Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasser- zweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitungen
DN 80/100/150/250 in der Ortslage Golßen 3
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasser- zweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung
DN 150 von Schlabendorf nach Zinnitz (OSL) 4
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasser- zweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung
DN 150 AZ vom Wasserwerk Schollen zur Versorgung der Ortslagen Karche und Zaacko 5 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasser-
zweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung
DN 100 AZ von Frankendorf nach Freesdorf 6
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasser- zweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung DN 150 AZ von Kreblitz nach Rüdingsdorf und weiter nach Zieckau 7 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasser-
zweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung
DN 100 / DN 80 AZ in der Ortslage Rüdingsdorf sowie in der Gemarkung Gießmannsdorf 8 Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasser-
zweckverbandes Dürrenhofe / Krugau, Schlossstr. 13a, 15913 Märkische Heide OT Groß Leuthen, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trink-
wasserüberleitung Krugau – Klein Leuthen 9
17. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 06.12.2010 Nummer 38
Landkreis Dahme-Spreewald
Seite Sitzung des Kreisausschusses am 01.12.2010 – Bekanntmachung der Beschlüsse
des Kreisausschusses 10
Dritte Änderung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung
der Jugendarbeit 11-16
Landkreis Spree-Neiße – Amtliche Bekanntmachung der unteren Fischereibehörde
zum Erwerb des Fischereischeines nach § 17 Abs. 2 Ziffer 3 BbgFischG 17
Öffentliche Bekanntmachungen von Verbänden und Einrichtungen
Zweckverband „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS)
Haushaltssatzung des Zweckverbandes GRPS für das Haushaltsjahr 2010 18-20 Zweckverband Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Beschlüsse der Verbandsversammlung des ZAB vom 02.12.2010 21 Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen
Stabilisierungsanlage des ZAB 22-26
Bekanntmachung des ZAB – Festsetzung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1
EigV 2009 für das Wirtschaftsjahr 2011 27
Impressum
Herausgeber: Landkreis Dahme-Spreewald Pressestelle
verantwortlich: Heidrun Schaaf
Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald) Telefon: 03546 / 20-1008
Telefax: 03546 / 20-1009 Erscheinungsweise: nach Bedarf
Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben (Spreewald), Reutergasse 12, in der Pressestelle erhältlich.
Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Ämtern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungs- stelle in Königs Wusterhausen und in Lübben, Beethovenweg aus.
Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versandkosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitungen DN 80/100/150/250 in der Ortslage Golßen
Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl.
I S. 2180) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführung- verordnung – SachenR-DV) hat der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, beim Landkreis Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde für die o. g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung der Anlage zu betreten und zu nutzen, Trinkwasser in den Leitungen über die Grundstücke zu führen und von dem Grundstückseigentümer zu verlangen, dass er auf dem Schutzstreifen keine Gebäude errichtet bzw. errichten lässt oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder sonst gefährden können.
Die Trassenführung und der beiderseitige Schutzstreifen der Leitungen erstrecken sich im Landkreis Dahme-Spreewald auf die nachfolgend genannten Grundstücke:
Gemarkung Golßen, Flur 6,
Flurstücke: 531/2, 539, 535, 536, 533/7, 521/5, 601, 527, 524, 484, 276/16, 483, 422, 423, 425, 708, 323/9, 707, 426, 428/1, 429, 431/1, 432, 434/1, 435/3, 436, 323/13, 819, 709, 711, 776, 859, 323/3, 334/7, 334/4, 334/2, 334/1, 340/3, 340/2, 343/4, 343/3, 345/3, 438/1, 439, 440, 441, 347/3, 347/2, 349/2, 442, 443, 669, 444, 670, 446, 447, 725, 726;
Gemarkung Golßen, Flur 5,
Flurstücke: 24, 26, 27/2, 803, 27/1, 416/6, 417/10, 417/6, 420/10, 420/11, 421/10, 424/13, 424/8, 425/5, 427/9, 428/7, 808 433/12, 433/11, 433/10, 433/8, 440/2, 440/1, 440/3, 441.
Gem. § 7 SachenR-DV werden die Antragsunterlagen für vier Wochen nach der Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald während der Dienstzeiten in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde, Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald), Zimmer 439, zur Einsicht bereitgehalten (Az. 67/3-110-20-001/176).
Widersprüche können von den Grundstückseigentümern während des Auslegungszeitraumes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises erhoben werden. Bei fristgerechtem Widerspruch wird die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Stephan Loge Landrat
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN DES LANDKREISES DAHME-SPREEWALD
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung DN 150 von Schlabendorf nach Zinnitz (OSL)
Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl.
I S. 2180) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführung- verordnung – SachenR-DV) hat der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, beim Landkreis Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde für die o. g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung der Anlage zu betreten und zu nutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und von dem Grundstückseigentümer zu verlangen, dass er auf dem Schutzstreifen keine Gebäude errichtet bzw. errichten lässt oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder sonst gefährden können.
Die Trassenführung und der beiderseitige Schutzstreifen der Leitungen erstrecken sich im Landkreis Dahme-Spreewald auf die nachfolgend genannten Grundstücke:
Gemarkung Schlabendorf
Flur 3 Flurstücke: 165, 164, 163, 162, 161, 160, 159, 158, 157, 156, 155, 154, 153, 152, 151, 150.
Gem. § 7 SachenR-DV werden die Antragsunterlagen für vier Wochen nach der Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald während der Dienstzeiten in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde, Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald), Zimmer 439, zur Einsicht bereitgehalten (Az. 67/3-110-20-001/171).
Widersprüche können von den Grundstückseigentümern während des Auslegungszeitraumes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises erhoben werden. Bei fristgerechtem Widerspruch wird die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Stephan Loge Landrat
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung DN 150 AZ vom Wasserwerk Schollen zur Versorgung der Ortslagen Karche und Zaacko
Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl.
I S. 2180) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführung- verordnung – SachenR-DV) hat der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, beim Landkreis Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde für die o. g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung der Anlage zu betreten und zu nutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und von dem Grundstückseigentümer zu verlangen, dass er auf dem Schutzstreifen keine Gebäude errichtet bzw. errichten lässt oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder sonst gefährden können.
