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Archiv "Änderung des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)" (08.10.1993)

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BEKANNTGABEN

114. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 3070:

„3070 Reimplantation eines

Zahnes 500"

115. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 3085:

„3085 1800"

Kapitel 0

116. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4474:

„4474 Bakteriologische Differenzie- rung gezüchteter Mykobakterien oder Anaerobier mittels Subkulturen und wei- terer biochemischer und/oder kultureller Verfahren oder mittels Nachweis bakteri- eller Nukleinsäure unter Verwendung markierter Sonden, je Erregerart und/

oder Erregertyp 250"

Kapitel P

117. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 4832:

„4832 Zuschlag zur Leistung nach Nr.

4830 für immunhistochemische Nachwei- se eines Hormonrezeptors 1250"

118. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4850:

„4850 Zytologische Untersuchung ei- nes oder mehrerer speziell gefärbter Ab- striche zur Diagnostik der hormonellen Funktion 65"

119. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 4851:

„4851 Zytologische Untersuchung ei- nes oder mehrerer Abstriche von Ekto- und/oder Endozervix 120"

120. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 4865:

„4865 Zytologische Untersuchung ei- nes Materials mit densitometrischer DNA-Bestimmung an mindestens 100 Zellkernen nach Spezialfärbung, einschl.

der Leistungen nach den Nrn. 155, 168, 4851 oder 4852, einschl. Auswertung und Dokumentation 850"

Kapitel Q

121. Änderung der Leistungslegende zu Nr. 5201:

„5201 Computergesteuerte Tomogra- phie im Hals- und/oder Thoraxbereich, einschl. der Übergangsregionen, nativ und/oder mit Kontrastmitteldarstel- lung 2280"

122. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5409:

„5409 Szintigraphische Untersuchung des Herzmuskels mit myokardaffinen ra- dioaktiv markierten Substanzen, einschl.

EKG unter physikalisch definierter und reproduzierbarer Belastung 3500"

123. Änderung der Leistungsbewer- tung der Nr. 5410:

„5410 Szintigraphische Untersuchung des Herzmuskels mit myokardaffinen ra- dioaktiv markierten Substanzen in Ruhe 2500"

124. Änderung der Anmerkung hinter Nr. 5411:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5409 und 5411 sind die Leistungen nach den Nrn. 601 bis 604 nicht berech- nungsfähig."

125. Neuaufnahme einer zweiten An- merkung hinter Nr. 5411:

„Die Leistungen nach den Nrn. 5409 bis 5411 sind nicht nebeneinander und nicht neben den Leistungen nach den Nrn. 5472 und 5474 berechnungsfähig."

126. Änderung der ersten und zweiten Anmerkung hinter Nr. 5413:

„Neben der Leistung nach Nr. 5413 sind die Leistungen nach den Nrn. 5409

Die nachstehenden Änderungen gel- ten gleichlautend für das Leistungsver- zeichnis zur Abrechnung kassen- und ver- tragsärztlicher Leistungen nach dem Ein- heitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) für die Länder Mecklenburg-Vorpom- mern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und den Ostteil des Landes Berlin.

Zu Kapital U — Pauschalerstattung

1. Änderung des ersten Absatzes der Präambel:

„Die Nm. 7103, 7111 und 7112 können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für das Versandmaterial, die Versandgefäße usw. sowie für die Versen- dung bzw. den Transport entstanden sind.

Zusätzliche Kosten, die einem Arzt für die Versendung bzw. den Transport infektiösen Materials entstehen, können durch diesen Arzt nach Nr. 7116 berechnet werden.

Kosten für Versandmaterial, für die Ver- sendung bzw. den Transport des Untersu-

bis 5412 nicht berechnungsfähig bei Ver- wendung derselben radioaktiven Sub- stanz."

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5409 bis 5413 sind die Leistungen nach den Nrn. 601 bis 604 nicht berech- nungsfähig."

127. Änderung der dritten Anmer- kung hinter Nr. 5413:

„Neben den Leistungen nach den Nrn. 5412 und 5413 sind die Leistungen nach den Nrn. 5472, 5473 und 5474 nicht berechnungsfähig."

