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

Die Entwicklungszusammenarbeit nach dieser Verordnung betrifft vorrangig die in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über den Status Südafrikas zum Abkommen von Cotonou aufgeführten Bereiche der Zusammenarbeit und insbesondere Folgendes:"

2. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i) In Unterabsatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

"(2) Die Gemeinschaftsmittel können für folgende Zwecke verwendet werden:"

ii) Unterabsatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Ausgaben aus dem Staatshaushalt zur Unterstützung der Umsetzung von Reformen und Politik in den im Wege des politischen Dialogs ermittelten vorrangigen Bereichen; dabei werden die am besten geeigneten Instrumente eingesetzt, einschließlich Budgethilfen und sonstiger spezifischer Formen der budgetären Unterstützung;"

iii) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Ein Teil der Finanzmittel kann in Form von Risikokapital oder anderen Formen der finanziellen Beteiligung für ausgewählte Endbegünstigte (z.B.

angehende Unternehmer) bereitgestellt werden. Die Europäische Investitionsbank kann gegebenenfalls an der Verwaltung dieser Mittel beteiligt werden. Die nach dieser Verordnung bereitgestellten Mittel werden nicht so verwendet, dass unlauterer Wettbewerb ermöglicht wird."

b) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

"(4a) Einzelne Projekte und Programme für regionale Zusammenarbeit und Integration werden aus dem Europäischen Programm für Wiederaufbau und Entwicklung (EPRD) und/oder aus regionalen Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) finanziert.

Die Kommission ist bestrebt, eine ausgewogene Finanzierung aus beiden Quellen auf der Ebene der mehrjährigen Richtprogramme zu gewähr- leisten, indem sie für die regionale Zusammenarbeit und Integration als Richtschnur einen prozentualen Teil der EPRD-Mittel bindet, der dem Teil der EEF-Mittel entspricht, die im Finanzprotokoll zum Abkommen von Cotonou der regionalen Zusammenarbeit und Integration gewidmet sind."

(7)

3. Artikel 5 wird gestrichen.

4. Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6 Programmierung

(1) In engem Kontakt mit der Regierung Südafrikas und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Koordinierung nach Artikel 4 Absätze 6 und 7 werden mehrjährige Richtprogramme ausgearbeitet. Bei der Ausarbeitung der Richt- programme wird der Grundsatz der empfängerorientierten Programmierung uneingeschränkt beachtet.

(2) Zur Vorbereitung der Programmierung erstellt die Kommission im Rahmen einer verstärkten Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, die auch an Ort und Stelle erfolgt, im Dialog mit der Regierung Südafrikas ein Länderstrategie- papier. Dieses trägt den Ergebnissen der letzten allgemeinen Bewertung der nach der Verordnung (EG) Nr. 2259/96 und nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen und anderer regelmäßiger Bewertungen von Maßnahmen Rechnung. In dem Papier, dem eine problemorientierte Analyse beigefügt wird, werden auch Querschnittsfragen wie Eindämmung der Armut, Gleichstellung von Mann und Frau, Umwelt und Nachhaltigkeit behandelt.

Dem Länderstrategiepapier wird ein Entwurf des mehrjährigen Richt- programms als Anlage beigefügt. Auf der Grundlage der in Artikel 2 aufgeführten Bereiche wird eine beschränkte Zahl von Bereichen der Zusammenarbeit ausgewählt. Für diese Bereiche werden Modalitäten und flankierende Maßnahmen festgelegt. Um die Verwirklichung der Ziele und die Bewertung der Auswirkungen zu erleichtern, werden soweit wie möglich Leistungsindikatoren entwickelt. Das Länderstrategiepapier und der Entwurf des mehrjährigen Richtprogramms werden von dem in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss (im Folgenden "Ausschuss" genannt) geprüft. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 ab.

(3) Das mehrjährige Richtprogramm wird von der Kommission und der Regierung Südafrikas ausgehandelt und unterzeichnet. Das Endergebnis der Verhand- lungen wird dem Ausschuss zur Information übermittelt. Auf Antrag eines oder mehrerer Ausschussmitglieder wird dieses Dokument im Ausschuss erörtert.

(4) Der Ausschuss überprüft einmal jährlich die Umsetzung, die Ergebnisse und die Zweckmäßigkeit des Länderstrategiepapiers und des mehrjährigen Richt- programms. Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, mit der Regierung Südafrikas Änderungen zu dem mehrjährigen Richtprogramm auszuhandeln, sofern die Bewertungen oder sonstige relevante Entwicklungen dies erforderlich machen.

(5) Auf der Grundlage einer Vorlage der Kommission erörtert der Ausschuss einmal jährlich die allgemeinen Leitlinien für die im folgenden Jahr durchzu- führenden Maßnahmen."