Die Trassenführung und der beiderseitige Schutzstreifen der Leitungen erstrecken sich im Landkreis Dahme-Spreewald auf die nachfolgend genannten Grundstücke:
Gemarkung Karche
Flur 3 Flurstücke: 63, 62/2, 61/2, 116/2, 115/2, 114/2, 113/2, 112/2, 111/2, 110/2, 109/2, 105/2
Flur 1 Flurstück: 63/2
Gem. § 7 SachenR-DV werden die Antragsunterlagen für vier Wochen nach der Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald während der Dienstzeiten in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde, Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald), Zimmer 439, zur Einsicht bereitgehalten (Az. 67/3-110-20-001/172).
Widersprüche können von den Grundstückseigentümern während des Auslegungszeitraumes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises erhoben werden. Bei fristgerechtem Widerspruch wird die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Stephan Loge Landrat
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung DN 100 AZ von Frankendorf nach Freesdorf
Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl.
I S. 2180) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführung- verordnung – SachenR-DV) hat der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, beim Landkreis Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde für die o. g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung der Anlage zu betreten und zu nutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und von dem Grundstückseigentümer zu verlangen, dass er auf dem Schutzstreifen keine Gebäude errichtet bzw. errichten lässt oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder sonst gefährden können.
Die Trassenführung und der beiderseitige Schutzstreifen der Leitungen erstrecken sich im Landkreis Dahme-Spreewald auf die nachfolgend genannten Grundstücke:
Gemarkung Freesdorf, Flur 11, Flurstück 22.
Gem. § 7 SachenR-DV werden die Antragsunterlagen für vier Wochen nach der Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald während der Dienstzeiten in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde, Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald), Zimmer 439, zur Einsicht bereitgehalten (Az. 67/3-110-20-001/173).
Widersprüche können von den Grundstückseigentümern während des Auslegungszeitraumes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises erhoben werden. Bei fristgerechtem Widerspruch wird die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Stephan Loge Landrat
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung DN 150 AZ von Kreblitz nach Rüdingsdorf und weiter nach Zieckau
Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl.
I S. 2180) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführung- verordnung – SachenR-DV) hat der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, beim Landkreis Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde für die o. g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung der Anlage zu betreten und zu nutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und von dem Grundstückseigentümer zu verlangen, dass er auf dem Schutzstreifen keine Gebäude errichtet bzw. errichten lässt oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder sonst gefährden können.
Die Trassenführung und der beiderseitige Schutzstreifen der Leitungen erstrecken sich im Landkreis Dahme-Spreewald auf die nachfolgend genannten Grundstücke:
Gemarkung Kreblitz
Flur: 6 Flurstücke: 24, 10, 11
Flur: 2 Flurstücke: 33/2, 38, 45/2, 33/1, 47/4, 47/3, 34, 35, 47/2, 36/3, 47/1, 40/2;
Gemarkung Gießmannsdorf
Flur: 1 Flurstücke: 1/5, 1/1, 1/2;
Gemarkung Rüdingsdorf
Flur: 1 Flurstücke: 1/1, 1/2, 6/2.
Gem. § 7 SachenR-DV werden die Antragsunterlagen für vier Wochen nach der Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald während der Dienstzeiten in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde, Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald), Zimmer 439, zur Einsicht bereitgehalten (Az. 67/3-110-20-001/174).
Widersprüche können von den Grundstückseigentümern während des Auslegungszeitraumes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises erhoben werden. Bei fristgerechtem Widerspruch wird die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Stephan Loge Landrat
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasserzweckverbandes Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserversorgungsleitung DN 100 / DN 80 AZ in der Ortslage Rüdingsdorf sowie in der Gemarkung Gießmannsdorf
Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl.
I S. 2180) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführung- verordnung – SachenR-DV) hat der Trink- und Abwasserzweckverband Luckau (TAZV Luckau), Am Bahnhof 2, 15926 Luckau, beim Landkreis Dahme-Spreewald als untere Wasserbehörde für die o. g. Trinkwasserleitungen die Erteilung einer Leitungs- und Anlagen- rechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung der Anlage zu betreten und zu nutzen, Trinkwasser in der Leitung über die Grundstücke zu führen und von dem Grundstückseigentümer zu verlangen, dass er auf dem Schutzstreifen keine Gebäude errichtet bzw. errichten lässt oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder sonst gefährden können.
Die Trassenführung und der beiderseitige Schutzstreifen der Leitungen erstrecken sich im Landkreis Dahme-Spreewald auf die nachfolgend genannten Grundstücke:
Gemarkung Rüdingsdorf
Flur: 1 Flurstücke: 6/10, 6/8, 6/15, 1/2;
Gemarkung Gießmannsdorf
Flur: 1 Flurstücke: 12, 13, 14/4.
Gem. § 7 SachenR-DV werden die Antragsunterlagen für vier Wochen nach der Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald während der Dienstzeiten in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde, Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald), Zimmer 439, zur Einsicht bereitgehalten (Az. 67/3-110-20-001/175).
Widersprüche können von den Grundstückseigentümern während des Auslegungszeitraumes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises erhoben werden. Bei fristgerechtem Widerspruch wird die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Stephan Loge Landrat
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung des Antrages des Trink- und Abwasserzweckverbandes Dürrenhofe / Krugau, Schlossstr. 13a, 15913 Märkische Heide OT Groß Leuthen, zur Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung für die Trinkwasserüberleitung Krugau – Klein Leuthen.
Auf der Grundlage des § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBl.
I S. 2180) i. V. m. § 6 der Verordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sachenrechtsdurchführung- verordnung – SachenR-DV) hat der Trink- und Abwasserzweckverband Dürrenhofe / Krugau, Schlossstr. 13a, 15913 Märkische Heide OT Groß Leuthen, beim Landkreis Dahme- Spreewald als untere Wasserbehörde für die o. g. Trinkwasserleitung die Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung beantragt. Die Bescheinigung begründet eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für die nachfolgend genannten Grundstücke zugunsten des Antragstellers. Sie umfasst das Recht, die belasteten Grundstücke für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung der Anlage zu betreten und zu nutzen, Trinkwasser in den Leitungen über die Grundstücke zu führen und von dem Grundstückseigentümer zu verlangen, dass er auf dem Schutzstreifen keine Gebäude errichtet bzw. errichten läßt oder sonstige Einwirkungen vornimmt, die den ordnungsgemäßen Bestand oder Betrieb der Leitung beeinträchtigen oder sonst gefährden können.