Kapitel R

128. Neuaufnahme der Leistungspo- sition Nr. 5513:

„5513 Zuschlag zu den Leistungen nach den Nrn. 5510 bis 5512 bei ergän- zender Serie nach Positionswechsel und/

oder Spulenwechsel oder nach Kontrast- mittelapplikation 700"

chungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Apparate- bzw. Laborgemeinschaft oder in-

nerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig. Dies gilt auch, wenn einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt Material oder Teile davon unter Nutzung der Transportmittel, des Ver- sandweges und/oder der Versandgefäße der Laborgemeinschaft zur Untersuchung zuge- leitet werden.

Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen des Kapi- tals 0 und/oder entsprechende Leistungen des Kapitels B ausgeführt, so kann der La- borarzt bei Benutzung desselben Transport- weges die Pauschalerstattung nach Nr. 7103 nicht berechnen. Dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebietes Auftragslei- stungen aus dem Kapitel 0 in gleicher Wei- se erbringt." (Allg. Bestimmungen A 3.)

2. Streichung der Nrn. 7100 und 7101 3. Änderung der Zwischenüberschrift 1. vor Nr. 7103:

Änderung des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K.d.ö.R., Köln, — einerseits — und der AOK-Bundesverband, K.d.ö.R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskran- kenkassen, K.d.ö.R., Essen, der Bundesverband der Innungskrankenkassen, K.d.ö.R., Berg. Gladbach und der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K.d.ö.R., Kassel, — andererseits — vereinbaren auf der Grund- lage des § 43, Abs. 3 des Bundesmantelvertrages folgende Änderungen des Bewertungsmaßstabes für kassenärztliche Leistungen (BMÄ):

A1-2628 (68) Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 40, 8. Oktober 1993

(2)

BUNDESÄRZTEKAMMER

Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft

ACE-Hemmer

Arzneimittel-Schnellinformationen des Bundesgesundheitsamtes (BGA)

BEKANNTGABEN

„1. Pauschalerstattungen für Ver- sandmaterial, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Untersuchungsmaterial, Röntgenauf- nahmen, Filmfolien oder Szintigram- men”

4. Neuaufnahme der Nr. 7103:

„7103 Pauschalerstattung für Versand- material, Versandgefäße usw. sowie für die Versendung bzw. den Transport von Unter- suchungsmaterial einschl. der Kosten für die Übermittlung von Untersuchungsergeb- nissen der

- Laboratoriumsdiagnostik - Histologie

- Zytologie - Zytogenetik

je überwiesenen Untersuchungs-

fall 5,00 DM"

5. Streichung der Nrn. 7105 und 7110 6. Streichung der Zwischenüber-•

schrift 2. vor Nr. 7111

7. Änderung der Legenden und der Bewertungen der Nrn. 7111 und 7112:

„7111 Pauschalerstattung für Versand- material sowie für die Versendung bzw. den Transport von Röntgenaufnahmen und/

oder Filmfolien mit dokumentierten Unter- suchungsergebnissen bildgebender Verfah- ren, je Versand 5,00 DM"

„7112 Pauschalerstattung für Versand- material sowie für die Versendung bzw.

den Transport von Szintigrammen oder Langzeit-EKG-Datenträger, je Ver-

sand 2,50DM"

Bei Mitgabe von Röntgenaufnahmen, Filmfolien, Szintigrammen oder Langzeit- EKG-Datenträgem sind die Nrn. 7111 oder 7112 nicht berechnungsfähig.

8. Streichung der Zwischenüber- schrift 3. von Nr. 7113

9. Streichung der Nrn. 7113, 7114 und 7115

10. Änderung der Legende und der Bewertung der Nr. 7116:

„7116 Pauschalerstattung 424. entste- hender zusätzlicher Kosten bei Versendung bzw. Transport infektiösen Materials (z. B.

im Postdienst durch zusätzliche Frankie- rung als Wertbrief oder Wertpa- ket) 8,00 DM"

11. Streichung der Nr. 7117

12. Änderung der Zwischenüber- schrift 4. vor Nr. 7120:

"2. Pauschalerstattungen für die Ver- sendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen, Ko- stenpauschale für Telefax"

13. Änderung der Legenden der Nrn.

