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Archiv "(Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung: Vereinfachung für die Kammern" (13.05.1994)

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THEMEN DER ZEIT BERICHTE

(Muster-)Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung

Vereinfachung für die Kammern

Nach umfangreichen Vorarbeiten hat der Vorstand der Bundesärztekammer die (Muster-)Richtlinien über den In- halt der Weiterbildung verabschiedet und den Landesärz- tekammern zur Übernahme empfohlen. Damit wurde der

nächste wichtige Schritt zur Novellierung des ärztlichen Weiterbildungsrechtes getan, nachdem der 95. Deutsche Ärztetag 1992 die novellierte (Muster-)Weiterbildungsord- nung verabschiedet hat.

Das Interesse der ärztlichen Or- ganisationen und Verbände an der Novelle der Weiterbildungs-Richtli- nien war so groß, daß sich Ausschuß und Ständige Konferenz „Ärztliche Weiterbildung" der Bundesärzte- kammer mit etwa 2 000 zum Teil sehr umfangreichen Vorschlägen zu deren Gestaltung auseinandersetzen muß- ten. Zahlreiche Beratungen von Aus- schuß und Ständiger Konferenz so- wie über 40 Anhörungen von wissen- schaftlich-medizinischen Fachgesell- schaften und Berufsverbänden waren notwendig, um das Ziel der Novelle zu erreichen: Die Richtlinien so zu gestalten, daß eine Bescheinigung über die erworbene Qualifikation ausdrückt, daß der Arzt in der Lage ist, die angegebenen Tätigkeiten al- leinverantwortlich mit hoher Sicher- heit für die Patienten auszuführen.

Einheitliche Handhabung Die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung sind — zumindest für die allermeisten Landesärzte- kammern — eine Verwaltungsrichtli- nie. Damit soll ein einheitlicher Ver- waltungsbrauch bei der Handhabung der (Muster-)Weiterbildungsord- nung erreicht werden. Vorangestellte Hinweise für die Anwendung der Richtlinien stellen klar, daß die zah- lenmäßigen Anforderungen als Richtzahlen aufzufassen sind, deren Erfüllung in der Regel den Mindest- anforderungen der Weiterbildungs- ordnung entspricht.

Ein weiterer wichtiger Punkt in diesen Hinweisen: Die in den Richtli- nien aufgeführten Weiterbildungsge- genstände beziehen sich auf die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertig- keiten, die möglicher Gegenstand

der Prüfung nach § 15 und 16 der Weiterbildungsordnung sind und den Qualifikationsinhalt der Weiterbil- dung nach § 5 der Weiterbildungs- ordnung darstellen. Die prüfungsre- levanten Gegenstände umfassen also den Kernbereich des Gebietes, des Schwerpunktes, der Fakultativen Weiterbildung, des Bereiches oder der Fachkunde und betreffen nicht Randkenntnisse der jeweiligen Spe- zialisierung.

Mit der Novellierung der Richt- linien sollte auch das Ziel erreicht werden, die Festlegung ärztlicher Qualifizierungen im ärztlichen Be- rufsrecht und nicht im Vertragsarzt- recht vorzunehmen. Deutlich wird dies beispielsweise bei den Anforde- rungen an sonographische Untersu- chungen. Mit dem Abschluß der Weiterbildung gelten hier auch ent- sprechende Qualifizierungsrichtlini- en der Kassenärztlichen Bundesver- einigung als erworben.

Bei den Beratungen der Richtli- nien nahm die Neuordnung der Wei- terbildung in der Laboratoriumsme- dizin breiten Raum ein. Das Ord- nungsprinzip der Weiterbildungsord- nung wurde auch hier umgesetzt:

Zum einen wird eine Weiterbildung im Labor gefordert, in der auch die Durchführung des analytischen Teils der Laboruntersuchung verpflichten- der Weiterbildungsbestandteil ist.

Zum anderen wollte man einen La- boratoriumsbereich in der Weiterbil- dung vorsehen, in dem nur die Indi- kationsstellung zur Laboruntersu- chung, die sachgerechte Probenent- nahme und die Einordnung des Be- fundes in das Krankheitsbild Weiter- bildungsgegenstände sind.

Dieser doppelte Wunsch wurde mit der Zuordnung von Laboratori- umsuntersuchungen zu diesen La-

borbereichen in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung konse- quent umgesetzt. Hiermit ist sicher- gestellt, daß jeder Arzt auch in der Laboratoriumsmedizin umfassend weitergebildet wird. Denn seine Wei- terbildung ermöglicht es ihm, entwe- der Laboratoriumsuntersuchungen selber durchzuführen oder diese zu veranlassen. Soweit er nur Veranlas- ser ist, kann er den eigenständig ent- nommenen Laborproben die von an- derer Seite erbrachten analytischen Werte zuordnen und therapeutische Konsequenzen für das jeweilige Krankheitsbild ziehen.

Anschrift des Verfassers:

Dr. med. Peter Knuth Herbert-Lewin-Straße 1 50931 Köln

Nach dreieinhalbtägiger Aussprache verabschiedete der 95. Deutsche Ärztetag 1992 in Köln die neue (Muster-)Wei- terbildungsordnung.

Die allgemeinen Bestim- mungen der neuen (Muster-) Weiterbildungsordnung wur- den im Deutschen Ärzteblatt Heft 46/1992 veröffentlicht. In- zwischen hat die Mehrheit der Landesärztekammern die Be- stimmungen im wesentlichen unverändert übernommen.

Mit den (Muster-)Richtli- nien über den Inhalt der ärztli- chen Weiterbildung, von denen auf dieser Seite die Rede ist, wird das umfangreiche Re- formwerk abgeschlossen, wenn die Landesärztekammern auch diese Richtlinien in das ärztli- che Berufsrecht übernommen haben werden.

Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 19, 13. Mai 1994 (29) A-1349

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