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Insbesondere auch diejenigen Arbeiten, für die eine Bewilligungspflicht besteht

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I 278/2007 VOL 23. April 2008 VOL C Interpellation

0723 von Allmen, Thun (SP-JUSO)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 19.11.2007

Verkommt der Sonntag schleichend zum Werktag?

Bewilligungspflichtige Sonntagsarbeiten

Die Arbeiten an Sonntagen hat allgemein zugenommen. Insbesondere auch diejenigen Arbeiten, für die eine Bewilligungspflicht besteht. Auf Baustellen haben die Arbeiten an Sonntagen offenbar stark zugenommen. Es kommt vermehrt vor, dass Bewohner/Innen aus der Nähe von Baustellen reklamieren und sich in der Sonntagsruhe gestört fühlen. Vielfach werden dann die Gewerkschaften angerufen und aufgefordert, Abklärungen vorzunehmen und dafür zu sorgen, dass dies eingeschränkt werde. Bei Umbauarbeiten von Ladenlokalitäten wird des öftern an Sonntagen gearbeitet. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Zeitspanne der Umsatzeinbusse noch kleiner gehalten werden kann, als dies bei normalem Bauablauf der Fall wäre. Den normalen Bauablauf gibt es bei Ladenumbauten sinngemäss nicht mehr. Da das Bauhaupt- und Baunebengwerbe von diesen Sonntagsarbeiten stark betroffen ist, stellen sich für mich folgende Fragen zum schleichenden Werktag des Sonntags;

1. Wieviele Bewilligungen für Sonntagsarbeiten generell erteilte das beco im 2007?

2. Wieviele Bewilligungen wurden für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe erteilt?

3. Wieviele Bewilligungen wurden im Dienstleistungsbereich erteilt?

4. Wieviele Bewilligungen wurden in der Industrie erteilt?

5. Wie hoch schätzt das beco die Dunkelziffern von Sonntagsarbeiten ohne rechtsgültige Bewilligung im 2007?

6. Überprüft das beco in irgendeiner Form, ob den Bewilligungen auch tatsächlich nachgelebt wird punkto Anzahl Arbeitnehmende und Arbeitsstunden?

7. Wird nachgeprüft, oder muss belegt werden, dass auch die vom Gesetzgeber dafür vorgeschlagenen Zulagen in Zeit und auch Geld eingehalten und erbracht werden?

8. Erhält der regional zuständige Baustellkontrolleur eine Kopie von diesen Bewilligungen?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 22.11.2007

Antwort des Regierungsrats

Vorübergehende Arbeit an Sonntagen, die in der Interpellation angesprochen wird, erfordert eine Bewilligung des beco Berner Wirtschaft (beco). Dieses prüft in jedem Einzelfall anhand der gesetzlichen Vorschriften (vgl. Art. 19 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel; ArG; SR 822.11), ob das dringende Bedürfnis für die Sonntagsarbeit nachgewiesen ist.

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Die Anzahl der Bewilligungen schwankt recht stark. Über die Gründe für die Schwankungen liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zwar könnte aus der Entwicklung der letzten vier Jahre eine deutliche Zunahme abgeleitet werden. Im vergangenen Jahr war die Anzahl der Bewilligungen aber vergleichbar mit dem Jahr 2003. In beiden Jahren wurden für den ganzen Kanton knapp 500 Bewilligungen ausgestellt. Dem stehen rund 35’000 Firmen im Kanton Bern gegenüber. Für die Adventsverkäufe werden zum Vergleich jedes Jahr knapp 1’000 Bewilligungen ausgestellt. Diese Zahlen zeigen auf, dass der Sonntag nicht schleichend zum Werktag gemacht wird. Der Regierungsrat kann insgesamt die Annahme nicht bestätigen, dass die Arbeit an Sonntagen stark zugenommen habe.

Die konkreten Fragen der Interpellation lassen sich folgendermassen beantworten:

1. In den letzten Jahren hat das beco folgende Anzahl von Bewilligungen für vorübergehende Sonntagsarbeit erteilt (ohne Adventsverkäufe):

Jahr 2003 2004 2005 2006 2007

Anzahl 489 305 316 403 495

2. Die Bewilligungen für das Bauhaupt- und Baunebengewerbe werden nicht getrennt erfasst. Ihr Anteil kann auf 10 bis 15 Prozent der Bewilligungen gemäss Ziffer 1 geschätzt werden.

3. Auch für Dienstleistungen gibt es keine getrennt erfassten Zahlen. Ihr Anteil kann auf 20 bis 25 Prozent der Bewilligungen gemäss Ziffer 1 geschätzt werden.

4. In der Industrie wurde folgende Anzahl Bewilligungen erteilt (im Total gemäss Ziffer 1 enthalten):

Jahr 2003 2004 2005 2006 2007

Anzahl 46 38 48 65 67

5. Dem beco sind keine Studien zur nicht bewilligten Sonntagsarbeit bekannt. Ohne solche Grundlagen ist eine Schätzung nicht möglich.

6. Die Überprüfungen erfolgen im Rahmen des normalen Vollzugs bei Arbeits- und Ruhezeitkontrollen. Zudem geht das beco allen Hinweisen auf eine Verletzung der Vorschriften umgehend nach.

7. In jeder Bewilligung wird auf die einzuhaltenden Vorschriften aufmerksam gemacht.

Im Rahmen der Kontrollen gemäss Ziffer 6 wird auch die Einhaltung der Vorschriften über Zulagen und Zeitgutschriften geprüft.

8. Bis jetzt gehörten die Kontrollen gemäss Ziffer 6 und 7 nicht zu den Aufgaben der Kontrollvereine. Deshalb gab es keine Mitteilung an die Baustellenkontrolleure. Für die Zukunft ist es durchaus denkbar, solche Kontrollen dem neu gebildeten, gesamtkantonalen Arbeitsmarktkontrollverein zu übertragen. Das beco wird dies im Rahmen des Ausbaus der Arbeitsmarktaufsicht prüfen.

An den Grossen Rat

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