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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.02, Heft 07

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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

2. Jahrgang Schorfheide, den 11.08.2005 Nummer 07/2005

INHALT DES AMTSBLATTES

Öffentliche Bekanntmachungen

Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 16 „Erlebnispark Luftfahrt und Technik“ im Ortsteil Finowfurt gemäß § 3 Absatz 1

Baugesetzbuch (BauGB) Seite 1

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung

von Wahlscheinen für die Wahl zum Deutschen Bundestag am 18.09.2005 Seite 1-3

Wahlbekanntmachung Seite 3

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Beschlüsse der 12. Sitzung der Gemeindevertretung Schorfheide vom 22.06.2005 Seite 4

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Einladung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Zuge der Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 16 „Erlebnispark Luftfahrt und Technik“

im Ortsteil Finowfurt gemäß § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide hat in ihrer Sitzung am 22.06.2005 beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des BauGB für oben angeführten Bauleitplan in Form einer Bürgerversammlung durch- zuführen.

Die Bürgerversammlung findet am Dienstag, dem 30.08.2005 um 17.00 Uhr

im Speisesaal der Gesamtschule Finowfurt im Ortsteil Finowfurt, Spechthausener Straße 1-3 in 16244 Schorfheide

statt.

Jedermann ist eingeladen, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke des Bebauungsplanes zu informieren, sich zu dieser Pla- nung zu äußern und an der Erörterung zu beteiligen.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil der Bekanntmachung.

Schorfheide, 01.08.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl

zum Deutschen Bundestag am 18. September 2005

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde Schorfheide mit den Wahlbezirken Finowfurt 01, Finowfurt 02, Groß Schönebeck, Eichhorst, Lichterfelde, Altenhof, Werbellin, Klandorf, Böhmerheide und Schluft wird in der Zeit vom 29.08.2005 bis 02.09.2005 im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Schorfheide, Zimmer 1.5, Erzbergerplatz 1, 16244 Schorfheide während der allgmeinen Öffnungszeiten Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Don- nerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr und Freitag 09.00 - 12.00 Uhr für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von

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Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2005 vom 11. August

anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprü- fung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den

§ 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann in der Zeit vom 29.08.2005 bis zum 02.09.2005, spätestens am 02.09.2005 bis 12.00 Uhr bei der Gemeindebehörde im Einwohnermeldeamt, Zimmer 1.5, Erzberger- platz 1, 16244 Schorfheide Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 28.08.2005 eine Wahl- benachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereis einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 57 durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,

b) wenn er seine Wohnung ab dem 15.08.2005 in einen anderen Wahlbezirk - innerhalb der Gemeinde

- außerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden ist,

verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkei- ten aufsuchen kann;

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 28.08.2005) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerver- zeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.09.2005) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundes- wahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum16.09.2005, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedie- nen.

Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält er mit dem Wahlschein zugleich

- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Wahlumschlag,

- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden ihm von der Gemeindebehörde auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zuläs- sig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlbe- rechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Deutsche Post AG übersandt oder amtlich überbracht werden können.

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Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2005 vom 11. August Seite 3 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird im Bereich der Deutschen Post AG ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Schorfheide, 11.08.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Wahlbekanntmachung

1. Am 18. September 2005 findet die Wahl zum Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Schorfheide ist in 10 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.08.2005 bis 28.08.2005 übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er einge- tragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausge- händigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvor- schläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreis- wahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeich- nung verwendet, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekenn- zeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Blinde und Sehbehinderte Menschen können sich zur Kennzeichnung ihres Stimmzettels einer Wahlschablone bedie- nen. Die Wahlschablone wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt und ist anzufordern beim Blinden- und Sehbehinderten- Verband Brandenburg e.V., Heinrich-Zille-Straße 1-6, 03042 Cottbus, Telefon 0355-22549, Fax 0355-7293974.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahl- ergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundes- wahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Schorfheide, 11.08.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

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Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide - Nr. 07/2005 vom 11. August

Beschlüsse der 12. Sitzung der Gemeinde- vertretung Schorfheide vom 22.06.2005

Öffentlicher Teil

Beschlussvorlage: BA/0187/05

Vorstellung der Dorfentwicklungsplanung Eichhorst - Selbst- bindungsbeschluss

Beschluss:

Die Gemeindevertreter beschließen die vorliegenden Unterlagen zur Dorferneuerungsplanung Eichhorst (Stand Mai 2005), als Arbeits- grundlage und Handlungsrahmen für die weitere Planung und Ent- wicklung des Ortsteiles Eichhorst im Rahmen der finanziellen Mög- lichkeiten der Gemeinde Schorfheide.

Der Beschluss Nr. BA/0187/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0175/05

Bebauungsplan Nr. 29 ‚Steganlage Altenhof‘

Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keits- und Behördenbeteiligung und Beschluss über den Entwurf und die Offenlage

Beschluss:

1. Die während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behörden- beteiligung eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeindevertre- tung mit dem Ergebnis entsprechend Anlage 1 geprüft.

2. Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes entsprechend Abwägungsergebnis.

Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 29 „Steganlage Altenhof“ für das Gebiet der Gemarkung Altenhof, Flur 2, Flurstücke 36, 37, 30/1, 31/1, 32/1 und 33/1 sowie 232 teilweise, und der Begründung ein- schließlich Umweltbericht werden in den vorliegenden Fassungen ge- billigt. (Anlage 2)

3. Die Entwürfe des Bebauungsplanes, der Begründung einschließ- lich Umweltbericht, sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden um- weltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen, die berührten Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange sind zu benachrichtigen.

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB bekannt zu machen.

Der Beschluss Nr. BA/0175/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0176/05

Bebauungsplan Nr. 30 „Badewiese Altenhof“

Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlich- keits- und Behördenbeteiligung und Beschluss über den Entwurf und die Offenlage

Beschluss:

1. Die während der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behörden- beteiligung eingegangenen Stellungnahmen hat die Gemeinde- vertretung mit dem Ergebnis entsprechend Anlage 1 geprüft.

2. Die Gemeindevertretung beschließt die Änderung des Vorentwurfes des Bebauungsplanes entsprechend Abwägungsergebnis.

Die Entwürfe des Bebauungsplanes Nr. 30 „Badewiese Altenhof“ für das Gebiet der Gemarkung Altenhof, Flur 2, Flurstücke 215 teilweise, 6/2, 7/1, 8/1, 9/1, 9/3, 10/1, 10/2, 22 sowie 23 und der Begründung einschließlich Umweltbericht werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt. (Anlage 2)

3. Die Entwürfe des Bebauungsplanes, der Begründung einschließ- lich Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden um- weltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen, die berührten Behörden und sonsti- gen Träger öffentlicher Belange sind zu benachrichtigen.

4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Offenlage des Entwurfes des Bebauungsplanes gemäß § 3 Absatz 2 BauGB bekannt zu machen.

5. Der Biergarten kann bei Bedarf um 10 m in Richtung Wasser ver- schoben werden.

Der Beschluss Nr. BA/0176/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0137/04-1

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 16 ‚Erlebnispark Luftfahrt und Technik‘ Ortsteil Finowfurt - Aufstellungsbeschluss - Wie- derholung des Beschlusses vom 15.12.2004

Beschluss:

1. Für das in Anlage 2 gekennzeichnete Gebiet der Gemarkung Finowfurt Flur 10, Flurstücke 747, 748, 749, 750 tlw., 751, 752, 753

tlw., 754, 755 tlw., 442 tlw., 446 tlw., 447/2 tlw., 447/3 tlw. und 448/2 tlw.

sowie Flur 13, Flurstücke 237, 464, 467 tlw. und 468 soll ein vorhaben- bezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Absatz 2 in Verbindung mit

§ 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt werden.

Das Plangebiet betrifft etwa den Bereich der jetzigen lufthistorischen Sammlung. Es befindet sich im Süden des Ortsteiles Finowfurt östlich der Biesenthaler Straße, ist im Norden durch eine kleine Waldfläche begrenzt und grenzt im Osten und Süden an den Flugplatz Finow.

Planungsziele sind die Sicherung des Standortes und die Schaffung der Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung zum Erlebnis- park über den jetzigen Bestand hinaus.

2. Die Ausarbeitung des Planentwurfs erfolgt durch einen Vorhaben- träger.

3. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird in Form einer Bürgerversammlung durch- geführt. Der Termin wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde be- kannt gegeben.

4. Dieser Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

5. Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird der Flächennutzungs- plan geändert.

Der Beschluss Nr. BA/0137/04-1 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0170/05

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schorfheide (Straßenbaubeitrags- satzung)

Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die „Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schorf- heide“ (Straßenbaubeitragssatzung).

Der Beschluss Nr. BA/0170/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0180/05

Satzung der Gemeinde Schorfheide über die Straßenreinigung, Grünflächenpflege und Winterwartung

Beschluss:

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide beschließt, die in der Anlage beigefügte Satzung „Satzung über die Straßenreinigung, Grünflächenpflege und Winterwartung in der Gemeinde Schorfheide“.

Der Beschluss Nr. BA/0180/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage: KA/0186/05

Jahresrechnung 2003 für die Gemeinde Finowfurt, jetzt Gemein- de Schorfheide

Beschluss:

Nach Prüfung der Jahresrechnung 2003 für die Gemeinde Finowfurt, jetzt Gemeinde Schorfheide, wird

die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2003 beschlossen und der Bürgermeister entlastet.

Der Beschluss Nr. KA/0186/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Uwe Schoknecht Bürgermeister

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Schorfheide Der Bürgermeister Erzbergerplatz 1 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau Telefon: 03335/45 34 18

e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill & Frank

Auflage: 4.850 Stück

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt, Erz- bergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide gegen Entrichten der Porto- kosten zugeschickt. Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monat- lich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefor- dert eingesandte Bilder und Manuskripte.

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