• Keine Ergebnisse gefunden

3. Erlebnistag für die ganze Familie Kurier

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "3. Erlebnistag für die ganze Familie Kurier"

Copied!
20
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bekanntmachungen und

Ausschreibungen Seiten 3 – 10 Nichtamtlicher Teil

Bundestagswahlen Seite 11

Kulturangebote Seite 11

Kinder- und Jugendtreffs Seite 12 Seniorenseite Seite 16

Vereinsangebote Seite 17

Kurier www.gotha.de

Auf ein Wort:

Ein Benefi zkonzert der Big Band der Kreismusikschule „Louis Spohr“ ist der Höhepunkt des 3. Familienerlebnistages rund um die Orangerie

Land auf und Land ab heißt das Schlagwort: Keine Zeit! Die ganze Welt verfällt in Hektik und kann sich selbst nicht daraus befreien. Manager gehen zum Yoga, zu Selbstfi ndungskursen auf dem Weg ins eigene ICH. Gestress- te Lokalpolitiker und Beamte fl üchten sich ins Burn Out und fi nden ohne Hil- fe keinen Weg aus der Einbahnstraße.

Ich kenne einen ganz einfachen Weg – zuhören. Hatten Sie auch schon ein- mal das Erlebnis? Sie sitzen mit einem guten Freund vertieft im Gespräch und dieser spielt die ganze Zeit auf seinem I-Phone? Glauben Sie, dass der Ihnen wirklich zuhörte? Glauben Sie, jener wollte mit Ihnen reden? Man kann ver- zweifeln an dieser Flucht in Schein- welten, die für viele, die einzige Freundschaft sind. Entschleunigen lautet ein Zauberwort des Jahres 2013.

Und was heißt dies übersetzt? Ganz einfach, es bedeutet: Reifen lassen.

Jede Frucht schmeckt nur dann, wenn sie reif ist. Jede gute Entscheidung braucht Zeit, um zu reifen. Die sü- ßesten Früchte fressen nur die großen Tiere heißt es in einem Lied. Nicht so in Gotha, denn hier gibt es dutzende gut ausgereifte Entscheidungen, an denen alle teilhaben dürfen und deren prächtige Früchte wir in den nächsten Jahren genießen können. Man muss über den Tellerrand blicken, um zu se- hen, wie weit es ist bis zum Horizont.

Die Zeit ist reif, öffnen wir Horizonte – ich bin dabei

Ihr Amtsblatt der Stadt Gotha | Nr. 5 ⁄ 22. Jahrgang | 30. Mai 2013

Foto: Lutz Ebhardt

3. Erlebnistag für die ganze Familie

Rund um die Orangerie wird am 30.06.2013 wieder jede Menge für alle Generationen gebo- ten. Wie im letzten Jahr gestalten Stadtverwal- tung Gotha, Seniorenbeirat und Orangerie- freunde Gotha e.V. gemeinsam einen Tag voller Erlebnisse und Eindrücke für die ganze Fami- lie, der mit dem Benefi zkonzert der Big Band der Kreismusikschule Louis Spohr in der Oran- gerie endet.

Bis dahin können sich Klein und Groß bei vie- len Aktivitäten die Zeit vertreiben. Unter Ande- rem werden Führungen im Versicherungs- museum angeboten oder in der Heinrich- Heine-Bibliothek, wo auch ein Bücherfl oh- markt zum Stöbern einlädt. Weitere Führungen gibt es durch das Winterpalais, das sich nun der Fertigstellung nähert und auch in der Fach- schule für Bau, Wirtschaft und Verkehr mit dem Eisenbahnbetriebsfeld.

Kinder können sich an vielen Orten Bastelstre- cken und Mitmachspielen beschäftigen, die Geschicklichkeit kann bei Eierlauf und Sack-

hüpfen sowie das Talent beim Theaterspielen und Improvisationstheater unter Beweis ge- stellt werden und auch das Wissen um die Na- tur kann bei einem Quiz getestet werden.

Im Lorbeerhaus werden Fotografi en von Alt- Gotha in einer Ausstellung präsentiert und es gibt Tipps von Fachleuten zur Pfl anzenpfl ege, das Gärtnerhandwerk wird vorgestellt und die kleinen Gäste dürfen einen Blumentopf bema- len und eine Blume einpfl anzen.

Das Service- und Kompetenzzentrum des Thü- ringenforsts am Marstall stellt sich ebenfalls vor. Hier werden ein Wissensquiz und Informa- tionsstände sowie bei Bedarf Führungen durch das Haus geboten. An gleicher Stelle wird die Feuerwehr Übungen für Kinder bereithalten und die Technik erklären, das Spielmobil war- tet mit vielen Aktivitäten.

Das detaillierte Programm ist ab Juni im Rat- haus erhältlich und natürlich am 30.06.2013 an allen teilnehmenden Orten.

(2)

Am 30. April 2013 wurde Uta Dehmel die Myconiusmedaille der Residenzstadt Gotha über- reicht. Der Stadtrat würdigte damit ihr ehrenamtliches Engagement vor, aber auch während und nach der politischen Wende in Gotha.

Blumenschmuckwett- bewerb 2012/2013

Der seit vorigem Jahr zeitlich veränderte Blu- menschmuckwettbewerb hat bereits mit der Herbstdekoration 2012 begonnen, die Auf- takt war für die komplette Saison. Manche Balkone wurden im Vergleich zu den vergan- genen Jahren sehr schön herausgeputzt und auch im Frühjahr 2013 zeigt sich, dass viele Bürger großen Wert auf eine fl orale Gestal- tung legen. Dieses Engagement möchte die Stadtverwaltung Gotha mit dem Blumen- schmuckwettbewerb 2012/13 anerkennen.

Dazu sollte man sich jetzt anmelden.

Also fotografi eren Sie Ihren Blumen- schmuck, Ihr schön gestaltetes Zuhause, an dem die Bürger auf der Straße auch teil- haben können, und senden Sie die Bilder der Saison 2012/2013 im Herbst 2013 an die Stadtverwaltung, Garten-, Park- und Friedhofsamt, Remstädter Weg 12, 99867 Gotha. Die Einsendung ist auch on- line möglich an sauerbier.gartenamt@

gotha.de. Bei Fragen steht Ihnen die zu- ständige Mitarbeiterin Frau Sauerbier unter der Tel.-Nr. 222-475 zur Verfügung. Die Jury freut sich auf schöne Bilder.

Tag der offenen Tür im Löffl erhaus

Nach einem Eigentümerwechsel wird dem Löff- lerhaus wieder neues Leben eingehaucht. Ein Investor aus Berlin hat das Objekt erworben und möchte das historische Gebäude wieder- beleben. Die SLK GmbH hat die Verwaltung übernommen.

Das ästhetisch anmutende Bauensemble kann auf eine lange Geschichte zurückblicken. Im Jahre 1800 eröffnete darin eine Freischule für bedürftige Kinder. Auch die Sonntagsschule für Handwerker, das Messhaus der Stadtge- meine Gotha und das Deutsche Rote Kreuz lo- gierten bereits im Löffl erhaus.

Am 06.06.2013 haben Interessenten die Mög- lichkeit, sich die wunderschönen Räumlich- keiten anzusehen und einen Überblick zu ver- schaffen. Vielleicht werden auch Besucher fün- dig, die in dem geschichtsträchtigen Gebäude ein Geschäft eröffnen möchten und/oder für Ihr Gewerbe die optimalen Räumlichkeiten suchen?

Alle Gothaer sind eingeladen, sich am Don- nerstag, dem 06.06.2013 von 14.00 bis 18.00 Uhr im Löffl erhaus umzusehen.

Grabmal von Wilhelm Bock saniert

Am 28. April, dem 167. Geburtstag des ehema- ligen Reichtagsabgeordneten Wilhelm Bock, wurde auf dem Gothaer Hauptfriedhof sein durch Spenden saniertes Grabmal einge- weiht. Oberbürgermeister Knut Kreuch hat alle Spender zu einer Gedenkveranstaltung eingeladen. Die Gothaer Beigeordnete Mar- lies Mikolajczak erinnerte dabei an das Leben des gelernten Schuhmachers und engagierten Politikers.

Für die Sanierung des Bronzereliefs, der Be- schriftung und für die Steinsanierungsar- beiten waren Kosten von rund 3.000 Euro ver- anschlagt worden. Oberbürgermeister Knut Kreuch bat zahlreiche Parteifreunde um Spen- den für das Sanierungsprojekt, das durch zahl- reiche positive Rückmeldungen in den letzten Wochen realisiert werden konnte. Nun strahlt die Grabstätte der Familie von Wilhelm Bock wieder im alten Glanz.

