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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide Jg.02, Heft 06

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Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide

2. Jahrgang Schorfheide, den 14.07.2005 Nummer 06/2005

INHALT DES AMTSBLATTES

Öffentliche Bekanntmachungen

Aufstellung des Vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 16 „Erlebnispark Luftfahrt und

Technik“ im Ortsteil Finowfurt Seite 1

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 29 „Steganlage Altenhof“ Seite 1-2 Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30 „Badewiese Altenhof“ Seite 2-3 Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schorfheide

(Straßenbaubeitragssatzung) Seite 3-5

Satzung über die Straßenreinigung, Grünflächenpflege und Winterwartung in der Gemeinde Schorfheide Seite 5-7

Sonstige amtliche Bekanntmachungen

Beschlüsse der Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst vom 22.04.2005 Seite 7 Beschlüsse der 13. Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Schorfheide vom 08.06.2005 Seite 8

Hinweis zur Veröffentlichung des ZWA Eberswalde Seite 8

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Aufstellung des Vorhabenenbezogenen Bebauungsplanes (VBP) Nr. 16 „Erlebnispark Luftfahrt und Technik“ im Ortsteil Finowfurt

In der Sitzung der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide am 22.06.2005 wurde der Aufstellungsbeschluss für oben genannten VBP, dessen geplanter Geltungsbereich im Lageplan dargestellt ist, gefasst.

Das Plangebiet betrifft etwa den Bereich der jetzigen lufthistorischen Sammlung.

Es befindet sich im Süden des Ortsteiles Finowfurt östlich der Biesenthaler Stra- ße, ist im Norden durch eine kleine Waldfläche begrenzt und grenzt im Osten und Süden an den Flugplatz Finow. Es umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Finowfurt: Flur 10, Flurstücke 747, 748, 749, 750 tlw., 751, 752, 753 tlw., 754, 755 tlw., 442 tlw., 446 tlw., 447/2 tlw., 447/3 tlw. und 448/2 tlw. sowie Flur 13, Flurstücke 237, 464, 467 tlw. und 468.

Planungsziele sind die Sicherung des Standortes und die Schaffung der Voraus- setzungen für eine nachhaltige Entwicklung zum Erlebnispark über den jetzigen Bestand hinaus.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird in Form einer Bürgerversammlung durchgeführt. Der Termin wird rechtzeitig im Amtsblatt der Gemeinde bekannt gegeben.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird der Flächennutzungsplan geändert.

Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Schorfheide, 27.06.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 29 „Steganlage Altenhof“

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide in der Sitzung am 22.06.2005 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 29 „Steganlage Altenhof“ liegt mit Begründung einschließlich Umweltbericht und den unten aufgeführten vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, welche die Belange des Naturschutzes einschließlich des Umweltschutzes und der Landschafts- pflege betreffen, vom 25.07.2005 bis einschließlich 25.08.2005 zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten

Montag - Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr sowie Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Or tsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zi. 2.11 öffentlich aus.

Während dieser Frist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder während der Sprechzeiten (Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr, Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr sowie Freitag 09.00 - 12.00 Uhr) zur Niederschrift bei der Gemeinde Schorfheide

(2)

Landkreis Barnim

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin Landkreis Barnim

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin

Landkreis Barnim

Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes Nr. 30 „Badewiese Altenhof“

Der von der Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide in der Sitzung am 22.06.2005 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 30 „Badewiese Altenhof“ liegt mit Begründung einschließlich Umweltbericht und den unten aufgeführten vorliegenden wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, welche die Belange des Naturschutzes einschließlich des Umweltschutzes und der Land- schaftspflege betreffen, vom 25.07.2005 bis einschließlich 25.08.2005 zu jedermanns Einsicht während der folgenden Zeiten

Montag - Donnerstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Dienstag 08.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr sowie Freitag 08.00 - 12.00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Schorfheide in 16244 Schorfheide, Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz 1 im Zi. 2.11 öffentlich aus.

Während dieser Frist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder während der Sprechzeiten (Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr und und 13.00 - 18.00 Uhr, Donnerstag 09.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr sowie Freitag 09.00 - 12.00 Uhr) zur Niederschrift

bei der Gemeinde Schorfheide im Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz1, 16244 Schorfheide abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberück- sichtigt bleiben können.

Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen zu folgenden Themen vor:

Neben den Stellungnahmen der Behörden und den Vorschriften wie Biosphären- reservats-Verordnung, Übersicht der FFH-Gebiete liegt der Gemeinde folgende umweltbezogene Information vor:

Landschaftsrahmenplan des Biosphärenreservates Schorfheide-Chorin.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Schorfheide, 23.06.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Landkreis Barnim

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin Landkreis Barnim

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin Landkreis Barnim

Landesumweltamt, Regionalabteilung Ost Regionale Planungsgemeinschaft Uckermark-Barnim

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin Landkreis Barnim

Landesumweltamt, Regionalabteilung Ost Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin

Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs-

gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogel-schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Be- völkerung insgesamt

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab- wässern

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigenPlänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Im-missionsschutzrechtes

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d

im Ortsteil Finowfurt, Erzbergerplatz1, 16244 Schorfheide abgegeben werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Wesentliche umweltbezogene Stellungnahmen liegen zu folgenden Themen vor:

a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungs- gefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt

b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogel-schutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Be- völkerung insgesamt

d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter

e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Ab- wässern

g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigenPlänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechtes

i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a, c und d

(3)

Neben den Stellungnahmen der Behörden und den Vorschriften wie Biosphärenreservats-Verordnung, Übersicht der FFH-Gebiete liegt der Ge- meinde folgende umweltbezogene Information vor:

Landschaftsrahmenplan des Biosphärenreservates Schorfheide-Chorin.

Der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Bekanntmachung.