Die Trassenführung und der beiderseitige Schutzstreifen der Leitungen erstrecken sich im Landkreis Dahme-Spreewald auf die nachfolgend genannten Grundstücke:
Gemarkung Krugau
Flur 1 Flurstücke: 382, 370, 369
Flur 2 Flurstücke: 1, 70, 71, 73/2, 2, 4/1, 26, 66, 28 Gemarkung Groß Leuthen
Flur 2 Flurstücke: 136, 289, 133, 291, 132, 93, 94, 126, 59 Flur 4 Flurstücke: 232, 235
Flur 5 Flurstücke: 92, 15, 9, 37, 50
Die Auflistung der Flurstücke erfolgte nicht geordnet, sondern entsprechend des Trassen- verlaufes der Leitungen.
Gem. § 7 SachenR-DV werden die Antragsunterlagen für vier Wochen nach der Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Dahme-Spreewald während der Dienstzeiten in den Diensträumen der unteren Wasserbehörde, Beethovenweg 14, 15907 Lübben (Spreewald), Zimmer 439, zur Einsicht bereitgehalten (Az. 67/3-110-20-001/178).
Widersprüche können von den Grundstückseigentümern während des Auslegungszeitraumes bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises erhoben werden. Bei fristgerechtem Widerspruch wird die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk versehen.
Stephan Loge Landrat
Sitzung des Kreisausschusses am 01.12.2010
- Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreisausschusses -
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung am 01.12.2010 im Wesentlichen folgende Beschlüsse gefasst:
1. Übertragung von betriebsnotwendigen Flurstücken aus dem Vermögen des Landkreises auf die Klinikum Dahme-Spreewald GmbH
Der Kreisausschuss beschließt:
1. Der Kreisausschuss genehmigt dem vorliegenden Einbringungsvertrag zur Über- tragung von Flurstücken aus dem Vermögen des Landkreises in der Gemarkung Königs Wusterhausen in der Flur 11 Flurstück 46/8 und Flurstück 121 und in der Gemarkung Lübben in der Flur 18 Flurstück 282, Flurstück 284 und Flurstück 286 auf die Klinikum Dahme-Spreewald GmbH.
2. Der Landrat wird beauftragt, die erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
2. Grundsatzentscheidung über Dienstreisen von Mitgliedern des Kreistages zu Veranstaltungen der Energieregion Lausitz außerhalb des Landkreises Dahme- Spreewald
Der Kreisausschuss genehmigt bis zum Ablauf der Wahlperiode alle Dienstreisen von Mitgliedern des Kreistages zu Veranstaltungen der Energieregion Lausitz in den anderen an der Energieregion beteiligten Landkreisen bzw. der Stadt Cottbus.
3. Genehmigung von sonstigen Dienstreiseanträgen von Mitgliedern des Kreistages Der Kreisausschuss genehmigt die Dienstreise von Herrn Wille am 03.12.2010 nach Großräschen zur Abschiedsveranstaltung der IBA Fürst-Pückler-Land.
4. Würdigung besonderer ehrenamtlicher Leistungen 2010; hier:
Vergabeentscheidung
Der Landkreis Dahme-Spreewald würdigt die ehrenamtlichen Leistungen von Bürgerinnen und Bürgern, die sich weit über das normale Maß engagieren und Besonderes zum Wohle der Einwohner des Landkreises erreicht haben mit einem Ehrenpreis:
Herr Kotzan 500,00 €
Frau Wolf 500,00 €
Netzwerk Gesunde Kinder 1.500,00 €
Dritte Änderung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit
Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Dahme-Spreewald hat in seiner Sitzung am 24.11.2010 nachfolgende Dritte Änderung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit beschlossen:
I. Änderung der Richtlinie 1. Punkt 1 „Grundsätze“ wird wie folgt geändert:
1.1 Punkt 1.1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Maßgeblich sind das Leitbild der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit, die Qualitätsstandards der Jugendarbeit im Landkreis Dahme-Spreewald sowie der in der aktuellen Jugendhilfeplanung beschlossene Bedarf.“
1.2Nach Punkt 1.3 wird nachfolgender neuer Punkt 1.4 eingefügt; die bisherigen Punkte 1.4 bis 1.9 werden zu den Punkten 1.5 bis 1.10.:
„1.4 Der Antragsteller ist angehalten, die gesetzlichen Bestimmungen des § 72a SGB VIII und des § 30a Bundeszentralregistergesetz zu beachten.“
1.3Im jetzt neuen Punkt 1.5 wird Satz 3 die Jahreszahl „2008“ durch die Zahl „2011“ und die Worte „vier Wochen nach amtlicher Bekanntmachung dieser Richtlinie“ durch die Angabe „den 31.12.2010“ ersetzt.
1.4Dem neuen Punkt 1.7 wird folgender Satz angefügt:
„Die Qualifikation der Honorarkraft ist mit der Antragstellung nachzuweisen.“
2. Punkt 2 „Förderbereiche“ wird wie folgt geändert:
2.1Nach der Angabe „Förderbereich 4“ werden die Worte „Häuser der offenen Tür“ durch die Worte „Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen“ ersetzt.
2.2Bei Förderbereich 7 werden die Worte „Handlungsfeldern der Jugendarbeit“ durch die Worte „hauptamtlich beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräften der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit“ ersetzt.
3. Punkt 3 „Verfahrensregeln“ wird wie folgt geändert:
Satz 13 „Für die Einreichung der Verwendungsnachweise gelten die Fristen in den Förderbereichen.“ wird ersatzlos gestrichen. Nach dem dann neuen Satz 13 wird folgender neuer Satz 14 angefügt:
„Für die Einreichung der Verwendungsnachweise gelten die Fristen in den Förderbereichen. Abweichend von § 50 SGB X wird auf die Geltendmachung von Zinsen verzichtet.“
4. Förderbereich 1 wird wie folgt geändert:
4.1In Nummer 1a „Gruppenfahrten“ werden in Punkt 3 die Worte „bis zu“ jeweils durch das Wort „von“ ersetzt.
4.2In Nummer 1a „Gruppenfahrten“ wird in Punkt 4 die Angabe „(ohne Vorlage von Belegen)“ gestrichen.