Das Garten-, Park- und Friedhofsamt hofft auf Nachahmung, denn auf dem Gothaer Haupt- friedhof sind noch einige Grabanlagen histo- rischer Persönlichkeiten in einem sanierungs- bedürftigen Zustand. Die Mittel hierfür sollen durch weitere Spenden zusammen kommen.

Ausstellung zu „50 Jahre Élysée-Vertrag“

Am 22. Januar 1963 unterzeichneten der deut- sche Bundeskanzler Konrad Adenauer und der französische Präsident Charles de Gaulle im Pa- riser Élysée-Palast den „Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Franzö- sischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit“, den sogenannten Élysée- Vertrag. Der Vertrag gilt als Grundstein der deutsch-französischen Freundschaft und war Gegenstand einer interessanten Wanderausstel- lung, die Bertrand Leveaux, der Leiter des franzö- sischen Kulturbüros, auch nach Gotha brachte.

Mit Oberbürgermeister Knut Kreuch, im Bei- sein von Jean-Albert Hosdez (rechts), dem Be-

auftragen von Gothas französischer Partner- stadt Romilly-sur-Seine und Mitgliedern des Gothaer Partnerschaftskomitees wurde die Ausstellung mit einem Einführungsvortrag des Historikers Dr. Steffen Raßloff eröffnet.

Foto: Carmen GrFoto: Lutz Ebhardt

(3)

(2) Als Familie im Sinne dieser Satzung gelten:

1. Ehepaare,

2. Alleinerziehende oder

3. Lebenspartner oder Personen, die in eheähnlicher oder lebens- partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII leben, und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Ein zu glei- chen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern le- bendes Kind, wird als Kind in beiden Haushalten berücksichtigt, 4. als Familie gilt auch die Pfl egefamilie.

§ 5

Entstehen und Ende der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in den Schulhort und endet mit der Abmeldung. Die Anmeldung zum Schulhort erfolgt in der Regel schuljahresweise.

§ 6

Fälligkeit und Zahlung

(1) Die Gebühren sind als Monatsbetrag zum 1. eines jeden Monats für den laufenden Monat zu entrichten.

(2) Für den Kalendermonat Juli eines jeweiligen Schuljahrs wird keine Betriebskostenbeteiligung erhoben.

(3) Eine Zahlung der Gebühren direkt im Schulhort ist nicht zulässig.

(4) Wird ein Kind im laufenden Monat aufgenommen oder abgemeldet, ist die Gebühr für den gesamten Monat zu entrichten. § 8 der Sat- zung bleibt unberührt.

§ 7

Berechnung und Festsetzung der Gebühren (1) Zum berücksichtigenden Einkommen der Familie zählt:

1. das Einkommen der Eltern und das Einkommen des Kindes, für das die Betriebskosten gezahlt wird oder

2. das Einkommen des getrennt lebenden Elternteils, in dessen Haushalt das Kind lebt und das Einkommen eines mit dem Eltern- teil zusammenlebenden Ehe- und Lebenspartner sowie das Ein- kommen des Kindes.

3. Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt lebenden Eltern gilt Nr. 1.

(2) Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Einkom- mensteuergesetzes (EStG). Liegen Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 nicht vor, ist Einkommen die Summe der positiven Ein- künfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 EStG. Ein Aus- gleich mit Verlusten zwischen verschiedenen Einkunftsarten, mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten oder mit Verlusten aus anderen Kalenderjahren ist nicht zulässig. Von dem Einkom- mensind pauschal und nach Maßgabe des Absatzes 3 abzusetzen:

1. die zu entrichtende Einkommensteuer,

2. Pfl ichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträ- ge zur Arbeitsförderung,

3. Kranken-, Renten- und Pfl egeversicherungsbeiträge zu öffent- lichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Ein- richtungen, soweit diese Beiträge der Höhe nach angemessen sind

4. sowie in tatsächlicher Höhe Unterhaltsleistungen.

(3) Zur Abgeltung der Absetzungstatbestände nach Absatz 2 Satz 4 Nr.

1 bis 3 wird von den einzelnen Einkünften ein Betrag in Höhe fol- gender Vomhundertsätze abgezogen:

1. bei steuer- und sozialversicherungspfl ichtigen

Einkünften 34 vom Hundert,

2. bei Beamtenbezügen 24 vom Hundert,

3. bei lediglich einkommensteuerpfl ichtigen

Einkünften 50 vom Hundert,

4. bei lediglich sozialversicherungspfl ichtigen

Einkünften 16 vom Hundert,

5. bei weder einkommensteuerpfl ichtigen noch

sozialversicherungspfl ichtigen Einkünften 5 vom Hundert.

Liegen beim Schuldner der Betriebskostenbeteiligung neben Einkünf- ten nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 auch Einkünfte nach Satz 1 Nr. 3 vor, werden von den Einkünften nach Satz 1 Nr. 3 lediglich 14 vom Hundert abgezo- gen. Zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte kann auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen abweichend von Satz 1 die konkrete

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 16.04.2013 mit Be- schluss-Nr. 497/13 die Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Go- tha – Hortgebührensatzung – beschlossen.

Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 07.05.2013, das am 08.05.2013 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestä- tigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt. Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestäti- gung bekannt gemacht werden.

Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Horte an Grundschulen in Träger-

schaft der Stadt Gotha – Hortgebührensatzung –

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der ThürKO vom 06.03.2013 (GVBl. S. 49, 58), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabga- begesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61), des § 2 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über die Finanzie- rung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) in der Fassung der Bekannt- machung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2013 (GVBl. S. 22), des § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberechtigten an den Kosten für die Hortbe- treuung (Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung – ThürHortk- BVO) vom 12.03.2013 hat der Stadtrat in der Sitzung am 16.04.2013 fol- gende Gebührensatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für alle Horte an Grundschulen (im Folgenden Schul- horte genannt) in Trägerschaft der Stadt Gotha.

§ 2 Gebührenerhebung

Die Stadt Gotha erhebt für die Inanspruchnahme der Schulhorte Kosten- beteiligungen an den Betriebskosten im Sinne des § 5 ThürHortkBVO und nach Maßgabe dieser Satzung.

Für jedes Kind, das ausschließlich in den Ferien im Schulhort angemel- det ist, ist im Voraus eine Betriebskostenbeteiligung nach § 7 Abs. 10 zu leisten.

§ 3 Gebührenschuldner Schuldner der Betriebskostenbeteiligung sind:

a) die Eltern des Kindes als Gesamtschuldner, wobei Personen, denen die Erziehung des Hortkindes durch Rechtsvorschrift oder Vertrag ganz oder teilweise übertragen ist, den Eltern insoweit gleichste- hen, gemäß § 1 Abs. 3 Thüringer Schulfi nanzierungsgesetz;

b) leben die Eltern getrennt, das Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.

c) Lebt das Kind zu gleichen Teilen in den Haushalten der getrennt le- benden Eltern, so gelten (a) und (b) entsprechend;

d) diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in einen Grundschulhort an- gemeldet haben und eine Erklärung zur Übernahme der Gebühren gegenüber der Stadtverwaltung Gotha abgegeben haben.

§ 4 Gebührenmaßstab

(1) Die Kostenbeteiligung erfolgt sozial gestaffelt nach dem Einkom- men und der Anzahl der Kinder einer Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht sowie nach der Dauer des Besuchs des Grundschulhortes.

(4)

Höhe der Absetzungstatbestände nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 in Ab- zug gebracht werden.

(4) Als Einkommen gelten auch, soweit sie nicht schon von Absatz 2 Satz 1 oder 2 erfasst sind, Geldleistungen, die zur Deckung des Lebensbe- darfs bestimmt sind, einschließlich der Erwerbsersatzeinkommen.

Als Einkommen des Kindes gelten ausschließlich Unterhaltsleis- tungen und Hinterbliebenenrenten. Das Kindergeld, das Betreuungs- geld und das Erziehungsgeld werden nicht als Einkommen berück- sichtigt. Das Elterngeld bleibt in Höhe des Mindestbetrags sowie des Erhöhungsbetrags bei Mehrlingsgeburten anrechnungsfrei.