Schorfheide, 23.06.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schorf- heide (Straßenbaubeitrags- satzung)

Auf der Grundlage des § 5 Absatz 1 und Ab- satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Ok- tober 2001 (GVBI. I S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBI. I S. 59, 66), in Verbindung mit § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.

I S. 174), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 2004 (GVBI. I S. 272), beschließt die Gemein- devertretung der Gemeinde Schorfheide in ihrer Sitzung am 22.06.2005 mit der Beschluss Nr. BA/0170/05 folgende Satzung:

§ 1 - Erhebung des Beitrages

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstel- lung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die durch die Möglich- keit der Inanspruchnahme den Eigentümern, Erbbauberechtigten und Nutzern der erschlos- senen Grundstücke erwachsenden wirtschaft- lichen Vorteilen erhebt die Gemeinde Schorf- heide Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 - Umfang des beitragsfähigen Aufwan- des

(1) Zum beitragsfähigen Aufwand gehören die Kosten für:

1. den Erwerb der für die Durchführung der beitragsfähigen Maßnahme erforderlichen Grundstücksflächen;

2. Erwerbsnebenkosten;

3. die Freilegung der Flächen;

4. die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung der Fahrbahn einschließlich Unterbau; Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Anlage notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze;

5. die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung, und Verbesserung von Wegen und Plätzen einschließlich Unterbau, Oberflä- che sowie zur bestimmungsgemäßen Funkti- on der Anlage notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die An- schlüsse an andere Straßen, Wege und Plät- ze;

6. die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von:

a) Randsteinen und Schrammborden,

b) Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheits- streifen,

c) Gehwegen, d) Radwegen,

e) Kombinierten Rad- und Gehwegen, f) Beleuchtungseinrichtungen,

g) Böschungen, Schutz- und Stützmauern, h) Rinnen und andere Einrichtungen für die Oberflächenentwässerung

i) Unselbständige Grünanlagen j) Parkflächen

7. die Herstellung, Anschaffung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von Misch- flächen und verkehrsberuhigten Bereichen einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie zur bestimmungsgemäßen Funktion der Anlage notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen (Niveauausgleich) und die Anschlüsse an andere Straßen,

8. die Inanspruchnahme Dritter für die Pla- nung und Bauleitung sowie Verwaltungs- kosten, die ausschließlich der Maßnahme zu- zurechnen sind.

(2) Die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.

(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten 1. für die laufende Unterhaltung und Instand- setzung der Straßen, Wege und Plätze 2. für Hoch-, Tief- und Gemeindeverbindungs- straßen, ferner für Brücken, Tunnel und Un- terführungen mit den dazugehörenden Ram- pen.

§ 3 - Ermittlung des beitragsfähigen Auf- wandes

(1) Die Gemeinde ermittelt den beitrags- fähigen Aufwand jeweils für die einzelne öf- fentliche Anlage oder Einrichtung. Sie kann den Aufwand hiervon abweichend auch für bestimmte Teile einer Anlage (Kostenspaltung) oder für selbständig nutzbare Abschnitte ei- ner Anlage (Abschnittsbildung) ermitteln.

(2) Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.

(3) Der Aufwand für

a) Trenn-, Seiten-, und Sicherheitsstreifen, b) Ersatzleistungen wegen Veränderung des Straßenniveaus werden den Kosten für die Fahrbahn zugerechnet.

§ 4 - Vorteilsbemessung

(1) Die Gemeinde trägt den Teil des Aufwan- des, der auf die Inanspruchnahme der öffent- lichen Verkehrsanlage durch die Allgemein- heit entfällt. Der übrige Teil des Aufwandes ist von den Beitragspflichtigen zu tragen.

(2) Überschreiten öffentliche Verkehrsanlagen die nach Absatz 4 anrechenbaren Breiten, so trägt die Gemeinde den durch die Überschrei- tung verursachten Mehraufwand allein.

(3) Bei den Bundes-, Landes- und Kreis- straßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahnen auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Absatz 2 hinausgeht.

(4) Der Anteil der Gemeinde am Aufwand nach Absatz 1 Satz 1 wird gemäß § 8 KAG in der Fassung vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S.

294) wie folgt festgesetzt:

Straßenart anrechen- Anteil der bare Breite Gemeinde (m) (%) 1. Hauptverkehrsstraßen

a) Fahrbahn 6,50 70 b) Radwege je 1,70 70 c) Gehwege je 2,50 60 d) Parkstreifen je 2,00 70 e) Grünanlagen je 2,00 70

f) Beleuchtung 70

g) Oberflächen-

entwässerung 70

h) kombinierte Geh- und

Radwege je 3,00 60 2. Haupterschließungsstraßen a) Fahrbahn 6,50 65 b) Radwege je 1,70 65 c) Gehwege je 2,50 50 d) Parkstreifen je 2,00 65 e) Grünanlagen je 2,00 65

f) Beleuchtung 65

g) Oberflächen-

entwässerung 65

h) kombinierte Geh- und

Radwege je 3,00 50 3. Anliegerstraßen

a) Fahrbahn 5,50 40 b) Gehwege je 2,50 40 c) Parkstreifen je 5,00 40 d) Grünanlagen je 2,00 40

e) Beleuchtung 40

f) Oberflächen-

entwässerung 40

g) Mischflächen 8,00 40 (5) Endet eine öffentliche Verkehrsanlage mit einem Wendehammer, so vergrößern sich die in Absatz 4 Ziffer 1 bis 3 Buchstabe a und Ziffer 3 Buchstabe g angegebenen Maße auf 15 m. Das Gleiche gilt für den Bereich der Einmündung in andere Straßen.

(6) Mischfläche i. S. v. Absatz 4 Ziffer 3 Buch- stabe g ist eine solche Fläche, bei der inner- halb der Straßenbegrenzungslinien Funktio- nen der in Absatz 4 Ziffer 3 Buchstaben a-c genannten Teileinrichtungen miteinander kom- biniert sind. Bei der Gliederung der Misch-

(4)

fläche wird ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichtet.