4.3In Nummer 1b „Internationale Jugendbegegnung“ werden in Punkt 3 Satz 1 die Worte
„bis zu“ jeweils durch das Wort „von“ ersetzt.
4.4In Nummer 1b „Internationale Jugendbegegnung“ wird in Nummer 4 Satz 4 ersatzlos gestrichen. Im dann neuen Satz 4 wird die Angabe „(ohne Vorlage von Belegen)“
gestrichen.
5. Förderbereich 2 wird wie folgt geändert:
5.1Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Voraussetzungen
Mit der Antragstellung ist eine Maßnahmebeschreibung einzureichen, die Auskunft über den Bedarf, die Zielgruppe, das Ziel des Projektes, die methodische Umsetzung und den zeitlichen Ablauf gibt.“
5.2Der Abschnitt „Zuwendungsfähige Ausgaben“ in Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Zuwendungsfähige Ausgaben:
- Fahrt- und Transportkosten,
- Unterkunft und Verpflegung bei Projekten mit Übernachtung,
- Verpflegung in Höhe von max. 50,00 Euro je Projekt ohne Übernachtung, - Honorare in Höhe von max. 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten, - Eintrittsgelder,
- Projektbezogene Versicherungen, - Material für Öffentlichkeitsarbeit,
- Projektbezogene Gebühren z. B. Miet- und Ausleihgebühren, GEMA-Gebühren, - Projektbezogene Materialkosten bis zu einem Einzelanschaffungswert von
500,00 Euro ohne Umsatzsteuer.“
5.3Nummer 4 wird wie folgt geändert:
5.3.1 Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 neu eingefügt:
„Für Kooperationsprojekte sind Kooperationsverträge abzuschließen. Die Aufgaben der jeweiligen Kooperationspartner sind klar darzustellen.“
5.3.2 Im dann neuen Satz 6 werden die Worte „dem Formblatt“ durch die Worte „den Formblättern“ ersetzt und nach dem Wort „Verwendungsnachweis“ die Worte „und
„Belegliste““ eingefügt.
6. In Förderbereich 3 wird in Punkt 3 im letzten Anstrich die Zahl „1.000,00“ durch die Zahl „500,00“ ersetzt.
7. Förderbereich 4 wird wie folgt geändert:
7.1In der Überschrift des Förderbereichs werden die Worte „Häuser der Offenen Tür“ durch die Worte „Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen“ ersetzt.
7.2In Punkt 1 werden die Worte „Häuser der Offenen Tür“ durch die Worte „Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen“ ersetzt.
7.3In Punkt 2 wird in Satz 2 das Wort „offenen“ gestrichen und in Satz 3 die Worte „offenen Jugendarbeit“ durch die Worte „Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtung“ ersetzt.
7.4In Punkt 3 wird unter „Zuwendungsfähige Ausgaben“ in Anstrich 9 die Währungsangabe
„€“ durch die Angabe „Euro“ ersetzt sowie in Anstrich 12 nach dem Wort
„Reinigungskosten“ die Formulierung „bis 1.000,00 Euro pro Jahr und Einrichtung“
angefügt.
7.5In Punkt 4 werden im Satz 5 die Worte „Häuser der offenen Tür“ durch die Worte
„Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen“ ersetzt. In Satz 6 werden die Angabe „31.
März“ durch die Angabe „30. Juni“ und die Worte „dem Formblatt“ durch „den Formblättern“ ersetzt und nach dem Wort „Verwendungsnachweis“ die Worte „und Belegliste“ eingefügt.
8. Förderbereich 5 wird wie folgt geändert:
8.1In Punkt 1.1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Gefördert wird die Anschaffung von beweglichem Sachanlagevermögen für die Arbeit in den Tätigkeitsfeldern Offene Treffpunktarbeit, Offene Angebote, Beratung junger Menschen, Sozialpädagogisch orientierte Gruppenarbeit, Aufsuchende Arbeit, Fachberatung und Unterstützung von Eigeninitiative und ehrenamtlichem Engagement.“
8.2In Punkt 1.1 Satz 2 und 3 werden die Angaben „1.000,00 €“ jeweils durch die Angabe
„500,00 Euro“ ersetzt.
8.3In Punkt 1.2 werden in Satz 1 die Worte „Handlungsfeld Offene Kinder- und Jugendarbeit“ durch die Worte „Tätigkeitsfeld Offene Treffpunktarbeit“ ersetzt.
8.4In Punkt 2 werden die Sätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen.
8.5In Punkt 4 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Anträge sind bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Werden die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausgeschöpft, ist eine erneute Antragstellung bis zum 31. Juli des laufenden Kalenderjahres möglich.“
8.6In Punkt 4 Satz 4 werden die Angabe „31. März“ durch die Angabe „30. Juni“ und die Worte „dem Formblatt“ durch die Worte „den Formblättern ersetzt sowie nach der Angabe „Verwendungsnachweis“ die Worte „und Belegliste“ eingefügt.
9. Förderbereich 7 wird wie folgt geändert:
9.1In der Überschrift des Förderbereichs werden die Worte „Handlungsfeldern der Jugendarbeit“ durch die Worte „hauptamtlich beschäftigten sozialpädagogischen Fachkräften in der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit“ ersetzt.
9.2Punkt 1 wird wie folgt gefasst:
"1.Zuwendungsgegenstand:
Gefördert wird die Arbeit von Personal mit sozialpädagogischer oder vergleichbarer Ausbildung bzw. langjähriger Erfahrung in der Jugendarbeit in den Tätigkeitsfeldern Offene Treffpunktarbeit, Offene Angebote, Beratung junger Menschen, Sozialpädagogisch orientierte Gruppenarbeit, Aufsuchende Arbeit, Fachberatung und Unterstützung von Eigeninitiative und ehrenamtlichem Engagement.“
9.3In Punkt 2 wird das Wort „Handlungsfeldern“ durch das Wort „Tätigkeitsfeldern“ ersetzt und nach dem Wort „Personal“ die Worte „mit sozialpädagogischer oder vergleichbarer Ausbildung bzw. langjähriger Erfahrung“ eingefügt.
9.4In Punkt 3 werden in Satz 2 die Worte „im Handlungsfeld“ gestrichen.
