• Keine Ergebnisse gefunden

Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.02, Heft 10

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.02, Heft 10"

Copied!
8
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

2. Jahrgang Schorfheide, den 17.11.2005 Nummer 10/2005

INHALT DES AMTSBLATTES

Öffentliche Bekanntmachungen

Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) im

Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schorfheide Seite 1 Korrektur zur Bekanntmachung der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP)

Nr. 17 „Laska/Brendel“ im Ortsteil Lichterfelde Seite 2

Korrektur zur Bekanntmachung der 1. Änderung des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 5 „Böhmerheide“ im

Ortsteil Böhmerheide Seite 2

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Landkreis Barnim - Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz -BoSoG, Sonderungsplan-Nr.: VI/05 Seite 3 Wasser- und Bodenverband „Finowfließ“ - Verbandsschau 2005 in der Gemeinde Schorfheide Seite 3

Wichtige Hinweise zur Lohnsteuerkarte 2006 Seite 4-6

Landkreis Barnim - Amtliche Bekanntmachung des Veterinär-und Lebensmittelüberwachungsamtes Seite 7 Bekanntmachung der Beschlüsse der 13. Sitzung der Gemeindevertretung Schorfheide vom 14.09.2005 Seite 7-8 Bekanntmachung der Beschlüsse der 14. Sitzung der Gemeindevertretung Schorfheide vom 19.10.2005 Seite 8

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) im Zuge der Aufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schorfheide

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat in ihrer Sitzung am 02.03.2005 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des BauGB für oben angeführten Bauleitplan in Form einer Bürgerversammlung durchzuführen.

Die Bürgerversammlung findet

am Montag, dem 05.12.2005, um 18.00 Uhr im Saal der Gaststätte „Athen“

im Ortsteil Lichterfelde, Steinfurter Straße 34 in 16244 Schorfheide

statt.

Jedermann ist eingeladen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren, sich zu

dieser Planung zu äußern und an der Erörterung zu beteiligen.

Zusätzlich liegt der Vorentwurf des Flächennutzungsplanes zur allgemeinen Information

vom 12.12.2005 bis einschließlich 13.01.2006 zu jedermanns Einsicht während der Sprechzeiten Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 13.00-18.00 Uhr, Donnerstag 09.00-12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr und Freitag 09.00-12.00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zimmer 2.11 öffentlich aus.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.

Schorfheide, 21.10.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

(2)

In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide am 14.09.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss für oben genannten VBP, dessen geplanter Geltungsbereich im Lageplan dargestellt ist, gefasst.

Das Plangebiet grenzt im Süden an die Wohnbebauung der Messingwerkstraße, im Norden an den Graben Flurstück 187 und die landwirtschaftliche Fläche (Flurstücke 188 und 186) südlich der Wohngrundstücke der Steinfurter Straße und im Osten an das Gartenland der Mischgebietsgrundstücke der Eberswalder Straße; es ist im Westen begrenzt durch den nicht öffentlich gewidmeten Geh- und Radweg „Hopps´Steig“. Es umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Lichterfelde Flur 5, Flurstücke 194/3, 227, 228, 229, 230, 233, 235, 238 und 240 sowie Flur 4, Flurstücke 1302 und 210 teilweise.

Ziele dieser Planung sind einerseits die Schaffung der Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Unternehmens

„Freizeit Laska“ in Richtung eines Großhandels im südlichen Bereich des Plangebietes (dieses Gebiet soll als Mischgebiet ausgewiesen werden) und andererseits soll der Ausbau des bestehenden Pferdezuchtbetriebes „Brendel“ einschließlich der Errichtung eines Wohnhauses ermöglicht werden (es soll eine Ausweisung als Dorfgebiet erfolgen).

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt. Der Termin wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird der Flächennutzungsplan geändert.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Bekannt- machung.

Schorfheide, 19.09.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

1. Änderung des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 5 „Böhmerheide“

im Ortsteil Böhmerheide

In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide am 14.09.2005 wurde der Beschluss zur 1. Änderung des oben genannten BBP, dessen geplanter Geltungsbereich im Lageplan dargestellt ist, gefasst.

Das Plangebiet umfasst den Bereich der Ortslage Böhmerheide zwischen Hammer Chaussee einschließlich des angrenzenden Teiles der Straße (südliche Begrenzung) und Weißem See als nördliche Grenze, es ist im Westen begrenzt durch die Gemarkungsgrenze entlang des Kuhpanzsees und im Osten durch das Waldgrundstück Flurstück 57 in der Flur 13. Zum Plangebiet gehört weiterhin das Gebiet des ehemaligen KIM-Ferienobjektes, bestehend aus den Flurstücken 89 und 16 in der Flur 13. Erweitert wird das Gebiet um die Flurstücke 11/1, 11/2, 49, 50, 51 und 52 der Flur 11 auf der südlichen Seite der Hammer Chaussee im Osten des Plangebietes und die Flurstücke 283 teilweise, 344, 345, 112/1 südlich des Nachtigallenweges sowie 284 und 285 der Flur 12 am Ende der Sperbergasse.

