• Keine Ergebnisse gefunden

M 233/2000

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "M 233/2000"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_4fa67b97b6504d14817dfc5a4beadc5d.doc

M 233/2000 GEF 14. Februar 2001 44C

Motion

0643 Wisler Albrecht, Burgdorf (SP)

Weitere Unterschriften: 28 Eingereicht am: 28.11.2000

Liberalisierung des Gesundheitsgesetzes auch für Dentalhygienikerinnen und Zahntechniker

Der Regierungsrat wird ersucht, Massnahmen zu treffen, damit die mit dem neuen Gesundheitsgesetz angestrebte Liberalisierung alle Bereiche erfasst. Insbesondere darf der Bereich der Zahnmedizin nicht ausgeschlossen werden.

1. Die rechtlichen Grundlagen sind so auszugestalten, damit Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker in eigener Verantworung ihre Tätigkeit wie Zahnreinigung, Zahnsteinentfernung und lokale Fluoridanwendung ausüben können.

2. Es sind die Voraussetzungen zu schaffen, damit der Beruf des Zahnprothetikers im Kanton Bern zugelassen und geregelt werden kann.

Begründung

Das neue Gesundheitsgesetz, das vom Grossen Rat im September in erster Lesung gutgeheissen wurde, verfolgt unter anderem das Ziel, die Zulassung zur Berufsausübung im Gesundheitswesen zu liberalisieren. Das Gesundheitsgesetz schreibt in Artikel 15 fest, dass für Tätigkeiten des Gesundheitswesens, für die aus Gründen der Qualitätssicherung erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons erforderlich ist. Die Aufzählung der einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe und Tätigkeiten liegt in der Kompetenz des Regierungsrates und erfolgt auf Verordnungsstufe.

Die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in die entsprechende Berufsliste ist demnach für die einzelnen beruflichen Tätigkeiten von grosser Tragweite.

Der grossrätlichen Kommission, welche das Gesundheitsgesetz vorberaten hatte, ist der Entwurf dieser Verordnung über die Tätigkeiten des Gesundheitswesens vorgelegt worden. Dabei fällt auf, dass die Zahnmedizin von der Liberalisierung des Gesundheitsmarktes fast gänzlich ausgenommen wurde. Wie auch die bisherige Regelung überlässt Abs. 2 von Artikel 12 des Verordnungsentwurfes die „zahnkonservierende, - chirurgische, -prothetische und orthopädische Verrichtungen im Mund der Patientinnen und Patienten“ allein den Zahnärztinnen und Zahnärzten. Damit ist der Beruf des Zahnprothetikers im Kanton, anders als etwa in den Kantonen Zürich und Freiburg, nicht möglich. Es ist nicht einsichtig, weshalb der Kanton Bern, den hiesigen Patient/innen auch mit dem neuen Gesetz verwehren will, auf diese Weise kostengünstiger zur Zahnprothese zu kommen. Gerade aus sozialen Überlegungen müsste diese Alternative geschaffen werden. Es ist auch nicht einsichtig, weshalb Zahntechniker/innen nicht eine entsprechende Zusatzausbildung abschliessen und sich dieses Tätigkeitsfeld erschliessen können. Es gibt ja auch Augenoptiker/innen, welche Brillen erstellen und anpassen

(2)

2

können. Es versteht sich von selbst, dass die Zahnprothektiker entsprechende Qualitätsstandards erfüllen müssten und dieser Beruf in die Liste der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten aufgenommen werden müsste.

Zu Fragen Anlass gibt zudem Artikel 14 des Verordnungsentwurfes, der Dentalhygieniker /innen ausschliesslich unter Aufsicht und Verantwortung von Zahnärztinnen und Zahnärzten arbeiten lässt. Ganz im Gegensatz zu einer Hebamme, eines Physiotherapeuten oder einer Krankenschwester, welche in eigener fachlichen Verantwortung tätig sein können. Diese Einschränkung ist weder logisch noch kundenfreundlich. Bezweckt sie etwa einseitig die Interessen der Zahnärzte zu schützen und unliebsame Konkurrenz fernzuhalten?