9.5In Punkt 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Ein Zusatzbetrag bis zu 700,00 Euro pro Jahr und Vollzeitstelle wird für Personalstellen gewährt, deren Arbeitsschwerpunkte in den Tätigkeitsfeldern Aufsuchende Arbeit, Unterstützung von Eigeninitiative und ehrenamtlichem Engagement sowie Offene Angebote liegen. Die Umsetzung erfolgt kreisweit bzw. im ländlichen Raum und ist mit einem erhöhten Fahrtaufwand verbunden.“
9.6In Punkt 3 werden unter „Zuwendungsfähige Ausgaben“ die Anstriche 9 bis 13 wie folgt gefasst:
- Projektbezogene Materialkosten bis zu einem Einzelanschaffungswert von 500,00 Euro ohne Umsatzsteuer
- Versicherungen
- Beiträge für Netzwerke - Fachliteratur
- Handgeld bis zu 250,00 Euro pro Jahr für „Aufsuchende Arbeit““
9.7In Punkt 4 wird Satz 3 ersatzlos gestrichen. Im letzten Satz werden die Angabe
„31. März“ durch die Angabe „30. Juni“ und die Worte „dem Formblatt“ durch die Worte
„den Formblättern“ ersetzt sowie nach der Angabe „Verwendungsnachweis“ die Worte
„und Belegliste“ eingefügt.
10. Förderbereich 8 wird wie folgt geändert:
10.1In Punkt 3 wird in Anstrich 5 die Zahl „1.000,00“ durch die Zahl „500,00“ ersetzt.
10.2In Punkt 4 werden im letzten Satz die Angabe „31. März“ durch die Angabe „30. Juni“
und die Worte „dem Formblatt“ durch die Worte „den Formblättern“ ersetzt sowie nach der Angabe „Verwendungsnachweis“ die Worte „und Belegliste“ eingefügt.
11. Förderbereich 8 wird wie folgt geändert:
11.1In Punkt 3 wird in Anstrich 5 die Angabe „1.000,00“ durch die Angabe „500,00“ ersetzt.
11.2In Punkt 4 werden im letzten Satz die Angabe „31. März“ durch die Angabe „30. Juni“
und die Worte „dem Formblatt“ durch die Worte „den Formblättern“ ersetzt sowie nach der Angabe „Verwendungsnachweis“ die Worte „und Belegliste“ eingefügt
12. Förderbereich 9 wird wie folgt geändert:
12.1In Punkt 1 werden in Satz 2 die Worte „ehrenamtlich geführte“ und der Satz 4 gestrichen.
12.2 In Punkt 3 werden unter „Zuwendungsfähige Ausgaben“ die beiden Anstriche wie folgt gefasst:
„- Kosten für Verpflegung in Höhe von 10,00 Euro pro Teilnehmer und Aktion - Projektbezogene Materialkosten bis zu einem Einzelanschaffungswert von
500,00 Euro ohne Umsatzsteuer“
12.3Punkt 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Verfahren
Antragsschluss ist ein Monat vor Maßnahmebeginn. Der Antrag ist auf dem Grundformular und dem Spezialformular 9 zu stellen. Bei objektbezogenen Maßnahmen ist der Antrag durch den Eigentümer zu stellen. Die geplanten Ausgaben sind gesondert zu untersetzen.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens zwei Monate nach Ende der Maßnahme mit den Formblättern „Verwendungsnachweis“ und „Teilnehmerliste“
einzureichen. Freie Träger haben zusätzlich eine Belegliste vorzulegen.“
II. In-Kraft-Treten
Die dritte Änderung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Lübben (Spreewald), 02.12.2010
S. Loge Landrat
Bekanntmachungsanordnung
Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalverfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Dritten Änderung der Richtlinie des Landkreises Dahme-Spreewald zur Förderung der Jugendarbeit angeordnet.
Lübben (Spreewald), 02.12.2010
S. Loge Landrat
Amtliche Bekanntmachung der unteren Fischereibehörde
Hiermit wird gemäß § 17 Absatz 2 Nr. 3 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg (BbgFischG) und § 26 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Sonderlehrgänge zum Erwerb des Fischereischeines (SoLFischV) durch die untere Fischereibehörde des Landkreises Spree-Neiße bekannt gegeben, dass der
Sonderlehrgang zum Erwerb des Fischereischeines nach § 17 Abs. 2 Ziffer 3 BbgFischG
für Inhaber von an bestimmten Gewässern gebundenen Fischereirechten, für Mitgliedern einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft und für Mitglied einer rechtsfähigen und gemeinnützigen Anglervereinigung die von der Anglervereinigung für die Teilnahme vorgeschlagen wurden
vom 28. Februar 2011
bis voraussichtlich zum 11. März 2011
in 03096 Burg (Spreewald)
Byhleguhrer Straße 1 (Schullandheim Burg)
durchgeführt wird. Der Lehrgang wird einschließlich dem Wochenende 05./06.03.2011 (Sonnabend, Sonntag) durchgeführt. Bewerber richten ihren schriftlichen
Antrag auf Zulassung zum Sonderlehrgang
bis zum 28. Dezember 2010
an den Landkreis Spree-Neiße
untere Fischereibehörde Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst (Lausitz).
Die entsprechenden Formulare sind bei der unteren Fischereibehörde des Landkreises Spree- Neiße ab sofort in der Dienststelle Forst (Lausitz), Heinrich-Heine-Straße 1 und auf der Internetseite: www.landkreis-spree-neisse.de erhältlich. Dem Antrag ist der Nachweis des eigenen Fischereirechtes beziehungsweise der Mitgliedschaft in einer traditionellen Spreewaldfischergemeinschaft beizufügen. Aufgrund einer begrenzten Lehrgangskapazität können möglicherweise nicht alle Bewerber für den Sonderlehrgang berücksichtigt werden.
Die Anträge werden daher nach dem Posteingang bearbeitet und entsprechend bei der Zulassung berücksichtigt.