Ziele dieser Planänderung sind einerseits die Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen sowie die Einbeziehung der südlich der Hammer Chaussee gelegenen bebauten Grundstücke in das Plangebiet und andererseits die Anpassung der Planfestsetzungen an die eigentlichen Beschlussziele der damaligen Gemeinde Groß Schönebeck.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt. Der Termin wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird der Flächennutzungsplan geändert.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Be- kanntmachung.

Schorfheide, 19.09.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

(3)

SONSTIGE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Verbandsschau 2005 des Wasser- und Bodenverbandes „Finowfliess“

in der Gemeinde Schorfheide

Die diesjährige Verbandsschau in der Gemeinde Schorfheide findet am 23. November 2005 statt.

Tagesordnung:

1. 9.00 Uhr Bürgerfragestunde im OT Lichterfelde, Eberswalder Straße 1 2. Besichtigung von Schwerpunkten im OT Lichterfelde

3. gegen 11.00 Uhr Bürgerfragestunde im OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 4. Besichtigung von Schwerpunkten im OT Finowfurt

5. Besichtigung von Schwerpunkten im OT Eichhorst

6. Abschlussgespräch mit Festlegungen für die Gewässerunterhaltung 2006 Holtrup

Geschäftsführerin

In der Gemeinde Schorfheide Gemarkung Groß Schönebeck Flur 2 Flurstück 193 ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonde- rungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215) eingeleitet worden. Das betroffene Gebiet ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet. Hierdurch soll die Reichweite des unvermessenen Nutzungsrechtes bestimmt und somit beleihungsfähige Grundstücke geschaffen werden.

Sonderungsbehörde ist das Kataster- und Vermessungs- amt Barnim.

Der Entwurf des Sonderungsplanes sowie die zu seiner Aufstellung verwandten Unterlagen liegen

vom 21. November 2005 bis zum 23. Dezember 2005

in den Diensträumen des Kataster- und Vermessungs- amtes Barnim während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:

Dienstag von 9.00 bis 18.00 Uhr.

Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache möglich.

Alle Planbetroffenen können innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung den Entwurf für den Sonde- rungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Ein- wände gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen erheben. Planbetroffene sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten, von Gebäude- eigentum und Anspruchsberechtigte nach dem Sachen- rechtsbereinigungsgesetz.

Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz– BoSoG Sonderungsplan-Nr.: VI/05

Das gleiche gilt für die Anmelder von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) und für die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte an den betroffenen Grundstücken oder Rechten aus diesen Grundstücken.

Die Einwände sind bei der oben bezeichneten Sonderungsbehörde unter der oben genannten Anschrift schriftlich zur Nieder- schrift zu erheben.

Im Auftrag Przybilla

Landkreis Barnim, Kataster- und Vermessungsamt

(4)

Was ist zu tun mit der Lohnsteuer- karte?

Bevor Sie die Lohnsteuerkarte Ihrem Arbeitgeber aushändigen, prüfen Sie bitte die Eintragungen! Wichtig sind Geburtsdatum, Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge (nur Kinder unter 18 Jahren) und die Eintragungen zum Kirchensteuerabzug. Maßgebend für die Eintragungen sind die Verhältnisse am 1. Januar 2006.

Sollten Sie Ihre Lohnsteuerkarte 2006 voraussichtlich nicht benötigen, senden Sie die Lohnsteuerkarte, versehen mit einem entsprechenden Vermerk, an die zuständige Gemeinde zurück.

Wenn Ihre Lohnsteuerkarte verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, stellt Ihnen die Gemeinde gegen Gebühr eine Ersatzlohnsteuerkarte aus.

Welche Gemeinde ist zuständig?

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde zuständig, in der Sie am 20. September 2005 mit Ihrer Wohnung (bei mehreren Wohnungen mit der Hauptwohnung) gemeldet waren.

Was tun, wenn die Eintragungen nicht stimmen?

Lassen Sie fehlende oder falsche Ein- tragungen bitte umgehend von der Gemeinde berichtigen, die Ihre Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Sie sind gesetzlich verpflichtet, die Eintragungen berichtigen zu lassen, wenn die Eintragungen zu Ihren Gunsten von den tatsächlichen Verhältnissen am 1. Januar 2006 abweichen. Die Gemeinde ist auch berechtigt, die Vorlage Ihrer Lohnsteuerkarte zwecks Berichtigung zu verlangen.

Wichtig: Sie selbst oder Ihr Arbeitgeber dürfen keine Eintragungen oder Änderungen vornehmen.