7120, 7121, 7122 und 7123:

„7120 Pauschalerstattung für die Ver- sendung bzw. den Transport von Briefen undloder schriftlichen Unterlagen bis 20 g (z. B. im Postdienst Standardbrief) oder für die Übermittlung eines Telefax 1,00 DM"

„7121 Pauschalerstattung für die Ver- sendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 50 g (z. B. im Postdienst Kompakt-

brief) 2,00 DM"

„7122 Pauschalerstattung für die Ver- sendung bzw. den Transport von Briefen und/oder schriftlichen Unterlagen bis 500 g (z. B. im Postdienst Großbrief) . 3,00 DM"

„7123 Pauschalerstattung für die Ver- sendung bzw. den Transport von Briefen undloder schriftlichen Unterlagen bis 1000 g (z. B. im Postdienst Maxibrief) . 4,00 DM"

14. Einführung einer Anmerkung nach Nr. 7123:

„Kosten für die Versendung, den Trans-

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Ärzteschaft gibt nachfolgend zwei Arzneimittel-Schnellinformationen (ASI 9/93) des Bundesgesundheitsamtes wieder:

1. Schwere Leberschädigung durch ACE-Hemmer

„In der Bundesrepublik Deutschland sind inzwischen mehrere ACE-Hemmer zur Behandlung des hohen Blutdrucks oder einer Herzinsuffizienz zugelassen.

Einige von ihnen (Captopril, Enalapril, Lisinopril, Ramipril) werden bereits seit mehreren Jahren in der Therapie einge- setzt, andere (z. B. Benazepril, Cilazap- ril, Fosinopril, Perindopril, Quinapril und Trandolapril) stehen erst seit kurzem zur Verfügung.

Zu den bekannten und am häufigsten berichteten oder schwerwiegenden Ne- benwirkungen von ACE-Hemmern gehö- ren ein starker Blutdruckabfall bei Gabe der ersten Dosis (first dose effect), Hu- sten, Magen- und Darmstörungen, ZNS- Reaktionen wie Müdigkeit und Schwin- del, Blutbildveränderungen, Hautverän- derungen, Nierenfunktionsstörungen und Angioödeme. Auch Leberfunktionsstö- rungen traten im Zusammenhang mit ei- ner ACE-Hemmer-Behandlung auf. Die

port bzw. die Übermittlung laboratoriums- diagnostischer, histologischer, zytologischer oder zytogenetischer Untersuchungsergeb- nisse können für die Fälle nicht nach den Pauschalerstattungen Nm. 7120 bis 7123 berechnet werden, in denen die Nr. 7103 ab- gerechnet worden ist.

15. Änderung der Zwischenüber- schrift 5. vor Nr. 7130:

„3. Sonstige Pauschalerstattungen"

Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Anmerkung

Die o. g. Änderungen des Kapitels U - Pauschalerstattungen - gelten inhalts- gleich ab I. Januar 1994 für die Ersatzkas- sen-Gebührenordnung (E-GO) (Beschluß- Nr. 784 aus der 179. Sitzung der Arbeitsge- meinschaft Ärzte/Ersatzkassen am

21. 9. 1993).

Produktinformationen weisen auf diese unerwünschten Wirkungen hin. Schwer verlaufende Leberfunktionsstörungen mit erheblicher Erhöhung der Aktivität der Leberenzyme und der Konzentration des Bilirubins im Serum sowie cholestatischer Ikterus und Leberentzündung sind bisher nicht häufig beschrieben worden.

In einem Einzelfallbericht wurde dem Bundesgesundheitsamt jetzt mitgeteilt, daß bei einer 73jährigen. Patientin im Verlaufe einer Behandlung mit Fosino- pril ein beschwerdefreier Ikterus auftrat, der nach wenigen Tagen Anlaß für eine Krankenhausaufnahme war. Es bestand keine extrahepatische Cholestase und die Leberentzündung war nicht virusbedingt.

Der Zustand der Patientin verschlechter- te sich und sie verstarb an einem Leber- versagen bei nekrotisierender Hepatitis.

Angaben über die Dauer der Behandlung mit Fosinopril und über eine Begleitme- dikation bei Auftreten der Nebenwirkung liegen nicht vor.

In einer dänischen Veröffentlichung (1) wird beschrieben, daß eine 74jährige Patientin wegen eines Ikterus mit Übel- keit und Juckreiz stationär aufgenommen wurde. Sie hatte zuvor wegen eines erhöh- ten Blutdruckes Captopril über einen Zeitraum von vier Wochen in der empfoh- lenen Dosierung eingenommen. Bei der

Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 40, 8. Oktober 1993 (69) A1-2629

Referenzen

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