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Archiv "Kein Leasen ohne Lesen: Ein guter Rat (auch) für jeden Arzt" (29.04.1983)

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DEUTSCHES

ARZTEBLATT

Heft 17

vom 29. April1983

Das Fazit vorweg: Beim Auto-Leasing sind die Händler nicht bereit, das Gebrauchtwagenrisiko zu tragen, und mögen sie es noch so wortge- wandt beteuern. Statt auf große Worte zu ver- trauen, sollte der Kunde vielmehr auch beim Lea- sen den Vertrag genaue- stens lesen! Das gilt na- türlich nicht nur beim Leasen von Automobi- len, sondern auch beim Leasen von Arztcompu- tern und anderem tech- nischen Gerät für die Praxis.

Kein Leasen ohne Lesen

Ein guter Rat (auch) für jeden Arzt

Dr. L. hatte sich entschlos-

sen, seinen neuen Pkw nicht mehr zu kaufen, son- dern zu leasen. Der Grund: Dr. L. wollte sein Risiko beim Wiederverkauf des al- ten Wagens möglichst ge- ring halten. Denn er wußte aus Erfahrung: Bei der ho- hen Kilometerzahl, die er jedes Jahr fährt, hat das zwei Jahre alte Fahrzeug zwar nach der Liste noch einen erheblichen Wieder- verkaufswert (und den möchte auch Dr. L. realisie- ren), doch kein Händler ist bereit, den Listenpreis an- gesichts der gefahrenen Ki- lometer zu zahlen.

So hatte sich Dr. L. für ein Leasinggeschäft und für ei- nen BMW 528 i entschie- den. Erfahrung im Leasen hatte Dr. L. nicht. Aber er wurde vom Händler beru- higt: "Das ist doch die ein- fachste Sache von der Weit."

Und tatsächlich, nachdem Tabellen gewälzt und Ver- gleiche angestellt worden waren, war der Vertrag un- terschriftsreif. Darin stand etwas von einer Laufzeit von 24 Monaten und jähr- lich 50 000 Kilometern. Der Restkaufwert wurde mit 13 850 Mark plus Mehr- wertsteuer eingesetzt. Bei Vertragsende sollte dann das Fahrzeug geschätzt und diese Schätzung mit dem Restwert verglichen werden.

Und zum Verkaufsrisiko des Altwagens erhielt Dr. L.

die beruhigende Auskunft:

"Am Tag des Vertragsen-

des kommen Sie, stellen den Wagen auf den Hof, und die Sache ist erledigt."

Auch zwei Monate vor dem Vertragsende hieß es noch:

"Bei der Übernahme eines

neuen Fahrzeugs gibt es bezüglich einer Differenz zwischen Rest- und Schätzwert keine Proble- me, und kleine Differenzen übernimmt die Firma."

..,.. Die tatsächliche Diffe- renz von 4011 Mark über- nahm die Firma dann aller- dings nicht. Dr. L. mußte nachzahlen. Er hatte den falschen Vertrag abge- schlossen, die falsche Ab- rechnungsart gewählt.

Die BMW Leasing GmbH bestätigte der Redaktion in einer Stellungnahme, daß die gewählte Abrechnungs-

art "mit einem Risiko für

den Kunden behaftet ist", und zwar "Risiko immer dann, wenn der Gebraucht- wagenmarkt und damit die Preise in Bewegung gera-

ten". Gebrauchtwagenwer-

te und damit auch die Lea- singraten lassen sich nach Auskunft der BMW Leasing GrribH eben nicht im vor- aus exakt festlegen, die Wirklichkeit sehe zwei Jah- re später anders aus. Und da sich Dr. L., "aus welchen Gründen auch im- mer", für die geschilderte Vertragsform entschieden habe, müsse er nach- zahlen.

Schließlich hätte Dr. L.

auch einen anderen Ver- trag abschließen können. Dabei wäre eine bestimmte Kilometerleistung zugrun- de gelegt worden, aus der dann der Sachbearbeiter Restwert und Leasingraten errechnet hätte. Das Risiko für den Kunden bleibe da- bei überschaubar, so die BMW Leasing GmbH, - doch nach Auskunft des Allgemeinen Deutschen

Automobil-Clubs (ADAC) Nordrhein in Köln werden die Leasingraten bei einer jährlichen Leistung von 40 000 und mehr Kilome- tern "unwahrscheinlich teuer".