Was tun, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem 1. Januar 2006 ändern?

Bei Heirat im Laufe des Jahres 2006 oder wenn nach dem 1. Januar 2006 ein Kind geboren wird, können Sie die Eintragungen ab dem jeweiligen Zeitpunkt ändern lassen. Der Antrag zur Änderung der Steuerklasse oder der Zahl der Kinderfreibeträge muss jedoch spätestens am 30. November 2006 gestellt sein. Ist für jeden Ehegatten eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden, sollten dem Antrag beide Lohnsteuer- karten beigefügt werden. Bei dauernder

wechsel im Laufe des Jahres 2006 ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht erforderlich.

Steuerklassen

Die Steuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen:

Steuerklasse I

- Ledige oder Geschiedene;

- Verwitwete, deren Ehegatte vor 2005 verstorben ist;

- Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben oder deren Ehegatte im Ausland wohnt.

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II gehören die unter Steuerklasse I genannten Personen, wenn bei ihnen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) erfüllt sind. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung der Steuerklasse II erstmals vor, wird die Gemeinde die Steuerklasse II nur dann bescheinigen, wenn der Arbeitnehmer der Gemeinde schriftlich versicher t hat, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt. Ein Muster für die schriftliche Versicherung steht im Internet unter www.mdf.brandenburg.de zur Verfügung.

Der Entlastungsbetrag für Alleiner- ziehende (bzw. die Steuer-klasse II) wird einem allein stehenden Steuerpflich- tigen gewährt, wenn zu seinem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihm ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) oder Kindergeld zusteht. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes wird unterstellt, wenn es (mit Haupt- oder Nebenwohnsitz) in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Allein- stehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach

§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG (tatsächliche Haushaltsaufnahme des Kindes) erfüllt oder erfüllen würde (Fälle, in denen nur ein Anspruch auf ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG besteht).

Als allein stehend gelten Steuerpflich- tige, die

a) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens

sind und

b) keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn,

- für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zu

oder

- es handelt sich um ein Kind i. S. d. § 63 Abs. 1 EStG (leibliches Kind / Adop- tivkind, Pflegekind oder ein zum Haus- halt gehörendes Stief- oder Enkelkind), das seinen gesetzlichen Grund-wehr- bzw. Zivildienst ableistet, sich für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausübt.

Sobald eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wir tschaftet und damit eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt. Diese Vermutung ist nicht widerlegbar, wenn der Steuerpflichtige mit der anderen Person in eheähnlicher Gemeinschaft bzw. in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebt. In anderen Fällen ist die Vermutung der Haushaltsgemein- schaft widerlegbar. Ob und wann die Vermutung als widerlegt angesehen werden kann, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entschei- den. In der Regel wird eine zweifelsfreie Versicherung ausreichen.

Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der All- einerziehende mindestens ein minder- jähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden mit Kindern, die alle bereits zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag nur vom Finanz- amt eingetragen.

Steuerklasse III

- Verheiratete, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte

a) keinen Arbeitslohn bezieht oder b) Arbeitslohn bezieht und in die Steuer- klasse V eingereiht wird.

- Verwitwete, wenn der Ehegatte nach dem 31. Dezember 2004 verstorben ist, beide am Todestag im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt ha- ben.

Steuerklasse IV

Verheiratete, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland

(5)

wohnen und nicht dauernd getrennt leben.

Steuerklasse V

tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehe- gatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.

Steuerklasse VI

ist auf jeder zweiten und weiteren Lohnsteuerkarte zu bescheinigen, wenn nebeneinander von mehreren Arbeit- gebern Arbeitslohn bezogen wird.

Steuerklassenwahl

Bezieht auch Ihr Ehegatte Arbeitslohn, so müssen Sie zunächst wissen, dass Ehegatten grundsätzlich gemeinsam besteuert werden. Beim Lohnsteuer- abzug kann aber nur der eigene Arbeitslohn zugrunde gelegt werden.

Erst nach Ablauf des Kalenderjahrs können die Arbeitslöhne beider Ehegatten zusammengeführt und die zutreffende Jahressteuer ermittelt werden. Um dem Jahresergebnis möglichst nahe zu kommen, stehen den Ehegatten zwei Steuerklassenkombi- nationen zur Wahl:

Die Steuerklassenkombination IV/IV geht davon aus, dass die Ehegatten ungefähr gleich viel verdienen. Sie führt regelmäßig dann zu einer Steuerüber- zahlung, wenn die Arbeitslöhne der Ehegatten unterschiedlich hoch sind.

Zuviel gezahlte Steuer wird nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt erstattet, wenn die Veranlagung zur Einkommen- steuer beantragt wird.

Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steu- erabzugsbeträge für beide Ehegatten in etwa der gemeinsamen Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte 60 v. H., der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte 40 v. H. des gemeinsam zu versteuernden Einkommens erzielt. Bei dieser Steuer- klassenkombination ist die Überprüfung der gezahlten Steuer durch das Finanzamt im Rahmen der Einkommen- steuerveranlagung zwingend vorge- schrieben (Pflichtveranlagung); zu wenig gezahlte Steuer wird nacherhoben, zuviel gezahlte Steuer wird erstattet.

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten Sind Sie oder Ihr Ehegatte bisher schon als Arbeitnehmer tätig, so trägt die Gemeinde auf Ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse ein, die auf Ihren Lohnsteuerkarten 2005 bescheinigt war.

Diese Steuerklasseneintragung können Sie vor dem 1. Januar 2006 von der Gemeinde, welche die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, ändern lassen. Einen Steuerklassenwechsel im Laufe des

Jahres 2006 können Sie gemeinsam mit Ihrem Ehegatten unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde einmal, und zwar spätestens bis zum 30.

November 2006 beantragen. In Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2006 ein Ehegatte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder verstirbt, kann bis zum 30. November 2006 bei der Gemeinde auch noch ein weiteres Mal der Steuer- klassenwechsel beantragt werden. Das gleiche gilt, wenn Sie oder Ihr Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder ein Dienstverhältnis eingehen, oder wenn Sie sich von Ihrem Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer getrennt haben. Der Steuerklassenwechsel kann nur mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats vorgenommen werden.

Auswirkungen der Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen

Denken Sie bitte daran, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe von Lohnersatzleistungen (Ar- beitslosengeld, Krankengeld, Mutter- schaftsgeld) oder die Höhe des Lohnan- spruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann. Beziehen Sie bereits derartige Leistungen oder rechnen Sie in abseh- barer Zeit mit deren Inanspruchnahme, informieren Sie sich beim zuständigen Träger der Lohnersatzleistungen (Agen- tur für Arbeit, Krankenkasse) oder bei Ihrem Arbeitgeber über die Auswir- kungen eines Steuerklassenwechsels.

Durch Freibeträge Steuern sparen Vor einer Weitergabe der Lohnsteuer- karte an den Arbeitgeber sollten Sie auch prüfen, ob ein Freibetrag, z.B.

wegen erhöhter Werbungskosten, Son- derausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen, eingetragen werden kann.

Beachten Sie aber hierbei die sogenannte Antragsgrenze von jährlich 600 Euro. Zur Eintragung eines Frei- betrags müssen Ihre Aufwendungen diese Grenze übersteigen. Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze über- schritten wird, dürfen die Werbungs- kosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro übersteigt. Diese Antrags- grenze gilt nicht für die Eintragung der Pauschbeträge aufgrund einer Behinderung, der Freibeträge wegen negativer Einkünfte aus anderen Ein- kunftsarten oder zur Förderung des Wohneigentums, des Freibetrages bei Steuerklasse VI sowie der Freibeträge für Kinder in Sonderfällen. Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus mehreren Dienst- verhältnissen nebeneinander beziehen, können auf der Lohnsteuerkarte mit der

Steuerklasse VI einen Freibetrag eintra- gen lassen, wenn für den voraussicht- lichen Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis nach einer Hochrech- nung noch keine Lohnsteuer anfällt. In gleicher Höhe wird auf der Lohnsteuer- karte für das erste Dienstverhältnis (Steuerklasse I bis V) jedoch ein Hinzu- rechnungsbetrag eingetragen, der ggf.

mit einem auf dieser Lohnsteuerkarte bereits eingetragenen oder noch einzutragenden Freibetrag anzurechnen ist.

Wer einen Freibetrag auf der Lohsteuer- karte eintragen lässt, ist verpflichtet nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung abzu- geben. Ausgenommen sind Fälle, in denen lediglich der Pauschbetrag für Behinderte oder Hinterbliebene einge- tragen wird.

Wie stellt man einen Ermäßigungs- antrag?

Zur Eintragung von Freibeträgen müs- sen Sie bei Ihrem Finanzamt einen Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag stellen.

Die Antragsformulare erhalten Sie kostenlos beim Finanzamt.

Der Freibetrag wird grundsätzlich mit Wirkung vom Beginn des auf die Antrag- stellung folgenden Monats auf der Lohn- steuerkarte eingetragen. Beachten Sie bitte, dass der Antrag spätestens bis zum 30. November 2006 gestellt sein muss, danach kann eine Steuer- ermäßigung nur noch bei einer Veran- lagung zur Einkommensteuer für 2006 berücksichtigt werden.

Welches Finanzamt ist zuständig?

Alle Anträge sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-halt haben. Bei mehreren Wohnungen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Bei mehrfachem Wohnsitz der Ehegatten, ist der Wohn- sitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält.