Weitere Informationen zum Lehrgang erhalten Sie bei der unteren Fischereibehörde des Landkreises Spree-Neiße, Heinrich-Heine-Straße 1 in 03149 Forst (Lausitz), Zimmer B.3.21 oder unter der Telefonnummer 03562/986 183 22 oder 26.
untere Fischereibehörde Landkreis Spree-Neiße
Haushaltssatzung
des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“ (GRPS) für das Haushaltsjahr 2010
Aufgrund § 65 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.12.2007 (GVBL.I/07) S. 286) i. V. m. § 18 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit wird nach Beschluss - Nr. 01/10 der 29. Verbands- versammlung vom 17.03.2010 und mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde *) folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Gesamthaushalt Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr2010 wird im Ergebnishaushalt mit dem Gesamtbetrag der
ordentlichen Erträge auf 491.050 EUR
ordentlichen Aufwendungen auf 490.774 EUR
außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
im Finanzhaushalt mit dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen auf 1.572.550 EUR
Auszahlungen auf 1.572.274 EUR
von den Einzahlungen und Auszahlungen entfallen auf:
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 357.550 EUR Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 357.274 EUR Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.215.000 EUR Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.215.000 EUR Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR Einzahlungen aus der Auflösung von Liquiditätsreserven 0 EUR
Auszahlungen an Liquiditätsreserven 0 EUR
festgesetzt.
§ 2 Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNGEN VON VERBÄNDEN UND EINRICHTUNGEN
§ 4
Umlagen der Zweckverbandsmitglieder
(1) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfes, wofür keine Projektförderung erfolgt, wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 2 der Verbandssatzung eine allgemeine Umlage in Höhe von 12.250 EUR festgelegt.
Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 4.234,57 EUR
Landkreis Dahme-Spreewald 4.234,57 EUR
Landkreis Spree-Neiße 2.117,28 EUR
Stadt Lübben 756,17 EUR
Stadt Lübbenau 756,17 EUR
FÖNAS e. V. 151,24 EUR
(2) Zur Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Eigenanteiles zur Projektfinanzierung wird von den Verbandsmitgliedern gemäß § 16 Abs. 3 der Verbandssatzung eine besondere Umlage in Höhe von 108.871 EUR festgelegt.
Für die Verbandsmitglieder wird der zu erbringende Anteil wie folgt festgesetzt:
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 37.634,42 EUR
Landkreis Dahme-Spreewald 37.634,42 EUR
Landkreis Spree-Neiße 18.817,21 EUR
Stadt Lübben 6.720,43 EUR
Stadt Lübbenau 6.720,43 EUR
FÖNAS e. V. 1.344,09 EUR
§ 5 Wertgrenzen
(1) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Zweckverband von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
(2) Die Wertgrenze, ab der überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen der vorherigen Zustimmung der Zweckverbandsversammlung bedürfen, wird auf 100.000 Euro festgesetzt. Im übrigen entscheidet der Verbandsvorsteher. Sie werden der Verbandsversammlung im Nachgang zur Kenntnis gegeben.
(3) Die Wertgrenzen, ab der eine Nachtragssatzung zu erlassen ist, werden bei:
a) der Entstehung eines Fehlbetrages auf 10.000 EUR und
b) bei bisher nicht veranschlagten oder zusätzlichen Einzelaufwendungen oder Einzelauszahlungen auf 50.000 EUR
festgesetzt.
§ 6 Budgets
(1) Der Haushalt gliedert sich in 4 Teilhaushalte für die insgesamt 7 Produkte des Zweckverbandes. Die Produkte werden wie folgt zu 2 Budgets verbunden
Budget 1 Förderfähige Ausgaben
Teilhaushalt 1 – Produkt 11101 Verwaltungsservice und –steuerung
Teilhaushalt 2 – Produkt 55401 Biotopersteinrichtende und –lenkende Maßnahmen - Produkt 55402 Naturschutzfachliche Flächensicherung
- Produkt 55403 Informationsmaßnahmen - Produkt 55404 Evaluationen
Budget 2 Nicht förderfähige Ausgaben
Teilhaushalt 3 – Produkt 11102 Verwaltung Zweckverband Teilhaushalt 4 – Produkt 55405 BVVG – Flächen Tranche I
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind die Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, gegenseitig deckungsfähig.
(3) Der Ausgleich der Mehraufwendungen innerhalb eines Budgets ist erst dann auszuführen, wenn weder innerhalb des Produktes noch innerhalb des Teilhaushaltes die Mehraufwendungen ausgeglichen werden können.
(4) Für Mehraufwendungen innerhalb eines Budget, die durch Minderaufwendungen oder Mehrerträge im gleichen Budget gedeckt werden, müssen keine über- und außerplanmäßigen Aufwendungen beantragt werden. Die Verbandsversammlung ist einmal jährlich über teilhaushaltübergreifende Mehraufwandsdeckungen innerhalb eines Budgets zu unterrichten. Die Sätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen entsprechend.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit, wenn sie sachlich zusammenhängen.
*) die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde am 17.11.2010 vom Ministerium des Innern AZ: -III/2-53-33/392 erteilt.
Datum: 23.11.2010 Datum: 30.11.2010
gez. Stephan Loge gez. Helmut Wenzel
Verbandsvorsteher Vorsitzender der Verbandsversammlung
Die Haushaltssatzung 2010 des Zweckverbandes „Gewässerrandstreifenprojekt Spreewald“
(GRPS) liegt mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen für Jeden zur Einsichtnahme in den Büroräumen des Projektmanagements im Rathaus Lübbenau, Kirchplatz 1, 03222 Lübbenau aus. Um vorherige Terminabsprache unter der Telefonnummer 03542 / 87 28 17 wird gebeten.
Bekanntmachung
Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe- Spree (ZAB) vom 02. Dezember 2010
Öffentlicher Teil der Sitzung
1. Beschluss über die Wahl eines Mitgliedes der Verbandsversammlung zum stellvertretenden Vorstandsmitglied
(Beschluss-Nr. VV 089/10)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Als Stellvertreter des Verbandsvorstandsmitgliedes Herr Zalenga wird gewählt auf Vorschlag des Landkreises Oder-Spree (LOS) Herr Michael Buhrke.
2. Beschluss des Wirtschaftsplanes 2011 (Beschluss-Nr. VV 095/10)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Der Wirtschaftsplan 2011 des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) mit seinen Bestandteilen:
- Erfolgsplan - Finanzplan - Stellenplan
- Verpflichtungsermächtigungen - Kreditaufnahmen
wird festgesetzt. Das Investitionsprogramm für die Jahre 2010 bis 2014 wird bestätigt.
3. Beschluss der Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch- biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2011
(Beschluss-Nr. VV 096/10)
Die Verbandsversammlung beschließt:
Die Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB für das Jahr 2011 wird bestätigt.
