I 111/2005 FIN 26. Oktober 2005 47C Interpellation
3221 Bühler, Bern (FDP)
Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 28.04.2005
Besteuerung von Rentnern und Senioren im interkantonalen Vergleich
In letzter Zeit wird immer häufiger über die im interkantonalen Vergleich offenbar ungerechte Besteuerung der natürlichen Personen im Kanton Bern geschrieben und geklagt, vor allem auch in Bezug auf die mangelnde Entlastung niederer Einkommen sowie von Rentnern und Senioren.
Im Zusammenhang mit den kürzlich eingereichten Motionen Gagnebin (052/2005) sowie Erb/Haas (070/2005) werden Steuerentlastungen u.a. mit dem interkantonalen Vergleich ungünstigen Ranking des Kantons Bern gefordert. In diesem Zusammenhang wäre es für die Beurteilung resp. Entscheidfindung der beiden erwähnten Motionen zweckmässig, wenn dieser Vergleich vor allem in folgenden Punkten aufgelistet werden könnte:
1. Wo steht der Kanton Bern bei der Besteuerung von Rentnern und Senioren im interkantonalen Vergleich?
2. Wo steht der Kanton Bern bei der Besteuerung von niedrigen Einkommen im interkantonalen Vergleich?
3. Wie steht es mit den Abzugsmöglichkeiten bei AHV-, IV- und EL-Bezügern im interkantonalen Vergleich?
Antwort des Regierungsrates
Frage 1
Wo steht der Kanton Bern bei der Besteuerung von Rentnern und Senioren im interkantonalen Vergleich?
Die Steuerbelastung der Rentner im Kanton Bern ist im Vergleich zum Durchschnitt der anderen Kantone höher. Übermässig belastet sind insbesondere Rentner-Ehepaare mit einem Einkommen bis ca. CHF 50'000 (vgl. entsprechende Tabelle bei Antwort zu Frage 2). Für Einzelheiten kann auf die Antwort des Regierungsrates auf die vom Grossen Rat in der Septembersession 2005 abgelehnte Motion Gagnebin, Tramelan: „Besteuerung von Altersrenten“ (M 052/2005) verwiesen werden.
Die Gründe für diese höhere Belastung sind bekannt: Mit Ausnahme von Bern, Freiburg, Solothurn und Waadt besteuern die Kantone Renten aus beruflicher Vorsorge immer noch im Rahmen von Übergangsregelungen und/oder gewähren erhebliche an Alter oder Einkommen
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bzw. Vermögen gebundene Sozialabzüge (siehe Antwort auf Frage 3). Dadurch ergibt sich eine relative Schlechterstellung des Kantons Bern.
Frage 2
Wo steht der Kanton bei der Besteuerung von niedrigen Einkommen im interkantonalen Vergleich?
Niedrige Einkommen werden bei Verheirateten im Kanton Bern im Vergleich mit anderen Kantonen unterdurchschnittlich besteuert. Bei Alleinstehenden liegt die Belastung im Bereich des schweizerischen Durchschnitts. Bei Personen im Rentenalter ist die Belastung nur bei ganz tiefen Einkommen unterdurchschnittlich, sonst überdurchschnittlich – dies aus den im Rahmen der Antwort zu Frage 1 dargestellten Gründen.
Tabelle 1: Auszug aus dem eidgenössischen Steuerindex (Ausgabe 2004) Verheiratete, 2 Kinder, mit Lohneinkommen
Bruttolohn 20'000 30'000 40'000 50'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 300'000
Index - - 24.1 88.1 115.1 131 125.3 120.7 118.8 115.8
Verheiratete, ohne Kinder, mit Lohneinkommen
Bruttolohn 20'000 30'000 40'000 50'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 300'000 Index - 63.4 89.5 112.3 120.4 118 118.5 117.5 116.6 115.8
Ledige, ohne Kinder, mit Lohneinkommen
Brutto-lohn 20'000 30'000 40'000 50'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 300'000 Index 85.9 104.6 103.1 107.5 108.9 109.6 111.5 113.3 113.4 113.6
Rentner-Ehepaar
Rente 20'000 30'000 40'000 50'000 60'000 80'000 100'000 150'000 200'000 300'000 Index 57.4 147.4 153.8 155.1 146.8 139.9 137.4 133.2 131.4 129.4
Frage 3
Wie steht es mit den Abzugsmöglichkeiten für AHV-, IV- und EL-Bezüger im interkantonalen Vergleich?
Vorweg ist zu beachten, dass die Leistungen der EL nicht besteuert werden.