Und gerade hier, moniert Dr. L., wäre er von der Lea- singfirma ungerecht be- handelt worden. "Es hätte dem Leasingsachbearbei- ter bekannt sein müssen, daß es sich bei dem Ver- tragsfahrzeug um ein aus- laufendes Modell handelt.

Er hätte also einen viel niedrigeren Restwert fest- setzen müssen." Doch for- mal-rechtlich ist der Ver- trag durchaus in Ordnung, wie der ADAC bestätigt.

Selbst wenn dem Verkäufer bekannt gewesen wäre, daß das Fahrzeug ein aus- laufendes Modell war, hät- te er den Kunden darauf nach den Vertragsbedin- gungen nicht hinweisen müssen (!).

Und die BMW Leasing GmbH stellt fest: "Hätten wir bei Vertragsabschluß alle Konsequenzen ge- kannt, wären wir gezwun- gen gewesen, den Restwert niedriger anzusetzen und eine höhere Leasingrate zu verlangen. Bei einem Wett- bewerbsvergleich wären damit unsere Leasingraten nicht wettbewerbsfähig ge- wesen."

Dr. L. kommentiert: "Die Gefahr des Abspringans ei- nes potentiellen Kunden fürchtend, streut man die- sem lieber mit niedrigen Leasingraten Sand in die Augen."

Aber hatte nicht auch Dr. L.

etwas Sand in den Augen?~

Hat er nicht allzu gutgläu-

V

Ausgabe A DEUTSCHES ARZTEBLATT 80. Jahrgang Heft 17 vom 29. April1983 89

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Leserdienst:

Hinweise ·Anregungen WIRTSCHAFT

big den Leasingvertrag un- terschrieben? Dr. L. fühlt sich jedenfalls von seinem Leasingberater nicht aus- reichend informiert, ob be- wußt oder unbewußt. Wört- lich: "Auf meinem Vertrag sind ausdrücklich sowohl die Zweijahresfrist wie auch die 100 000-Kilome- ter-Grenze eingetragen, und es gehört schon aller- hand juristisches Verständ- nis dazu, um zu erkennen, daß es sich hier um zwei Versionen handelt."

Und Dr. L. hakt noch ein- mal nach: "Als ich mich in diesem Jahr bei demselben Händler über die jetzigen Konditionen für einen ne·u- en Wagen informierte, wur- de mir wiederum nur die Vertragsform mit dem Ge- brauchtwagenrisiko beim Kunden angeboten."

~ Fazit: Auch die Händler sind nicht bereit, das Ge- brauchtwagenrisiko zu tra- gen, und mögen sie es noch so wortgewandt be- teuern. Statt auf große Worte zu vertrauen, sollte der Kunde vielmehr auch beim Leasen den Vertrag genauestens lesen, wie der ADAC empfiehlt. Hilfreich kann auch die Frage nach Auslaufmodellen und nach einem Vergleich der beiden Angebotsarten sein.

C> Die Grundsätze gelten

natürlich nicht nur beim Leasen von Automobilen, sondern auch beim Leasen von Arztcomputern und an- derem technischen Gerät für die Praxis. Dabei ist der Hinweis wichtig, daß keine Zahlung erfolgen sollte, be- vor das System abgenom- men ist.

C> Auch sollte der Arzt nur

einen Vertrag mit einem Anbieter sowohl für die Lie- ferung der Hardware als auch für die Leistungen der Software einschließlich Wartung abschließen. Tut er dies nicht, können sich die beiden Lieferanten Feh- ler gegenseitig zuschie- ben. W. Schubert

Kauf und Renovierung von Altbauten aus steuerlicher Sicht

Fortsetzung von Heft 16/1983

Abschreibungen und Werbungskosten Der Vorteil der sofort ab- zugsfähigen Werbungsko- sten liegt darin, daß der Er- werber eines Altbaus im er- sten Jahr die entsprechen- de Steuerersparnis hat, in dem auch bei ihm der höchste Liquiditätsabfluß vorliegt. Dies ist jedoch nicht immer vorteilhafter.