(5) Maßgebend ist grundsätzlich das durchschnittliche Monatseinkom- men des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegan- genen Kalenderjahrs. Es wird ermittelt, indem das Einkommen nach den Absätzen 2 bis 4 durch zwölf geteilt wird. Grundlage der Ein- kommensermittlung sind der Einkommensteuerbescheid, Jahres- verdienstbescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen. Liegt ein erforderlicher Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung nicht vor, gilt als Grundlage für die Festset- zung der Betriebskostenbeteiligung der letzte Einkommensteuer- bescheid. Das darin ausgewiesene Einkommen ist für jedes zurück- liegende Jahr um 3 vom Hundert zu erhöhen. Sofern zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung die entsprechenden Unterlagen noch nicht vorgelegt werden können, ist aufgrund der Angaben des Ein- kommensbeziehers ein vorläufi ger Bescheid zu erstellen. Nach Vor- lage der fehlenden Einkommensnachweise wird die Betriebsko- stenbeteiligung endgültig festgesetzt.

(6) Das nach § 7 Abs. 1 zu berücksichtigende und nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete durchschnittliche Monatseinkommen ist für das zweite und jedes weitere kindergeldberechtigte Kind einer Familie um jeweils 220 Euro zu reduzieren; bei eheähnlichen oder lebens- partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl dieser Kinder ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei Ände- rungen in der Anzahl der Kinder wird die Betriebskostenbeteiligung ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Ände- rung vorliegt. Eine Änderung der Anzahl der Kinder ist dem zustän- digen Schulträger unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

(7) Abweichend von Absatz 5 ist das laufende Monatseinkommen zu- grunde zu legen, wenn das laufende Bruttomonatseinkommen um mindestens 20 vom Hundert höher oder niedriger ist als das durch- schnittliche Bruttomonatseinkommen des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegangenen Kalenderjahrs und seine vo- raussichtliche Erzielung für die Dauer des laufenden Kalenderjahrs glaubhaft gemacht wird. Vermögenseinkommen und jährliche Son- derzuweisungen, die im laufenden Kalenderjahr anfallen, werden an- teilig hinzugerechnet. Die Betriebskostenbeteiligung wird zunächst vorläufi g festgesetzt; ihre endgültige Festsetzung erfolgt nach Ab- lauf des laufenden Kalenderjahrs. Treten Änderungen im Sinne des Satz 1 nachträglich ein, erfolgt eine Neufestsetzung frühestens ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Einkommensänderung vorliegt. Einkommenssteigerungen in dem in Satz 1 bestimmten Um- fang sind dem zuständigen Schulträger unter Vorlage geeigneter Un- terlagen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die Höhe der monatlichen Kostenbeteiligung nach § 2 beträgt für jedes Kind bei einer Betreuungszeit im Grundschulhort von mehr als 10 Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt und einem nach Absatz 1 – 7 ermittelten monatlichen Einkommen.

1. bis 1.060 € 0 €

2. über 1.060 € bis 1.500 € 12 € 3. über 1.500 € bis 2.500 € 24 €

4. über 2.500 € 30 €

Die Höhe der monatlichen Kostenbeteiligung nach § 2 beträgt für jedes Kind bei einer Betreuungszeit im Grundschulhort von weniger als 10 Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt und einem nach Absatz 1 – 7 ermittelten monatlichen Einkommen.

1. bis 1.060 € 0 €

2. über 1.060 € bis 1.500 € 7,20 € 3. über 1.500 € bis 2.500 € 14,40 €

4. über 2.500 € 18,00 €

Bei der Berechnung der Betreuungszeiten bleiben Betreuungs- zeiten, die zwischen dem regelmäßigen Beginn und dem regelmä- ßigen Ende des Unterrichts anfallen, unberücksichtigt.

Für die Zuordnung zu den jeweiligen Einkommensgruppen sind die nach § 7 Abs. 1 zu berücksichtigenden Einkommen maßgebend.

Werden innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Nachweise zur Einkommensermittlung nicht oder nicht vollständig vorgelegt oder erklären die Eltern, dass sie keine Nachweise zur Ein- kommensermittlung vorlegen werden, erfolgt die Zuordnung zu der Einkommensgruppe nach Satz 1 Nr. 4 bzw. Satz 2 Nr. 4.

(9) Die Höhe der Kostenbeteiligung beträgt bei tageweise Betreuung 3,00 € pro Tag.

(10) Wer im laufenden Zeitraum der Hortbetreuung Empfänger von Leis- tungen

a. zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch So- zialgesetzbuch,

b. zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialge- setzbuch,

c. nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder d. nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes

ist, wird auf Antrag und bei Vorlage geeigneter Unterlagen frühe- stens ab dem Kalendermonat der Antragstellung für die Dauer des Bezugs dieser Leistungen von der Betriebskostenbeteiligung be- freit. Das Entfallen dieser Leistungen hat der Schuldner dem Schul- träger unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Die Betriebs- kostenbeteiligung wird ab dem Kalendermonat neu festgesetzt, zu dessen Beginn die Leistungen nicht mehr vorliegen. Für ein Kind, für das Hilfe zur Erziehung nach § 34 des Achten Buchs Sozialgesetz- buch (SGB VIII) gewährt wird, wird bei Vorlage geeigneter Unterla- gen keine Betriebskostenbeteiligung erhoben. Satz 4 gilt für Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII entsprechend, sofern den Pfl ege- eltern nicht das Sorgerecht für das Pfl egekind übertragen wurde.

(11) Die Höhe der Betriebskostenbeteiligung nach den Absätzen 2 bis 5 ermäßigt sich auf Antrag für jedes den Schulhort besuchende Kind einer Familie um 25 vom Hundert je weiterem Kind der Familie, das gleichzeitig den Schulhort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertagespfl ege nach § 1 Abs. 1 und 2 des Thüringer Kinderta- geseinrichtungsgesetzes besucht. Bei eheähnlichen oder lebens- partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften gilt dies nur, soweit der Schuldner ein Elternteil des Kindes ist. Die Anzahl der Kinder und ihr gleichzeitiger Besuch der Einrichtungen nach Satz 1 sind durch Vor- lage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Bei einer Änderung der Anzahl der Kinder gilt § 7 Abs. 8 und 9 der HortGebS entsprechend.

§ 8

Ermäßigung bei Schulanfängern

Beträgt die Anzahl der Schultage in dem Monat, in dem die Schule be- ginnt, elf Tage oder weniger, ermäßigt sich bei Schulanfängern die nach

§ 7 Abs. 8 zu berechnende Höhe der monatlichen Betriebskostenbetei- ligung um die Hälfte; bei weniger als 5 Schultagen entfällt die monatli- che Betriebskostenbeteiligung.

§ 9

Gebührenfestsetzung, Auskunftspfl ichten

(1) Die Stadtverwaltung Gotha erlässt einen Gebührenbescheid, aus dem die Höhe der Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervor- geht. Die Festsetzung der Gebührenhöhe erfolgt im Regelfall für ein Schuljahr.

(2) Die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder der Familie ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Bescheinigung der Kindergeld- oder Familienkasse oder Kontoauszüge) zu belegen.

(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die Kindergeldberechtigung be- steht, bzw. Änderungen im Einkommen sind bei der Stadtverwaltung Gotha unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu mel- den. Die Änderungen werden mit Wirkung für den Monat bei der Berech- nung der Gebühren berücksichtigt, in dem die Änderung eingetreten ist.

(4) Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrages sowie für die Erhebung der Gebühren werden folgende personenbezogene Daten in auto- matisierten Dateien gespeichert:

a) Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Eltern und der Kin- der, Geburtsdaten aller Kinder sowie wei- tere zur kassenmäßigen Abwicklung er- forderliche Daten

b) Gebühr: Berechnungsgrundlage

(5)

§ 1

Träger und Rechtsform

Die Horte an Grundschulen (im Folgenden Schulhorte) werden von der Stadt Gotha als öffentliche Einrichtungen unterhalten. Sie sind organi- satorischer Teil der jeweiligen Grundschule. Durch ihre Inanspruchnah- me nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Be- nutzungsverhältnis.

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten der Schulhorte werden vom Schulleiter der je- weiligen Grundschule nach Anhörung der Schulelternvertretung mit Genehmigung des Schulamtes festgelegt.

(2) Die Öffnungszeiten liegen in der Regel montags bis freitags zwi- schen 6.00 u. 17.00 Uhr.

(3) Während der Sommerferienzeiten kann zur Absicherung der Be- treuung aus mehreren Grundschulhorten ein Ferienzentrum gebil- det werden. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 3

An-, Ab- und Ummeldungen

(1) Der Besuch der Schulhorte ist freiwillig. Die Anmeldung zum Besuch des Schulhortes erfolgt schriftlich bei der zuständigen Grundschule durch die Eltern des Grundschulkindes. Eltern sind die Personen im Sinne des § 1 Abs. 3 ThürSchulFG. Die Anmeldung erfolgt in der Re- gel schuljahresweise zum Schuljahresbeginn. Die regelmäßige Be- treuungszeit der Kinder im Schulhort (bis zu 10 Stunden oder mehr als 10 Stunden je Woche im monatlichen Durchschnitt) ist bereits bei der Anmeldung zu vermerken. Mit der Anmeldung erkennen die El- tern diese Satzung sowie die Hortgebührensatzung an.

