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Archiv "Kein Mutterschutz für Adoptiveltern" (15.03.1979)

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Kein Mutterschutz für Adoptiveltern

Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für Adoptiveltern. Die Bundesre- gierung sieht auch keine Möglich- keit, im Rahmen der geplanten Neuregelung des Mutterschutzge- setzes (Einführung eines viermo- natigen Mütterurlaubs im An- schluß an die achtwöchige Schon- frist nach der Entbindung) Adop- tiveltern einzubeziehen. Auf eine Anfrage der Bundestagsabgeord- neten Frau Dr. Renate Lepsius (SPD) gab der Parlamentarische Staatssekretär des Bundesarbeits- ministeriums, Hermann Buschfort, dafür die folgende Erläuterung:

"Das Mutterschutzgesetz hat die

Aufgabe, die im Arbeitsverhältnis stehende schwangere Frau und Wöchnerin zu schützen. Die Schutzfrist von in der Regel acht Wochen nach der Entbindung er- hält sie, weil sie wegen der mit der Schwangerschaft und Entbindung zusammenhängenden körperli- chen und psychischen Verände- rungen einer besonderen Scho- nung bedarf. Diese Schonung soll mit den von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderungen des Mutterschutzgesetzes um weitere vier bis auf insgesamt sechs Mo- nate nach der Entbindung ausge- dehnt werden. Die für den Schutz der leiblichen Mutter entscheiden- den Gründe liegen in der Person der Adoptiveltern nicht vor." F

Ärztliche Liquidationen bei Mitgliedern der

Postbeamtenkrankenkasse

Ärztliche Leistungen für Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse werden nach der amtlichen Ge- bührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Da diese Gebührenord- nung aus dem Jahre 1965 stammt, ist das Leistungsverzeichnis nicht der Entwicklung in der Medizin angepaßt- und daher unvollstän- dig. lnfolge dieser unbefriedigen- den Situation sind Ärzte in der

Vergangenheit bei Liquidationen für Mitglieder der Postbeamten- krankenkasse von der GOÄ abge- wichen und haben sich der Ge- bührenordnungsziffern bedient, die in dem Bewertungsmaßstab 78 bzw. in der Ersatzkassengebüh- renordnung (E-GO) enthalten sind, welche am 1. Juli 1978 in Kraft traten.

BMÄ und E-GO gelten jedoch nur für den Bereich der gesetzlichen Krankenkassen und der Ersatzkas-

sen. Für die anderen Kostenträger

und damit auch für die Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse

Bei Krankheit privat versichert

Personen mit privater Krankenversicherung Ende ~977 insgesamt:

~~m.- - - -- - - -

Ende 1977 (letzte verfügbare sta- tistische Angaben) waren 8,1 Mil- lionen Bundesbürger privat kran- kenversichert. Nach einschlägi- gen Schätzungen sind darunter etwa 3,4 Millionen, die als Mit- glieder einer gesetzlichen Kran- kenkasse oder einer Ersatzkasse eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Weitaus größter Ausgabenblock der pri- vaten Krankenversicherung (PKV) sind die Erstattungslei- stungen für den Krankenhaus- aufenthalt; sie lagen 1977 bei mehr als zwei Milliarden DM (zwei Drittel der Gesamtaufwen- dungen der Gesellschaften). An zweiter Stelle stand das Tage- geld mit 965 Millionen DM, ge- folgt von den Arztkosten und den Erstattungsleistungen für Arznei- en und Hilfsmittel Globus/DÄ

Die Information:

Bericht und Meinung NACHRICHTEN

bleibt die GOÄ einschließlich der Analogen Bewertungen die ge- setzliche Grundlage für die Liqui- dationen von Ärzten.

Auch für die Bemessung der Bei- hilfen nach den Beihilfevorschrif- ten des Bundes sind GOÄ und Analoge Bewertungen maßge- bend. Die Bundesärztekammer macht daher darauf aufmerksam, daß für die Mitglieder der Postbe- amtenkrankenkasse weiter nach- folgende schon bisher bestehende Regelungen gelten:

Mitglieder der Gruppe A legen dem sie behandelnden Arzt den Krankenschein vor, mit dem die Abrechnung der ärztlichen Lei- stungen auf der Grundlage des mit der Kassenärztlichen Bundesver- einigung auf GOÄ-Basis abge- schlossenen Vertrages erfolgt.

Mitglieder der Gruppe B sind Selbstzahler (Privatpatienten). Li- quidationen sind auf die Patienten selbst . auszustellen und werden von diesen beglichen. Die Mitglie- der legen die Rechnungen den Be- zirksstellen der Postbeamtenkran- kenkasse vor und erhalten die ih- nen zustehenden Kassenleistun- gen und Beihilfen. Grundlage für die in der Leistungsordnung gere- gelte Leistungsabgrenzung ist bei den ärztlichen Leistungen die seit 1965 geltende Gebührenordnung für Ärzte als einzige amtliche Ge- bührenordnung.

..,.. Zur Zeit werden Gespräche hin- sichtlich der Überarbeitung der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte geführt. Es läßt sich jedoch noch nicht abse- hen, wann mit einer Anpassung dieser Gebührenordnung an die Entwicklung in der Medizin zu rechnen ist. Aus diesem Grunde ist es not-wendig, daß alle Beteiligten die Übergangszeit bis zum Erlaß einer neuen amtlichen Gebühren- ordnung mit Verständnis und ent- sprechender Bereitschaft unter Beachtung der Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. März 1965 überbrücken.

BÄK/uer

DEUTSCHES ARZTEBLATT Heft 11 vom 15. März 1979 693

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