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Archiv "Architektenvertrag empfehlenswert" (29.05.1985)

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W

er mit einem Archi-

~~kten _einen Vertrag uber d1e Planung ei- nes Hauses oder die Bau- überwachung abschließt, sollte auf jeden Fall be- stimmte Punkte dabei be- denken, um später keine unliebsamen Überra- schungen zu erleben. Im einzelnen handelt es sich um die folgenden vier Empfehlungen, deren Be- achtung sich auch dann empfiehlt, wenn man ein Haus von einem Bauträger kauft, denn in diesem Falle übernimmt der Bauträger die Architektenleistungen:

CD

Um keine Mißverständ- nisse - auch während der Vorverhandlungen - auf- kommen zu lassen, sollten alle mündlichen Abspra-

-~hen und Vereinbarungen

uber d1e Leistungen des Architekten und das von ihm erwartete Honorar in schriftlicher Form bestätigt werden.

@ Die Architektenkam- mern haben bestimmte Vertragsmuster entwickelt deren Verwendung al~

Vorlage bei der individuel- len Abfassung des Archi- tektenvertrages mit dem gewählten Architekten sinnvoll ist und deshalb empfohlen wird. Dieses gilt auch für den Fall, daß der Architekt nur eine Teil- leistung (zum Beispiel die Planung) des Hausbaues erbringt, während einfach- kundiger Bauherr die Bau- leistung weitgehend in ei- gener Regie ausführt.

@ Der Architekt wird nach den Bestimmungen der so- genannten HOAI (Honorar- ordnung für Architekten und Ingenieure) bezahlt.

Diese HOAI führt detailliert die vom Architekten zu er- bringenden Leistungen auf

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Leserdienst

Architektenvertrag empfehlenswert

Willi Strunz

und sieht für deren Hono- rierung Mindest- und Höchstsätze vor. Ohne eine schriftliche Vereinbarung steht dem Architekten das

Mindesthonorar nach der

HOAI zu. Mit einer schrift- lichen Vereinbarung kann der Bauherr gemäß § 4 HOAI diese Mindestsätze jedoch auch unterschreiten und damit Geld sparen.

@ Gemäß den Bestim- mungen der HOAI steigt das Honorar des Architek- ten mit der Höhe der Bau- kosten entsprechend an.

~us diesem Grunde ergibt s1ch auch zunächst keine Veranlassung für den en-

gagierten Architekten, die

Baukosten möglichst nied- rig zu halten, woran aber

der Bauherr ein Interesse hat. Im Gegenteil, wenn sich der Architekt um eine sparsame Bauweise be- müht und entsprechend niedrige Baukosten auch ermöglicht (beispielsweise durch eine kostengünstige Planung, die Auswahl von funktionstüchtigen, aber billigen Materialien und ei- ne gute Organisation des Bauablaufes), dann fällt sein Honorar bei den meist üblichen Vereinbarungen niedrig aus. Es kann je- doch mit dem Architekten eine der beiden folgenden Regelungen schriftlich ver- einbart werden, die sich

111>:. en~weder weniger un-

gunstlg auf das Honorar auswirkt oder aber

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Nur in fünf der vierzehn Reise- länder verfügt heute die Ur·

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~ bei der das Honorar bei

erheblichen Kosteneinspa- rungen sogar noch steigt.

Diese beiden Lösungen sehen im einzelnen wie folgt aus:

~ Es kann ein höheres Honorar bis zum Höchst- satze nach den Bestim- mungen der HOAI gezahlt werden, je nachdem in welchem Maße eine vorher festgelegte Baukosten- summe gegebenenfalls unterschritten wird.

~ Das Honorar kann so- gar bei Kosteneinsparun- gen noch steigen, wenn für den Fall von erheblichen Kosteneinsparungen ein bestimmtes Erfolgshono- rar vereinbart worden ist.

Zu ernsthaften Bemühun- gen um Kosteneinsparun- gen im üblichen Rahmen ist der Architekt sowieso aufgrund seiner Pflichten zur wirtschaftlichen Pla- nung verpflichtet. Das Er- folgshonorar darf aus die- sem Grunde nur bei erheb- lichen Kosteneinsparun- gen gezahlt werden und kann als ein bestimmter Prozentsatz der eingespar- ten Baukosten ausgehan- delt werden.

Gerade die jüngste Erfah- rung hat deutlich gezeigt, daß gegenüber der üb- lichen Planungspraxis er-

~ebliche Einsparungsmög- lichkelten bei den einzel- nen Baukosten gegeben sind. Die Vereinbarung und Zahlung eines derarti- gen Erfolgshonorars wird deshalb zu niedrigeren Baukosten für den Bau- herrn führen.

Diplom-Volkswirt Willi Strunz Fürther Straße 16 8501 Siegelsdorf

Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 22 vom 29. Mai 1985 (1 07) 1723

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