(2) Die Ab- und Ummeldungen während des Schuljahres sind schriftlich durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der Grundschule in der Regel zum 15. des laufenden Monats vorzunehmen und werden nach Ablauf des Kalendermonats wirksam, in welchem die schrift- liche Abmeldung bei der Grundschule eingeht, sofern von den El- tern bzw. des Elternteils kein späteres Ab- bzw. Ummeldedatum ver- merkt wurde. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Grundschule in- nerhalb der Stadt Gotha. Eine dauerhafte Änderung in der regelmä- ßigen Betreuungszeit während eines Schuljahres wird mit Beginn des nächsten Monats, der auf die Mitteilung der Änderung erfolgt, wirksam. In der Regel soll die Mitteilung zur Änderung des Betreu- ungsumfanges bis zum 15. des laufenden Monats erfolgen.

(3) Eine ausschließliche Anmeldung eines Grundschulkindes zum Be- such des Schulhortes in den Ferienfreizeiten ist möglich.

(4) Werden die Satzungsbestimmungen der Hortbenutzungssatzung und der Hortgebührensatzung nicht eingehalten, so kann das Kind vom weiteren Besuch des Schulhortes ausgeschlossen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Schulleiter der jeweiligen Grund- schule auf Vorschlag des Schul- und Jugendamtes der Stadt Gotha.

Der Ausschluss gilt als Abmeldung.

§ 4

Benutzungsgebühren

(1) Für die Benutzung der Einrichtung wird eine im Voraus zahlbare Hortgebühr nach Maßgabe der jeweils gültigen Gebührensatzung zu dieser Satzung erhoben.

(2) Im Falle einer ausschließlichen Anmeldung eines Grundschulkindes zum Besuch des Schulhortes in den Ferienfreizeiten wird die Gebühr nach Maßgabe der Gebührensatzung in festen Tagessätzen erho- ben.

§ 5

Personenbezogene Daten

(1) Soweit für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in den Schulhort sowie für die Festsetzung, Kassierung und Kontrolle der Zahlungseingänge der Benutzungsgebühren erforderlich, werden durch die zuständige Schule folgende personenbezogene Daten bei den Eltern erhoben:

a) Stammdaten:

– Name, Geburtsdatum und Anschrift des anzumeldenden Kindes, – Name und Anschrift der Eltern (Antragsteller),

– freiwillig: Telefonnummer der Eltern Die Löschung der Daten erfolgt unverzüglich nach Abmeldung des

Kindes durch die Antragsteller und die vollständige Begleichung der Gebühren.

§ 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Hortgebührensatzung vom 27.09.2004 außer Kraft.

Gotha, den 21.05.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister (Siegel) Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

– Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha – Hortgebüh- rensatzung –

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Anzeigevermerk

Der Stadtrat der Stadt Gotha hat in seiner Sitzung am 16.04.2013 mit Be- schluss-Nr. 498/13 die Satzung über die Benutzung der Horte an Grund- schulen in Trägerschaft der Stadt Gotha – Hortbenutzungssatzung – be- schlossen.

Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 07.05.2013, das am 08.05.2013 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt. Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestäti- gung bekannt gemacht werden.

Satzung über die Benutzung der Horte an Grund- schulen in Trägerschaft der Stadt Gotha – Hortbe-

nutzungssatzung –

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Lankreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt ge- ändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Novellierung des Thüringer Gleichstellungsgesetzes und zur Änderung der ThürKO vom 06.03.2013 (GVBl. S. 49, 58), des § 10 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.04.2003 (GVBl. S. 238), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2010 (GVBl. S. 530) und des § 5 der Thüringer Verordnung über die Beteiligung der Erziehungsberech- tigten an den Kosten für die Hortbetreuung (Thüringer Hortkostenbetei- ligungsverordnung – ThürHortkBVO) vom 12.03.2013 hat der Stadtrat der Stadt Gotha in der Sitzung am 16. 04. 2013 die folgende Satzung be- schlossen:

(6)

– Bankverbindung der Gebührenschuldner, wenn Lastschrift ge- wünscht ist.

b) Daten zur Berechnung der Benutzungsgebühr:

– Aufenthaltsdauer im Hort über 10 Stunden/Monat (ja/nein), – Einkommensbescheid, Jahresverdienstbescheinigung oder an-

dere geeignete Unterlagen zum Nachweis des Einkommens des dem jeweiligen Schuljahr der Hortbetreuung vorangegan- genen Kalenderjahres bzw. bei Fehlen dieses Einkommens- steuerbescheides der letzte Einkommenssteuerbescheid, – Nachweis mittels geeigneter Unterlagen über die Anzahl der

Kinder mit Kindergeldberechtigung von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspartnern,

– Nachweis mittels geeigneter Unterlagen über die Anzahl der Kinder von Alleinerziehenden, Ehepaaren und Lebenspart- nern, die gleichzeitig mit dem anzumeldenden Kind den Schul- hort oder eine Kindertageseinrichtung oder die Kindertages- pfl ege nach § 1 Abs. 1 und 2 ThürKitaG besuchen,

– Nachweis über den Bezug von Leistungen

• zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

• zur Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

• nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder • nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes.

(2) Die von der zuständigen Schule erhobenen Daten werden dann an die zuständigen Daten verarbeitende Stelle – das Schul- und Ju- gendamt der Stadt Gotha – übermittelt.

(3) Bei der zuständigen Daten verarbeitenden Stelle werden die nach Abs. 1 ermittelten Daten automatisiert verarbeitet und zur Berech- nung der Benutzungsgebühr genutzt. Beim Fehlen von Daten kann die zuständige Daten verarbeitende Stelle diese Daten selbst bei den Eltern erheben.

(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Daten verarbeitende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

§ 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.08.2013 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Benutzung der Horte an Grund- schulen in Trägerschaft der Stadt Gotha vom 25.08.2004 außer Kraft.

Gotha, den 21.05.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister (Siegel) Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

– Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Träger- schaft der Stadt Gotha – Hortbenutzungssatzung –

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus der 43. Verbandsversammlung des Zweckver- bandes „Volkspark-Stadion Gotha“ vom 27.03.2013

Beschluss-Nr. 01/2013

der Verbandsversammlung des Zweckverbandes „Volkspark-Stadion Gotha“

Jahresrechnung 2012 des Zweckverbandes „Volkspark-Stadion Gotha“

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes hat beschlossen:

Die Jahresrechnung 2012 des Zweckverbandes „Volkspark-Stadion Go- tha“ ist dem Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Gotha zur Prü- fung vorzulegen.

Gotha, 23.04.2013 K. Kreuch

Verbandsvorsitzender

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates der Stadt Gotha vom 16.04.2013

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt eingesehen werden können.

B 497/13 – Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha – Hortgebührensatzung –

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die Gebührensatzung über die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Horte an Grundschulen in Trä- gerschaft der Stadt Gotha – Hortgebührensatzung –.

Anlage 1

Hortgebührensatzung

B 498/13 – Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha – Hortbenutzungssatzung –

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die Satzung über die Benutzung der Horte an Grundschulen in Trägerschaft der Stadt Gotha – Hortbenut- zungssatzung –.

Anlage 1

– Hortbenutzungssatzung

B 452/12 – Haushaltssatzung für die Jahre 2013 und 2014 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die Haushaltssatzung für die Jahre 2013 und 2014 mit ihren Anlagen wird unter Berücksichtigung der Änderungsvorschläge der Verwaltung und der bestätigten Änderungsanträge der Fraktionen beschlossen.

B 490/13 – Finanzplanung und Investitionsprogramm für die Jahre 2012 bis 2016

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm für die Jahre 2012 bis 2016 einschließlich der vorliegenden Änderungen werden beschlossen.

B 494/13 – Beschluss über die Auslegung des geänderten Entwurfes der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52.1 Wohngebiet „In der Güldenen Aue“ gem. BauGB § 13

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

1. Der mit Beschluss B 394/12 öffentlich gemachte Entwurf der 1. Ände- rung des Bebauungsplanes Nr. 52.1 Wohngebiet „In der Güldenen Aue“ (Stand April 2012) wird nach erfolgter öffentlicher Auslegung und gefasstem Äbwägungsbeschluss B 427/12 erneut geändert.

