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Archiv "Krankenversicherung bei Auslandsreisen: Befristete Privatversicherung empfehlenswert" (16.06.1977)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Heft 24 vom 16. Juni 1977

Leserdienst

Hinweise •Anregungen

Krankenversicherung bei Auslandsreisen

Befristete Privatversicherung empfehlenswert

Die Ausgaben deutscher Touristen im Ausland errei- chen Jahr für Jahr neue Höchstwerte. Im vergange- nen Jahr lagen Österreich mit über 5 Milliarden DM, Italien mit gut 4 Milliarden DM und die Schweiz mit 2,2 Milliarden DM weitaus an der Spitze dieser Ausga- benstatistik. — Mit der Schweiz besteht kein und mit Österreich nur ein be- schränkt funktionierendes

Sozialversicheru ngsab- kommen — Anlaß, zu über- prüfen, ob der Krankenver- sicherungsschutz für die Auslandsreise reicht.

Wer bei einer Urlaubsreise im Aus- land erkrankt, muß mit sehr unter- schiedlichen finanziellen Belastun- gen rechnen, die zu dem körperli- chen Ungemach hinzukommen.

Noch die wenigsten Probleme mit dem Krankenversicherungsschutz haben „Vollversicherte" einer priva- ten Krankenkasse. Denn für sie gilt privater Versicherungsschutz bei Reisen in Europa zeitlich unbe- grenzt. Er kann auf außereuropäi- sche Länder ausgedehnt werden — während des ersten Monats ohne besondere Vereinbarung; vor einem längeren Aufenthalt sollte man sich jedoch bei seiner Versicherung er- kundigen.

Ferner werden auf Schiffsreisen die Kosten der Heilbehandlung über- nommen, wozu auch der Kranken- hausaufenthalt in ausländischen Hä- fen gehört.

Sozialversicherungsabkommen mit 16 Ländern

Die RVO-Kassen und die Ersatzkas- sen bieten Versicherungsschutz auf- grund zwischenstaatlicher Abkom- men, sofern solche bestehen.

Solche Sozialabkommen gibt es derzeit in:

Belgien, Jugoslawien, Dänemark, Luxemburg, Frankreich, Österreich, Griechenland, Portugal, Großbritannien, Rumänien, Holland, Schweden, Irland, Spanien, Italien, Türkei.

Die Leistungen der Kassen und das Verfahren, wie man sie erhält, rich- ten sich nach den Vorschriften des Versicherungsträgers im jeweiligen Land (bei den Zweigstellen der Krankenkassen in Deutschland gibt es Merkblätter, aus denen sich die Bedingungen ersehen lassen). In ei- nigen Ländern wirkt trotz Sozial- abkommens der Schutz nicht wie von der Bundesrepublik her ge- wohnt. Beispiele: Frankreich (Selbstbeteiligung an den Kosten), England (Verhältnisse in Kranken- häusern), Spanien (ebenso), Öster- reich (in Salzburg, Steiermark und Tirol ärztliche Behandlung meist nur gegen Privathonorar).

In den Ländern ohne Sozialabkom- men (Beispiele: Schweiz, Kanada, USA, Israel, afrikanische Länder) ist eine Behandlung nur gegen Privat- honorar möglich. Die hier (und in den Ländern mit Selbstbeteiligung) verauslagten Kosten werden, nach Rückkehr, von der Heimatkasse mit den kassenüblichen Sätzen er- stattet.

Bei Reisen in derartige Länder emp- fiehlt sich deshalb eine befristete Auslandsversicherung. Sie deckt die Kosten der Heilbehandlung, auch nach Unfällen sowie der Rückfüh- rung des Patienten oder Verstorbe- nen. Ohne besondere Formalitäten sind solche Versicherungen auch in Reisebüros und bei Automobilclubs erhältlich.

In der DDR wird eine notwendige Heilbehandlung unabhängig vom Versicherungsverhältnis unentgelt- lich gewährt. EB

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