(7) Im Sinne von Absatz 4 Ziffern 1 bis 3 gel- ten als:

1. Hauptverkehrsstraßen: Straßen, die dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr die- nen, insbesondere Bundes-, Landes- und Kreisstraßen;

2. Haupterschließungsstraßen: Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Bau- gebieten oder innerhalb von im Zusammen- hang bebauten Ortsteilen dienen, soweit sie nicht Hauptverkehrsstraßen nach Ziffer 1 sind;

3. Anliegerstraßen: Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbunde- nen Grundstücke dienen.

(8) Zuschüsse Dritter sind, soweit der Zu- schussgeber nichts anderes bestimmt hat, zur Deckung des Anteils der Gemeinde zu ver- wenden.

§ 5 - Verteilung des umlagefähigen Aus- bauaufwands

(1) Der umlagefähige Ausbauaufwand wird auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausge- bauten öffentlichen Einrichtung oder eines bestimmten Abschnitts von ihr besteht (berücksichtigungsfähige Grundstücke). Die Verteilung des Aufwandes auf diese Grund- stücke erfolgt im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für diese Grundstücke aus der Vervielfachung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach den §§ 6 und 7 maßgeblichen Nutzungsfaktor ergeben.

(2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist - unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch - jedes zusammenhängende Grundeigentum, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet (wirtschaftlicher Grundbegriff). Soweit Flächen berücksichtigungsfähiger Grundstü- cke baulich oder gewerblich nutzbar sind, rich- tet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 6. Für die übrigen Flächen - einschließ- lich der im Außenbereich liegenden Teilflächen jenseits einer Bebauungsgrenze, einer Tiefen- begrenzungslinie oder der Grenze einer Sat- zung nach § 34 Abs. 4 BauGB - richtet sich die Ermittlung des Nutzungsfaktors nach § 7.

(3) Als baulich oder gewerblich nutzbar gilt bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, 1. die insgesamt oder teilweise im Geltungs- bereich eines Bebauungsplanes und mit der Restfläche innerhalb eines im Zusammen- hang bebauten Ortsteiles liegen, die Gesamt- fläche des Grundstückes;

2. die über die Grenzen des Bebauungsplanes in den Außenbereich hinausreichen, die Flä- che im Bereich des Bebauungsplanes;

3. die im Bereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB liegen und bei Grundstücken, die über die Grenzen einer solchen Satzung hinausreichen, die Fläche im Satzungs- bereich;

4. für die kein Bebauungsplan und keine Sat- zung nach § 34 Abs. 4 BauGB besteht, a) wenn sie insgesamt innerhalb des im Zu- sammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) liegen, die Gesamtfläche des Grund- stückes,

b) wenn sie mit ihrer Fläche teilweise im Innen- bereich (§ 34 BauGB) und teilweise im Außen- bereich (§ 35 BauGB) liegen, die Fläche zwi-

schen der öffentlichen Einrichtung und einer Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft; bei Grundstücken, die nicht an die öffentliche Einrichtung angrenzen oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind, die Fläche zwischen der der öffentlichen Einrich- tung zugewandten Grundstücksseite und ei- ner Linie, die in einem gleichmäßigen Abstand von 40 m zu ihr verläuft;

5. die über die sich nach Nr. 2 oder Nr. 4 Buch- stabe b) ergebenden Grenzen hinaus bebaut oder gewerblich genutzt sind, die Fläche zwi- schen der öffentlichen Einrichtung bzw. im Fall von Nr. 4 Buchstabe b) der der öffentlichen Einrichtung zugewandten Grundstücksseite und einer Linie hierzu, die in dem gleichmäßi- gen Abstand verläuft, der der übergreifenden Bebauung oder gewerblichen Nutzung ent- spricht.

(4) Bei berücksichtigungsfähigen Grundstü- cken, die

1. nicht baulich oder gewerblich, sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B.

Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder innerhalb des im Zu- sammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, oder

2. ganz bzw. teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (landwirtschaft- liche Nutzung), ist die Gesamtfläche des Grundstücks bzw. die Fläche des Grundstücks zugrunde zu legen, die von den Regelungen in Abs. 3 nicht erfasst wird.

(5) Für Eckgrundstücke gilt, dass der höhere der Ausbaubeiträge für die jeweils anliegen- den Straßen zu zahlen ist, jedoch mindestens der erst erhobene Beitrag. Beim Ausbau der anderen anliegenden Straße verbleibt der Differenzbetrag zur Zahlung.

§ 6 - Nutzungsfaktoren für Bauland- grundstücke

(1) Der maßgebliche Nutzungsfaktor bei berücksichtigungsfähigen Grundstücken, die baulich oder gewerblich nutzbar sind, wird durch die Zahl der Vollgeschosse bestimmt.

Dabei gelten als Vollgeschoss alle Geschos- se, die nach § 2 Absatz 5 BbgBauO in der jeweils gültigen Fassung Vollgeschosse sind.

Kirchengebäude werden stets als eingeschossige Gebäude behandelt. Besteht im Einzelfall wegen der Besonderheit des Bauwerks in ihm kein Vollgeschoss i. S. der Landesbauordnung, so werden bei gewerb- lich oder industriell genutzten Grundstücken je angefangene 3,50 m und bei allen in ande- rer Weise baulich genutzten Grundstücken je angefangene 2,20 m Höhe des Bauwerks (Traufhöhe) als ein Vollgeschoss gerechnet.

(2) Der Nutzungsfaktor beträgt bei einem Voll- geschoss 1,0 und erhöht sich je weiteres Voll- geschoss um 0,25.