Besteuerung des Arbeitslohns bei geringfügiger Beschäftigung Auch der Arbeitslohn aus einer gering- fügigen Beschäftigung von bis zu 400 Euro monatlich (Mini-Job bzw. haus- haltsnaher Mini-Job) ist lohnsteuer- pflichtig. Der Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen pauscha- le Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung entrichten die Lohnsteuer für den Arbeitslohn mit einem Pauschsteuersatz erheben. In beiden Fällen muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Lohnsteuer- karte vorlegen. Die Besteuerung des Arbeitslohns aus der geringfügigen

(6)

Lohnsteuer hat abgeltende Wirkung; d.h.

der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungs- kosten bleibt bei der Einkommensteue- rveranlagung außer Ansatz.

Kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung nicht pauschal erheben, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, oder verzichtet er auf die Anwen- dung der Pauschalierung, muss er sich vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen lassen und die einzubehalten- den Steuerabzugbeträge anhand der hierauf eingetragenen Merkmale ermit- teln.

Kinder auf der Lohnsteuerkarte Im laufenden Jahr wird nur Kindergeld gezahlt. Kinderfreibeträge sowie der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bei der Berechnung der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Die Kinderfreibeträge wirken sich jedoch auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer aus. Damit der Arbei- tgeber diese Abzugsbeträge richtig berechnen kann, wird auf der Lohn- steuerkarte die Zahl der Kinderfrei- beträge bescheinigt.

Kinder unter 18 Jahren

Im Inland ansässige Kinder, die am 1.

Januar 2006 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Kinder, die nach dem 1. Januar 1988 geboren sind), werden grundsätzlich von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte berücksichtigt.

Beantragen Sie die Berücksichtigung eines im Inland ansässigen Kindes unter 18 Jahren, das nicht bei Ihnen mit Wohnung gemeldet ist, müssen Sie Ihrem Antrag eine steuerliche Lebens- bescheinigung für dieses Kind beifügen.

Die steuerliche Lebensbescheinigung fordern Sie bitte von der Gemeinde an, in der das Kind gemeldet ist.

Kinder über 18 Jahre

Kinder, die am 1. Januar 2006 das 18.

Lebensjahr vollendet haben (Kinder, die vor dem 2. Januar 1988 geboren sind), werden nur auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen durch das Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen.

Kirchensteuer

Auf Ihrer Lohnsteuerkarte ist unter

„Kirchensteuerabzug“ eine Abkürzung für Ihre Religionsgemeinschaft eingetragen. Gehören Sie keiner Religionsgemeinschaft an, für die Kirchensteuer von den Finanzämtern erhoben wird, so sind zwei Striche „- -“

die Religionsgemeinschaft Ihres Ehegatten nur dann eingetragen, wenn dieser einer anderen erhebungs- berechtigten Religionsgemeinschaft angehört. Aus der Nichteintragung des Kirchensteuermer kmals für Ihren Ehegatten kann nicht geschlossen werden, dass dieser keiner Religions- gemeinschaft angehört.

Wo verbleibt die Lohnsteuerkarte, wenn das Jahr 2006 abgelaufen ist?

Arbeitgeber mit maschineller Lohnab- rechnung sind verpflichtet, bestimmte Eintragungen aus dem Lohnkonto durch Datenfernübertragung an die Finanz- verwaltung elektronisch zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheini- gung). Damit Sie wissen, welche Beträge an Ihr Finanzamt übermittelt wurden, erhalten Sie einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheini- gung mit Angabe Ihres lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals der sogenannten eTIN. Die Lohnsteuerkarte des abge- laufenen Jahres erhalten Sie in diesen Fällen nicht zurück. Sie wird Ihnen nur dann ausgehändigt, wenn sie bereits eine Lohnsteuerbescheinigung eines früheren Arbeitgebers enthält und Sie die Aushändigung verlangen, weil Sie die Lohnsteuerkarte für die Einkom- mensteuererklärung (Antragsveran- lagung oder Pflichtveranlagung) benö- tigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkar- ten, die keine „manuellen“ Lohnsteuer- bescheinigungen bzw. Aufkleber des früheren Arbeitgebers enthalten, unter Einhaltung der Aufbewahrungsfristen, zu vernichten.

Wenn sich die abgelaufene Lohnsteuer- karte bereits in Ihrem Besitz befindet, z.B. weil Sie am Ende des Kalender- jahres nicht in einem Dienstverhältnis standen, so senden Sie die Lohnsteuer- karte - falls sie nicht ohnehin Ihrer Ein- kommensteuererklärung beizufügen ist - bis zum 31. Dezember 2007 dem Finanzamt zu.