(8)

5. Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen.

6. Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird vom Südafrika-Ausschuss (im Folgenden

"Ausschuss" genannt) unterstützt."

b) In den Absätzen 5 und 6 wird der Betrag "5 Mio. EUR" durch den Betrag

"8 Mio. EUR" ersetzt.

7. In Artikel 10 Absatz 1 wird der Betrag "885,5 Mio. EUR" durch den Betrag

"900,5 Mio. EUR" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am …

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

(9)

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN Politikbereich(e): 21 DEV

Tätigkeit(en): 21 03 Geografische Zusammenarbeit

BEZEICHNUNG DER MASSNAHME: EUROPÄISCHES PROGRAMM FÜR WIEDERAUFBAU UND

ENTWICKLUNG (EPRD) 1. HAUSHALTSLINIE (NUMMER UND BEZEICHNUNG)

21 03 17 (früher B7-3200)

2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN

2.1 Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 15 Mio. EUR VE 2.2 Laufzeit

2004-2006

2.3 Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben

a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1)

in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle) 2003 2004 2005 2006 2007 2008 und

Folge- jahre

Insgesamt

Verpflichtungs- ermächtigungen

0,0 15,0 0,0 0,0 0,0 0,0 15,0

Zahlungs- ermächtigungen

0,0 0,0 5,0 5,0 5,0 0,0 15,0

b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) Verpflichtungs-

ermächtigungen

0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

Zahlungs- ermächtigungen

0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

Zwischensumme a+b Verpflichtungs- ermächtigungen

0,0 15,0 0,0 0,0 0,0 0,0 15,0

Zahlungs- ermächtigungen

0,0 0,0 5,0 5,0 5,0 0,0 15,0

(10)

c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3)

VE/ZE 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

a+b+c insgesamt Verpflichtungs- ermächtigungen

0,0 15,0 0,0 0,0 0,0 0,0 15,0

Zahlungs- ermächtigungen

0,0 0,0 5,0 5,0 5,0 0,0 15,0

2.4 Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau [X] Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau

sowie gegebenenfalls einen Rückgriff auf die Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich.

2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen11

[X] Keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme)

ODER

Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

(N.B.: Einzelangaben und Anmerkungen zur Berechnungsmethode sind diesem Finanzbogen auf einem getrennten Blatt beizufügen.)

in Mio. € (bis zur 1.Dezimalstelle)

Stand nach der Maßnahme Haushalts-

linie

Einnahmen

Stand vor der Maßnahme

[Jahr n-1]

[Jahr n] [n+1] [n+2] [n+3] [n+4] [n+5]

a) Einnahmen

nominal 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

b) Veränderung bei

den Einnahmen D 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0 0,0

(Beschreibung für jede einzelne Haushaltslinie; die Tabelle ist um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern, wenn die Wirkung der Maßnahme sich über mehrere Haushaltslinien erstreckt)

11 Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

(11)

3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE Art der Ausgaben Neu EFTA-

Beteiligung

Beteiligung von Beitrittsländern

Rubrik der FV

NOA GM NEIN NEIN NEIN Nr. 4

4. RECHTSGRUNDLAGE

Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits, Anhang X: Briefwechsel über das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Südafrika über Wein und Spirituosen 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG

5.1 Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft12 5.1.1 Ziele

Anhang X des Abkommens über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit Südafrika enthält einen Briefwechsel über die Unterstützung des Wein- und Spirituosensektors Südafrikas. Nummer 6 der Anlage lautet wie folgt: "Als zusätz- lichen Beitrag zur Erreichung der wichtigsten Ziele des von der Europäischen Gemeinschaft zu finanzierenden Entwicklungsprogramms für Südafrika stellt die Europäische Gemeinschaft eine Hilfe in Höhe von 15 Mio. EUR für die Umstrukturierung des Wein- und Spirituosensektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb südafrikanischer Weine und Spirituosen bereit. Diese Hilfe wird ab Inkrafttreten des Abkommens über Wein und Spirituosen geleistet."

Das Abkommen über den Handel mit Wein und das Abkommen über den Handel mit Spirituosen sind am 28. Januar 2002 unterzeichnet worden. Daher muss im Rahmen des EPRD ein Unterstützungsprogramm für den Wein- und Spirituosensektor Südafrikas konzipiert und durchgeführt werden. Dieses Programm wird mit 15 Mio.

EUR finanziert, um die der in der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über die Entwicklungszusammenarbeit mit Südafrika vorgesehene finanzielle Bezugsrahmen von 885,5 Mio. EUR zu erweitern ist.

5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung

Eine spezifische Ex-ante-Bewertung ist für das Programm für den Wein- und Spirituosensektor nicht vorgenommen worden. Zurzeit wird jedoch die Leistungs- beschreibung für eine Durchführbarkeitsstudie ausgearbeitet, mit der 2004 ermittelt werden soll, welche Art von Unterstützung der Sektor benötigt.