Königs Wusterhausen, den 02.12.2010
gez. Hildebrandt gez. Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher
Verbandsversammlung
Bekanntmachung
des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) Entgeltordnung für die Abfallbehandlung in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
§ 1
Entgeltgegenstand (1)
Für die Behandlung von Abfällen zur Beseitigung aus dem Gebiet des Landkreises Oder- Spree, des Landkreises Teltow-Fläming sowie für das Gebiet des Amtes Schenkenländchen, der Gemeinden Bestensee, Eichwalde, Heidesee, Schönefeld, Schulzendorf, Wildau, Zeuthen und der Städte Königs Wusterhausen und Mittenwalde des Landkreises Dahme- Spreewald (Verbandsgebiet) in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage (MBS) des ZAB werden Entgelte nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben. Die zur Behandlung in der MBS zugelassenen Abfälle ergeben sich aus der Anlage 1 zur Benutzungsordnung für die Mechanisch-biologische Stabilisierungsanlage.
(2)
Abfälle zur Verwertung und Abfälle, die nicht aus dem Verbandsgebiet stammen, nimmt der ZAB nach Vereinbarung an. In diesem Fall wird die Höhe des zu entrichtenden Entgeltes gesondert festgelegt.
§ 2
Entgeltpflichtige Zur Zahlung der Entgelte ist der Anlieferer verpflichtet.
§ 3
Bemessungsgrundlage (1)
Grundlage der Entgeltberechnung bilden das durch Verwiegung ermittelte Abfallgewicht (t) und das der angelieferten Abfallart und Abfallbeschaffenheit gemäß der Anlage 1 zugeordnete Entgelt in (€/t).
(2)
Das Abfallgewicht ergibt sich aus der Differenz des Fahrzeuggesamtgewichtes bei der Anlieferung der Abfälle und dem durch Rückverwiegung ermittelten Leergewicht des Fahrzeuges.
Die Fahrzeuginsassen haben das Fahrzeug beim Wiegevorgang zu verlassen. In Ausnahmefällen (Fuhrwerke oder andere Transportfahrzeuge, die aus technischen Gründen die Wiegeeinrichtung nicht befahren können) ist für die Berechnung des Entgeltes die Nutzlast maßgebend, die sich aus der Betriebszulassung des Anhängefahrzeuges ergibt, abzüglich des Leergewichtes der Wechselaufbauten.
(3)
Bei Ausfall der Waage des ZAB wird die Waage des benachbarten Recyclinghofes des Südbrandenburgischen Abfallzweckverbandes (SBAZV) zur Ermittlung des angelieferten
Abfallgewichtes genutzt. Sollte auch diese Waage ausfallen, wird das angelieferte Abfallgewicht geschätzt. Das Einvernehmen über die erfolgte Schätzung wird durch Unterschrift bekundet.
(4)
Die Zuordnung der angelieferten Abfälle zu der der Berechnung des Entgeltes zu Grunde zu legenden Abfallart und Abfallbeschaffenheit erfolgt durch das Personal der MBS.
§ 4
Wiegeleistungen
Für das Verwiegen von Fahrzeugen, die nicht Anlieferer zum ZAB sind (Fremdverwiegung), wird ein Entgelt nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Ordnung erhoben.
§ 5 Fälligkeit (1)
Die Entgelte sind bei der Annahme der Abfälle an der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage bzw. nach der Durchführung des Wiegevorganges (Fremdverwiegung gem. § 4) grundsätzlich bar zu entrichten.
(2)
Gewerbliche Abfallbeförderer und regelmäßige Anlieferer können sich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bedienen. Zu diesem Zweck haben sie zugunsten des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Ein Anspruch auf Aufnahme in das Unbarverfahren besteht nicht.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft und gleichzeitig wird die Entgeltordnung vom 10.12.2009 (Beschluss-Nr. VV 084/09) außer Kraft gesetzt.
Königs Wusterhausen, den 02.12.2010
Hildebrandt Kirsch
Vorsitzender der Verbandsvorsteher Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB) hat in ihrer Sitzung am 02.12.2010 die vorstehende Entgeltordnung beschlossen.
Die vorstehende Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gegeben und tritt am 01.01.2011 in Kraft.
Königs Wusterhausen, den 02.12.2010
gez. Hildebrandt gez. Kirsch Vorsitzender der Verbandsvorsteher Verbandsversammlung
Anlage 1 zur Entgeltordnung
1. Die Entgelte für die Behandlung von Abfällen in der Mechanisch-biologischen Stabilisierungsanlage des ZAB betragen:
Schlüssel* Abfallbezeichnung Entgelt
(Euro/t) 02 Abfälle aus der Verarbeitung von Nahrungsmitteln
02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 95,50
02 01 04 Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen) 137,00
02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft 95,50
02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 137,00 02 03 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Obstverarbeitung) 137,00
02 04 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Zuckerherstellung) 137,00
02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 137,00 02 06 03 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Backwarenherstellung) 137,00
02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete Stoffe 137,00 02 07 05 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung
(Getränkeherstellung) 137,00
02 07 99 Abfälle a.n.g. 137,00
03 Abfälle aus der Holzverarbeitung
03 01 01 Rinden- und Korkabfälle 25,00
03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit
Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04* fallen 25,00
03 01 99 Abfälle a.n.g. 137,00
03 03 01 Rinden- und Holzabfälle 25,00
03 03 05 De-inking-Schlämme aus dem Papierrecycling 137,00
03 03 07 mechanisch abgetrennte Abfälle aus der Auflösung von Papier- und
Pappabfällen 137,00
03 03 08 Abfälle aus dem Sortieren von Papier und Pappe für das Recycling 95,50 03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen
Abtrennung aus Papierfabriken 137,00
03 03 11 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 03 03 10 fallen 137,00
03 03 99 Abfälle a.n.g. 137,00
04 Abfälle aus Leder-, Pelz- und Textilindustrie
04 02 09 Abfälle aus Verbundmaterialien (imprägnierte Textilien, Elastomer,
Plastomer) 137,00
04 02 20 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 04 02 19 fallen 137,00
04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern 137,00
04 02 99 Abfälle a. n. g. 137,00
07 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung organischer Grundchemikalien
07 01 99 Abfälle a.n.g. 137,00
07 02 12 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme
derjenigen, die unter 07 02 11 fallen 137,00
07 02 13 Kunststoffabfälle 137,00
07 02 99 Abfälle a.n.g. 137,00
