Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide
2. Jahrgang Schorfheide, den 15.09.2005 Nummer 08/2005
INHALT DES AMTSBLATTES
Öffentliche Bekanntmachungen
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz der Bienenbestände im Landkreis Barnim Seite 1
Sonstige amtliche BekanntmachungenBeschlüsse der 14. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Schorfheide vom 31.08.2005 Seite 2
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Mit Wirkung vom 10.08.2005 wurde in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt im Landkreis Barnim bei Bienen amtstierärztlich die anzeigepflichtige Tierseuche „Amerika- nische Faulbrut“ amtlich festgestellt.
Aus diesem Anlass werden zur Verhinderung der Aus- breitung dieser Bienenseuche und zum Schutze der Bienenbestände im Landkreis Barnim auf der Grundlage der §§ 17 ff, sowie der § 73 des Tierseuchengesetzes (TierSG) vom 22. Juni 2004 in der zurzeit gültigen Fassung (BGBl. I S. 1260, berichtigt BGBl. I S. 3588) und in Verbindung mit
- § 1 Abs. 1 und 4 sowie §§ 5 und 19 bis 23 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG TierSG Bbg.) vom 02. Mai 1993 (GVBl. I S. 58)
- §§ 8 bis 11 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03.
November 2004 (BGBl. I S. 2738)
- § 11 Ziffer 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung (Tierseuchenzuständigkeitsverordnung – TierSZV) vom 28. August 1995 (GVBl. II S. 554)
nachfolgende Maßnahmen verfügt:
1. Um den Bienenstand in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt wird ein Sperrbezirk von 5 km gebildet.
Der Sperrbezirk umfasst die Gemeinden Schorfheide, OT Finowfurt; Stadteil Finow der Stadt Eberswalde; Clara-Zetkin-Siedlung der Stadt Eberswalde; Gemeinde Schorfheide, OT Werbellin; Gemeinde Schorfheide, OT Eich- horst; Gemeinde Schorfheide, OT Rosenbeck;
Gemeinde Marienwerder.
2. Für den Sperrbezirk gelten:
- Alle Halter von Bienen haben Ihre Bestände sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mit Anzahl der Bienenvölker und Standorten zu melden.
- Alle Bienenvölker und Bienenbestände im Sperrbezirk werden unverzüglich amtstierärztlich auf „Amerika- nische Faulbrut“ untersucht. Diese Untersuchung wird frühestens zwei bis spätestens neun Monate nach der Tötung des Seuchenbestandes wiederholt.
- Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
- Bienenvölker, lebender oder toter Bienen, Waben,
Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz der Bienenbestände im Landkreis Barnim
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter- vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät- schaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
- Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperr- bezirk verbracht werden.
- Ausnahme: Wachs, Wabenteile und Wabenabfälle können, wenn sie aus Wachsverarbeitenden Betrie- ben, die über die erforderlichen Einrichtungen zur Ent- seuchung des Wachses verfügen, als Seuchenwachs abgegeben werden, Honig kann, außer im Seuchen- herd, auch abgegeben werden.
3. Jeder Verdacht auf die Bienenseuche „Amerikanische Faulbrut“ ist umgehend dem Veterinär- und Lebens- mittelüberwachungsamt Barnim anzuzeigen – Telefon 03334/214600.
4. Die Halter von Bienen haben
- die verfügten Maßnahmen zu dulden und wirksam zu unterstützen,
- ihrer Auskunft und Anzeigepflicht gegenüber dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt nach- zukommen und
- die aus den verfügten Maßnahmen für sie entsteh- enden Kosten zu tragen.
5. Die Aufhebung der Schutzmaßregeln gilt, wenn die
„Amerikanische Faulbrut“ erloschen ist und die Unter- suchungen mit negativem Befund im Sperrbezirk erfolgt sind.
Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 des Tier- seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Allgemeinvefügung zuwiderhandelt.
Derartige Zuwiderhandlungen führen nach amtlicher Kenntnisnahme zur ordnungsrechtlichen Ahndung.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tage ihrer Bekannt- machung wirksam.
Sie ist ortsüblich in den Gemeinden des Sperrbezirkes nach den für die Satzungen geltenenden Vorschriften amtlich bekannt zu machen.
Im Auftrag
Dr. habil. Stolpe, Amtstierarzt
Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 08/2005 vom 15. September
SONSTIGE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
IMPRESSUM
Herausgeber: Gemeinde Schorfheide Der Bürgermeister Erzbergerplatz 1 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau Telefon: 03335/45 34 18
e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill & Frank
Auflage: 4.850 Stück
Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorf- heide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorf- heide, OT Finowfurt, Erzbergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Ge- meinde Schorfheide gegen Entrichten der Portokosten zugeschickt.
Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Ge- meinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint mo- natlich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefordert eingesandte Bilder und Manuskripte.