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Archiv "Honorararztwesen in Deutschland: Die Qualitätsfrage" (16.11.2012)

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A 2290 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 109

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Heft 46

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16. November 2012

P O L I T I K

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lle von Honorarvertretungs- ärzten in den Kliniken er- brachten Leistungen können ab 2013 eindeutig als Krankenhausleistun- gen abgerechnet werden. So sieht es der geänderte § 2 des Kranken- hausentgeltgesetzes vor, der dann in Kraft tritt. Demnach sind auch Leis- tungen, die durch nichtfestangestell- te Ärztinnen und Ärzte in den Kran- kenhäusern erbracht werden, zu den Krankenhausleistungen zu zählen.

In der Neuformulierung des § 2 hat der Gesetzgeber auch Aussagen zu den qualitativen Rahmenbedin- gungen der Beauftragung und Tä- tigkeit von Honorarvertretungsärz- ten gemacht. In Absatz 3 heißt es:

„Bei der Erbringung von allgemei- nen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest ange- stellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit im Kranken- haus die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.“ Durch diese ge- setzliche Regelung gewinnt das

Thema der Qualität im Honorar- arztwesen erheblich an Bedeutung.

Der Bundesverband der Hono- rarärzte hat sich seit seiner Grün- dung 2008 immer wieder mit Qua- litätsfragen beschäftigt und unter anderem Empfehlungen zur Quali- fikation von Honorarvertretungs- ärzten, zur Berufshaftpflichtversi- cherung, zur Beachtung von Strah- len- und Arbeitsschutzregeln sowie zu Vorgaben aus dem Medizinpro- duktegesetz erarbeitet.

Das gesunde Maß

Viele Mitglieder des Honorararzt- verbandes folgen diesen Empfeh- lungen. Inwieweit aber Auftragge- ber und Vermittler dies tun, kann nicht quantifiziert werden. Jedoch kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass es bei der Auswahl und Beauftragung von Honorarver- tretungsärzten vor allem um einen Faktor geht: die Kosten der ärztli- chen Dienstleistung. Dies darf auf Dauer nicht so bleiben.

In der Vergangenheit wurde viel über die Vergütung der honorarärzt-

lichen Leistung debattiert. Die wichtige Bedeutung der honorar- ärztlichen Tätigkeit für das Gesund- heitswesen wird dagegen kaum ge- würdigt: die Sicherstellung der Pa- tientenversorgung. In Situationen personeller Not sind hochqualifi- zierte Spezialisten bereit, kurzfris- tig einzuspringen und auszuhelfen.

Sie können und wollen jedoch nicht ein gut funktionierendes Abtei- lungsteam ersetzen, sondern tragen lediglich durch Kompensation von Personalmangel oder in Zeiten ho- her Arbeitsdichte zur Entlastung und Fortbestand des Teams bei.

So wie es ein „gesundes Maß“ für die Anzahl von Ärzten mit einge- schränkten Sprachkenntnissen oder Berufsanfängern in einer Klinik gibt, so gibt es auch ein gesundes Maß für die Anzahl von Honorarvertretungs- ärzten. Zudem sind nicht alle Ein- satzbereiche innerhalb einer Klinik gleichermaßen für den sinnvollen und effizienten Einsatz von Hono- rarärzten geeignet. Dies ist von den gegebenen Umständen und lokalen Strukturen abhängig.

Es geht darum, den Einsatz von Honorarvertretungsärzten langfris- tig derart zu gestalten, dass dieser für die Ärzte und für ihre Auftrag- geber rechtssicher und qualitativ hochwertig ist. Rechtssicherheit und qualitative Praktikabilität sind Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass Krankenhäuser bei der

Erbringung von Krankenhausleistungen auf Honorarärzte

zurückgreifen dürfen. Der Bundesverband der Honorarärzte legt jetzt ein Qualitätszertifikat für Honorarärzte auf.

HONORARARZTWESEN IN DEUTSCHLAND

Die Qualitätsfrage

Foto: mauritius images

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16. November 2012 – neben den Kosten – ausschlag -

gebend dafür, ob das Honorararzt- modell sich hierzulande langfristig stabilisieren und etablieren kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesverband der Honorarärzte jetzt ein Qualitätszertifikat für Honorarärzte aufgesetzt, das zum langfristigen Gelingen des Koope- rationsmodells Honorararzt/Klinik beitragen soll. Ziel ist es, ein recht- lich verbindliches Zertifizierungs- modell anzubieten, das einerseits als Alleinstellungsmerkmal profes- sioneller Honorarvertretungsärzte kennzeichnend werden soll und andererseits die Rechtssicherheit und Praktikabilität der honorar- ärztlichen Tätigkeit insgesamt er- höht.

Verbürgte Strukturqualität Voraussetzung für die Akzeptanz eines solchen Zertifikats ist, dass es tatsächlich rechtlich verbindlich für die Strukturqualität eines Honorar- vertretungsarztes „bürgen“ kann.

Der Bundesverband der Honorar- ärzte garantiert deshalb nach Ab- schluss des Zertifizierungsprozes- ses verbindlich haftend und nota- riell unterstützt das Vorliegen und Einhalten folgender Tatbestände zum Zeitpunkt der Zertifizierung:

Der Honorararzt ist im Besitz einer gültigen Approbation als Arzt beziehungsweise einer gültigen Be- rufserlaubnis und hat diese nach or- dentlichem Abschluss eines Medi- zinstudiums erworben.