12 Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

(12)

5.1.3 Maßnahmen infolge der Ex-post-Bewertung

Das Unterstützungsprogramm für den Wein- und Spirituosensektor wird in das allgemeine Programm für die Zusammenarbeit mit Südafrika, das EPRD, einbezogen, das den Schwerpunktbereich "Ausgewogenes Wirtschaftswachstum"

enthält. Dieser umfasst unter anderem die Unterstützung der Privatwirtschaft, die Unterstützung der integrierten Strategie des Handels- und Industrieministeriums für das verarbeitende Gewerbe und die Unterstützung der Politik der Regierung Südafrikas zur wirtschaftlichen Emanzipation der schwarzen Bevölkerung. 2002 fand eine allgemeine Bewertung der Länderstrategie statt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die EPRD-Maßnahmen im Allgemeinen den Bedürfnissen Südafrikas entsprechen und dass die Gesamtstrategie des EPRD solide ist. Im Einzelnen wird im Bewertungsbericht unter anderem empfohlen, die Unterstützung der Privatwirtschaft zu verstärken und dadurch einen Beitrag zur Schaffung von Arbeitsplätzen und Einkommen zu leisten.

5.2 Geplante Einzelmaßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts

Allgemeines Ziel der Maßnahme ist es, Hilfe "für die Umstrukturierung des Wein- und Spirituosensektors Südafrikas sowie für die Vermarktung und den Vertrieb südafrikanischer Weine und Spirituosen" bereitzustellen. Durch ihre Einbeziehung in das EPRD erhält die Maßnahme eine klare entwicklungspolitische Ausrichtung. Die besonderen Ziele, Maßnahmen und Ergebnisse müssen mit der vorgeschlagenen Durchführbarkeitsstudie ermittelt werden. Schon jetzt ist jedoch deutlich, dass der Sektor über ein großes Potenzial verfügt:

– Der Wein- und Spirituosensektor ist ein dynamischer Wirtschaftszweig, der Qualitätsprodukte herstellt und auf den Exportmärkten zunehmend erfolgreich ist. Südafrika ist das siebtgrößte Wein erzeugende Land der Welt

– Der Wirtschaftszweig ist arbeitsintensiv und kann neue Arbeitsplätze schaffen.

– Mit der notwendigen Unterstützung verfügt der Sektor über Entwicklungs- möglichkeiten für neue angehende Unternehmer und bietet früher benach- teiligten Bevölkerungsgruppen die Möglichkeit, kleine Nischenunternehmen zu gründen.

Je nach dem Ergebnis der Durchführbarkeitsstudie könnte die Maßnahme die sektorweite Unterstützung der Politik der Regierung Südafrikas in diesem Bereich, ein Unterstützungsprogramm für die Privatwirtschaft im Wein- und Spirituosen- sektor und/oder spezifische Unterstützungsmaßnahmen umfassen.

5.3 DURCHFÜHRUNGSMODALITÄTEN

Die Durchführungsmodalitäten entsprechen den allgemeinen Durchführungs- vorschriften für das EPRD.

(13)

6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

6.1 Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums)

(Die Berechnung der Gesamtbeträge in der nachstehenden Tabelle ist durch die Aufschlüsselung in Tabelle 6.2 zu erläutern).

6.1.1 Finanzielle Intervention

Die zu finanzierenden Maßnahmen werden mit der Durchführbarkeitsstudie ermittelt.

VE in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

Aufschlüsselung 2003 2004 2005 2006 2007 [n+5 und Folge-

jahre]

Insgesamt

Aktionsprogramm für die Unterstützung der Wein- und Spirituosenhersteller Südafrikas bei der Umstrukturierung

0,0 15,0 0,0 0,0 0,0

INSGESAMT 15,0

6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen)

Die zu finanzierenden Maßnahmen werden mit der Durchführbarkeitsstudie ermittelt.

2003 2004 2005 2006 2007 [n+5 und Folge-

jahre]

Insgesamt

1) Technische und administrative Hilfe:

a) Büros für technische Hilfe (BTH)

b) Sonstige Formen der technischen und administrativen Hilfe:

- intra-muros:

- extra-muros:

davon für Aufbau und Wartung rechnergestützter Verwaltungssysteme:

Zwischensumme 1 2) Unterstützungsausgaben:

a) Studien

b) Sachverständigensitzungen c) Information und

Veröffentlichungen

Zwischensumme 2 INSGESAMT

(14)

6.2 Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums)13

Die zu finanzierenden Maßnahmen werden mit der Durchführbarkeitsstudie ermittelt.