Antragsveranlagung

Haben Sie zuviel Lohnsteuer gezahlt, weil Sie z.B. nicht das ganze Jahr in einem Dienstverhältnis gestanden haben oder weil Sie Aufwendungen hatten, die Sie im Ermäßigungs- verfahren nicht vorab geltend machen konnten, dann beantragen Sie für das abgelaufene Jahr 2006 bei Ihrem Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Die Einkommensteuererklärungsvordrucke mit einer ausführlichen Anleitung erhal-

übermitteln. Die dafür erforderliche kostenlose Software der Finanz- verwaltung finden Sie im Internet unter www.elster.de. Achten Sie bitte darauf, dass der Antrag für die Einkommen- steuerveranlagung 2006 nur bis zum 31.

Dezember 2008 gestellt werden kann.

Die Frist kann nicht verlängert werden.

Pflichtveranlagung

In bestimmten Fällen sind Arbeitnehmer auch verpflichtet, eine Einkommen- steuerklärung abzugeben. Hier gilt eine Abgabefrist bis zum 31. Mai 2007, die allerdings verlängert werden kann. Hier nun einige Beispiele für die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer- erklärung:

- Sie oder Ihr Ehegatte haben steuer- freie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld), Aufstockungsbeträge bei Altersteilzeit oder ausländische Einkünfte von mehr als 410 Euro erhalten;

- das Finanzamt hat Ihnen auf der Lohn- steuerkarte einen Freibetrag (außer Behinderten-Pauschbetrag) eingetra- gen;

- Ihnen und Ihrem Ehegatten hat die Gemeinde Lohnsteuerkarten mit der Steuerklassenkombination III/V ausge- stellt;

- Sie oder Ihr Ehegatte haben Arbeits- lohn bezogen, der nach der Steuer- klasse VI besteuert wurde.

Noch Fragen?

Sollten Sie noch Fragen haben, wird Ihnen das Finanzamt und - soweit zuständig - Ihre Gemeinde weitere Auskünfte erteilen.

Auch Ihr Arbeitgeber oder Ihre Berufs- vertretung werden Ihnen in Lohnsteuer- fragen behilflich sein können. Außerdem können Sie sich von den zur Hilfe in Steuersachen gesetzlich zugelassenen Personen oder Vereinigungen beraten lassen.

Sprechzeiten der Finanzämter:

Montag

08.00 Uhr - 15.00 Uhr Dienstag

08.00 Uhr - 17.00 Uhr Mittwoch

08.00 Uhr - 15.00 Uhr Donnerstag

08.00 Uhr - 15.00 Uhr Freitag

08.00 Uhr - 13.30 Uhr

(7)

Amtliche Bekanntmachung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes

des Landkreises Barnim An alle Geflügelhalter

Auf der Grundlage der Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest „Geflügel- pestschutzverordnung“ vom 19.10.2005 werden folgende Maßnahmen ab sofort wirksam und angeordnet:

1. Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse (Geflügel) hält, hat diese bis einschließlich 15. Dezember 2005 in geschlossenen Ställen zu halten.

2. Geflügel darf außerhalb geschlossener Ställe gehalten werden, wenn der Haltungsbereich nach obenhin über eine dichte Abdeckung verfügt und mit einer gegen das Eindringen von Vögeln gesicherten Seitenbegrenzung versehen ist. Diese Haltungsform ist dem Veterinäramt anzuzeigen. Des Weiteren müssen diese Bestände dann monatlich klinisch durch einen Tierarzt untersucht werden und der Bestand muss einmal blutserologisch untersucht werden. Bei Hühnergeflügel jeweils Proben von 10 Tieren. Bei Enten und Gänsen jeweils 15 Proben. Bei Tierzahlen unter 10 bzw. 15 im Bestand sind alle vorhandenen Tiere zu untersuchen.

3. Bei Geflügelhaltungen denen diese beiden Formen der Hlatung (Aufstallung, Überdachung) nicht möglich sind, kann das zuständige Veterinäramtauf Auftrag im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung er teilen. Das Veterinäramt entscheidet über den Antrag und die Anzahl der klinischen und blutserologischen Untersuchungen.

4. Wer Geflügel nicht ausschließlich in geschlossenen Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebende Vögel nicht zugänglich sind.

5. Geflügelschauen, Geflügelausstellungen etc. dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zur Ausstellung kommenden Tiere 14 Tage vorher in geschlossenen Stallungen gehalten wurden und 2 Tage vor der Ausstellung klinisch tierärztlich untersucht worden sind.

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 des Tier- seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Maßnahmen zuwiderhandelt. Diese Ordnungs- widrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro ge- ahndet werden.