(7)

HA 195/13 – Zuschlagserteilung für die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Los 12.2 – Dachabdichtungsarbeiten (VOB-OV-602/10/082)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zum Bauvorhaben Erweite- rung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha/

Los 12.2 – Dachabdichtungsarbeiten an die Firma HORN Bedachungen GmbH & Co. KG, Im Wiesgrund 15 aus 98617 Meiningen-Untermaßfeld mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 10.114,00 EUR (inkl.

19% MwSt.) zu erteilen.

HA 196/13 – Zuschlagserteilung für die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Los 5 – Altbau, Rohbauarbeiten

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Nachtragsvereinbarung Nr. 3 zum Bauvorhaben Erweite- rung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Bohnstedtstraße 6 aus 99867 Go- tha, Los 5 – Altbau Rohbauarbeiten an die Firma Heinz Stark GmbH, Hoch- und Tiefbau, Dr.-Külz-Straße 50 aus 08412 Werdau mit einer ge- prüften Angebotssumme in Höhe von 70.403,93 EUR (inkl. 19% MwSt.) zu erteilen.

HA 197/13 – Zuschlagserteilung für die Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Los 14.1-Alt- und Neubau, Trockenbauarbeiten (VOB-OV-602/11/003) Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für Nachtragsvereinbarung Nr. 1 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha/Los 14.1 – Alt- und Neubau, Trockenbauarbeiten an die Firma Ruben Peter Ausbau GmbH, Aue 2 aus 98593 Floh-Seligenthal mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 35.311,70 EUR (inkl. 19% MwSt. und 3 Pro- zent Preisnachlass ohne Bedingungen) zu erteilen.

HA 198/13 – Zuschlagserteilung für die Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Los 9 – Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten (VOB-OV-602/10/104) Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für den Nachtrag Nr. 2 für das Bauvorhaben Erweiterung und Sa- nierung Stadt-Bad Gotha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha, Los 9 – Dachdeckungs- und Klempnerarbeiten an die Firma Müller-Bedachung, Inhaber Frank Müller, Ringweg 16 aus 99198 Erfurt/Büßleben mit einer geprüften Angebotssumme von 22.387,75 € (inkl. 19% MwSt.) zu ertei- len.

HA 199/13 – Zuschlagserteilung zur Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Los 25.1 – Außenanlagen (VOB-OV-602/12/022)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zum Bauvorhaben Erweite- rung und Sanierung Stadt-Bad Gotha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha, Los 25.1 – Außenanlagen an die Firma Landschaftsbau Erfurt Simonsen

& Montag GmbH & Co. KG, Augustenburger Straße 5 aus 99094 Erfurt- Bischleben mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 20.150,18 EUR (inkl. 19% MwSt. und 4 Prozent Preisnachlass ohne Bedingungen) zu erteilen.

HA 200/13 – Zuschlagserteilung zur Baumaßnahme Perthes Forum Gotha, Los TGA 003 Gebäudeautomation (VOB-OV-602/13/006) Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Baumaßnahme Perthes Forum Gotha, Justus-Perthes- Straße 1 – 9, 99867 Gotha, Sanierung und Umnutzung des Verlagsge- bäudes zum zentralen Depot- und Archivgebäude, Los TGA 003 – Gebäu- deautomation an die Firma B & S Automatisierungssysteme Erfurt GmbH, Thielenstraße 1 aus 99099 Erfurt mit einer geprüften Angebots- summe von 687.102,49 EUR (inkl. MwSt. und 5 Prozent Preisnachlass ohne Bedingungen) zu erteilen.

HA 201/13 – Zuschlagserteilung zur Baumaßnahme Perthes Forum Go- tha, Los TGA 002 Feuerlöschanlage (VOB-OV-602/13/004)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Baumaßnahme Perthes Forum Gotha, Justus-Perthes- Straße 1 – 9, 99867 Gotha, Sanierung und Umnutzung des Verlagsge- 2. Die Änderung umfasst eine Erweiterung des Geltungsbereiches um

0,5 ha entlang der Schubertstraße, den Verzicht auf 75 private Stell- plätze im südlichen Bereich sowie die Änderung des Berechnungs- modells zur Festsetzung des grünordnerischen Ausgleichs (kein Aus- gleich außerhalb des Plangebietes).

3. Der geänderte Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52.1 Wohngebiet „Güldene Aue“, die Festsetzungen und die Be- gründung werden in der Fassung vom März 2013 gebilligt und gem.

BauGB § 3 Abs. 2 i. V. m. § 13 öffentlich ausgelegt.

Im vereinfachten Verfahren ist gem. BauGB § 13 Abs. 3 von einer Um- weltprüfung und einem Umweltbericht abzusehen.

4. Die Träger öffentlicher Belange sind von der erneuten Auslegung zu benachrichtigen.

Anlagen

Entwurf 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 52.1 bestehend aus:

Planzeichnung, Festsetzungen und Begründung (Stand März 2013) B 495/13 – Protokoll zum Abwägungsverfahren über die eingegan- genen Anregungen zum Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 72 „Wohn- siedlung am Heutalsweg“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die von den Trägern öffentlicher Belange (TÖB), den Nachbargemeinden und den Bürgern vorgebrachten Anregungen wurden durch den Stadt- rat diskutiert und abgewogen.

01 Alle von den TÖB, den Nachbargemeinden und den Bürgern vorge- brachten Hinweise und Anregungen wurden in die Abwägung einge- stellt.

Dem Abwägungsvorschlag wird gefolgt.

Die Änderungen sind in die Planunterlagen einzuarbeiten.

02 Das Stadtplanungsamt wird beauftragt, die TÖB, die Nachbarge- meinden und die Bürger vom Abwägungsergebnis in Kenntnis zu set- zen.

Anlage

Abwägungsprotokoll: Tabelle 1 Seite 1 – 19, Tabelle 2 Seite 1 – 2, Tabelle 3 Seite 1 – 2

B 496/13 – Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 72 „Wohnsied- lung am Heutalsweg“

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

001 Auf Grund der §§ 10 Abs.1 und 13 a BauGB in der Fassung der Be- kanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. S. 2414) zuletzt ge- ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S.

1509) und in Verbindung mit § 83 ThürBO in der Fassung der Be- kanntmachung vom 16. März 2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 85) beschließt der Stadt- rat der Stadt Gotha den Bebauungsplan Nr. 72 „Wohngebiet am Heutalsweg“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Festset- zungen (Teil B) in der Fassung vom März 2013 abschließend als Sat- zung.

002 Die Begründung in der Fassung vom März 2013 wird gebilligt.

003 Die Verwaltung wird beauftragt, die Satzung über den Bebauungs- plan Nr. 72 „Wohngebiet am Heutalsweg“ sowie die dem Geltungs- bereich angepasste Berichtigung des Flächennutzungsplanes be- kanntzumachen.

Anlage

Bebauungsplan Nr. 72 „Wohnsiedlung am Heutal“

bestehend aus: Planzeichnung Teil A mit Textlichen Festsetzungen Teil B und Begründung mit Berichtigung Flächennutzungsplan

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Haupt- ausschusses der Stadt Gotha vom 15.04.2013

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt eingesehen werden können.

(8)

bäudes zum zentralen Depot- und Archivgebäude, Los TGA 002 – Feuer- löschanlage an die Firma MARIOFF GmbH, Handwerkerstraße 3 aus 15366 Hoppegarten mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 279.426,45 EUR (inkl. MwSt.) zu erteilen.

HA 202/13 – Zuschlagserteilung für die Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zum Bauvorhaben Augustinerstraße in Gotha, 2. Bauabschnitt, Ver- kehrswegebau, Kanalbau, Leitungsbau einschl. Trinkwasser, Wasser- technik, Landschaftsbau, Betonbau (VOB-ÖA-661/09/103)

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Nachtragsvereinbarung Nr. 2 zum Bauvorhaben Augusti- nerstraße in Gotha, 2. Bauabschnitt, Verkehrswegebau, Kanalbau, Lei- tungsbau einschl. Trinkwasser, Wassertechnik, Landschaftsbau an die Firma EUROVIA Verkehrsbau Union GmbH, Gewerbepark 28–30 aus 99441 Umpferstedt mit einer geprüften Angebotssumme in Höhe von 250.562,83 EUR (inkl. 19% MwSt.) zu erteilen.