Für die Bezüger von AHV-, IV und EL-Leistungen sind sodann insbesondere folgende Abzüge zu beachten:
Krankheitskostenabzug:
Diese Kosten sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. h des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; BSG 642.14) in allen Kantonen abziehbar. Die Unterschiede bestehen nur bezüglich der Höhe des Selbstbehaltes. Diese beträgt in der Regel 5 % des Reineinkommens, so auch im Kanton Bern. Die Kantone Schwyz, Glarus, St. Gallen, Waadt und Genf hingegen kennen Selbstbehalte von weniger als 5 %.
Versicherungsabzug:
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Auch der Abzug für Versicherungsbeiträge und Sparkapitalien ist in Art. 9 Abs. 2 Bst. d-g StHG bundesrechtlich geregelt. Verschiedene Kantone1 - so auch der Kanton Bern - gewähren darüber hinaus für Personen, welche keine Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen leisten, einen höheren Versicherungsabzug (Art. 38 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3 des bernischen Steuergesetzes [StG;
BSG 661.11]). Namentlich Personen im Rentenalter haben normalerweise Anspruch auf diesen höheren Versicherungsabzug. Der erhöhte Abzug des Kantons Bern beträgt CHF 6’600 für Verheiratete und CHF 3’300 für die übrigen Personen (a.a.O.). Dieser Abzug liegt im Durchschnitt der Kantone, die einen solchen erhöhten Abzug für Personen, welche keine Beiträge an die berufliche Vorsorge leisten, kennen.
Alters- oder Rentnerabzug:
Ein solcher Abzug ist im StHG nicht vorgesehen. Aus nachstehender Tabelle 3 ist ersichtlich, welche besonderen Abzüge für Rentner in den verschiedenen Kantonen gewährt werden. Zu beachten ist, dass sieben Kantone (inklusive Kanton Bern) zwar keine an das Alter oder den Rentenbezug geknüpften Abzüge kennen, jedoch für alle Steuerpflichtigen mit geringem Einkommen Sonderabzüge vorsehen. Damit wird der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101], Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) eingehalten, wonach jede Person im Verhältnis der ihr zur Verfügung stehenden Mittel und der ihre Leistungsfähigkeit beeinflussenden persönlichen Verhältnisse zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs beitragen soll, unabhängig davon, ob das Einkommen aus Erwerbseinkommen, Vermögensertrag oder Renten stammt (BGE 114 Ia 221 E. 2c).
Tabelle 2
Kantone mit Altersabzug und/oder Abzug für niedrige Einkommen:
VH=Verheiratete; AS=Alleinstehende Quelle: ESTV, Steuern der Schweiz 2004 Kanton Alters- bzw. Rentnerabzug Abzug für bescheidene Eink.
BE --- VH 2'000, AS 1000, 500 pro Kind 2
UR --- VH 10'0003
SZ VH 6'000; AS 3'000 ---
NW AS 3'500 4 ---
GL 4'500 bis 3'500 5 ---
ZG 3'000 bis 1'500 3 ---
FR VH 9'900 bis 0; AS 7'700 bis 0 3 ---
SO 5'000 3 ---
BS Abzug 300 vom Steuerbetrag 6 ---
SH --- VH 9'000 bis 0; AS 4'500 bis 0 3
SG VH 3'000 bis 0; AS 2'000 bis 0 3 ---
GR --- 7'200 bis 1'000 3
AG --- VH 6'000 bis 0; AS 3'000 bis 0 7
1 ZH, BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, ZG, SO, SH, AI, SG, GR, TI, NE, JU
2 Alle Abzüge ab steuerbarem Einkommen 20'000 (VH) bzw. 15'000 Franken (AS) gestaffelt abnehmend.
3 Wenn die steuerbaren Einkünfte nach Abzug der Berufsauslagen, der Versicherungsbeiträge sowie der Zinsen von Sparkapitalien, der Krankheitskosten und der freiwilligen Geldleistungen den Betrag von 10'000 Franken nicht übersteigen
4 Der Abzug vermindert sich um 5 % des Reineinkommens.
5 in Abhängigkeit von der Einkommens- oder Vermögenshöhe
6 Zeitlich befristet und abnehmend bis 2008
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Kanton Alters- bzw. Rentnerabzug Abzug für bescheidene Eink.
TG VH 4'000 bis 0 3 ---
TI 8'000 bis 0 3 ---
VD --- VH 17'800 bis 0; AS 14'800 bis 0 3
VS --- AS 10'440 bis 0 3
GE Rabatt 8 ---
JU VH 8'900 bis 0; AS 7'700 bis 0 ---
An den Grossen Rat
7 für Personen mit mind. halber IV-Rente oder einer Hilflosenentschädigung
8 bemessen nach dem Steuerbetrag, der auf 50, 40 oder 30% der AHV-Rente entfällt.