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Archiv "Schlußwort" (10.04.1975)

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Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen Liquidationsrecht und Pool-System

durch die Qualität der Mitarbeiter geprägt. Darf ich mir eine beschei- dene Frage erlauben: Wer hält ei- gentlich den Klinikbetrieb aufrecht, wenn der Klinikleiter die angedeu- teten Vortrags- und Kongreßrei- sen unternimmt? Doch wohl die Mitarbeiter! Natürlich ist es hier ein entscheidendes Verdienst des Klinikleiters, entsprechend qualita- tive Mitarbeiter auszuwählen oder heranzubilden. Aber eben dies soll ja durch ein entsprechend ausge- arbeitetes Pool-System erleichtert werden.

Es scheint mir an der Zeit, daß von seiten der Chefärzte auf dem Ge- biet der Pool-Gestaltung endlich die Initiative ergriffen wird, damit die Entwicklung hier nicht über uns hinweggeht, ohne daß wir die Mög- lichkeit genutzt haben, hier gestal- tend mitzuwirken.

Privatdozent

Dr. med. habil. Hansjörg Cremer Chefarzt der Städtischen Krankenanstalten (Kinderklinik) 71 Heilbronn

Am Gesundbrunnen

Schlußwort

Die Gefahren des Pool-Systems bestehen, wie ich betont habe, in folgendem: Es unterliegt in seiner Handhabung dem freien Ermessen der kommunalen Behörden. Es ist daher zu bezweifeln, daß die Chef- ärzte von sich aus einen ausrei- chenden Einfluß nehmen können.

Hinzu kommt die Tatsache, daß die Verstaatlichung mit dem Angebot eines zusätzlichen Festgehaltes ne- ben einem pensionsberechtigten Grundgehalt, einem Chefarzt grö- ßere Vorteile bieten kann, als das Angebot des Pool-Systems mit frei- em Liquidationsrecht. Schließlich sei auf die Tendenz der Aufsplitte- rung der Kliniken in kleinere Abtei- lungen hingewiesen, die zusammen mit der neuen Bundespflegesatz- verordnung und dem ständigen An- heben der Pflegesätze ein freies Li- quidationsrecht ad absurdum füh- ren wird.

Zu der von Herrn Cremer angeführ- ten Personalstruktur eines Kran- kenhauses darf ich einige Ausfüh- rungen, die ich bereits in der „Me- dical Tribune" gemacht habe, wie- derholen:

Ein profilierter Chefarzt ist m. E. der alleinige Garant für die ordnungs- gemäße Versorgung der Patienten nach modernen Kenntnissen und Erkenntnissen. Ihm obliegt aber auch die Aufgabe, seine ihm unter- stellte Assistentenschaft entspre- chend deren Vorstellungen über ihr Berufsziel auszubilden. Das Be- rufsziel seiner Mitarbeiter ist im all- gemeinen die Eröffnung einer Pra- xis oder die Erlangung der Chef- arztreife, um selbst eine Chefarzt- stellung antreten zu können.

So wandern bekanntlich die ärztli- chen Mitarbeiter, sobald 'sie ihr Be- rufsziel erreicht haben, ab, entweder in die freie Praxis oder in eine Chef- arztstelle. Eine Rücksichtnahme auf die Erhaltung des klinischen Betriebes, in dem sie ihre Ausbil- dung erfahren haben, wird nicht genommen und auch nicht ver- langt. Keiner der Ärzte fühlt sich verpflichtet, nach Erreichung sei-

nes Zieles den Chef zu entloh- nen.

Auch das wird nicht erwartet. Wie merkwürdig ist aber die Forderung, daß umgekehrt der Chefarzt ver- pflichtet werden soll, dem Nach- wuchs während seiner Ausbildung bis zu 50 Prozent seines Honorars abzutreten, also desjenigen Hono- rars, das sich der Chefarzt auf Grund seiner Ausbildung, seines Könnens und seines Einsatzes er- wirbt.

Die Honorierung der Beteiligung an der Mitentwicklung der Klinik ist allgemein üblich und leistungsbe- zogen. Die leistungsbezogene Mit- beteiligung besteht beispielsweise in der Chefarztvertretung im Ur- laub, in der Errichtung kleiner, vom jeweilig profolierten Oberarzt oder qualifizierten Facharzt geführten Spezialabteilung mit der Vergütung der sich aus dieser Abteilung erge- benden Honorare. Der strebsame,

an der Mitentwicklung seines Aus- bildungsinstitutes interessierte Kol- lege hat somit selbst in der Hand, den Umfang und die Höhe seinär Nebeneinnahmen zu erarbeiten.

Dies hat sich nachweislich sehr und nach meiner Ansicht am be- sten bewährt.

Meine Ausführungen über patent- rechtlich geschützt, neue medizi- nische Verfahren und Operations- methoden sind von Dr. Cremer falsch ausgelegt worden. Es ist all- gemein bekannt, daß zahlreiche Operationsmethoden sich dadurch entwickeln ließen, daß bestimmte technische Voraussetzungen hier- für geschaffen wurden, die patent- rechtlich geschützt sind (so z. B.

die Erfindung des Marknagels, der Gefäßprothesen, der Brustprothe- sen, der Gefäßstripper, der Gefäß- ballonsonden, der Hüftprothesen, der Gallengangs-Endoprothesen).

Die hierdurch sich ergebenden neuen Operationsverfahren können selbstverständlich von jedem Ope-

rateur durchgeführt werden. Eine Fehldeutung patentrechtlicher Er- wägungen ist wohl kaum möglich.

Der Erfinder jedoch, o. a. techni- scher Gegebenheiten wird erfah- rungsgemäß von Patienten, die der von ihm entwickelten Operations- methode bedürfen, besonders stark frequentiert. Es erscheint mir nicht gerechtfertigt, daß der Operateur den materiellen Nutzen aus dieser Situation mit seinen Mitarbeitern zu teilen hat.

Die soviel diskutierten Probleme der ordnungsgemäßen ärztlichen Be- treuung der Bevölkerung in den Krankenhäusern und die Bestre- bungen nach strukturellen Verbes- serungen der Kliniken lassen sich nicht durch Streichen des Liquida- tionsrechtes oder Einführen eines Pool-Systems behandeln oder gar lösen.

Prof. Dr. med.

Walter Hartenbach Chefarzt der Städtischen Chirurgischen Klinik 62 Wiesbaden Schwalbacher Straße DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 15 vom 10. April 1975 1063

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