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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.02, Heft 11

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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

2. Jahrgang Schorfheide, den 15.12.2005 Nummer 11/2005

INHALT DES AMTSBLATTES

Öffentliche Bekanntmachungen

Landkreis Barnim - Amtliche Bekanntmachung des Veterinär- und Lebensmittel-

überwachungsamtes Seite 1

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Hinweise des Einwohnermeldeamtes - Lohnsteuerkarten 2006 Seite 2

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Amtliche Bekanntmachung

des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Landkreises Barnim

An alle Geflügelhalter

Auf der Grundlage der Dritten Änderungsverordnung zur Verordnung über Untersuchungen auf die Klassische Geflügelpest sowie zum Schutz vor der Verschleppung der Klassischen Geflügelpest „Geflügelpestschutz- verordnung“ vom 01.09.2005 werden folgende Maßnahmen zusätzlich zu den bereits bestehenden Maßnahmen ab sofort wirksam und angeordnet:

1. Vögel der Ordnung Anseriformes und Charadriiformes dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildgeflügel nicht benutzt werden. Unabhängig von den neuen Maßnahmen rufen wir nochmals alle im Landkreis Barnim ansässigen Jäger auf, sich an dem Monitoring bei wildlebendem Geflügel zu beteiligen.

Bei der erlegten Strecke sind Kopf mit Halsanteil abzusetzen und dem Veterinäramt zur Untersuchung zu überlassen.

2. Geflügel ist nur an Stellen zu füttern, die für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind.

3. Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang haben, getränkt werden.

4. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, ist für wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren.

5. Die Durchführung von Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.

6. Die Stall- und Untersuchungspflichten des § 2 der Geflügelpestschutzverordnung gelten in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art für alle sonstige für Influenza - A - Virus der Subtypen H 5 und H7 empfängliche Vorgelarten.

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 und 2 desTierseuchenschutzgesetztes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig diesen Maßnahmen zuwiderhandelt.

Diese Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Eberswalde, den 01.11.2005

Dr. Mielke Amtstierarzt

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Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 11/2005 vom 15. Dezember

SONSTIGE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Hinweise des Einwohnmeldeamtes

Lohnsteuerkarten 2006

1. Die Lohnsteuerkarten 2006 sind bis zum 30.10.2005 ausgehändigt bzw. durch die Post übermittelt worden.

2. Hat ein Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt keine Lohnsteuerkarte erhalten, kann er diese bei dem für ihn zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. bei der für ihn zuständigen Gemeinde beantragen.

3. Jeder Arbeitnehmer muss die Eintragungen auf seiner Lohnsteuerkarte überprüfen und unzutreffende Eintragungen berichtigen lassen.

4. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Lohnsteuerkarte 2006 zu Beginn des Kalenderjahres 2006 ihren Arbeitgebern auszuhändigen und, falls ihnen die Lohnsteuerkarte 2006 bis dahin nicht zugegangen ist, die Ausstellung sofort zu beantragen.

5. Bei schuldhafter Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitiger Vorlage der Lohnsteuerkarte 2006 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse VI zu ermitteln, einzubehalten und abzuführen.

Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage oder die nicht rechtzeitige Vorlage der Lohnsteuer- karte nicht zu vertreten hat, so hat der Arbeitgeber fürdie Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten Familienverhältnisse des Arbeitsnehmers zugrunde zu legen.

6. Unbefugte Änderungen und Ergänzungen der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind verboten und strafbar.

7. Änderungen in den Besteuerungsverhältnissen des Arbeitnehmers dürfen vom Arbeitgeber erst dann berück- sichtigt werden, wenn ihm die geänderte oder ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist.

8. Anträge auf

a) Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahre,

b) Berücksichtigung von Kindern unter 18 Jahre in besonderen Fällen (z.B. für die keine steuerliche Lebens- bescheinigung vorgelegt werden kann),

c) Berücksichtigung von Pflegekindern unabhängig vom Lebensalter, d) Berücksichtigung des vollen Kinderfreibetrags in Sonderfällen, e) Berücksichtigung von Kindern, die im Ausland ansässig sind,

f) Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie außergewöhnlicher Belastun- gen,

g) Berücksichtigung von Aufwendungen zur Förderung des Wohneigentums usw.

sind bei dem für den Arbeitnehmer zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die erforderlichen Antragsvordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich.

9. Anträge auf Änderung/Ergänzung von sonstigen Eintragungen (z.B. Steuerklasse, Religionszugehörigkeit) sowie auf Wechsel der Steuerklassen bei Ehegatten sind bei dem Einwohnermeldeamt einzureichen.

10. Nicht benötigte Lohnsteuerkarten 2006 sind an das Einwohnermeldeamt zurückzusenden, dass die Lohn- steuerkarte ausgestellt hat.

Einwohnermeldeamt Schorfheide, 15.12.2005

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Schorfheide Der Bürgermeister Erzbergerplatz 1 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau Telefon: 03335/45 34 18

e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill & Frank

Auflage: 4.850 Stück

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorf- heide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorf- heide, OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Ge- meinde Schorfheide gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt.

Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Ge- meinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint mo- natlich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte.

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