(3) Als Zahl der Vollgeschosse gilt - jeweils bezogen auf die in § 5 Abs. 3 bestimmten Flä- chen - bei Grundstücken,

1. die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen (§ 5 Abs. 3 Nr.

1 und Nr. 2),

a) die im Bebauungsplan festgesetzten höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, b) für die im Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse die Höhe der baulichen Anla- gen festgesetzt ist, in Gewerbe, Industrie und Sondergebieten i. S. von § 11 Abs. 3 BauNVO die durch 3,5 und in allen anderen Bau-

gebieten die durch 2,2 geteilte höchstzulässi- ge Gebäudehöhe (Traufhöhe) auf ganze Zah- len aufgerundet,

c) für die im Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der bauli- chen Anlagen , sondern nur eine Baumassen- zahl festgesetzt ist, die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl auf ganze Zahlen aufgerundet,

d) auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, die Zahl von einem Vollgeschoss je Nutzungsebene,

e) für die im Bebauungsplan gewerbliche Nut- zung ohne Bebauung festgesetzt ist, die Zahl von einem Vollgeschoss,

f) für die in einem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Höhe der baulichen Anlage bzw. die Baumassenzahl bestimmt ist, der in der näheren Umgebung überwiegend festgesetzte und /oder tatsäch- lich vorhandene (§ 34 BauGB) Berechnungs- wert nach Buchstabe a)-c);

2. auf denen die Zahl der Vollgeschosse nach Nr. 1 Buchstabe a) bzw. Buchstaben d)-f) oder die Höhe der baulichen Anlagen bzw. die Baumassenzahl nach Nr. 1 Buchstabe b) bzw.

Buchstabe c) überschritten wird, die tatsäch- lich vorhandene Zahl der Vollgeschosse bzw.

die sich nach der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebenden Berechnungswerte nach Nr. 1 Buchstabe b) bzw. Buchstabe c);

3. für die kein Bebauungsplan besteht, die aber ganz oder teilweise innerhalb des im Zusam- menhang bebauten Ortsteiles liegen (§ 5 Abs.

3 Nr. 3 und Nr. 4), wenn sie

a) bebaut sind, die höchste Zahl der tatsäch- lich vorhandenen Vollgeschosse, wobei mindestens die zulässige Zahl der Voll- geschosse maßgeblich ist,

b) unbebaut sind, die Zahl der im Ab- rechnungsgebiet überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.

(4) Der sich aus Abs. 2 in Verbindung mit Abs.

3 ergebende Nutzungsfaktor wird erhöht um 1. 0,5, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesen Wohn- gebietes (§ 3, § 4 und § 4 a BauNVO), Dorf- gebietes (§ 5 BauNVO) oder Mischgebietes (§ 6 BauNVO) oder ohne ausdrückliche Gebietsfestsetzung innerhalb eines Bebauungsplangebietes überwiegend ge- werblich oder überwiegend in einer der ge- werblichen Nutzung ähnlichen Weise (z.B.

Verwaltungs-, Schul-, Post- und Bahnhofs- gebäude, Praxen für freie Berufe) genutzt wird;

2. 1,0, wenn das Grundstück innerhalb eines tatsächlich bestehenden (§ 34 BauGB) oder durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO) oder Sonder- gebietes (§ 11 BauNVO) liegt.

§ 7 - Nutzungsfaktoren für Grundstücke mit sonstiger Nutzung

(1) Für die Flächen nach § 5 Abs. 4 gelten als Nutzungsfaktoren bei Grundstücken, die 1. aufgrund entsprechender Festsetzungen in einem Bebauungsplan nicht baulich oder ge- werblich, sondern nur vergleichbarer Weise nutzbar sind (z.B. Friedhöfe, Sport- und Fest- plätze, Freibäder, Dauerkleingärten) oder in- nerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils so genutzt werden, 0,5

2. im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzungen in ei- nem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nut- zung), wenn

(5)

a) sie ohne Bebauung sind, bei

aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzba- ren Wasserflächen 0,0167

bb) Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333

cc) gewerblicher Nutzung (z.B. Bodenabbau) 1,0

b) sie in einer der baulichen oder gewerbli- chen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z.B. Friedhöfe, Sport- und Festplät- ze, Freibäder, Dauerkleingärten, Campingplät- ze ohne Bebauung) 0,5

c) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaft- liche Hofstellen oder landwirtschaftliche Ne- bengebäude (z.B. Feldscheunen) vorhanden sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,0 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Voll- geschoss. Für die Restfläche gilt Buchstabe a).

d) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächen- zahl 0,2 ergibt, 1,0

mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Voll- geschoss. Für die Restfläche gilt Buchstabe b) e) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine Teilfläche, die sich rechnerisch aus der Grundfläche der Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2 ergibt, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Voll- geschoss. Für die Restfläche gilt Buchstabe a) f) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lie- gen, für die von der Satzung erfassten Teil- flächen

aa) mit Baulichkeiten, die kleinen Handwerks oder Gewerbebetrieben dienen, 1,5 mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Voll- geschoss,

bb) mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung 1,0

mit Zuschlägen von je 0,25 für das zweite und jedes weitere tatsächlich vorhandene Voll- geschoss. Für die Restfläche gilt Buchstabe a) (2) Die Bestimmung des Vollgeschosses rich- tet sich nach § 6 Abs. 1.

§ 8 - Abschnitte

Für selbständig benutzbare Abschnitte einer öffentlichen Verkehrsanlage kann der Aufwand selbständig ermittelt und erhoben werden.

§ 9 - Kostenspaltung

Der Beitrag kann für die Teileinrichtungen 1. Fahrbahn,

2. Radwege, 3. Gehwege, 4. Parkflächen, 5. Beleuchtung,

6. Oberflächenentwässerung, 7. Grünanlagen,

8. kombinierte Geh- und Radwege, 9. Mischfläche

gesondert und in beliebiger Reihenfolge er- hoben werden.

§ 10 - Beitragspflichtige

(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrag- bescheides Eigentümer des Grundstückes ist.

(2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbberechtigte.

(3) Besteht für das Grundstück ein Nutzungs- recht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Ei- gentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung genannten natürli- chen oder juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Die Beitragspflicht dieses Personenkreises entsteht nur, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages gemäß § 8 KAG in der Fassung vom 18. De- zember 2001 (GVBL. I: S. 287) das Wahlrecht über die Bestellung eines Erbbaurechtes oder den Ankauf des Grundstückes gemäß den §§

15 und 16 des Sachenrechtsbereinigungs- gesetzes bereits ausgeübt und gegen den Anspruch des Nutzers keine der nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz statthaften Einreden und Einwendungen geltend gemacht worden sind; andernfalls bleibt die Beitrags- pflicht des Grundstückseigentümers unbe- rührt.

(4) Beitragspflichtige sind verpflichtet, alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahr- heitsgemäß und unverzüglich nach Aufforde- rung durch die Gemeinde zu machen und nachzuweisen. Sie haben bei örtlicher Fest- stellung von Berechnungsgrundlagen durch

die Gemeinde die notwendige Unterstützung zu gewähren.

(5) Mehrere Beitragspflichtige für ein Grund- stück haften als Gesamtschuldner.

§ 11 - Vorausleistungen

Sobald mit der Durchführung der Maßnahme begonnen worden ist, kann die Gemeinde angemessene Vorausleistungen erheben, je- doch nicht bis zur vollen Höhe des voraus- sichtlichen Beitrages. Über die Erhebung von Vorauszahlungen entscheidet im Einzelfall die Gemeindevertretung.

§ 12 - Ablösevereinbarung zum provisori- schen Herrichten einer Anliegerstraße Diese Satzung ist analog auf das Verfahren einer Ablösevereinbarung zum provisorischen Ausbau einer Straße anzuwenden (z.B. 10 cm Schwarzdecke ohne grundhaften Ausbau).

Voraussetzung ist hier die 100%ige Bereit- schaft der Anlieger zur Kostenteilung.

§ 13 - Fälligkeit

Der Beitrag und die Vorausleistung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Ab- gabenbescheides fällig.

§ 14 - Außerkraftsetzung

Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten die Satzungen der

Gemeinde Finowfurt vom 29.02.2000

Gemeinde Groß Schönebeck vom 20.01.2000

Gemeinde Groß Schönebeck, 1. Änderungssatzung vom 20.01.2000

über die Erhebung von Beiträgen gemäß § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für straßen- bauliche Maßnahmen außer Kraft.

§ 15 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 30.Juni 2004 in Kraft.

ausgefertigt: Schorfheide, 04.07.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Satzung über die Straßenreinigung, Grünflächenpflege und Winter- wartung in der Gemeinde Schorf- heide

Auf der Grundlage des § 49a Branden- burgisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2005 (GVBl.

S. 134) in Verbindung mit § 5 der Gemeinde- ordnung (GO) in der Fassung der Bekannt- machung vom 10.10.2001 (GVBl.l S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset- zes vom 22.03.2004 (GVBl. l S.59), und des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 31.03.2004 (GVBl. l S.

174),geändert durch Gesetz vom 29.06.2004 (GVBl. S.272) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Schorfheide auf ihrer öffentlichen Sitzung am 22.06.2005 folgende Satzung be- schlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen, zu pflegen und im Winter zu warten.

Dies gilt auch für solche öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, die an bebaute Grundstücke angrenzen.

Öffentliche Straßen sind solche, die dem öf- fentlichen Verkehr dienen oder nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg bzw.

dem Bundesfernstraßengesetz gewidmet sind.

(2) Die Reinigung, Grünflächenpflege und Winterwartung der öffentlichen Straßen, Nebenanlagen und Plätze betreibt die Ge- meinde als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung, Grünflächenpflege und Winter- wartung nicht nach § 2 (mit Ausnahme der im

§ 3 Abs.7 und Abs.8 genannten Fälle) den Grundstückseigentümern übertragen ist.

(3) Die Reinigungspflicht umfasst die Reini- gung der Straßen. Zur Straße gehören die Fahrbahn, die Trennstreifen, befestigte Seiten- streifen, die Bushaltestellenbuchten,

die Parkbuchten,alle zwischen Grundstücks- grenze und Fahrbahnrand befindlichen Geh- und Radwege sowie Straßenbegleitgrün und Grün- und Pflanzflächen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgän- ger vorgesehen oder geboten ist. Als Gehweg gelten auch die gemeinsamen Rad- und Geh- wege nach § 41Abs.2 Nr.5 (VZ 240) der StVO.

(4) Die Grünflächenpflege umfasst das Rasenmähen, die Reinigung und die Pflege der zur Straße gehörenden Grün- und Pflanz- flächen sowie die Pflege der Pflanzen, Sträu- cher und Hecken.

(5) Die Winterwartung umfasst das Schnee- räumen auf den Geh- und Radwegen sowie das Bestreuen (Abstumpfen) der Geh- und Radwege bei Schnee- und Eisglätte.

§ 2 Übertragung der Reinigungspflicht, Grünflächenpflege und Winterwartung (1) Die Reinigung, Grünflächenpflege und Winterwartung der im Straßenverzeichnis (An- lage) aufgeführten Straßen wird den Eigentü-

(6)

mern der durch sie erschlossenen Grundstü- cke auferlegt. Besondere Ausnahme- regelungen bleiben der Gemeinde im Einzel- fall vorbehalten. Sind die Grundstückseigentü- mer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Be- standteil dieser Satzung.

(2) Besteht für das Grundstück ein Erbbau- recht oder ein Nutzungsrecht für die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ge- nannten natürlichen oder juristischen Perso- nen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungs- berechtigte. Bei ungeklärten Eigentums- verhältnissen nimmt derjenige die Pflicht des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt.