Der Honorararzt ist Facharzt im Sinne der (Muster-)Weiterbil- dungsordnung.

Der Honorararzt ist frei von Vorstrafen bezüglich ärztlicher Tä- tigkeiten.

Der Honorararzt ist im (fakul- tativen) Besitz von ergänzenden Zusatzbezeichnungen, Fachkunden und sonstigen Zusatzqualifikatio- nen gemäß seiner Angaben.

Der Honorararzt erfüllt die Anforderungen der arbeitsmedizi- nischen Vorsorgeuntersuchung ent- sprechend G 42 und ist ausreichend krankenversichert.

Der Honorararzt verfügt über die für die Ausübung des ärztlichen Berufs notwendigen Sprachkennt- nisse in Wort und Schrift.

Der Honorararzt ist zum Zeit- punkt der Zertifizierung mindestens seit einem Jahr in Vollzeit oder seit zwei Jahren in Teilzeit als Honorar- arzt in Deutschland tätig bezie- hungsweise weist eine entsprechen- de mehrjährige Berufserfahrung als Facharzt in verschiedenen Einsatz- bereichen nach.

Der Honorararzt hat mindes- tens drei positive Referenzen aus vorhergehenden Aufträgen vorge- legt. Diese wurden im persönlichen Kontakt inhaltlich bestätigt.

Der Honorararzt bildet sich regelmäßig in seinem Fachgebiet, entsprechend den Anforderungen der Ärztekammern, fort.

Der Honorararzt verfügt über wesentliche Kennzeichen einer selbst- ständigen und freiberuflichen Tä- tigkeit im Sinne des Arbeits- und Sozialrechts. Unter anderem sind dies die selbstständige Versteuerung seiner Einnahmen, die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber, die Außen- darstellung als selbstständiger Un- ternehmer und das Vorhandensein von für den Selbstständigen kenn- zeichnenden Versicherungen, wie etwa die Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Er ist für sei - nen Tätigkeitsbereich ausreichend berufshaftpflichtversichert.

Der Honorararzt ist ordent - liches Mitglied einer Ärztekammer und regelrecht rentenversichert (Mitgliedschaft in einem Ärztever- sorgungswerk oder über die Deut- sche Rentenversicherung Bund).

Der Honorararzt verpflichtet sich zur kollegialen Zusammenar- beit im Sinne der Berufsordnung und zur gewissenhaften Ausübung seiner Tätigkeit in kooperativer Art und Weise.

Der Honorararzt besitzt grund- sätzliche betriebswirtschaftliche Kenntnisse und kennt die gesetz - lichen Rahmenbedingungen seiner Tätigkeit.

Der Erwerb des Zertifikats ist freiwillig. Das Zertifikat wird zu- nächst für die Dauer eines Jahres ausgestellt. Teile des Zertifikats wer- den in regelmäßigen Zeitabständen validiert (Rezertifizierung). Das Zertifikat kann ausschließlich durch ein persönliches Vorstellungsge- spräch in der Geschäftsstelle des

Honorararztverbandes in Berlin be- antragt werden. Ein Notariat über- prüft im Anschluss daran sämtliche, im Original vorzulegenden Doku- mente durch schriftliche Anfrage bei den ausstellenden Stellen. Zum En- de des Zertifizierungsprozesses er- hält der Honorararzt neben einer Ur- kunde in Papierform die notariell signierten Dokumente zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger.

Dadurch entsteht ein rechtlich gülti- ger elektronischer „Dokumentensa- ve“, der bei einem Verlust von Ur- kunden den Nachweis erleichtern hilft. Bei Einwilligung des Honorar- arztes werden alle Dokumente zu- sätzlich beim Honorararztverband abgespeichert und können so jeder- zeit angefordert werden.

Einladung zur Diskussion Mit dem Qualitätszertifikat für Ho- norarvertretungsärzte geht der Bun- desverband der Honorarärzte in Vor- leistung. Allerdings ist es nicht die Strukturqualität des Honorararztes allein, die zum Gelingen eines Ein- satzes beiträgt. Immer wieder erhält der Verband beispielsweise Verträge von seinen Mitgliedern, die einer Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung nicht standhal- ten, sondern ein Angestelltenverhält- nis begründen. Auch die Kranken- häuser müssen also ihre Hausaufga- ben machen. Dabei sind auch die ge- setzlichen Anforderungen in Bezug auf die rechtskonforme Einweisung nach dem Medizinproduktegesetz oder die Regelungen zum Strahlen- schutz zu beachten.

Ziel des Qualitätszertifikats ist es, den Fokus im Honorararztwesen von den rein finanziellen Aspekten auf das Thema Qualität zu lenken.

Es soll dem Honorararzt ein Allein- stellungsmerkmal verleihen – ohne ihn zusätzlich bürokratisch zu be- lasten. Der Bundesverband der Ho- norarärzte stellt sich mit dieser Erstveröffentlichung der Inhalte und Elemente des Zertifikats im Deutschen Ärzteblatt einer inner- ärztlichen und öffentlichen Diskus- sion, die durchaus kritisch zu füh-

ren sein wird.

Dr. med. Nicolai Schäfer, Erster Vorsitzender und Geschäftsführer des Bundesverbandes der Honorarärzte, Berlin

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