Gotha, den 07.05.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung

der Sitzungstermine der vorberatenden und beschließenden Ausschüsse des Stadtrates der

Stadt Gotha 05/2013 – 08/2013

vorberatender Ausschuss:

Sozialausschuss

Termin: Mittwoch, den 29.05.2013, 17.00 Uhr Ort: Rathaus – Bürgersaal

Mittwoch, den 03.07.2013, 17.00 Uhr Ort: Saal Neues Rathaus, Ekhofplatz 24

Mittwoch, den 28.08.03.2013, 17.00 Uhr Ort: Rathaus – Bürgersaal

beschließende Ausschüsse:

Hauptausschuss

Termin: Montag, den 21.05.2013, 17.00 Uhr Montag, den 03.06.2013, 17.00 Uhr Montag, den 08.07.2013, 17.00 Uhr Ort: Rathaus – Bürgersaal

Stadtplanungs-, Bau- und Umweltausschuss Termin: Dienstag, den 28.05.2013, 17.00 Uhr

Dienstag, den 02.07.2013, 17.00 Uhr Dienstag, den 27.08.2013, 17.00 Uhr Ort: Saal Neues Rathaus, Ekhofplatz 24 Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss Termin: Donnerstag, den 30.05.2013, 17.00 Uhr

Donnerstag, den 04.07.2013, 17.00 Uhr Donnerstag ,den 29.08.2013, 17.00 Uhr Ort: Saal Neues Rathaus, Ekhofplatz 24

Die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Sitzungen wird im Amts- blatt der Stadt Gotha bzw. in der Tagespresse (Thüringer Allgemeine und Thüringische Landeszeitung) sowie auf der Homepage der Stadt Gotha rechtzeitig vor Sitzungstermin veröffentlicht.

Außerdem wird die Tagesordnung für den öffentlichen Teil der Sitzungen fünf Kalendertage vor der jeweiligen Sitzung im Rathaus, Hauptmarkt 1, während der Dienstzeiten öffentlich ausgehängt.

Gotha, den 13.05.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister

Öffentliche Abgaben-Mahnung

(Steuer- u. Gebühren-Mahnung)

Die Stadtverwaltung Gotha Stadtkasse macht darauf aufmerksam, dass am 15. Mai 2013 folgende Abgaben (Steuer- und Gebührenver- pfl ichtungen) fällig waren:

Hundesteuer 2. Quartal 2013

Straßenreinigungsgebühr 2. Quartal 2013

Grundsteuer 2. Quartal 2013

Gewerbesteuer-Vorauszahlung 2. Quartal 2013

Die Abgaben-/Steuer- und Gebührenpfl ichtigen, die mit der Entrich- tung der genannten Steuer- u. Gebühren im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt.

Die hiermit ergangene öffentliche Mahnung schließt eine schrift- liche Mahnung nicht aus.

Die Rückstände sind bis spätestens 07. Juni 2013

an die Stadtverwaltung Gotha unter Angabe der gültigen Steuer-/

Gebührennummer zu zahlen (ohne Angaben kann es zu Buchungs- fehlern und demzufolge zu Mahnungen kommen).

Nach dem 07.6.2013 werden die fällig gewesenen Abgaben im We - ge des Verwaltungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und auf Grund der Abgabenordnung(AO) vom 16.03.1976 § 240 folgender Säumniszu- schlag erhoben:

Für jeden angefangen Monat vom Fälligkeitstage ab gerechnet 1(eins) von Hundert des auf volle 50,00 € abgerundeten Betrages.

Wir bitten die Zahlungspfl ichtigen, die gesetzlich festgelegten Ter- mine einzuhalten.

Stadtkasse gez. Juckel Kassenverwalter

Verordnung zur Erhebung von Parkgebühren der Stadt Gotha

(Parkgebührenordnung)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 19. Dezem- ber 1952 (BGBl. I S. 837) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art 2 Abs. 118 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), des § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Fe- bruar 2007 (GVBl. S. 11), zuletzt geändert durch Art. 7 der Anordnung und Verordnung vom 27. November 2012 (GVBl. S. 469, 473) und des

§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thü- ringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 2 Gesetz vom 6. März 2013 (GVBl. S. 49, 58) erlässt die Stadt Gotha nachstehende Parkgebührenordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Gotha werden, soweit die Parkfl ächen mit Parkscheinauto- maten oder anderen Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit ausgestattet sind, Parkgebühren erhoben.

(2) Um die Nutzung des Parkraumes auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilneh- mern zu gewährleisten, werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 2 und 4 dieser Gebührenordnung festgesetzt.

(9)

§ 2

Einteilung des Stadtgebietes in Parkzonen

(1) Die Parkzonen umfassen folgende öffentliche Straßen, Wege und Plätze:

a) Zone I:

Innenstadt innerhalb der Straßenführung Bertha-von-Suttner- Straße, Bertha-von-Suttner-Platz, Gartenstraße, Huttenstraße, Arnoldiplatz, Ekhofplatz, Philosophenweg, Siebleber Wall, Fried- rich-Jacobs-Straße, Lindenauallee bis Bergallee, Bergallee bis Burgfreiheit, Burgfreiheit, Bürgeraue.

Die Begrenzung der Zone I ist jeweils die rechte Fahrbahnseite in Richtung Innenstadt.

b) Zone II:

Die Zone II umfasst das übrige Stadtgebiet.

(2) Die Parkzonen sind in dem als Anlage beigefügten Plan gekennzeich- net, der Bestandteil dieser Parkgebührenordnung ist.

§ 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht und wird im Voraus fällig mit dem Parken eines Fahrzeuges auf der gebührenpfl ichtigen Parkfl äche

a) der Zone I:

in der Zeit von Montag bis Freitag (außer Feiertage) jeweils von 07.00 bis 20.00 h

b) der Zone II:

in der Zeit von Montag bis Freitag (außer Feiertage) jeweils von 09.00 bis 18.00 h

§ 4 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer ein Fahrzeug auf der Parkfl äche parkt.

§ 5

Höhe der Parkgebühren

(1) In der Zone I ist eine einmalige Parkzeit bis 20 Minuten gebührenfrei.

Bei einer längeren Parkzeit betragen die Parkgebühren bereits mit Beginn des Parkvorgangs

je angefangene 20 Minuten Parkzeit 0,50 Euro bei einer Höchstparkdauer von 3 Stunden.

(2) In der Zone II betragen die Parkgebühren:

je angefangene 30 Minuten Parkzeit 0,50 Euro bei einer Höchstparkdauer von 3 Stunden.

(3) Inhaber von Anwohnerparkausweisen und Inhaber einer besonderen fahrzeuggebundenen Ausnahmegenehmigung sind von der Entrich- tung der Parkgebühr in dem jeweils auf dem Parkausweis benannten Gebiet befreit. Entsprechendes gilt für die Höchstparkdauer.

§ 6

Geltungsdauer/Inkrafttreten

Die Parkgebührenordnung tritt zum 01.06.2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung vom 06.12.2005, veröffentlicht am 18.12.2005 im Rathauskurier Nr. 12/2005, außer Kraft.

Gotha, den 15.05.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister (Siegel)

Stellenausschreibung

Die Stadt Gotha sucht zum 01. November 2013 zur Verstärkung des Teams eine/n

Sachbearbeiter/in Bauleitplanung

Die Stadt Gotha ist mit ca. 45.000 Einwohnern und als Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises fünftgrößte Stadt im Freistaat Thüringen.

Die ehemalige herzogliche Residenzstadt mit Schloss Friedenstein, reizvoll gelegen zum Westthüringer Berg- und Hügelland, einer Vor- landregion zum Thüringer Wald, bietet mit Ihrer Mischung aus histo- rischen Bauwerken und modernen Wohnbauten, guten Arbeitsmög- lichkeiten sowie einem vielseitigen Kultur- und Freizeitangebot, eine hohe Lebensqualität.

Wir bieten eine interessante, vielseitige und verantwortungsvolle Tä- tigkeit sowie ein leistungsgerechtes Entgelt.

Aufgabengebiete:

• Vorbereitende Bauleitplanung, insbesondere Bearbeitung des Flä- chennutzungsplanes, Stellungnahmen zu überörtlichen Planungen (z.B. Gebietsentwicklungspläne) und zu Planungen umliegender Gemeinden

• in der verbindlichen Bauleitplanung Aufstellung, Änderung und Er- gänzung von Bebauungsplänen und Durchführung des Planverfah- rens

• Federführende Erarbeitung von Beschlussvorlagen zur Genehmi- gung von Vorhaben der Bauleitplanung

• Koordinierende und organisatorische Aufgaben unter Darlegung der Ziele der Planung

• Planungsrechtliche Prüfung von Bauanträgen aus der Sicht der Bauleitplanung

• Grafi sche Umsetzung des Flächennutzungsplanes und von B-Plä- nen unter Anwendung von CAD-Systemen

Persönliches und fachliches Anforderungsprofi l:

• abgeschlossenes Studium TU/HS in der Fachrichtung Stadtpla- nung/Raumplanung oder Architektur

• mehrjährige Berufserfahrung und fundiertes Fach- und Rechtswis- sen insbesondere in der Stadt- und Bauleitplanung, im Verwal- tungs- und Baurecht

• Sicherheit im städtebaulichen und gestalterischen Entwerfen

• Verantwortungs- und Kostenbewusstsein, Verhandlungsgeschick und Eigeninitiative

• vertiefte CAD-Kenntnisse Eingruppierung:

Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der Entgeltgruppe 11. Es handelt sich um eine unbe- fristete Vollzeitstelle.

Wir bitten um Zusendung aussagekräftiger Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse. Die Bewer- bungen sind bis zum 20.06.2013 an die Stadtverwaltung Gotha, Haupt- und Personalamt, Postfach 10 02 02, 99852 Gotha zu richten.

Angesichts der in der Stadtverwaltung Gotha anzustrebenden Chan- cengleichheit in allen Bereichen des Berufslebens sind Bewerbungen von Frauen und Männern gleichermaßen erwünscht.

Bewerbungen grundsätzlich geeigneter schwerbehinderter Men- schen, werden bei vergleichbarer Qualifi kation und Leistung bevor- zugt berücksichtigt. Ein entsprechender Nachweis ist den Bewer- bungsunterlagen beizulegen.

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass die durch die Bewerbung ent- stehenden Kosten (Reisekosten und sonstige Bewerbungskosten) nicht erstattet werden. Aus Kostengründen wird darum gebeten, die Bewerbungsunterlagen in Kopie einzureichen. Nach Abschluss des Stellenbesetzungsverfahrens werden die Bewerbungsunterlagen nicht berücksichtigter Bewerber/-innen ordnungsgemäß vernichtet.

Bei gewünschter Rücksendung der Unterlagen bitten wir um Beilage eines adressierten und frankierten Rückumschlages.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

(10)

– Ende des amtlichen Teils –

Zeit, das Richtige zu tun!

Bundesfreiwilligendienst in der Stadtverwaltung Gotha

Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Angebot an alle Bürgerinnen und Bürger, sich außerhalb von Beruf und Schule für einen Zeitraum zwi- schen sechs und 18 Monaten in gemeinwohlorientierten Tätigkeits- feldern zu engagieren.

Grundvoraussetzung der Bewerber ist eine abgeschlossene Schulaus- bildung und das Erreichen des 16. Lebensjahres, keine Altersgrenze nach oben Menschen, die älter als 27 Jahre sind, können auch in Teilzeit (mehr als 20 Stunden pro Woche) tätig werden

Weitere Informationen zum Bundesfreiwilligendienst können Sie auf un- serer Homepage der Stadt Gotha www.gotha.de unter der Rubrik Rat- haus & Politik-Stadtverwaltung – Personalabteilung entnehmen.

Ab September 2013 sind folgende freie Einsatzstellen zu besetzen:

Referat für Stadtrat, Ortschaften, Senioren und Statistik Staatliche Grundschule „Erich Kästner“ (Schulbibliothek) Garten-, Park- und Friedhofsamt

Haben Sie Interesse an einem Bundesfreiwilligendienst, möchte ich Sie bitten, sich mit der Personalabteilung in Verbindung zu setzen. (03621) 222-201

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Bewerbungskosten von der Stadtverwaltung Gotha nicht übernommen werden können und dass wir nur Bewerbungsunterlagen zurücksenden, die einen frankierten DIN-A4-Rückumschlag enthalten.

Ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie auf eine Rückgabe Ihrer Un- terlagen verzichten und werden nach Abschluss des Auswahlverfahrens die Unterlagen ordnungsgemäß vernichten.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Der Stadt Gotha

Einleitung des Raumordnungsverfahrens zum geplanten Wasserspei- cherkraftwerk Schmalwasser, inkl. Anbindung an das 380-kV-Netz der Firma Trianel GmbH

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Schreiben vom 30.04.2013 das Raumordnungsverfahren (ROV) für die o. g. Planung eingeleitet, von der die Gemeinde berührt werden kann.

Das ROV dient der Abstimmung des Vorhabens mit anderen raumbe- deutsamen Planungen und Maßnahmen untereinander und mit den Er- fordernissen der Raumordnung und Landesplanung.

Bekanntmachung

Aufl egung der Vorschlagsliste der Stadt Gotha für die Schöffenwahl Die Liste der Personen, die zum Amt einer/eines Schöffi n/Schöffen für die am 01.01.2014 beginnende Amtszeit berufen werden können, wird ab dem 15.07.2013 eine Woche lang in der Stadtverwaltung Go- tha Rathaus, Hauptmarkt 1, Infothek während der Dienstzeiten Montag bis Donnerstag von 9.00 – 18.00 Uhr

Freitag von 9.00 – 14.30 Uhr

zu jedermanns Einsichtnahme aufgelegt. Einsprüche können inner- halb einer Woche, gerechnet vom Ende der Aufl egungsfrist, bei der o. g. Stelle der Stadtverwaltung schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der jeweils geltenden Fassung nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.

Gotha, den 24.05.2013 gez. Kreuch

Oberbürgermeister

Die Planungsunterlagen können bei der

Stadt: Gotha, Stadtplanungsamt, Neues Rathaus PLZ, Ort: 99867 Gotha

Straße: Ekhofplatz, Nr. 24 Zimmer-Nr.: 307

während der allgemeinen Dienstzeiten vom 10. Juni bis zum 11. Juli 2013 eingesehen werden.

Darüber hinaus können die Unterlagen auch im Internet unter www.thueringen.de/de/tlvwa/fachabteilungen/bauwesen_

raumordnung/raumordnungsfragen_infrastruktur_wirtschaft_umwelt abgerufen werden.

Das Raumordnungsverfahren hat keine unmittelbare Rechtswirkung ge- genüber dem einzelnen Bürger und ersetzt nicht die erforderlichen Er- laubnisse, Genehmigungen oder sonstige Entscheidungen nach deren Rechtsvorschriften.

Jedermann kann sich bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist in schriftlicher Form oder zur Niederschrift bei der Gemeinde zum Vor- haben äußern.

Über das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird die Öffentlichkeit zu gegebener Zeit unterrichtet.

Gotha, 08. Mai 2013 K. Kreuch

Oberbürgermeister

Nichtamtlicher Teil

Kinderfest in Uelleben

Am 22. Juni von 14.00 bis 18.00 Uhr fi ndet in Uelleben auf dem Sportplatz ein Kinderfest statt, zu dem alle herzlich eingeladen sind.

Höhepunkt ist unter anderem ein Bungee- Trampolin, gesponsert von den Vereinen des Ortes. Weitere Kinderbelustigungen werden mit Unterstützung der Stadtverwal- tung und des Kreisjugendrings angeboten.

Angerfest in Sundhausen

Am Samstag, 15. Juni 2013, feiern die Sund- häuser ab 14.00 Uhr ihr Angerfest und laden al- le, die gern mitmachen möchten, ein.

Um 14.00 wird das Fest in der Grundschule er- öffnet. Für Unterhaltung sorgen ein buntes Programm sowie eine Mohrenkopfwurfma- schine, Hüpfburg, Rollenrutsche, Spielmobil, Superluftrutsche, Feuerwehr und Riesenki-

cker. Gegen 15.00 Uhr werden die Kinder des Kindergartens auftreten, ab 17.30 Uhr spielen die Mitteldeutschen Bläser Blasmusik. Um 19.30 Uhr beginnt ein Lampionumzug. Den Ab- schluss bildet ein Lagerfeuer auf dem Anger.

Der Förderverein, die Feuerwehr, der Ortsteil- rat und die KG Sundhausen laden herzlich ein.

(11)

Stadtverwaltung Gotha Wahlbüro Hauptmarkt 1 99867 Gotha

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen und Rückantwort, Rückgabe an nebenstehende Anschrift oder wenn möglich per Fax an 03621/222-409 Bereitschaftserklärung für die Mitarbeit im Wahlvorstand zur Bundestagswahl am 22. September 2013 Name, VornameGeburtstdatum Wohnanschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)Tel. privat Arbeitsstelle/Dienststelle (Angabe freiwillig)Tel. dienstlich Hiermit erkläre ich meine Bereitschaft zur Mitarbeit in einem Wahlvor- stand zu der am 22. September 2013 stattfi ndenden Bundestagswahl als Wahlvorsteher Stellvertreter Schriftführer Beisitzer UnterschriftDatum Oben genannte Daten werden ausschließlich für wahlorganisatorische Zwecke im Wahlbüro Gotha elek- tronisch gespeichert und verarbeitet. Sie unterliegen dem Thüringer Datenschutzgesetz.