§ 3 Art und Umfang der Reinigung, Grün- flächenpflege und Winterwartung (1) Straßen sind mindestens einmal wöchent- lich zu säubern. Hierzu gehört das Entfernen von Unkraut, Laub und Unrat. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

(2) Der Rasen ist spätestens ab einer Wuchs- höhe von 10 cm zu mähen. Rasen und Pflanz- flächen sind einmal wöchentlich von Unrat und Unkraut zu säubern.

Sträucher, Hecken und Pflanzen sind unter Berücksichtigung von Wuchsform, Blütezeit und Brutzeit von Vögeln im Frühjahr und Herbst einen jeden Jahres zurück zu schnei- den.

Wildtriebe sind im Frühjahr und Herbst eines jeden Jahres zu entfernen.

Pflanzenschnitt, sonstiger Unrat sowie Keh- richt sind unverzüglich aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

(3) Die Geh- und Radwege sind in einer Brei- te von mindestens 1,0 Meter von Schnee frei- zuhalten.

Bei Fehlen eines Geh- und Radweges ist ein 1,00 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze zu beräumen und abzu- stumpfen.

Auf Geh- und Radwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwen- dung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist,

das gilt nicht:

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefäl- len (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichen- de Streuwirkung zu erzielen ist;

b) an besonders gefährlichen Stellen der Geh- wege, wie z.B. bei Treppen, Rampen, Brücken- auf- oder -abgängen, starkem Gefälle- bzw.

Steigungsstrecken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut werden. Auch ist es un- zulässig, mit salzhaltigen oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumschei- ben abzulagern.

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefalle- ner Schnee und entstandene Glätte sind in einem angemessenen Zeitraum zu beseitigen.

Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und ent- standene Eisglätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgen- den Tages zu beseitigen.

(5) Gehwege an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen

so vom Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang für die Fahrgäste gewährleistet ist.

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Geh- bzw. Radweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgän- ger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird.

Für die Abwendung von Gefahren ist der je- weilige Anlieger verantwortlich.

Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizu- halten. Schnee und Eis von Grundstücken darf nicht auf die Fahrbahn und die Nebenanlagen geschafft werden.

(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften be- stehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unver- züglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

(8) Der Winterdienst auf den Fahrbahnen öf- fentlicher Straßen wird von der Gemeinde durchgeführt.

(9) Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen entfällt die Fahrbahn als zu reinigende Flä- che.

§ 4 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt;

b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

(2) Ordnungswidrigkeiten werden mit einer Geldbuße geahndet.

Die Geldbuße beträgt mindestens 25 €, bei Fahrlässigkeit 250 € und bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen bis zu 500 €. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Geset- zes über die Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung.

Zuständige Behörde im Sinne des § 35 Abs.1 Nr.1 OwiG ist der Bürgermeister.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2005 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung „Satzung für die Straßenreinigung und die Winterwartung in der Gemeinde Schorfheide“ vom 16.12.2004 außer Kraft.

Anlage:

Straßenverzeichnis gem. § 2 Abs.1 ausgefertigt Schorfheide, 04.07.2005

Uwe Schoknecht Bürgermeister Anlage:

Straßenverzeichnis gem. § 2 Abs. 1 Auf den nachfolgend benannten Straßen der Gemeinde Schorfheide wird die Straßen- reinigungspflicht, Grünflächenpflege und die Winterwartung auf der Grundlage von § 2 der Satzung auf die Grundstückseigentümer bzw.

Erbbauberechtigten oder Nutzungs- berechtigten der an die Straße angrenzenden Grundstücke übertragen. Ausnahmen davon sind in § 3 (8) und (9) geregelt.

Ortsteil Altenhof Adolf-August-Straße

Altenhofer Dorfstraße (Landesstraße, L 238) Altenhofer Waldstraße

Am Kiefernweg Am See

Bergstraße

Eberswalder Allee (Landesstraße, L 238) Eichhorster Straße

Hochstraße

Joachimsthaler Straße (Landesstraße, L 238)

Kleine Gasse Krumme Straße Kurze Gasse Lindenstraße Unter den Buchen Unter den Linden Ortsteil Böhmerheide Amselweg

Buchfinkenweg Dompfaffenweg Drosselweg Elsterweg Grünlingsweg

Hammer Chaussee (Landesstraße, L 212) Kiebitzgasse

Lerchenweg Meisenring Nachtigallenweg Promenade Rotkehlchenweg Sperbergasse Sperlingsgasse Stieglitzsteig Wachtelsteig Zeisigsteg Ortsteil Eichhorst Am Fennberg Am Werbellinkanal An der Ablage An der Schleuse

Eberswalder Chaussee (Bundesstraße, B 198)

Eichhorster Mittelstraße Forstsiedlung

Rosenbeck Rosenbecker Weg Schulstraße Schwarze Bahn

Straße zur Schorfheide (Bundesstraße, B 198)

Wildau

Ortsteil Finowfurt Ahornstraße Alte Mühle Am Heideufer Am Sportplatz Am Treidelsteg Bauernstraße Biesenthaler Straße Birkenweg Brückenstraße Dachsweg Erzbergerplatz Fichtenweg Finowfurter Ring Flößerstraße Fuchsberg Gartenweg Gerlachhof Hauptstraße Hirtenweg Hubertusmühle Hubertusweg Hufenweg Im Schulzenplan In den Sandstücken Kanalstraße

Karl-Liebknecht-Straße Kastanienallee Kiefernweg Langer Grund

(7)