Eberswalde, 20.10.2005

Dr. Mielke Amtstierarzt

Zur Information für alle Tierhalter

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung – Tierseuchenkasse (TSK)

Postfach 130 115 03024 Cottbus

Sitz: Am Seegraben 18, 03058 Groß Gaglow Tel. (0355) 584 150

Bekanntmachung der Beschlüsse der 13. Sitzung der Gemeindevertretung

Schorfheide vom 14.09.2005 Öffentlicher Teil

Beschlussvorlage: KA/0194/05

Jahresrechnung 2003 für die Gemeinde Groß Schönebeck, jetzt Ortsteil der Gemeinde Schorfheide

Beschluss: Nach Prüfung der Jahresrechnung 2003 für die Gemeinde Groß Schönebeck, jetzt Ortsteil der Gemeinde Schorfheide, durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Barnim, wird die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2003 beschlossen und der Bürgermeister entlastet.

Der Beschluss Nr. KA/0194/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: KA/0195/05

Unterjährige Jahresrechnung 2003 für das ehemalige Amt Groß Schönebeck (Schorfheide)

Beschluss: Nach Prüfung der unterjährigen Jahresrechnung 2003 für das ehemalige Amt Groß Schönebeck (Schorfheide) wird die Jahresrechnung für den Zeitraum vom 01.01. – 26.10.2003 beschlossen und der Bürgermeister, als Rechtsnachfolger, entlastet.

Der Beschluss Nr. KA/0195/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: KA/0196/05

1. Nachtragssatzung und 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Schorfheide für das Haushaltsjahr 2005 Beschluss: Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Schorfheide für das Haushaltsjahr 2005 mit ihren Anlagen wird beschlossen. Der 1. Nachtragshaushaltsplan der Gemeinde Schorfheide für das Haushaltsjahr 2005 wird bestätigt.

Der Beschluss Nr. KA/0196/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0202/05

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 17 Laska / Brendel - Aufstellungsbeschluss

Beschluss: Für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Lichterfelde Flur 5, Flurstücke 194/3, 227, 228, 229, 230, 233, 235, 238 und 240 sowie Flur 4, Flurstücke 1302 und 210 teilweise soll ein Vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Plangebiet grenzt im Süden an die Wohnbebauung der Messingwerkstraße, im Norden an den Graben Flurstück 187 und die landwirtschaftliche Fläche (Flurstücke 188 und 186) südlich der Wohngrundstücke der Steinfurter Straße und im Osten an das Gartenland der Mischgebietsgrundstücke der Eberswalder Straße; es ist im Westen begrenzt durch den nicht öffentlich gewidmeten Geh- und Radweg „Hopps´ Steig“

(siehe Anlage 2). Ziele dieser Planung sind einerseits die Schaffung der Voraussetzungen für die Erweiterung des bestehenden Unternehmens „Freizeit Laska“ in Richtung eines Großhandels im südlichen Bereich des Plangebietes (dieses Gebiet soll als Mischgebiet ausgewiesen werden) und andererseits soll der Ausbau des bestehenden Pferdezuchtbetriebes „Brendel“ einschließlich der Errichtung eines Wohnhauses ermöglicht werden (es soll eine Ausweisung als Dorfgebiet erfolgen).Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt. Der Termin wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gegeben. Dieser

(8)

Flächennutzungsplan der Gemeinde Schorfheide geändert.

Der Beschluss Nr. BA/0202/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0193/05

Bebauungsplan Nr. 5 ‚Böhmerheide‘ - 1. Änderung Beschluss: 1. Für das in Anlage 1 gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Groß Schönebeck Flur 11, 12 und Flur 13, soll der rechtswirksame Bebauungsplan geändert werden. Das Plangebiet umfasst den Bereich der Ortslage Böhmerheide zwischen Hammer Chaussee einschließlich des angrenzenden Teiles der Straße (südliche Begrenzung) und Weißem See als nördliche Grenze, es ist im Westen begrenzt durch die Gemarkungsgrenze entlang des Kuhpanzsees und im Osten durch das Waldgrundstück Flurstück 57 in der Flur 13. Zum Plangebiet gehört weiterhin das Gebiet des ehemaligen KIM-Ferienobjektes, bestehend aus den Flurstücken 89 und 16 in der Flur 13. Erweitert wird das Gebiet durch die Flurstücke 11/1, 11/2, 49, 50, 51 und 52 der Flur 11 auf der südlichen Seite der Hammer Chaussee im Osten des Plangebietes und die Flurstücke 283 teilweise, 344, 345, 112/

1 südlich des Nachtigallenweges sowie 284 und 285 der Flur 12 am Ende der Sperbergasse (siehe Anlage 2). Ziele dieser Planänderung sind einerseits die Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen sowie Einbeziehung der südlich der Hammer Chaussee gelegenen bebauten Grundstücke in das Plangebiet und andererseits die Anpassung der Planfestsetzungen an die eigentlichen Beschlussziele der damaligen Gemeinde Groß Schönebeck.

2. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.

1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird in Form einer Bürger- versammlung durchgeführt. Der Termin wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.

3. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

4. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird der Flächen- nutzungsplan der Gemeinde Schorfheide geändert.

Der Beschluss Nr. BA/0193/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0201/05

Abschnittsbildung Geh- und Radweg Böhmerheide – Eichhorst 2. BA OT Böhmerheide, Gemeinde Schorfheide Beschluss: Es wird beschlossen einen Abschnitt des „Rad- und Gehweg Böhmerheide – Eichhorst“, begrenzt durch den Bebauungsplan Nr. 5 „Böhmerheide“ (Anlage 1) im Ortsteil Böhmerheide der Gemeinde Schorfheide nach der Straßenbaubeitragssatzung vom 04.07.2005 der Gemeinde Schorfheide zu bilden.

Der Beschluss Nr. BA/0201/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0206/05

Umstufung von 1048 m der L 212 als Ortsdurchfahrt im OT Böhmerheide der Gemeinde Schorfheide

Beschluss: Die Gemeindevertretung beantragt die Umstufung der L 212 von 1048 m im OT Böhmerheide im Bereich der Bebauungsplanes vom 03.10.2003 (Anlage 1) als Ortsdurch- fahrt beim Landesbetrieb Straßenwesen Brandenburg.

Der Beschluss Nr. BA/0206/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0200/05

Abschnittsbildung Ausbau Altenhofer Weg 2. BA - OT Werbellin, Gemeinde Schorfheide

Beschluss: Es wird beschlossen den Bauabschnitt „ Ausbau Altenhofer Weg 2. BA“ OT Werbellin; Gemeinde Schorfheide durch den B-Plan 2/95 Wohnanlage „Am Altenhofer Weg“

Der Beschluss Nr. BA/0200/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0204/05

Abschnittsbildung Straßenbeleuchtung Dorfstraße im OT Klandorf der Gemeinde Schorfheide

Beschluss: Es wird beschlossen, einen Abschnitt in der Dorfstraße der Gemeinde Schorfheide / OT Klandorf von der Bergstraße bis zum Ortsausgang von Klandorf (Flur 5 Flurstück 29/11) in Richtung Rosenbeck zur Errichtung einer Straßenbeleuchtung nach Straßenbaubeitragssatzung vom 04.07.2005 der Gemeinde Schorfheide zu bilden.

Der Beschluss Nr. BA/0204/05 wurde einstimmig gefasst.

Nichtöffentlicher Teil

Beschlussvorlage: BA/0197/05 Bestätigung einer Eilentscheidung

Beschluss: Die Gemeindevertretung bestätigt die Eilent- scheidung des Bürgermeisters und des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vom 29. Juli 2005.

Der Beschluss Nr. BA/0197/05 wurde einstimmig gefasst.

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse der 14. Sitzung der Gemeindevertretung

Schorfheide vom 19.10.2005 Nichtöffentlicher Teil

Im nichtöffentlichen Teil der GV-Sitzung am 14.10.2005 wurden folgende Beschlüsse, jeweils mehrheitlich, gefasst:

Beschluss Nr.: HA/0209/05 - Personalangelegenheit Beschluss Nr.: OA/0208/05 - Vertragsangelegenheit Beschluss Nr.: OA/0207/05 - Auftragserteilung.

Uwe Schoknecht Bürgermeister

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Schorfheide Der Bürgermeister Erzbergerplatz 1 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau Telefon: 03335/45 34 18

e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill & Frank

Auflage: 4.850 Stück

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorf- heide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorf- heide, OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Ge- meinde Schorfheide gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt.

Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Ge- meinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint mo- natlich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

beschluss: Der Hauptausschuss der Gemeinde Schorfheide beschließt das Grundstück Gemarkung Finowfurt, Flur 8, Flurstücke 868 und 887 mit einer Größe von 55 m² und

Beschluss: Die Gemeindevertretung beschließt die 1. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung für die ehrenamtlichen Mitglieder der kommunalen Vertretungen und der Ausschüsse

Neufestsetzung der Ortsdurchfahrtsgrenzen in der Gemeinde Schorfheide, OT Böhmerheide Seite 1 Straßenumbenennung eines Abschnittes der Straße „Am Sportplatz“ im OT Finowfurt Seite

2. Hat ein Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerkarte erhalten, kann er diese bei dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. bei der für ihn zuständigen

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat in ihrer Sitzung am 14.09.2005 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs.. 1 Satz 1 des BauGB für

Die Eilentscheidung vom 18.07.2005 zur Auftrags- vergabe für die Ermittlung eines Landmarktstandortes und die Wirtschaftlichkeitsberechnung für das Schorf- heidehaus Groß

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine