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Gotha liest Freytag Kurier

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Bekanntmachungen und

Ausschreibungen Seiten 3 – 13 Nichtamtlicher Teil

Dr. Sigrid Damm liest Seite 14 Bibliotheksstatistik Seite 17 Seniorengeburtstage Seite 20 Städtepartnerschaftstage Seite 22 Kinder- und Jugendseite Seite 23 Gothaer Wochenmarkt Seite 25

Kurier www.gotha.de

Auf ein Wort:

Stadtbibliotheksleiterin Nicole Strohrmann und Kurd-Laßwitz-Stipendiat Reinhard Griebner mit den Eintrittskarten für die Lesungen an außergewöhnlichen Orten in Gotha.

Der Mensch braucht Leidenschaften, am besten ist, wenn es fl ammende Leiden- schaften sind. Der eine hat ständig eine neue Flamme, ein anderer ist leicht ent- fl ammbar, fl ammende Reden werden im- mer seltener. Manches muss zuerst auf klei- ner Flamme gekocht werden, damit es nicht als Strohfeuer zündelt, sondern als Rakete startet. Apropos Raketen: Es soll immer noch Leute geben, die dem Nachbarn zu Sil- vester Raketen vor die Haustür geschossen haben und sie nicht wegräumen. Wir brau- chen Menschen, die für ihre Heimatstadt brennen, nicht in dem sie Brandy trinken, sondern mit Ideen, mit wachen Augen, mit eigener Tatkraft und selbstverdientem Geld unser Gemeinwesen voranbringen. Doch wer leicht entfl ammbar ist, der muss auch wachsam sein. So erst kürzlich passiert. In einem leerstehenden Haus, beobachtet der wachsame Bürger, das etwas brennt, es leuchtete eine Fackel im Dunkel der Nacht.

Und zwar genau dort, wo sonst niemand ist. Sofort alarmierte er die Feuerwehr, die kam mit ihrer Musik „Tatütata“ rasend schnell zum Einsatzort und hörte schon von weitem musikalische Klänge „der schönste Fleck auf Erden, wie kann es anders sein, ist Gotha unsere Heimat, denn hier sind wir da- heim…“ und wundert sich. Keine Flamme war zu sehen, nur für ihre Heimatstadt ent- fl ammte Stimmen die lauthals probten. Der Wachsame sah ein Licht im Dunkel, dort, wo es sonst nicht brennt, auf der Baustelle eines Wohnhauses, wo in der Werkstatt ihres Mitsängers ein Probenraum entstand. Unsere Feuerwehrleute waren schnell vor Ort, sie konnten helfen und ich bin sicher, wir werden in Kürze auch dem Bürger das Handwerk legen, der denkt, er könnte uns mit seinen Flammenlegereien in Angst und Schrecken versetzen. Wir bren- nen für Gotha, weil wir diese Stadt voran- bringen wollen und deshalb bleiben Sie wachsam!

Ihr

Amtsblatt der Stadt Gotha | Nr. 2 ⁄ 24. Jahrgang | 25. Februar 2016

Gotha liest Freytag

Jubiläumsjahr erinnert vielfältig an den Schriftsteller

Am 18. März 2016, um 19.00 Uhr, startet Ober- bürgermeister Knut Kreuch im Hanns-Cibulka- Saal der Stadtbibliothek die Veranstaltungs- reihe „Gotha liest Freytag“ mit einer ersten Le- sung aus Freytags Werk „Bilder aus der deut- schen Vergangenheit“. Kreuch illustriert seine Lesung mit Bildern einer 1926 herausgege- benen Buchausgabe des Karl Robert Lange- wiesche-Verlages. Der Eintritt ist frei.

Das Gustav-Freytag-Jahr 2015/2016, mit einer ganzen Reihe von Aktivitäten, wird von den Lebensdaten des Autors und Historikers, vom 120. Todestag am 30. April 2015 und dem 200. Geburtstag am 13. Juli 2016, bestimmt.

In diesem Zeitrahmen fanden und fi nden zu Ehren des Schriftstellers eine Reihe viel- fältiger Veranstaltungen satt, die vom Verein der Freunde der Heimatgeschichte Siebleben e. V. organisiert bzw. koordiniert werden.

Die Stadtverwaltung Gotha engagiert sich im Gedenkjahr unter Federführung der Stadtbibli- othek mit Lesungen aus dem kulturgeschicht- lich bedeutenden Hauptwerk „Bilder aus der deutschen Vergangenheit“, die an ungewöhn- lichen Orten veranstaltet werden. Am 1. April 2016 liest Jorge Villalba im KunstForum, am 20. Mai 2016 liest Margarita von Rümker im Au- gustinerkloster und am 27. Mai 2016 wird Reinhard Griebner in der Wohnung des Stadt- schreibers aus dem Werk Gustav Freytags le- sen. Kostenlose Eintrittskarten für die jeweils 18 Uhr beginnenden Lesungen werden im Rah- men der Platzkapazität von den Vorlesern an Interessenten verteilt. Am 13. Juli 2016 fi ndet im Kulturhaus das „Gothaer Friedensge- spräch“ statt, das in diesem Jahr mit dem The- ma „Gustav Freytag – Bilder aus der deutschen und europäischen Zukunft“ den 200. Geburts- tag des Schriftstellers in den Mittelpunkt rückt.

Foto: Lutz Ebhardt

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Gothaer Kinder und Jugendliche haben Kinderstadtführer und Behördenwegweiser erstellt

Das Gothaer Kinder- und Jugendforum hat wie- der einmal ein Projekt zu einem guten Ab- schluss gebracht. In zahlreichen Zusammen- künften von Ende August bis Anfang Novem- ber 2015 haben die Mitglieder des Forums fl ei- ßig gearbeitet. Dabei gab es zwei Teilprojekte.

Für Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren entstand die Broschüre „Kinderstadtführer“ und für Kin- der und Jugendliche ab 10 Jahren entstand die Broschüre „Behördenwegweiser für Jugendli- che“. Die Ergebnisse können sich sehen las- sen. Im „Kinderstadtführer“ führt das Maskott- chen der Froschkönig die Kinder zu vielen be- deutenden Orten und Sehenswürdigkeiten der Stadt, um den positiven Bezug zu ihrer Heimat- stadt zu stärken. Auch sehr junge Kinder be- kommen schon einen niedrigschwelligen Ein- stieg zu geschichtlichen Hintergründen, zu kulturellen und sportlichen Angeboten sowie den naturnahen Räumen in und um Gotha.

Die Broschüre wurde kindgerecht und spiele- risch gestaltet. Den Nutzern wird eine einfache Wiedererkennung der aufgeführten Orte, so- wie auch der Zugang zu weiterführendem Wis- sen über die Heimatstadt ermöglicht. Aus die- sem Grund eignet sich diese Broschüre auch sehr gut für den Heimatkundeunterricht in der Klassenstufe 3.

In der Broschüre „Behördenwegweiser für Jugendliche“ können interessierte junge Menschen Orientierung und Informationen

zu allen wichtigen Bereichen des täglichen Lebens fi nden. Diese Broschüre wurde be- wusst sehr sachlich und übersichtlich gestal- tet und wird an öffentlichen Stellen ausge- legt, wie z. B. in den beiden Rathäusern der Stadtverwaltung Gotha und den städtischen Kinder- und Jugendtreffs sowie in der Tourist- Information.

Die fachliche Beratung und Begleitung der Pro- jekte erfolgte durch die Mitarbeiter des Schul- und Jugendamtes der Stadtverwaltung Gotha.

Hier können auf Anfrage auch Lehrer und öf- fentliche Einrichtungen die Broschüren erhal- ten. Finanziell gefördert wurde dieses Projekt

vom Deutschen Kinderhilfswerk, welches hierfür 5.000 Euro zur Verfügung stellte. Die Mitglieder des Gothaer Kinder- und Jugend- forums und die Stadtverwaltung Gotha be- danken sich auf diesem Wege beim Deut- schen Kinderhilfswerk für die geleistete Un- terstützung. Die Umsetzung der Ideen und die Verarbeitung der vorbereiteten Inhalte er- folgten durch das Druckmedienzentrum Go- tha GmbH und mr-kartographie Müller & Ri- chert GbR. Auch dort bedanken sich die Forumsmitglieder und Mitarbeiter der Stadt- verwaltung für die Unterstützung der fachge- rechten Umsetzung der Projekte.

Halbjahrespraktika in den städtischen Kindereinrichtungen

Auch in diesem Jahr ermöglicht die Stadt Gotha neun angehenden Erzieherinnen und Erzie- hern mit Absolvierung eines Anerkennungs- jahres in städtischen Kindertageseinrich- tungen ihre Ausbildung in diesem Beruf abzu- schließen und damit die staatliche Anerken- nung zu erwerben. Am 1. Februar 2016 begannen: Laura Rockstuhl (Kita Spatzen- nest), Doreen Seyfarth (Kita Spatzennest), Jas- min Schlöffel (KG Sternenzauber), Claudia Sondermann (Reggio-Kinderhaus), Sebastian Fuchs (Montessori-Kinderhaus), Saskia Alb- recht (Fröbel-Kindergarten), Anja Lang (Fröbel- Kindergarten), Doreen Schneegaß (August- Köhler-Kinderhaus), Franziska Schmalz (Kita Bummi) ihr Berufspraktikum in sieben Gothaer Kindertagesstätten.

Grundsätzlich wird das Anerkennungsjahr als Erzieherin/Erzieher in einer sozialpädago- gischen Einrichtung abgeleistet und dauert in der Regel sechs Monate. Hierfür kommen bei- spielsweise Kindergärten, Kindertagesstätten oder ähnliche Institutionen in Frage. Die Aus- wahl ist den Auszubildenden überlassen, sie können frei zwischen verschiedenen Einrich- tungen wählen. Dort wird das theoretische Wissen mit Hilfe der dort beschäftigten Erzie- her in der Praxis umgesetzt.

Die Arbeit soll eigenverantwortlich stattfi nden, um nach Abschluss der Prüfung selbständig arbeiten zu können. Dem Praktikanten wird die Möglichkeit geboten unter Anleitung eines Mentors mit einer Gruppe sozial und/oder frei-

zeitpädagogische Arbeit zu leisten. Neben der Arbeit mit den Kindern lernt der/die ange- hende Erzieher/In dort auch die Arbeit im Team, den Umgang mit den Eltern und die Erle- digung von Verwaltungsaufgaben. Die Prakti- kanten haben in dieser Zeit verschiedene Prak- tikumsberichte und eine Facharbeit zu erstel- len.

Für die Stadtverwaltung Gotha als Trägerin von Kindertageseinrichtungen bieten die Praktika eine gute Möglichkeit, angehende Erzieher

und Erzieherinnen vor eigentlichen Personal- gewinnungsmaßnahmen im Tagesgeschäft der Kindertageseinrichtungen kennenzulernen.

Für die Praktikumsteilnehmer selbst ist es die Möglichkeit, den Beruf des Erziehers in der Praxis und auch den Arbeitgeber Stadtverwal- tung Gotha kennenzulernen.

Die Stadtverwaltung heißt die Halbjahresprak- tikanten in den städtischen Kindertagesein- richtungen herzlich willkommen und wünscht ihnen eine erfolgreiche Zeit.

Vorstellung der Berufspraktikanten v.l.n.r. Doreen Seyfahrt, Sebastian Fuchs, Anja Lang, Saskia Albrecht, Laura Rockstuhl, Claudia Sondermann, Jasmin Schlöffel, Doreen Schneegaß, Franziska Schmalz, Beigeordnete Marlies Mikolajczak, Fachberaterin Claudia Hausotte, Abteilungsleiterin Isabelle Lux

Foto: Lutz Ebhardt

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Öffentliche Bekanntmachungen

Tagesordnung der Hauptausschuss- und der Stadtratssitzung der Stadt Gotha

Am Freitag, 11.03.2016, 14:00 Uhr fi ndet eine Sitzung mit öffent- lichen und nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.

Gremium: Hauptausschuss

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha

Tagesordnung

Öffentlicher Teil – Beginn: 14:00 Uhr

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Abstimmung zu Änderungen der öffentlichen Tagesord-

nung

3. Abstimmung der öffentlichen Niederschrift vom 18.01.2016

4. Beschlussvorlagen – öffentlich

4.1. Fröbel-Kindergarten, Sanierung Außenanlagen 1. und 2. BA (VOB-ÖA-60/16/021)

Vorlage: HA 049/16

4.2. B7 Ortslage Gotha, 1. BA/ Los 1 (VOB-ÖA-66/15/006) – Nachtragsvereinbarung 02 für Los 1

Vorlage: HA 050/16

4.3. B7 Ortslage Gotha, 1. BA/ Los 2 (VOB-ÖA-66/15/006) – Nachtragsvereinbarung 05 für Los 2

Vorlage: HA 051/16

4.4. Umbau Sportanlage Gotha-Siebleben, Los 1 – Sportbauar- beiten (VOB-ÖA-67/15/023) – Nachtragsvereinbarung 5 Vorlage: HA 052/16

Am Montag, 14.03.2016, 17:00 Uhr fi ndet eine Sitzung mit öffentlichen und nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten statt.

Gremium: Stadtrat der Stadt Gotha

Ort/Raum: Rathaus, Bürgersaal, Hauptmarkt 1, Gotha

Tagesordnung

Öffentlicher Teil – Beginn: 17.00 Uhr

1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Abstimmung zu Änderungen der öffentlichen

Tagesordnung

3. Abstimmung der öffentlichen Niederschrift vom 20.01.2016

4. Informationen zu Entscheidungen des Oberbürger- meisters nach § 30 ThürKO – öffentlich

5. Informationsbericht des Oberbürgermeisters 6. Anfragen

7. Anträge

8. Beschlussvorlagen – öffentlich

8.1. Vereinbarung über Partnerschaft und gegenseitige

Zusammenarbeit zwischen der Stadt Gotha und der Stadt Adua

Vorlage: B 239/16

8.2. Satzung zur 2. Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Gotha (Friedhofssatzung)

Vorlage: B 228/16

8.3. Satzung zur 4. Änderung der Satzung zur Regelung der Benutzung der Wochenmärkte in der Stadt Gotha (Marktsatzung)

Vorlage: B 242/16

8.4. Benennung des Teilstückes der Leinastraße zwischen Emleber Weg und Krusewitzstraße in „Dirk-Kollmar-Platz“

Vorlage: B 238/16

8.5. Ernennung eines Ehrenbrandmeisters Vorlage: B 245/16

8.6. Widmung eines neuen Straßenabschnittes des Schulweges in Gotha-Uelleben

Vorlage: B 230/16

8.7. Widmung eines Rad-Gehweges im Bereich Wohngebiet Schulweg in Gotha-Uelleben

Vorlage: B 231/16

8.8. Grundhafter Ausbau der Mühlhäuser Straße Vorlage: B 240/16

8.9. Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses B 672/08 Einleitungsbeschluss zur 2. Änderung des Flächen- nutzungsplanes für das Stadtgebiet Gotha im Bereich nördlich der Kindleber Straße (alter Flugplatz) Vorlage: B 233/16

8.10. Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses B 673/08 Aufstellungsbeschluss zur Erarbeitung des Bebauungs- planes Nr. 64 „Industrieerweiterung Gotha – Nord-Ost“

(alter Flugplatz) Vorlage: B 235/16

8.11. Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses B 1575/98

Satzungsbeschluss über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 64 „Industrie- erweiterung Gotha – Nord-Ost“

Vorlage: B 236/16

8.12. Beschluss über die Aufhebung des Beschlusses B 815/09 Verlagerung des Sonderlandeplatzes Gotha-Ost Vorlage: B 237/16

Die Sitzungstermine werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gotha, den 23.02.2016 gez. Kreuch

Oberbürgermeister

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Achtung Zahlungstermin – Straßenreinigungsgebühren!

Die Straßenreinigungsgebühren (Jahreszahler) sind bis zum 01.03.2016 fällig.

Wir bitten alle Zahlungspfl ichtigen bei Überweisungen und Einzah- lungen ihre Steuer- bzw. Gebührennummer anzugeben.

Bankverbindung:

IBAN: DE94 8205 2020 0750 0450 00 BIC: HELADEF1GTH

Bei erteilter Abbuchungserlaubnis ist auf ausreichende Kontode- ckung zu achten. Durch Rückbuchung entstehende Bankgebühren sind vom Zahlungspfl ichtigen zu erstatten. Geänderte Bankverbin- dungen teilen Sie bitte mindestens 2 Wochen vor Fälligkeit der Abt.

Stadtkasse mit (weigelt.stadtkasse@gotha.de, Tel. 03621/222-211).

Bitte überprüfen Sie Ihre Daueraufträge.

Bei erteilter Abbuchungserlaubnis müssen Daueraufträge bei Ihrer Bank gelöscht werden, damit es nicht zu Doppelzahlungen kommt.

Eine einfache und bequeme Möglichkeit ist das Lastschrifteinzugs- verfahren. Hierbei übernimmt die Stadtkasse die Verantwortung für einen pünktlichen Zahlungseingang. Ein entsprechender Vordruck (SEPA-Lastschriftmandat) fi ndet sich unter http://www.gotha.de/

rathaus-politik/buergerservice/formulare.html.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abt. Stadtkasse (Tel. 03621/222-382).

gez. Juckel Abt. Stadtkasse

Öffentliche Abgaben-Mahnung

(Steuer- und Gebühren Mahnung)

Die Stadtverwaltung Gotha, Stadtkasse, macht darauf aufmerksam, dass am 15.02.2016 folgende Steuern und Gebühren fällig waren:

Hundesteuer 1. Quartal 2016

Grundsteuer 1. Quartal 2016

Gewerbesteuervorauszahlung 1. Quartal 2016 Straßenreinigung (Quartalszahler) 1. Quartal 2016

Die Zahlungspfl ichtigen, die mit der Entrichtung der genannten Steuern und Gebühren im Rückstand sind, werden hierdurch öffentlich gemahnt.

Die hiermit ergangene öffentliche Mahnung schließt eine schriftliche Mahnung nicht aus.

Die Rückstande sind umgehend an die Stadtverwaltung Gotha unter An- gabe der gültigen Steuer-/Gebührennummer zu zahlen (ohne Angabe kann es zu Buchungsfehlern und demzufolge zu Mahnungen kommen).

Bankverbindung:

IBAN: DE94 8205 2020 0750 0450 00 BIC: HELADEF1GTH

Zeitnah werden die fällig gewesenen Abgaben im Wege des Verwal- tungszwangsverfahrens nach den landesrechtlichen Bestimmungen zwangsweise eingezogen und aufgrund der Abgabenordnung, § 240 AO, folgender Säumniszuschlag erhoben:

„Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu ent- richten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Be- trag.“

Wir bitten die Zahlungspfl ichtigen, die festgelegten Termine einzu- halten.

gez. Juckel Abt. Stadtkasse

Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung des Entwurfes des Sachlichen Teilplanes „Windenergie“ im Rahmen der

Änderung des Regionalplanes Mittelthüringen

Am 14.01.2016 hat die Planungsversammlung der Regionalen Planungs- gemeinschaft Mittelthüringen den Beschluss über die Freigabe des Ent- wurfs des Sachlichen Teilplanes „Windenergie“ zur öffentlichen Ausle- gung gefasst.

Gemäß § 10 Abs. 1 Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BG- Bl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 124 der Verordnung vom 31.

August 2015 (BGBl. I S. 1474), in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Landesplanungsgesetzes (ThürLPlG) vom 11.12.2012 (GVBl. S.

450) ist der Entwurf des Sachlichen Teilplanes „Windenergie“ bei den zur Regionalen Planungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Ge- bietskörperschaften öffentlich auszulegen. Diese Gebietskörperschaf- ten sind gemäß § 13 Abs. 3 ThürLPlG die Landkreise Ilm-Kreis, Gotha, Sömmerda, Weimarer Land, die kreisfreien Städte Erfurt und Weimar so- wie die Städte Apolda, Arnstadt, Gotha, Ilmenau und Sömmerda.

Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 ThürLPlG bekannt gemacht.

Die Planunterlagen zum Entwurf des Sachlichen Teilplanes „Windener- gie“ liegen

vom 07. März 2016 bis einschließlich 10. Mai 2016 in der Stadtverwaltung Gotha, Stadtplanungsamt, Neues Rathaus,

Ekhofplatz 24, Zi. 307, 99867 Gotha während folgender Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag, Mittwoch von 9 – 12 und 13 – 16 Uhr Donnerstag von 9 – 12 und 13 – 18 Uhr

Freitag von 9 – 12 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Anregungen zum Entwurf des Sachlichen Teilplanes Windenergie können innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorge- bracht werden. Darüber hinaus können Anregungen direkt gegenüber der

Regionalen Planungsstelle Mittelthüringen beim Thüringer Landesverwaltungsamt

Weimarplatz 4, 99423 Weimar

vorgebracht bzw. als E-Mail unter der Adresse regionalplanung-mitte@

tlvwa.thueringen.de übermittelt werden. Allgemeine Informationen zum Verfahren und die Planunterlagen zum Entwurf sind auch im Internet un- ter www.regionalplanung.thueringen.de abrufbar.

Es wird gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 ThürLPlG ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Be- schlussfassung über den Sachlichen Teilplan „Windenergie“ unberück- sichtigt bleiben können.

Gotha, 25.02.2016 gez. Kreuch Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Hauptausschusses der Stadt Gotha vom 18.01.2016

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt eingesehen werden können.

HA 047/16 – Kopiertechnik für die Verwaltung (VOL-ÖA-10/16/003) Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, den Zuschlag an die Firma TA Triumph-Adler Deutschland GmbH, Flughafenstraße 12 aus 99092 Erfurt mit einer geprüften Angebots- summe in Höhe von 154.653,11 EUR (inkl. 19 % MwSt.) für eine Vertragslaufzeit von 5 Jahren (vom 01.03.2016 bis 28.02.2021) zu er- teilen.

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HA 048/16 – Umbau Sportanlage Gotha-Siebleben, Los 1 – Sportbau- arbeiten (VOB-ÖA-67/15/023) – Nachtragsvereinbarung 3 und 4 Der Hauptausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha beschließt, die Auf- träge für die Nachtragsvereinbarungen 3 und 4 an die SK Sport- und Frei- zeitanlagenbau GmbH, Oberndorfer Weg 4 aus 07629 Hermsdorf mit ei- ner geprüften Gesamtangebotssumme in Höhe von 57.178,31 EUR (inkl.

19 % MwSt.) zu erteilen.

Gotha, den 26.01.2016 gez. Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Beschlüsse

aus dem öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtrates der Stadt Gotha vom 20.01.2016

Wir möchten darauf hinweisen, dass die in den Beschlüssen aufge- führten Anlagen, sofern sie nachfolgend nicht mit veröffentlicht sind, während der üblichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung im jeweiligen Fachamt eingesehen werden können.

A 204/15 – Bewerbung der Stadt Gotha als Fairtrade-Town (Ausspra- che) – Fraktion FWG

Die Stadt Gotha beschließt, sich der internationalen Kampagne „Fairtra- de-Towns“ anzuschließen und für sich den Titel Fairtrade-Town anzu- streben. Hierzu ist es erforderlich, fünf Kriterien gemäß der Kampagne zu erfüllen.

Für die Realisierung wird das Agenda 21-Büro und der Verein Gotha – Welt- offen und Fair e.V. beauftragt, zunächst eine Steuerungsgruppe einzurich- ten, die alle Aktivitäten auf dem Weg zur „Fairtrade-Stadt“ koordiniert.

Die Zusammensetzung der Gruppe wird mit dem Oberbürgermeister ab- gestimmt.

B 224/15 – Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

01 Die Satzung zur 2. Änderung der für die Erhebung der Hundesteuer- satzung (Hundesteuersatzung)

02 Der Beschluss Nr. 185/15 des Stadtrates der Stadt Gotha aus seiner Sitzung vom 25.11.2015 wird aufgehoben.

Anlage 1:

Änderungssatzung

B 205/15 – Feststellung der Jahresrechnung der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2012

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die geprüfte Jahresrechnung der Stadt Gotha inklusive der korrigierten Vermögensübersicht und Übersicht über die Schulden für das Haus- haltsjahr 2012 festgestellt.

Anlagen:

01 Korrektur Vermögensübersicht 02 Korrektur Übersicht über die Schulden

B 202/15 – Entlastung des Oberbürgermeisters, des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2012 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister sowie der Beigeordneten der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2012 auf Grundlage des Schluss- berichtes Entlastung erteilt.

B 206/15 – Feststellung der Jahresrechnung der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2013

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird die geprüfte Jahresrechnung der Stadt Gotha inklusive der korrigierten

Vermögensübersicht und Übersicht über die Schulden für das Haus- haltsjahr 2013 festgestellt.

Anlagen:

01 Korrektur Vermögensübersicht 02 Korrektur Übersicht über die Schulden

B 207/15 – Entlastung des Oberbürgermeisters, des Bürgermeis- ters und der Beigeordneten der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2013

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Gemäß § 80 Absatz 3 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird dem Oberbürgermeister, dem Bürgermeister sowie der Beigeordneten der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2013 auf Grundlage des Schluss- berichtes Entlastung erteilt.

B 161/15 – Neuordnung der Ausrückebereiche und Risikoklassenein- stufung – Feuerwehr Gotha

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Die als Anlage beigefügte Neuordnung der Ausrückebereiche und Risi- koklasseneinstufung der Feuerwehr der Stadt Gotha.

Anlage 1:

Neuordnung der Ausrückebereiche und Risikoklasseneinstufung der Feuerwehr der Stadt Gotha

B 220/15 – Konzept Feuerwehr Gotha – Technik und Ausrüstung 2016 Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

Das als Anlage beigefügte Konzept Feuerwehr Gotha – Technik und Aus- rüstung 2016 – wird beschlossen.

Anlage 1:

Konzept Feuerwehr Gotha – Technik und Ausrüstung 2016

B 221/15 – Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr – Feuerwehrsatzung –

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die als Anlage 1 beigefügte Sat- zung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr - Feuerwehrsatzung –.

Anlage 1:

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Gotha über die Feuer- wehr – Feuerwehrsatzung –

B 222/15 – Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Aufwands- entschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gotha – Feuerwehraufwandsentschädigungssatzung –

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt die als Anlage 1 beigefügte Sat- zung zur 1. Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gotha – Feuerwehr- aufwandsentschädigungssatzung –.

Anlage 1:

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gotha – Feuer- wehraufwandsentschädigungssatzung –

B 225/15 – Beschluss über den städtebaulichen Rahmenplan Garten- straße/Moßlerstraße

Der Stadtrat der Stadt Gotha beschließt:

den als Anlage beigefügten städtebaulichen Rahmenplan Gartenstra- ße/Moßlerstraße mit Stand November 2015 als Grundlage für daraus zu entwickelnde verbindliche Bauleitpläne.

Anlage:

Rahmenplan Gartenstraße / Moßlerstraße

Gotha, den 26.01.2016 gez. Kreuch

Oberbürgermeister

(6)

Einladung zur Einwohnerversammlung in Gotha-West

Die nächste Einwohnerversammlung gemäß § 15 Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung der Stadt Gotha fi ndet am Donnerstag, dem 31.03.2016 von 17.30 bis ca. 19.00 Uhr im Speisesaal der Baugesellschaft Gotha mbH in der August-Creutz- burg-Straße 2b in Gotha statt.

Tagesordnung:

1. Information des Oberbürgermeisters über Stadtangelegenheiten 2. Beantwortung von Anfragen Gothaer Bürgerinnen und Bürger Einwohner der Stadt Gotha können Anfragen bis spätestens zum Diens- tag, dem 29.03.2016 schriftlich bei der Stadtverwaltung Gotha, Büro des Oberbürgermeisters, Hauptmarkt 1, 99867 Gotha einreichen. Anfragen können auch per E-Mail an ob-assistentin@gotha.de oder per Fax an 03621/222-245 gesandt werden.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Einladung zur Einwohnerversammlung im Ortsteil Gotha-Boilstädt

Die nächste Einwohnerversammlung gemäß § 15 Absatz 1 Thüringer Kommunalordnung in Verbindung mit § 4 der Hauptsatzung der Stadt fi ndet am Mittwoch, den 23.03.2016 um 18 Uhr in Gotha-Boilstädt, in der Gaststätte „Zum Wiesengrund“, Gothaer Straße 22, statt.

Tagesordnung:

1. Informationen des Oberbürgermeisters über Stadtangelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten den Ortsteil betreffend

2. Beantwortung von Anfragen Gothaer Bürgerinnen und Bürger.

Einwohner können Anfragen bis spätestens 21.03.2016 schriftlich bei der Stadtverwaltung Gotha, Büro des Oberbürgermeisters, Referat 012, Hauptmarkt 1, Rathaus, 99867 Gotha einreichen. Anfragen können auch per E-Mail an ortschaften-senioren@gotha.de oder per Fax an 03621/222-409 gesandt werden.

Um eine umfassende Beantwortung innerhalb der Einwohnerversamm- lung zu gewährleisten, wird um Einreichung bis 17.03.16 gebeten.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Einwohnerversammlungen

Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2016

1. Mit Beschluss B 174/15 vom 16.12.2015 hat der Stadtrat der Stadt Gotha die Haushaltssatzung 2016 mit ihren Anlagen beschlossen.

Mit Beschluss B 175/15 wurde dem Finanz- und Investitionsplan 2015 bis 2019 zugestimmt.

2. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wurde am 23.12.2015 bei der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 21 Absatz 2 ThürKO vorge- legt.

3. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 16.02.2016 die Haushaltssatzung der Stadt Gotha samt Anlagen gemäß § 57 Ab- satz 3 Satz 2 i. V. m. § 21 Absatz 3 ThürKO eingangsbestätigt. Ge- nehmigungspfl ichtige Bestandteile enthält die am 23.12.2015 bei der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegte Haushaltssatzung nicht.

4. Die Eingangsbestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde wird dem Stadtrat am 23.02.2016 zur Kenntnis gegeben.

5. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt am 25.02.2016 im Rat- haus-Kurier.

6. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird gemäß § 57 Absatz 3 ThürKO in der Zeit vom 26.02. bis 14.03.2016 während der Dienst- stunden zur Einsichtnahme im Neuen Rathaus, Ekhofplatz 24, Bür- gerbüro, ausgelegt.

Bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres steht der Haushaltsplan zur Einsichtnah- me während der Dienststunden im Neuen Rathaus, Ekhofplatz 24, Kämmerei, Zimmer 224 zur Verfügung (§ 57 Absatz 3 Satz 3 und 4 ThürKO i. V. m. § 80 Absatz 3 Satz 1 ThürKO).

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Gotha für das Jahr 2016

Auf der Grundlage der §§ 55 ff. der Thüringer Kommunalordnung (Thür- KO) erlässt die Stadt Gotha folgende Haushaltssatzung:

§ 1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen

und Ausgaben mit 68.503.700 €

und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen

und Ausgaben mit 15.322.300 €

ab.

§ 2

Es werden keine Kreditaufnahmen festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpfl ichtungsermächtigungen im Vermögens- haushalt wird

auf 15.066.500 € festgesetzt.

§ 4

Die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuern wurden in einer Hebe- satzsatzung festgesetzt (B 040/14 vom 29.10.2014)*.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Aus- gaben nach dem Haushaltsplan wird auf

4.600.000 € festgesetzt.

§ 6

1. Der Stellenplan wird in der Fassung der Anlage neu festgesetzt.

2. Investitionen von erheblicher fi nanzieller Bedeutung nach § 10 Thür- GemHV beginnen ab 250.000€.

3. Der Ausgabenansatz der Haushaltsstelle Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze – 6300.5100 – wird für übertragbar erklärt.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft.

Gotha, den 18.02.2016 (Siegel)

gez. Kreuch Oberbürgermeister

* nachrichtlich

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern sind wie folgt festgesetzt:

– Grundsteuer A 300 v. H., Grundsteuer B 470 v. H., Gewerbesteuer 400 v. H.

(7)

Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung und Einsichtnahme der festgestellten Jahresrechnung 2012 (B 205/15), der Entlastung des Oberbürgermei- sters, des Bürgermeisters und der Beigeordneten der Stadt Gotha für das Haushaltsjahr 2012 (B 202/15), der festgestellten Jahresrechnung 2013 (B 206/15) und der Entlastung des Oberbürgermeisters, des Bür- germeisters und der Beigeordneten der Stadt Gotha für das Haus- haltsjahr 2013 (B 207/15) mit ihren Anlagen sowie der Schlussberichte des Rechnungsprüfungsamtes einschließlich Auswertung Prüfbericht durch die Verwaltung und die Stellungnahme des Finanz- und Rech- nungsprüfungsausschuss des Stadtrates der Stadt Gotha.

Die Jahresrechnungen 2012 und 2013 werden gemäß § 80 Absatz 4 Thür- KO in der Zeit vom 26.02. bis 14.03.2016 während der Dienststunden zur Einsichtnahme im Neuen Rathaus, Ekhofplatz 24, Bürgerbüro ausge- legt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit zur Einsichtnahme der Jah- resrechnungen 2012 und 2013 bis zur Feststellung der folgenden Jahres- rechnung in den Diensträumen der Kämmerei, Neues Rathaus, Zimmer 224, zu den Dienststunden.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Bekanntmachung der Satzung

über den Bebauungsplan Nr. 55A

„Sondergebiet Kreiskrankenhaus“

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 02.09.2015 mit Beschluss-Nr.

B145/15 den Bebauungsplan Nr. 55A „Sondergebiet Kreiskranken- haus“ bestehend aus der Planzeichnung und textlichen Festset- zungen gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 12.01.2016, das am 19.01.2016 bei der Stadt Gotha einging, die Eingangsbestätigung mit Da- tum vom 12.01.2016 erteilt. Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt. Sie gab die Erlaubnis, die Satzung vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangsbestätigung bekannt zu machen.

Der Bebauungsplan Nr. 55A „Sondergebiet Kreiskrankenhaus“ sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO werden hiermit öffentlich be- kannt gemacht.

Der Bebauungsplan Nr. 55A „Sondergebiet Kreiskrankenhaus“ tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Jedermann kann den rechtskräftigen Bebauungsplan, den Grünord- nungsplan und die Begründung mit Umweltbericht ab dem Tag der Be- kanntmachung in der Stadtverwaltung Gotha, Stadtplanungsamt, in Go- tha, Neues Rathaus (Ekhofplatz 24), während der Sprechzeiten Mo 9.00 – 12.00 Uhr

Di 13.00 – 16.00 Uhr

Do 19.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Fr 19.00 – 12.00 Uhr

einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, sowie Mängel der Ab- wägung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmi- gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind ver- letzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fällig- keit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 – 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspfl ichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs.4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt ist, wird hingewiesen.

Kreuch

Oberbürgermeister

Bekanntmachung von Satzungen

Beschluss- und Genehmigungsvermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 20.01.2016 mit Beschluss-Nr.

224/15 die Satzung zur 2. Änderung der Hundesteuersatzung be- schlossen.

2. Gemäß § 2 Abs. 4 ThürKAG erfolgte die Vorlage der Satzung zur Geneh- migung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Bescheid vom 27.01.16, der am 29.01.16 bei der Stadt Gotha einging, die Satzung genehmigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf der Widerspruchsfrist bekannt gemacht werden, da die Stadt Gotha mit Schreiben vom 04.02.2016 auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den rechtsaufsichtlichen Ge- nehmigungsbescheid vom 27.01.16 ver-zichtet hat.

Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Die Hundesteuersatzung vom 26.06.2012, veröffentlicht im Rathauskurier Nr. 6/2012 vom 28.06.2012, zuletzt geändert mit Änderungssatzung vom 11.11.2014 veröffentlicht im Rathauskurier Nr. 11/2014 vom 20.11.2014, wird wie folgt geändert.

§ 1

Änderung der Satzung 1. § 1 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden, die älter als 3 Mo- nate sind, im Stadtgebiet der Stadt Gotha.

2. § 1 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund

Städtische

Straßenbeleuchtung Gotha

Information der Bürgerinnen und Bürger über geplante Abschaltungen von städtischen Straßenleuchten im

Stadtgebiet Gotha und den zugehörigen Ortsteilen Monatliche Bekanntgabe der Bereiche in denen, die gemäß Stadtrats- beschluss B039/14 geplanten Abschaltungen in den Nachtstunden von 1:00 bis 5:00 Uhr, ab März 2016 umgesetzt werden.

Name Straße, Weg, Platz

Abschnitt

von bis

Purgoldweg komplett

Zufahrt Bahnhof Neubauerstraße Bahnhofsgebäude Kunstmühlenweg Neubauerstraße Bahnhofsvorplatz Neubauerstraße Busaufstellfl äche neben Terminal Mozartstraße Neubauerstraße Viadukt Bahnhofsvorplatz Kunstanstrahlung

Straßenleuchten, die planmäßig nicht die ganze Nacht über in Betrieb sind, werden für alle Verkehrsteilnehmer sichtbar, mit dem Verkehrszei- chen 394 (roter Ring) gekennzeichnet. Weitere Informationen zum The- ma fi nden Sie auf der Internetseite der Stadt Gotha, unter dem Link http://www.gotha.de/stadtbeleuchtung.

(8)

zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen – unabhängig da- von, ob sich diese zu Vereinigungen zusammengeschlossen haben oder nicht – zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Die zeitlich nachhaltige Zuordnung gilt bei einem gemeinsamen Haushalt als stets gegeben. Zweithund und je- der weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb gleichzei- tig gehalten wird.

3. § 2 Nr. 1 erhält folgende neue Fassung:

1. Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (z.B.

Diensthunde der Polizei, des Zolls und des Bundesgrenzschutzes) die- nen;

4. § 2 Nr. 2 erhält folgende neue Fassung:

2. Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestan- den haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastro- phenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen sowie Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Mal- teser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerkes, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisa- tionen obliegenden Aufgaben dienen;

5. § 2 Nr. 4 erhält folgende neue Fassung:

4. Gebrauchshunden, die ausschließlich zum Zwecke der Einkommens- erzielung im Rahmen der Berufsausübung gehalten werden (z.B. zur Be- wachung von Viehherden, Artistenhunde, Hunde von Forstbediensteten oder Berufsjägern).

6. § 2 Nr. 6 entfällt 7. § 2 Nr. 7 wird zu § 2 Nr. 6

8. § 3 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines oder mehrerer Hunde. Als Hun- dehalter gilt auch, wer einen Hund in Pfl ege oder Verwahrung genom- men hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

9. In § 4 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt neu gefasst:

(1) Die Steuerpfl icht entsteht mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen nach § 1 der Satzung vor- liegen.

(2) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist da- von auszugehen, dass der Hund älter als drei Monate ist.

(3) Die Steuerpfl icht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder verendet.

Hierüber ist ein geeigneter Nachweis zu bringen. Kann der Steuerpfl ich- tige keinen Nachweis über den Verbleib des Hundes vorlegen, so er- lischt die Steuerpfl icht erst am Ende des Monats, in dem die schriftliche Abmeldung des Hundes erfolgt.

10. § 5 Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

(5) Eine Steuerbefreiung nach § 2 Ziffer 1 bis 4 und eine Steuerermäßi- gung gemäß § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 werden für gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 4 nicht gewährt.

11. § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Auf Antrag wird die Steuer nach § 5 Abs. 1 um die Hälfte ermäßigt für Hunde die in Einöden und Weilern gehalten werden.

12. § 6 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Als Einöde gilt ein Anwesen, dessen Wohngebäude mehr als 200 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt ist. Als Weiler gilt eine Mehr- zahl benachbarter Anwesen, die zusammen nicht mehr als 50 Einwoh- ner zählen und deren Wohngebäude mehr als 400 m von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

13. § 7 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Von den Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zucht- zwecken halten, wird die Steuer für die Hunde dieser Rasse in der Form der Züchtersteuer erhoben; § 2 Nr. 6 bleibt unberührt.

14. § 8 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Steuerfreiheit (§ 2) sowie die Steuerermäßigung (§§ 6, 7) gilt ab dem Zeitpunkt, ab dem ihre Voraussetzungen nachweislich vorliegen.

Der aktuelle Nachweis ist jährlich zu erbringen.

15. § 9 erhält folgende neue Fassung:

§ 9 Festsetzung der Steuer

(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder – wenn die Steuerpfl icht während des Kalenderjahres beginnt –- für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.

(2) Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabenge- setz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Stadt Gotha erfolgt.

16. § 10 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrags am 15. Febru- ar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Kalenderjahres fällig. Be- ginnt die Steuerpfl icht im Laufe eines Kalenderjahres, so gilt Satz 1 ent- sprechend, im Übrigen ist die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

17. § 11 erhält folgende neue Fassung:

§ 11 Anzeigepfl icht

(1) Wer in der Stadt Gotha einen Hund hält, hat diesen innerhalb von 14 Tagen nach dem Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steu- erpfl ichtige Alter erreicht hat, bei der Stadt Gotha schriftlich anzumelden.

(2) Bei der An-, Um-, bzw. Abmeldung sind vom Hundehalter anzugeben:

1. Name, Vorname und Adresse des Hundehalters, 2. Rasse, Alter bzw. Wurfdatum des Hundes, 3. Beginn der Haltung im Gebiet der Stadt Gotha, 4. Name, Vorname und Adresse des Vorbesitzers, 5. Datum der Abschaffung und Grund der Abmeldung und 6. Name, Vorname und Adresse des neuen Hundehalters.

(3) Endet die Hundehaltung im Stadtgebiet Gotha oder entfallen die Vo- raussetzungen für eine gewährte Steuerermäßigung bzw. Steuerfrei- heit, so ist dies der Stadt Gotha innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen.

18. § 12 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Zur Kennzeichnung eines jeden angemeldeten Hundes gibt die Stadt Gotha eine Hundesteuermarke aus. Die Hundesteuermarke wird mit dem Abgabenbescheid zugestellt. Die Steuermarke ist Eigentum der Stadt Gotha. Die Marke ist durch den Halter am Hundehalsband sicht- bar anzubringen. Zur Unterscheidung der Besteuerung werden für ge- fährliche Hunde gesondert gestaltete Steuermarken ausgegeben. Bei Verlust dieser Marke erhält der Halter eine Ersatzmarke. Für diese Er- satzmarke ist eine Gebühr in Höhe von 10,00 € zu entrichten.

19. Bei § 12 werden neu die Absätze 3 und 4 in der folgenden Fassung angefügt:

(3) Bis zur Ausgabe von neuen Steuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit.

(4) Mit der Abmeldung ist die Hundesteuermarke an die Stadt Gotha zu- rück zu geben.

20. neu aufgenommen wird § 13 in der folgenden Fassung:

§ 13 Steueraufsicht und Hundebestandsaufnahmen

(1) Der Hundehalter ist verpfl ichtet, den Bediensteten oder Beauf- tragten der Stadt Gotha auf Anfrage wahrheitsgemäß Auskunft über die Art und Anzahl der gehaltenen Hunde und deren Versteuerung zu geben.

(2) Zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpfl icht unterliegen, darf die Stadt Gotha territorial begrenzte oder fl ächendeckende Hundebe- standsaufnahmen durchführen. Eine Beauftragung Dritter (z.B. privater Unternehmen) ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die volljährigen Einwohner verpfl ichtet, den Bedienste-

(9)

ten bzw. den Beauftragten der Stadt Gotha Auskünfte über die in § 11 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haus- halt Hunde gehalten werden.

21. der bisherige § 13 wird zu § 14

22. der neue § 14 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

(1) Bei Zuwiderhandlungen gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften in den §§ 16 – 19 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der je- weils gültigen Fassung.

23. der neue § 14 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Satz 1 Nr. 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 11 der Satzung seine Anzeigepfl ichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,

2. entgegen §§ 6 und 11 der Satzung den Wegfall der Vorausset- zungen für eine Steuerermäßigung nicht anzeigt,

3. entgegen § 12 Abs. 2 der Satzung seinen Hund außerhalb der Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne gültige sichtbare Hundesteuermarke umherlaufen lässt,

4. entgegen § 12 Abs. 4 der Satzung die Steuermarke bei Beendi- gung der Hundehaltung nicht abgibt oder

5. entgegen § 13 Abs. 2 der Satzung den Beauftragten der Stadt Go- tha auf Anfrage nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.

24. der bisherige § 14 wird zu § 15

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01. des Monats nach deren Veröffent- lichung in Kraft.

Gotha, den 11.02.2016

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung zur 2. Änderung der Satzung für die Erhebung der Hunde- steuer (Hundesteuersatzung)

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 20.01.2016 mit Beschluss-Nr.

221/15 die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr – Feuerwehrsatzung – beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 29.01.2016, das am 01.02.2016 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangs- bestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr

– Feuerwehrsatzung –

Die Satzung der Stadt Gotha über die Feuerwehr vom 04.07.2012, veröffent- licht im Rathauskurier Nr. 07/12 am 26.07.2012, wird wie folgt geändert:

§ 1

Änderung der Satzung

1. Der zweite Abschnitt der Inhaltsübersicht der Feuerwehrsatzung er- hält folgende Fassung:

„Zweiter Abschnitt Freiwillige Feuerwehr,

Rechte und Pfl ichten der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr

§ 4 Freiwillige Feuerwehr, Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepfl ichten bei Schäden

§ 6 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

§ 7 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung

§ 8 Rechte und Pfl ichten der Angehörigen der Einsatzabteilung § 9 Aufwandsentschädigung

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

§ 11 Alters- und Ehrenabteilung § 12 Jugendabteilung

§ 13 Aufgaben und Wahl der Wehrführer, deren Stellvertreter und des Vertreters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehren

§ 14 Feuerwehrausschüsse § 15 Wehrführerausschuss § 16 Jahreshauptversammlung

§ 17 Gemeinsame Hauptversammlung

§ 18 Verfahren zur Wahl der Wehrführer, deren Stellvertreter und des Vertreters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehren sowie der zu wählenden Mitglieder der Feuerwehraus- schüsse

§ 19 Feuerwehrvereine § 20 Übergangsbestimmungen § 21 In-Kraft-Treten“

2. Der § 3 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)Die Gesamtleitung der Feuerwehr Gotha obliegt dem Leiter des Amtes für Brandschutz der Stadt Gotha.“

3. In § 3 Abs. 3 der Feuerwehrsatzung erhält folge Fassung:

„(3)Der Leiter des Amtes für Brandschutz ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren der Stadt Gotha und die Ausbil- dung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung, sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feu- erwehren zu sorgen und den Oberbürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn die Wehrführer, deren Stellvertreter, der Vertreter der aktiven An- gehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und die Feuerwehrausschüs- se zu unterstützen. Der Leiter des Amtes für Brandschutz organisiert die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen im Rahmen der Vorschriften der Thüringer Feuerwehr – Organisationsverordnung.“

4. Der § 8 der Feuerwehrsatzung wird wie folgt geändert:

– § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können aus ihrer Mitte einen Vertreter wählen, der ihre Interessen gegen- über der Stadt Gotha und dem Leiter des Amtes für Brandschutz ver- tritt. Der Vertreter trägt die Bezeichnung „Vertreter der aktiven An- gehörigen der Freiwilligen Feuerwehren“.

Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen weiterhin aus ihrer Mitte den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer, sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.

– § 8 Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen erst nach Vor- lage eines ärztlichen Attests nach § 13 Abs. 4 ThürBKG und der erfolg- reichen Absolvierung des Grundausbildungslehrganges gemäß §§ 11 und 12 ThürFwOrgVO im Einsatzdienst eingesetzt werden.“

(10)

㤠18

Verfahren zur Wahl der Wehrführer, deren Stellvertreter und des Ver- treters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sowie

der zu wählenden Mitglieder der Feuerwehrausschüsse (1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführen-

den Wahlen der Wehrführer, deren Stellvertreter, des Vertreters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für die Feuerwehraus- schüsse werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt und der nicht selbst zur Wahl stehen darf.

(2) Die Wahlberechtigten für die Wehrführer, deren Stellvertreter, des Vertreters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehren und der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für die Feuerwehrausschüsse sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl min- destens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsicht- lich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.

(3) Die Wehrführer, deren Stellvertreter und der Vertreter der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist die Mehrheit der abge- gebenen Stimmen ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen.

Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält kei- ner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein, bei der gewählt ist, wer die mei- sten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl ent- scheidet das Los. Das Recht auf Briefwahl bleibt unberührt.

(4) Die Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für die Feuerwehr- ausschüsse werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehr- heitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Je- der Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie sonstige Mitglie- der des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuer- wehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stim- men erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Ab- satz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzei- chen gewählt werden.

(6) Vorschläge für die Wahl des Vertreters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind bis spätestens am 14. Tag vor dem Wahltermin im Amt für Brandschutz einzureichen.

(7) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Vertreters der aktiven Angehöri- gen der Freiwilligen Feuerwehren, der Wehrführer und der stell- vertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Oberbürgermeister zu übergeben.“

11. Der bisherige § 20 „In-Kraft-Treten“ wird § 21.

12. § 20 erhält folgende neue Fassung:

㤠20

Übergangsbestimmungen

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderungssatzung gewählte Stadtbrandinspektor behält seine Rechtsstellung und die sich daraus er- gebenden Rechte und Pfl ichten bis zur Neuwahl des Vertreters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren inne. Die Amtszeit des stellver- tretenden Stadtbrandinspektors endet spätestens mit Beendigung des Amtes des Stadtbrandinspektors. Im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.“

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gotha, den 11.02.2016

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister 5. § 13 der Feuerwehrsatzung wird wie folgt geändert:

– Die Überschrift lautet neu:

㤠13

Aufgaben und Wahl der Wehrführer, deren Stellvertreter und des Ver- treters der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren“

– § 13 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Die aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können einen Vertreter wählen, der ihre Belange gegenüber der Gemeinde und dem Leiter der Berufsfeuerwehr vertritt (§ 15 Abs. 8 ThürBKG).“

– § 13 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung:

„(2) Der Vertreter der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuer- wehren wird von den aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gotha auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabtei- lung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Gotha angehört. Für das Wahlverfahren gilt § 18 Abs. 5 dieser Satzung. Bei der Erfüllung sei- ner Aufgaben haben ihn die Wehrführungen und die Feuerwehraus- schüsse zu unterstützen.“

– Der Abs. 3 wird gestrichen.

– An die Stelle der bisherigen Absätze 4, 5 und 6 treten die Absätze 3, 4 und 5.

6. In § 14 der Feuerwehrsatzung werden die Abs. 1 und 5 geändert.

– Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1)Zur Unterstützung und Beratung des Leiters des Amtes für Brandschutz und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird je Freiwilliger Orts-/Stadtteilfeuerwehr der Stadt Gotha ein Feu- erwehrausschuss gebildet.“

– Abs. 5 erhält folgende neue Fassung:

„(5) Der Leiter des Amtes für Brandschutz und der Vertreter der ak- tiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren haben das Recht, je- derzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehr- ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist dem Leiter des Amtes für Brandschutz und dem Vertreter der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zur Kenntnis zu geben.“

7. § 15 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung wird geändert und erhält folgende neue Fassung:

„(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Leiter des Amtes für Brandschutz, dem Vertreter der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Wehrführern und deren Stellver- tretern sowie dem Leiter der Jugendfeuerwehr besteht und der die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und der Freiwilligen Orts-/Stadtteilfeuerwehren der Stadt Gotha zu koordinieren.“

8. § 16 der Feuerwehrsatzung wird wie folgt geändert:

– In Abs. 1 wird nach dem Wort „eine“ das Wort „getrennte“ gestri- chen.

– Abs. 4 erhält folgende neue Fassung:

„(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversamm- lung sind den Angehörigen der Orts-/Stadtteilfeuerwehr, dem Leiter des Amtes für Brandschutz und dem Vertreter der aktiven Angehöri- gen der Freiwilligen Feuerwehren mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben.“

– In Abs. 5 Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort „aktiven“ ein- gefügt.

9. § 17 der Feuerwehrsatzung wird in Abs. 1 und 3 geändert:

– Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Unter Vorsitz des Leiters des Amtes für Brandschutz fi ndet jähr- lich eine gemeinsame Hauptversammlung aller Freiwilligen Orts-/

Stadtteilfeuerwehren der Stadt Gotha statt. Bei dieser Versammlung hat der Leiter des Amtes für Brandschutz, der Vertreter der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Leiter der Jugend- feuerwehr einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.“

– Abs. 3 erhält folgende neue Fassung:

„(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Hauptver- sammlung sind den Angehörigen der Orts-/Stadtteilfeuerwehr, dem Vertreter der aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und dem Oberbürgermeister mindestens eine Woche vor der Versamm- lung schriftlich bekannt zu geben.“

10. § 18 der Feuerwehrsatzung erhält folgende neue Fassung:

(11)

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jah- res seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Sat- zung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist ge- genüber der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechts- vorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende Satzung

- Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Stadt Gotha über die Feuer- wehr

– Feuerwehrsatzung –

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Beschluss- und Anzeigevermerk

1. Der Stadtrat der Stadt Gotha hat am 20.01.2016 mit Beschluss- Nr. 222/15 die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Aufwand- sentschädigung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gotha – Feuerwehraufwandsentschädigungssatzung – beschlossen.

2. Gemäß § 21 Abs. 3 ThürKO erfolgte die Anzeige der Satzung bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Gotha.

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 29.01.2016, das am 01.02.2016 bei der Stadt Gotha einging, den Eingang der Satzung bestätigt.

Durch die Rechtsaufsichtsbehörde wurden keine Aufl agen erteilt.

Die Satzung darf vor Ablauf eines Monats nach Erhalt der Eingangs- bestätigung bekannt gemacht werden.

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Aufwand- sentschädigung für Angehörige der Freiwilligen

Feuerwehren der Stadt Gotha

– Feuerwehraufwandsentschädigungssatzung –

Die Satzung der Stadt Gotha über die Aufwandsentschädigung für An- gehörige der Freiwilligen Feuerwehren vom 29.05.2012, veröffentlicht am 28.06.2012 im Rathauskurier Nr. 06/12, wird wie folgt geändert:

§ 1

Änderung der Satzung 1. Die Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

„Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Grundsatz

§ 3 Form und Zahlung der Aufwandsentschädigung

§ 4 Ruhende Aufwandsentschädigung

§ 5 Höhe der Aufwandsentschädigung

§ 6 Förderung des Ehrenamtes § 7 Übergangsbestimmungen § 8 In-Kraft-Treten“

2. Der § 1 der Feuerwehraufwandsentschädigungssatzung wird geän- dert und erhält folgende Fassung:

„§ 1 Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Aufwandsentschädigung

1. der ehrenamtlichen Wehrführer sowie ihren ständigen Vertretern, 2. der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen die ständig zu besonde-

ren Dienstleistungen herangezogen werden (§ 14 Abs. 4 ThürBKG), wozu zurzeit die ehrenamtlichen Jugendfeuerwehrwarte der Stadt Gotha gehören,

3. der aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren,

welche auf der Grundlage der Feuerwehrsatzung der Stadt Gotha in ihrer jeweils gültigen Fassung verpfl ichtet, gewählt, bestätigt und berufen wurden.“

3. In § 2 wird Abs. 3 geändert und erhält folgende Fassung:

„(3) In Anerkennung für das Ehrenamt erhalten die aktiven Angehö- rigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren einen Be- trag laut § 6 dieser Satzung.“

4. In § 5 wird der Abs. 2 gestrichen und aus Abs. 3 wird Abs. 2.

5. In § 6 wird geändert:

– § 6 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) In Anerkennung für das Ehrenamt in der Feuerwehr erhalten al- le aktiven Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feu- erwehren, welche an mindestens 80% der geforderten jährlichen Fortbildung nach FwDV 2, bezogen auf das vorangegangene Jahr, teilgenommen haben, eine Aufwandsentschädigung je angefan- gene halbe Einsatzstunde (von der Alarmierung, bis zur Wiederher- stellung der Einsatzbereitschaft). Die Aufwandentschädigung steht nicht in Zusammenhang mit Verdienstausfall und/oder Zeitverlust, sondern wird für den entstehenden Aufwand im Einsatzdienst ge- währt (z.B. Fahrten zum und vom Gerätehaus, Reinigung von Dienstbekleidung, Energiekosten zur Erhaltung der Alarmierungs- technik, etc.). Dieser Betrag wird, sowohl für die Feuerwehrangehö- rigen, die am Einsatz teilgenommen haben, als auch für die Feuer- wehrangehörigen, die im Gerätehaus, bzw. in der Feuerwache in an- geordneter Bereitschaft verblieben sind, gezahlt.“

– Aus § 6 Abs. 2 wird Abs. 3, aus Abs. 3 wird Abs. 4 und aus Abs. 4 wird Abs. 5.

– An Stelle des bisherigen § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 neu ein- gefügt der nunmehr wie folgt lautet:

„(2) Der Gesamtbetrag für alle geleisteten Einsatzzeiten wird jährlich auf 10.000 € festgesetzt. Je nach Höhe des jährlichen Einsatzaufkom- mens wird die Aufwandsentschädigung jedem Angehörigen der Ein- satzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren prozentual in Abhän- gigkeit seiner geleisteten jährlichen Gesamteinsatzzeit ausgezahlt.“

6. Aus dem bisherigen „§ 7 In-Kraft-Treten“ wird § 8.

7. An Stelle des bisherigen § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:

㤠7

Übergangsbestimmungen

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Änderungssatzung gewählte

„Stadtbrandinspektor“ erhält bis zur Beendigung seines Amtes, läng- stens bis zum Ablauf der Wahlzeit, als monatliche pauschale Aufwands- entschädigung einen Grundbetrag in Höhe von 30,00 € sowie einen Zu- schlag für jede im Zuständigkeitsbereich aufgestellte örtliche Feuerwehr- einheit von 3,00 € / Monat. Der „stellvertretende Stadtbrandinspektor“

erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 15 €. Im Übrigen gilt Satz 1 entsprechend.“

§ 2 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gotha, den 11.02.2016

gez. Kreuch (Siegel)

Oberbürgermeister

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, beim Zustandekommen vorstehender Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO nicht mehr gel- tend gemacht werden kann, es sei denn, die Vorschriften über die Ge- nehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegen- über der Stadt Gotha vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvor- schrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

(12)

Anmeldung

der Schüler der jetzigen 4. Klassen der Staatlichen Grundschulen an den Staatlichen Regelschulen der

Stadt Gotha für das Schuljahr 2016/2017

Im Zeitraum vom 14. März bis 18. März 2016 können die El- tern der Schüler der jetzigen 4. Klassen ihre Kinder an den Staatli- chen Regelschulen in Gotha anmelden.

Die Anmeldung kann von Montag bis Freitag in der Zeit von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr erfolgen. Eine telefonische Anmeldung ist auch außerhalb dieser Zeiten möglich.

Staatliche Regelschulen der Stadt Gotha:

SRS „Andreas Reyher“

Mozartstraße 17, 99867 Gotha, Tel. 03621/852361 SRS „Conrad Ekhof“

Eschleber Straße 39, 99867 Gotha, Tel. 03621/758524 SRS „Oststadt Gotha“

Bufl eber Straße 13, 99867 Gotha, Tel. 03621/219111

Zeit, das Richtige zu tun!

Bundesfreiwilligendienst in der Stadtverwaltung Gotha

Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Angebot, sich außerhalb von Be- ruf und Schule für einen Zeitraum zurzeit zwischen sechs und 12 Mo- naten in gemeinwohlorientierten Tätigkeitsfeldern zu engagieren.

Das Team der Stadtverwaltung Gotha sucht Verstärkung im Stadtpla- nungsamt, Bereich Lokale Agenda.

Haben Sie eine abgeschlossene Schulausbildung, das 16. Lebensjahr beendet sowie bei Dienstbeginn das 25. Lebensjahr noch nicht voll- endet , dann bewerben Sie sich bei uns mit den üblichen Bewer- bungsunterlagen.

Wir bieten ein interessantes Tätigkeitsfeld im Umweltbereich und ein monatliches Taschengeld in Höhe von 372,00 €. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

Einstellungsbeginn voraussichtlich ab 01.06.2016.

Haben Sie Interesse an einem Bundesfreiwilligendienst, möchte ich Sie bitten, sich mit der Personalabteilung in Verbindung zu setzen.

(03621/222-201)

Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Bewerbungskosten von der Stadtverwaltung Gotha nicht übernommen werden können und dass nur Bewerbungsunterlagen zurück gesendet werden, die einen fran- kierten DIN-A4-Rückumschlag enthalten.

Ansonsten gehen wir davon aus, dass Sie auf eine Rückgabe Ihrer Unterlagen verzichten. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wer- den die Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet.

gez. Kreuch Oberbürgermeister Die vorstehende Satzung

- Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Aufwandsentschädi- gung für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Gotha -Feuerwehraufwandsentschädigungssatzung-

sowie der Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Kreuch

Oberbürgermeister

Die Stadt Gotha – Stadt mit Zukunft – sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine / einen

Sachbearbeiter/in Mahnwesen/

zentrale Adressverwaltung

befristet nach § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Nähere Informationen zur Stellenausschreibung erhalten Sie auf unserer Internetseite unter www.gotha.de (Aktuelles/Ausschrei- bungen/Stellenausschreibung).

Die Bewerbungen sind mit ihren vollständigen Unterlagen bis zum 11.03.2016 an die Stadtverwaltung Gotha, Haupt- und Personal- amt, Postfach 10 02 02, 99852 Gotha zu richten.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Die Stadt Gotha – Stadt mit Zukunft – sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine / einen

SB Haushalt/Fördermittel (m/w)

Nähere Informationen zur Stellenausschreibung erhalten Sie auf unserer Internetseite unter www.gotha.de (Ausschreibungen/

Stellenausschreibung).

Die Bewerbungen sind mit ihren vollständigen Unterlagen bis zum 10.03.2016 an die Stadtverwaltung Gotha, Haupt- und Personal- amt, Postfach 10 02 02, 99852 Gotha zu richten.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

Die Stadt Gotha – Stadt mit Zukunft – sucht zum frühestmöglichen Termin eine/n

Gärtner/in – Bereich Herzoglicher Park/Orangerie

befristet nach § 21 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zunächst bis zum 16. September 2016 mit voraussichtlicher Verlän- gerung um ca. 1 Jahr für die anschließende Elternzeit.

Nähere Informationen zur Stellenausschreibung erhalten Sie auf unserer Internetseite unter www.gotha.de (Ausschreibungen/

Stellenausschreibung).

Die Bewerbungen sind mit ihren vollständigen Unterlagen bis zum 10.03.2016 an die Stadtverwaltung Gotha, Haupt- und Personal- amt, Postfach 10 02 02, 99852 Gotha zu richten.

gez. Kreuch Oberbürgermeister

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