Lehnschulzenstraße Lichterfelder Straße Luckenwaldstraße Magistrale

Marienwerderstraße (Bundesstraße, B 167) Maulbeerweg

Melchower Ring Melchower Straße Moospfuhl Museumsstraße Mühlenweg Pappelweg Parkstraße Querweg Rehwinkel Sägebarthstraße Schloßgutsiedlung Schöpfurter Ring Spechthausener Straße Steinfurter Ring Triftstraße Üdersee Üdersee Nord Üdersee Süd Waldstraße Walzwerkstraße Weidenweg Werbelliner Straße Wiesenweg Zum Jugendheim Zum Krugacker

Ortsteil Groß Schönebeck Alte Joachimsthaler Straße Alte Triftstraße

Am Lotzinsee Apfelallee Ausbau Bahnhofstraße

Berliner Straße (Landesstraße, L 100) Birkenallee

Döllner Heide Döllner Straße Eichheide

Eichhorster Chaussee

Galgenberg Gartenstraße Gutshof Händelstraße Haydnstraße

Joachimsthaler Chaussee (Landesstraße, L 238)

Karlshöhe Kieferneck Kirschenallee Konrad-Zuse-Straße Koppelweg Kurzer Weg

Lichterfelder Waldstraße Lichterfelder Weidenweg Margaretenhof

Messingwerkstraße (Landesstraße, L 293) Mittelstraße

Mozartstraße Oderberger Straße Otto-Hahn-Straße Paul-Nipkow-Straße Pehlmann-Ring Rosenweg Steinfurter Allee Steinfurter Straße Wagnerstraße Wassertorbrücke Wiesenstraße Ortsteil Schluft Ahornallee Alte Schulstraße Scheunenweg Schlufter Hauptstraße Trämmersee Uhlenhof Ortsteil Werbellin Altenhofer Weg Am großen Buckowsee Am kleinen Buckowsee Am Üdersee

Joachimsthaler Weg Lichterfelder Weg Werbelliner Dorfstraße Zum Sportplatz

Beschlüsse der Vollversammlung der Jagdgenos- senschaft Finowfurt/Eichhorst vom 22.04.2005

Beschlussvorlage Nr. 01/04/05

Entlastung des Kassenwartes der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst

Die Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst beschließt die Entlastung des Kassenwartes für die Zeit bis zum 22.04.05 hinsichtlich der Führung der laufenden Kassen- und Rechnungsgeschäfte ohne Einwände.

Der Beschluss Nr. 01/04/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Beschlussvorlage Nr. 02/04/05

Entlastung des Vorstandes der Jagdgenossenschaft Finowfurt/

Eichhorst

Die Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst beschließt die Entlastung des Vorstandes für die Zeit bis zum 22.04.05 hinsichtlich der Führung der laufenden Haushalts-, Kassen- und Rechnungsgeschäfte.

Der Beschluss Nr. 02/04/05 wurde mehrheitlich abgelehnt.

Beschlussvorlage Nr. 03/04/05

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst vom 16.08.99

Nachfolgende Satzung wurde am 22.04.05 durch die Genossen- schaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/ Eichhorst beschlossen.

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/ Eichhorst vom 16.08.99

Artikel 1

Die Satzung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst, gültig seit dem 16.08.99, wird wie folgt geändert:

§ 17 (2) entfällt

§ 17 (3) wird § 17 (2).

Artikel 2

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst tritt am 22.04.05 in Kraft.

Der Beschluss wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage Nr. 04/04/05

Auszahlung rückliegender Pachten der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst

Die Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Finowfurt/Eichhorst beschließt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen weiteren Aus- zahlungstermin für rückliegende Pachten des Zeitraumes der Exis- tenz der Jagdgenossenschaft. Die konkreten Modalitäten sind vom Vorstand vorzubereiten und der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.Die Jagdgenossen haben die bejagbaren Flächen anhand von Flurstücksnachweisen, aus denen der Eigentümer und die Flurstücksgröße hervorgehen, zu belegen.Die konkreten Termine der Auszahlung werden im Amtsblatt der Gemeinde Schorfheide rechtzei- tig veröffentlicht.

Der Beschluss Nr. 04/04/05 wurde einstimmig gefasst.

Uwe Schoknecht Notvorstand

SONSTIGE AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Ernst-Thälmann-Straße (Landesstraße, L 100)

Feldweg Friedenstraße Hirschweg Industrieweg Kannegießer Straße Kastanienweg Kirchgasse Kurze Straße Liebenthaler Weg

Liebenwalder Straße (Landesstraße, L 212) Mühlenstraße

Prenzlauer Straße (Landesstraße, L 100) Priesterweg

Prötze Rehweg

Rosenbecker Straße Schlossstraße

Schlufter Straße (Kreisstraße, K 6011) Sperlingsau

Steindamm Ortsteil Klandorf Am Bahnhof Dorfstraße

Klandorfer Bergstraße Marienwerderweg Papiermühlenweg Ortsteil Lichterfelde Am Graben

Anna-Karbe-Weg Bachstraße Beethovenstraße Bei den Buchen Blütenberg Britzer Straße Buckow

Carl-von-Linde-Straße Carl-Zeiss-Straße

Eberswalder Straße (Landesstraße, L 238) Ernst-Abbe-Straße

Feldstraße Feldtorge Fliederweg

(8)

Hinweis zur Veröffentlichung

Die Gemeinde Schorfheide weist in der für ihre Bekanntma- chungen vorgeschriebenen Form auf folgende Veröffentlichun- gen hin:

Der Landrat des Landkreises Barnim als für den ZWA Eber- walde zuständige allgemeine untere Landesbehörde hat in seinem Amtsblatt für den Landkreis Barnim Nr. 6/2005 vom 01. Juni 2005 die 3. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des ZWA Eberswalde öffentlich bekannt gemacht.

Hiermit wird gemäß § 11 Abs. 1 GKG auf die vorstehende Veröffentlichung hingewiesen.

IMPRESSUM

Herausgeber: Gemeinde Schorfheide Der Bürgermeister Erzbergerplatz 1 16244 Schorfheide Redakteurin: Antje Duklau Telefon: 03335/45 34 18

e-mail: a.duklau.schorfheide@barnim.de Druck: Grill & Frank

Auflage: 4.850 Stück

Bezugsmöglichkeiten: Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide liegt ab dem Erscheinungstag in der Gemeinde Schorfheide, OT Finowfurt, Erz- bergerplatz 1 während der Sprechzeiten kostenlos aus. Nach Anforderung wird das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide gegen Entrichten der Porto- kosten zugeschickt. Kostenlose Zustellung erfolgt in die erreichbaren Haushalte der Gemeinde. Das Amtsblatt für die Gemeinde Schorfheide erscheint monat- lich oder bei Bedarf. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unaufgefor- dert eingesandte Bilder und Manuskripte.

Beschlüsse der 13. Sitzung des Hauptausschusses vom 08.06.2005

Öffentlicher Teil

Beschlussvorlage: BA/0177/05

Auftragsvergabe: „Ersatzneubau einer Kindertagesstätte“

Finowfurt, Los 01 - BE/Betonarbeiten Beschluss:

Es wird beschlossen den Auftrag „Ersatzneubau einer Kindertages- stätte“ Finowfurt, Los 01- BE/Betonarbeiten an die Firma:

Bauausführung GmbH E. Preuß Breite Straße 110

16225 Eberswalde

lt. Angebot vom 21.04.2005 zu einer Auftragssumme von brutto 93.668,61 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0177/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0181/05

Auftragsvergabe: „Ersatzneubau einer Kindertagesstätte“

Finowfurt, Los 02 - Mauerarbeiten Beschluss:

Es wird beschlossen den Auftrag „Ersatzneubau einer Kindertages- stätte“ Finowfurt, Los 02- Mauerarbeiten an die Firma:

Bauausführung GmbH E. Preuß Breite Straße 110

16225 Eberswalde

lt. Angebot vom 21.04.2005 zu einer Auftragssumme von brutto 59.192,76 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0181/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0183/05

Auftragsvergabe: „Ersatzneubau einer Kindertagesstätte“

Finowfurt, Los 03- Dachtragwerk Beschluss:

Es wird beschlossen den Auftrag „Ersatzneubau einer Kindertages- stätte“ Finowfurt, Los 03- Dachtragwerk an die Firma:

Schuchard & Herold

Zimmerei & Holzrahmenbau GmbH Gewerbeparkstrasse 10

15370 Vogelsdorf

lt. Angebot vom 19.04.2005 zu einer Auftragssumme von brutto 31.952,59 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0183/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0184/05

Auftragsvergabe: „Ersatzneubau einer Kindertagesstätte“

Finowfurt, Los 4- Dachdecker/ Dachklempner Beschluss:

Es wird beschlossen den Auftrag „Ersatzneubau einer Kindertagungs- stätte“ Finowfurt, Los 04 - Dachdecker/ Dachklempner an die Firma:

Moschek Bedachungen GmbH Berliner Straße 8

16303 Schwedt

lt. Angebot vom 21.04.2005 zu einer Auftragssumme von brutto 38.607,53 € zu vergeben.

Der Beschluss Nr. BA/0184/05 wurde einstimmig gefasst.

Nichtöffentlicher Teil

Beschlussvorlage: BA/0178/05 Grundstücksangelegenheit Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Schorfheide beschließt, eine ca.

153 m² große Teilfläche des Grundstücks belegen in der Gemarkung Altenhof Flur 1, Flurstück 176 zu verkaufen. Die Vermessungskosten und alle weiteren Kosten zur Durchführung des Grundstücks- kaufvertrages trägt der Käufer allein.

Der Beschluss Nr. BA/0178/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0179/05 Grundstücksangelegenheit Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Schorfheide beschließt, eine ca.

180 m² große Teilfläche des Grundstücks belegen in der Gemarkung Altenhof Flur 1, Flurstück 176 zu verkaufen.

Die Vermessungskosten und alle weiteren Kosten zur Durchführung des Kaufvertrages tragen die Käufer allein.

Der Beschluss Nr. BA/0179/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0185/05 Grundstücksangelegenheit Beschluss:

Die Gemeinde veräußert eine Teilfläche von ca. 450 m² aus dem Flur- stück 449/14 in der Flur 4 der Gemarkung Lichterfelde sowie eine ca.

500 m² große Teilfläche aus dem Flurstück 1304.

Der Käufer trägt die Hälfte der Kosten für die Herausmessung der Teilfläche aus dem Flurstück 449/14 sowie die hälftigen Kosten, die der Gemeinde bei der Ersteigerung der Flurstücke 448/1, 449/13 und 449/14 entstanden sind. Die beim Abschluss des Vertrages anfallen- den Kosten sind vom Käufer zu tragen. In den Kaufvertrag ist eine Wertabschöpfungsklausel einzuarbeiten.

Der Beschluss Nr. BA/0185/05 wurde einstimmig gefasst.

Beschlussvorlage: BA/0182/05 Grundstücksangelegenheit Beschluss:

Die Gemeinde Schorfheide verkauft das Flurstück 92/3 in der Flur 9 der Gemarkung Finowfurt (Größe 3.783 m²). In den Vertrag wird eine Wertabschöpfungsklausel eingearbeitet. Der Erwerber kann das Grund- stück vor Eigentumsübergang mit Grundschulden belasten. Die beim Abschluss des Vertrages anfallenden Kosten sind vom Erwerber zu tragen. Die Erschließung sowohl des Flurstücks 92/3 wie auch des Flurstücks 92/2 wird über Dienstbarkeiten abgesichert.

Der Beschluss Nr. BA/0182/05 wurde mehrheitlich gefasst.

Uwe Schoknecht Bürgermeister

Referenzen

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