08 Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email), Klebestoffen, Dichtmassen und Druckfarben
08 01 12 Farb- und Lackabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 01 11 fallen 137,00 08 04 10 Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08
04 09 fallen 137,00
10 Abfälle aus thermischen Prozessen
10 01 01 Rost- und Kesselasche 137,00 10 11 12 Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter 10 11 11 fällt 137,00
12 Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung und Oberflächenbearbeitung
12 01 05 Kunststoffspäne und –drehspäne 137,00
12 01 17 Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 12 01 16
fallen 137,00
12 01 99 Abfälle a.n.g. 137,00
15 Verpackungen
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Pappe 137,00
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff 137,00
15 01 03 Verpackungen aus Holz 137,00
15 01 04 Verpackungen aus Metall 137,00
15 01 05 Verbundverpackungen 137,00
15 01 06 Gemischte Verpackungen 137,00
15 01 07 Verpackungen aus Glas 137,00
15 01 09 Verpackungen aus Textilien 137,00
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit
Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen 137,00 17 Bau- und Abbruchabfälle
17 02 01 Holz 25,00
17 02 02 Glas 137,00
17 02 03 Kunststoffe außer Styropor/Styrodur 137,00
17 03 02 Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01* fallen 137,00 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01 und 17 06 03
fällt 299,00
17 09 04-1 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter
17 08 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen 137,00
17 09 04-2 Styropor/Styrodur verunreinigt 299,00
18 Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung
18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiever
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 137,00 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiever
Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 137,00 19 Abfälle aus Abfall- und Abwasserbehandlungsanlagen
19 01 02 Eisenteile aus der Rost- und Kesselasche 137,00
19 01 12 Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die
unter 19 01 11 fallen 137,00
19 03 05 Stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 03 04 fallen 95,50 19 05 01 nicht kompostierte Fraktionen von Siedlungs- und ähnlichen Abfällen 137,00
19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 137,00
19 05 99 Abfälle a.n.g. 137,00
19 06 04 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von
Siedlungsabfällen 95,50
19 06 06 Gärrückstand/-schlamm aus der anaeroben Behandlung von
tierischen und pflanzlichen Abfällen 95,50
19 08 01 Sieb- und Rechenrückstände 65,00
19 08 02 Sandfangrückstände 65,00
19 08 05 Schlämme aus der Behandlung kommunaler Abwässer 137,00 19 08 12 Schlämme aus der biologischen Behandlung von industriellem Abwasser
mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 11 fallen 137,00 19 08 14 Schlämme aus einer anderen Behandlung von industriellem Abwasser mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 08 13 fallen 137,00 19 09 01 feste Abfälle aus der Erstfiltration und Siebrückstände 137,00
19 09 02 Schlämme aus der Wasserklärung 137,00
19 12 01 Papier und Pappe 137,00
19 12 02 Eisenmetalle 137,00
19 12 03 Nichteisenmetalle 137,00
19 12 04 Kunststoff und Gummi 137,00
19 12 05 Glas 137,00
19 12 07 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 19 12 06 fällt 25,00
19 12 08 Textilien 137,00
19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) 137,00
19 12 12 sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der
mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11* fallen
137,00 20 Siedlungsabfälle und ähnliche gewerbliche Abfälle
20 01 01 Papier und Pappe 107,70
20 01 02 Glas 137,00
20 01 08 Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 107,70
20 01 10 Bekleidung 137,00
20 01 11 Textilien 137,00
20 01 28 Farben und Druckfarben mit Ausnahme derjenigen, die unter
20 01 27 fallen 137,00
20 01 30 Reinigungsmittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 29 fallen 137,00 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen 137,00 20 01 34 Batterien und Akkumulatoren mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01
33 fallen 137,00
20 01 38 Holz mit Ausnahme desjenigen, das unter 20 01 37 fällt 25,00
20 01 39 Kunststoffe 137,00
20 01 40 Metalle 137,00
20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle 137,00
20 02 03 andere nicht kompostierbare Abfälle 137,00
20 03 01 -
1 gemischte Siedlungsabfälle
aus Hausmüllsammlungen im Verbandsgebiet 107,70
20 03 01 -
2 gemischte Siedlungsabfälle
ohne Hausmüllsammlungen aus dem Verbandsgebiet 137,00
20 03 02 Marktabfälle 137,00
20 03 03 Straßenreinigungsabfälle 137,00
20 03 06 Abfälle aus der Kanalreinigung 137,00
20 03 07 Sperrmüll 95,50
20 03 99 Siedlungsabfälle a.n.g 137,00
* Die dem Abfallschlüssel im Einzelfall hinzugefügte 7. Ziffer dient zur internen
Differenzierung von Abfällen, für die die Abfallverzeichnis-Verordnung nur einen 6-stelligen Schlüssel vorsieht.
2. Das Entgelt für einen Wiegevorgang (Fremdverwiegung gem. § 4) beträgt 5,00 €.
Bekanntmachung
des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB)
Festsetzungen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 EigV 2009 für das Wirtschaftsjahr 2011
Aufgrund des § 7 Nr. 3 und des § 14 Abs. 1 der Eigenbetriebsverordnung hat die Verbandsversammlung durch Beschluss vom 2. Dezember 2010 den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2011 festgestellt.
1 Es betragen 1.1 im Erfolgsplan
die Erträge 13.444.100 €
die Aufwendungen 13.388.800 €
der Jahresgewinn 55.300 €
1.2 im Finanzplan
Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit 4.202.700 € Mittelabfluss aus der Investitionstätigkeit 552.000 € Mittelabfluss aus der Finanzierungstätigkeit 3.950.200 €
2 Es werden festgesetzt
2.1 der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 € 2.2 der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
2.3 die Verbandsumlage auf 0 €
Der o. g. Wirtschaftsplan liegt in der Zeit vom 17.01.2011 bis 28.01.2011 in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes Abfallbehandlung Nuthe-Spree (ZAB), Robert- Guthmann-Straße 41, OT Niederlehme, 15713 Königs Wusterhausen zur Einsichtnahme aus.
Königs Wusterhausen, den 02. Dezember 2010
gez. Kirsch gez. Hildebrandt
Verbandsvorsteher Vorsitzender der Verbandsversammlung