Das Einsatzwahllokal soll in Wohnsitznähe sein. Nein Ja Ich war bereits bei früheren Wahlen eingesetzt. Nein Ja

Bundestagswahlen 2013

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger, die Stadt Gotha hat auf Ihrer Internetpräsenz die Rubrik „Wahlen“ überarbeitet.

Auf diesen Seiten stellt Ihnen die Stadt Gotha Informationen zur Wahl im Jahr 2013, aber auch zu den Europawahlen, Bundestags- wahlen, Landtagswahlen und Kommunal- wahlen allgemein, die Wahlgebietseinteilung, Wissenswertes zu den gesetzlichen Vorschrif- ten sowie aktuelle Informationen zu den ein- zelnen Wahlen zur Verfügung.

So können Sie auf diesen Seiten auch die amt- lichen Bekanntmachungen der Stadt Gotha zur Bundestagswahl 2013 einsehen.

Ebenso werden Sie als Wahlberechtigter über Wahlverfahren informiert. Durch Verlinkungen zum Bundeswahlleiter, Landeswahlleiter und zum Landkreis Gotha ist zum Beispiel der Download notwendiger amtlicher Formulare für Wahlberechtigte Deutsche im Ausland, später dann auch der Online-Wahlscheinan- trag möglich. Gleichzeitig werden auch nicht- amtliche Veröffentlichungen bereitgestellt.

Bei Fragen zu den Wahlen allgemein sowie zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl wen- den Sie sich bitte über die folgenden Informa- tionswege an das Büro des Wahlbeauftragten.

Stadtverwaltung Gotha – Wahlbüro –

Hauptmarkt 1 99867 Gotha

Tel. 0 36 21 / 222-240 oder -343 Fax 0 36 21 / 222-409

E-Mail: wahlen@gotha.de

Für die Wahl im Jahr 2013 werden Wahlhelfer für die Besetzung der Wahllokale der Stadt Gotha benötigt. Wenn Sie als Wahlhelfer in einem Wahllokal mitarbeiten wollen, sen - den Sie uns bitte die ausgefüllte Bereit- schaftserklärung für die Mitarbeit im Wahl- vorstand zu.

Ich bedanke mich schon jetzt für Ihre Unter- stützung.

Mit freundlichen Gruß M. Langenhan Wahlbeauftragter

Juni-Veranstaltungen im Schloss Friedenstein Gotha

Veranstaltungen:

• Mi, 05.06., 9 – 13 Uhr, Westgarten, Kinder- fest am Schloss Friedenstein – Buntes Pro- gramm mit vielfältigen Angeboten. Eintritt frei.

• Do, 06.06., 19 Uhr, Ausstellungshalle, Füh- rung durch die Sonderausstellung Gotha macht Schule – Bildung von Luther bis Francke

• Mi, 12.06., 10 Uhr, Historisches Museum, Mit Tornister, Schiefertafel und Griffel auf dem Weg zur Schule – Eine Reise in den Schulalltag unserer Vorfahren. Wir gehen der Frage nach, wie eine Schulstunde unserer Großeltern aus- sah und erproben dabei Wachstafel, Griffel und Gänsekiel. Heike Faber-Günther

• Do, 13.06., 19 Uhr, Schlossmuseum, Strah- lend nackt – Die Restaurierung der Houdon- Skulpturen für das Herzogliche Museum, Füh- rung mit der Restauratorin Mary Randhage

• Mi, 19.06., 10 Uhr, Schlossmuseum, Bilder und Bildung – Die Sieben freien Künste und ih- re Symbole von der Astronomie bis zur Arith- metik. In diesem Kunstprojekt können die Schüler selbst kreativ den heutigen Unter- richtsfächern Symbole geben und diese dann von den Mitschülern erraten lassen. Zeichen- materialien werden gestellt.

• Mi, 19.06., 18.15 Uhr, Forschungsbibliothek, Spiegelsaal, Vortrag Das Schulprogramm der Rektoren Wilke und Vockerodt in ihren öffent- lichen Reden

• Do, 20.06., 19 Uhr, Schlossmuseum, Leben am Hofe – Alltag in einer barocken Residenz Über Badekultur, Tischsitten und andere Ge- pfl ogenheiten zu herzoglichen Zeiten infor- miert dieser Schlossrundgang, bei dem einmal andere Türen geöffnet werden. Voranmeldung wird empfohlen!

• So, 23.06., 15 Uhr, Ausstellungshalle, Füh- rung durch die Sonderausstellung Gotha macht Schule – Bildung von Luther bis Fran- cke

• Mi, 26.06., 10 Uhr, Historisches Museum, Mit Tornister, Schiefertafel und Griffel auf dem Weg zur Schule – Eine Reise in den Schul- alltag unserer Vorfahren. Wir gehen der Frage nach, wie eine Schulstunde unserer Großel- tern aussah und erproben dabei Wachstafel, Griffel und Gänsekiel. Heike Faber-Günther

• Fr, 28.06. (Premiere) & Sa, 29.06., 19 Uhr, Ekhof-Theater, Ekhof-Festival, Serenata in 3 Akten von Georg Friedrich Händel (1732), Acis and Galatea Barockensemble Concert Royal, Köln

• So, 30.06., 14 Uhr, Schlossmuseum, Festsaal Willkommen auf Schloss Friedenstein! – Prä- sentation eines ernestinischen Willkomm- Pokals

• So, 30.06., 15 Uhr, Ekhof-Theater, Ekhof- Festival, Konzert Von himmlischer und ir- discher Liebe, Concert Royal, Köln

• So, 30.06., 15 Uhr, Museum der Natur, Frie- densteins Schätze – Gothas Pfl aster – Steine mit Geschichte

Ausstellungen:

• Schloss Friedenstein, Ausstellungshalle, Gotha macht Schule – Bildung von Luther bis Francke 28. April – 4. August

• Museum der Natur, Schlotheim-Kabi - nett, Woraus Alt-Gotha erbaut wurde – Eine geologische Spurensuche 19. Mai – 1. Sep- tember

Führungen:

AUDIOGUIDE-Führung durch Barockräume und Kunstkammer (2,50 €)

Themen für Gruppenführungen:

Rundgang durch Schloss Friedenstein, Leben am Hofe – Alltag in einer barocken Residenz;

Bernstein, Gold und Nautilus – Kunstkammer von Schloss Friedenstein „Angenehm und wi- derwärtig zugleich“ – Ein Herzog, Goethe und Napoleons Hut; Ekhof-Theater – Die barocke Zauberbühne, Die Hofdame oder die Kammer- zofe plaudert – Rundgang durch das Schloss im historischen Kostüm

Kosten: ab 50 € zzgl. Eintritt

Anmeldung unter 0 36 21 / 82 34-51 (Besucher- service)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

„(1)Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können aus ihrer Mitte einen Vertreter wählen, der ihre Interessen gegen- über der Stadt Gotha und dem Leiter des Amtes

Dem Abschluss von Vereinbarungen zwischen der Stadt Gotha und der KulTourStadt Gotha GmbH über die Gewährung von Zuschüssen für den Betrieb eines Tierparks und die Durchführung

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Baumaßnahme Perthes Forum Gotha, Justus-Perthes- Straße 1 – 9, 99867 Gotha, Sanierung und

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Baumaßnahme Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Go- tha, Bohnstedtstraße 6, 99867 Gotha, Los 16.4

4 zum Bauvorhaben Erweiterung und Sanierung Stadt-Bad Gotha Los 15 – Betonsanierungsarbeiten Altbau (VOB-BA-602/10/044) Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt,

Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zu- schlag für die Baumaßnahme Perthes Forum Gotha, Justus-Perthes- Straße 1 – 9, 99867 Gotha / Sanierung und

Jährlich investiert die Baugesell- schaft Gotha mbH viel Geld in nach- haltige und attraktive Wohnprojekte. So haben wir in diesem Jahr u.a. un- seren Fokus auf ein Wohngebäude

Ge- burtstag (jährlich) veröffentlicht. Senioren, die diese öffentliche Gratulation im „Rat- haus-Kurier“ und in den Gothaer Tageszei- tungen nicht wünschen, werden gebeten,