Die Verteilung der Aufwen- dungen über einen länge- ren Zeitraum kann- vor al- lem bei steigenden Ein- kommensverhältnissen zu einer erheblichen Steu- erersparnis über die Verrin- gerung der Steuerprogres- sion bei der Einkommen- steuer führen.

Der Vorteil der erhöhten Abschreibung nach § 82 a EStDV wurde bereits ge- schildert. Voraussetzung ist, daß die erhöhte Ab- schreibung anstelle der Normalabschreibung von 2 Prozent, der Abschreibung nach § 7 b EStG oder der degressiven Abschreibung tritt. Wichtig ist, daß die Ab- schreibung nur auf Herstel- lungskosten für den Ein- bau von Anlagen und Ein- richtungen vorzunehmen ist, wenn die Maßnahmen vor dem 1. Juli 1983 fertig- gestellt wurde*).

Was ist nach § 82 a begünstigt?

Die erhöhte Abschreibung kann für folgende Moderni- sierungsmaßnahmen gel- tend gemacht werden:

CD

Wohnungsabschluß mit oder ohne Vorraum in der Wohnung

•) Nach dem 30. 6. 1978 und vor dem 1. 7. 1983

@ Kochraum mit Entlüf- tungsmöglichkeiten, Wasserzapfstelle und Spülbecken, Anschluß- möglichkeit für Kohle-, Gas- oder Elektroherd;

entlüftbare Speisekam- mer oder entlüftbarer Speiseschrank;

@ neuzeitliche Anlagen;

sanitäre

®

ein eingerichtetes Bad oder eine eingerichtete Dusche je Wohnung so- wie Waschbecken;

®

Anschlußmöglichkeit für Ofen oder gleich- wertiges Heizgerät;

@ elektrische Brennstel- lenanschlüsse und Steckdosen;

(j) Heizungs- und Warm- wasseranlagen;

®

Fahrstuhlanlagen bei Gebäuden mit mehr als vier Geschossen;

®

Anschlüsse an die Ka- nalisation und an die Wasserversorgung;

@l Umbau von Fenstern und Türen.

Folgende Wärme- oder Lärmschutzmaßnahmen sind begünstigt:

~ an Fenstern und Außentüren

Ersatz von einfachvergla- sten Fenstern oder Fen- stertüren durch isolier- oder mehrfachverglaste Fenster oder Fenstertüren; Ersatz von Einfachvergla- sung durch lsolier- oder Mehrfachverglasung;

Vorsatzfenster oder -türen oder Vorsatzflügel auf vor- handene einfachverglaste Fenster oder Fenstertüren;

Ersatz von Fenstern durch Schallschutzfenster;

Ergänzung einer Außentür um eine Innentür (Wind- fangtür).

~ an Außenwänden Dämmstoffe auf der Innen- oder Außenseite;

Dämmstoffe in der Luft- schicht von zweischaligem Mauerwerk.

~ an Dächern

Dämmstoffe im Gebälk des ausgebauten Dachge- schosses;

Dämmstoffe Flachdach.

~ an Decken

auf dem

Dämmstoffe an der Unter- seite der Kellerdecke;

Dämmstoffe an der Unter- seite der obersten Ge- schoßdecke;

Dämmstoffe im nicht aus- gebauten Dachraum auf der obersten Geschoß- decke.

Nicht begünstigt sind z. B., da nicht ausschließlich dem Wärme- oder Lärm- schutz dienend: Verblend- mauerwerk und "Vorhang- fassaden" an den Außen- wänden; Rolläden oder Klappläden an Fenstern und Außentüren; Vertäfe- lungen und anderes Dekor- material an Wänden, Dek- ken und im Dachraum; Fußbodenbeläge.

Zu diesem Katalog hat die Rechtsprechung in jüng-~ ster Zeit einige interessan-

V

90 Heft 17 vom 29. April1983 80. Jahrgang DEUTSCHES ARZTEBLATT Ausgabe A

Referenzen

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