Antwort des Regierungsrates

1. Nach dem revidierten Gesundheitsgesetz (GesG) ist die Bewilligungspflicht zur Ausübung der Tätigkeiten des Gesundheitswesens wie folgt geregelt: „Wer eine Tätigkeit des Gesundheitswesens ausübt, für die aus Gründen der Qualitätssicherung für den Gesundheitsschutz erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung der zuständigen Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion.“ (Art. 15 GesG). Ausschlaggebend für die Bewilligungspflicht ist damit einzig das gesundheitspolizeiliche Kriterium des notwendigen Gesundheitsschutzes. Die Aufnahme in die Kategorie der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten des Gesundheitswesens stellt hingegen kein Qualitätsmerkmal für eine bestimmte Berufskategorie dar. Auf Gesetzesstufe ist das allgemein gültige Kriterium geregelt, nach dem sich die Bewilligungspflicht richtet. Die Aufzählung der einzelnen bewilligungspflichtigen Tätigkeiten erfolgt auf Verordnungsstufe und liegt damit in der Kompetenz des Regierungsrates. Der Regierungsrat hat bei der Konkretisierung der Gesetzesbestimmung die Pflicht, aufgrund des dem aktuellen Markt entsprechenden Dienstleistungsangebotes zu prüfen, welche beruflichen Tätigkeiten zum gesundheitlichen Schutz der Patientinnen und Patienten einer besonderen staatlichen Kontrolle bedürfen. Nachdem das revidierte Gesundheitsgesetz vom Grossen Rat in zweiter Lesung verabschiedet worden ist, wird der bereits vorliegende Vorentwurf der Gesundheitsverordnung soweit erforderlich auf das neue Gesundheitsgesetz abgestimmt und in die Vernehmlassung bei den interessierten Verbänden und Kreisen geschickt.

2. Die Dentalhygiene darf im Kanton Bern nach der noch geltenden Gesetzgebung nur unter der Aufsicht und Verantwortung eines Zahnarztes bzw. einer Zahnärztin ausgeübt werden. Der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin ist alleine berechtigt, Arbeiten im Mund der Patientin bzw. des Patienten auszuführen. Er bzw. sie haftet damit für sämtliche Arbeiten im Mund des Patienten bzw. der Patientin. Der Zahnprothetik ist nach geltendem bernischen Recht nicht als eigener Beruf zugelassen.

3. Die Bewilligungspflicht bzw. die Zulässigkeit der Dentalhygiene und der Zahnprothetik ist nach den Grundsätzen des neuen Gesundheitsgesetzes in der Ausführungsverordnung zu regeln. Es obliegt damit dem Regierungsrat, nach entsprechender Analyse und aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zum Entwurf der Gesundheitsverordnung die sachgerechten Regelungen hinsichtlich der Dentalhygiene und der Zahnprothetik zu erlassen. Auf Gesetzesebene werden die Voraussetzungen dazu mit Art. 14 bis 21 GesG geschaffen

Antrag: Der Regieungsrat beantragt Annahme der Motion als Postulat An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Januar 2011 besteht mit Artikel 4 Absatz 1 des revidierten Gesundheitsgesetz (GesG) eine neue Rechtsgrundlage für die Mitfi- nanzierung der Praxisassistenz, welche auch

Wie bereits erwähnt, erachtet der Regierungsrat die Überprüfung der Stipendiengesetzgebung als notwendig, ist aber nicht der Ansicht, dass die in der

Da das Bauhaupt- und Baunebengwerbe von diesen Sonntagsarbeiten stark betroffen ist, stellen sich für mich folgende Fragen zum schleichenden Werktag des

Gegenanzeigen: FeniHydrocort Creme 0,5 % darf nicht angewendet werden bei bekannter Überempfi ndlichkeit gegen den Wirkstoff Hydrocortison oder einen der sonstigen Bestandteile,

1 Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann bei konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung der öffentlichen Gesund- heit

letzten J ahre - lassen sich einige Schlussfolge- rungen ziehen. Die Bewilligungspflicht a1leine dürfte keinen oder einen nur sehr schwachen Substitutions-

– Identität und Kontaktdaten des Verantwortlichen (plus Vertreter, DSGVO) – bearbeitete Daten oder Kategorien (DSGVO: nur sofern bei Dritten beschafft) – Bearbeitungszwecke

(gleichgeordnete Instanzen können sich nur über eine nächsthöhere Stelle in Verbindung setzen).. auch zeitlich befristet (z.B. Einführung eines