VE in Mio. € (bis zur 3. Dezimalstelle)

Aufschlüsselung Art der Teil- ergebnisse/

Outputs (Projekte, Dossiers usw.)

Zahl der Teil- ergebnisse/

Outputs (für die Jahre

… insgesamt)

Durchschnitts- kosten pro

Einheit

Gesamtkosten (für die Jahre

… insgesamt)

1 2 3 4 = (2 x 3)

Maßnahme 1:

- Einzelaktion 1 - Einzelaktion 2 Maßnahme 2:

- Einzelaktion 1 - Einzelaktion 2 - Einzelaktion 3 usw.

GESAMTKOSTEN

Erforderlichenfalls ist die Berechnungsweise zu erläutern.

7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Die durchzuführenden Maßnahmen werden in das EPRD einbezogen. Da sich der Gesamtbetrag der Mittelbindungen und Auszahlungen nur geringfügig erhöhen wird, sind keine Auswirkungen auf die Personal- und Verwaltungsausgaben zu erwarten.

7.1 Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen

Zur Durchführung der Maßnahme einzusetzendes Personal: vorhandene

und/oder zusätzliche Mitarbeiter Art der

Mitarbeiter

Zahl der Dauer- planstellen

Zahl der Plan- stellen auf Zeit

Gesamt

Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge

der Durchführung der Maßnahme anfallen

Beamte oder Bedienstete auf Zeit

A B C

Eine ausführlichere Aufgabenbeschreibung kann erforderlichenfalls

beigefügt werden.

Sonstige Insgesamt

13 Weitere Informationen sind den beigefügten Leitlinien zu entnehmen.

(15)

7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch die Humanressourcen

Art der Humanressourcen Beträge (in €) Berechnungsweise*

Beamte

Bedienstete auf Zeit Sonstige Humanressourcen (Angabe der Haushaltslinie)

Insgesamt

Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für 12 Monate.

7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme

Haushaltslinie

(Nummer und Bezeichnung)

Beträge

(in €) Berechnungsweise Gesamtmittelausstattung (Titel A-7)

A-701 – Dienstreisen A-7030 – Sitzungen

A-7031 – Obligatorische Ausschüsse1 A-7032 – Nichtobligatorische Ausschüsse1 A-7040 – Konferenzen

A-0705 – Untersuchungen und Konsultationen Sonstige Ausgaben

(im Einzelnen anzugeben)

Informationssysteme (A-5001/A-4300) Andere Ausgaben - Teil A

(im Einzelnen anzugeben)

Insgesamt

Die angegebenen Beträge entsprechen den Gesamtausgaben für den Zeitraum 2003- 2007.

1 Angabe von Kategorie und Gruppe des Ausschusses.

I. Jährlicher Gesamtbetrag (7.2 + 7.3) II. Dauer der Maßnahme

III. Gesamtaufwand für die Maßnahme (I x II)

€ Jahre

(Bei ihren Bedarfsschätzungen für Humanressourcen und Verwaltungsmittel müssen sich die GDs/Dienste an die Beschlüsse halten, die die Kommission anlässlich der Orientierungsdebatte und im Zuge der Annahme des Haushaltsvorentwurfs (HVE) gefasst hat. Das heißt, sie müssen erklären, dass die für die Maßnahme erforderlichen Ressourcen im Rahmen der indikativen Vorabzuweisung, die bei der Annahme des HVE festgelegt wurde, aufgebracht werden können.

(16)

Wenn geplante Maßnahmen zum Zeitpunkt der Aufstellung des HVE noch nicht vorhersehbar waren, muss ausnahmsweise die Kommission eingeschaltet werden, um zu entscheiden, ob und auf welche Weise (durch Anpassung der indikativen Vorabzuweisung, durch eine Ad-hoc-Umschichtung, durch einen Berichtigungs- und Nachtragshaushaltsplan oder ein Berichtigungsschreiben zum HVE) die vorgeschlagene Maßnahme trotzdem durchgeführt werden kann.)

8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung

Da das Unterstützungsprogramm für den Wein- und Spirituosensektor in das allgemeine Programm für die Zusammenarbeit mit Südafrika einbezogen wird, findet die in der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 für alle EPRD-Projekte und -Programme festgelegte Regelung Anwendung.

8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung

Da das Unterstützungsprogramm für den Wein- und Spirituosensektor in das allgemeine Programm für die Zusammenarbeit mit Südafrika einbezogen wird, findet die in der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 für alle EPRD-Projekte und -Programme festgelegte Regelung Anwendung: Es werden eine Halbzeit- und eine End- überprüfung des Programms vorgenommen. Nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2006 eine Endüberprüfung des EPRD 2000-2006 vorgelegt.

9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1726/2000 vorgesehenen Präventiv- und Schutzmaßnahmen finden Anwendung.

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