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Archiv "Mitteilungen: Neufassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien" (30.04.2004)

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(1)

Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran- kenkassen hat in seiner Sitzung am 1. De- zember 2003 eine Neufassung der „Richtli- nien über die Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit und die Maßnahmen zur stufen- weisen Wiedereingliederung“ (Arbeitsun- fähigkeits-Richtlinien) beschlossen. Im Rahmen dieser Neufassung wurden die Bewertungsmaßstäbe für Arbeitsunfähig- keit beim Vorliegen von Arbeitslosigkeit präzisiert. Außerdem soll die Zusammen- arbeit zwischen Krankenkasse und Ver- tragsarzt durch die Einführung von Zeit- korridoren für das Stellen beziehungswei- se die Beantwortung von Anfragen verbes- sert werden. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend kurz erläutert.

Vereinbarung von Zeitkorridoren für den Einsatz der Formulare

Anfragen der Krankenkassen können frühestens nach 21 Tagen der Arbeitsun- fähigkeit mittels der vereinbarten Vor- drucke an den Vertragsarzt gerichtet wer- den. Der Vertragsarzt teilt der Kranken- kasse dann innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen über die Arbeits- unfähigkeit mit.

Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit bei Arbeitslosen

Nach der Rechtsprechung des Bundesso- zialgerichts sind Arbeitslose arbeitsun- fähig, wenn sie aufgrund einer Erkran- kung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätigkeiten an mindestens 15 Wochen- stunden zu verrichten. Während bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit von erwerbstätigen Versicherten die aktuell ausgeübte Tätigkeit und die damit ver- bundenen Anforderungen und Belastun- gen maßgeblich sind, ist es bei Arbeitslo- sen unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachgegangen ist.

Ausstellen von Arbeitsunfähigkeits- bescheinigungen zur Erlangung der Lohnfortzahlung bei nicht durch Krank- heit erforderlichen Sterilisation

Mit In-Kraft-Treten des GKV-Moderni- sierungsgesetzes am 1. 1. 2004 wurden die Leistungen bei einer nicht rechtswid- rigen Sterilisation aus dem Leistungska- talog der Gesetzlichen Krankenkassen gestrichen. Die Finanzierung dieser Lei-

stungen obliegt dem Versicherten, weil sie auf dessen eigenverantwortlicher Ent- scheidung beruhen. In diesen Fällen be- steht kein Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld durch die GKV. Dennoch kann auch hier auf Wunsch des Versicher- ten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung ausgestellt werden, weil der Versi- cherte in diesen Fällen weiterhin An- spruch auf Lohnfortzahlung hat, da das entsprechende Gesetz bisher nicht an die neuen gesetzlichen Regelungen des Sozi- algesetzbuches angepasst wurde.

Bei einer wegen Krankheit erforderli- chen Sterilisation liegt weiterhin eine Lei- stungspflicht der Krankenkassen vor. In diesen Fällen ist eine Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung auszustellen, die auch zur Zahlung von Krankengeld führen kann.

Stufenweise Wiedereingliederung Nach länger dauernder Erkrankung kann eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung der geeignete Weg sein, eine dauerhafte Wiedereingliede- rung in das Erwerbsleben zu erreichen.

Der Vertragsarzt hat die Möglichkeit mit Einverständnis des Patienten, eine stu- fenweise Wiedereingliederung anzure- gen. Voraussetzung hierzu ist, dass der ar- beitsunfähige Versicherte in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit teilweise zu ver- richten und durch diese Maßnahme eine bessere Eingliederung in das Erwerbsle- ben möglich ist. Die Eingliederung er- folgt auf der Grundlage der vom Ver- tragsarzt gegebenen Empfehlungen über Art und Umfang der möglichen Tätigkei- ten. Der Vertragsarzt kann hierzu – mit Zustimmung des Versicherten – vom Be- triebsarzt, vom Betrieb oder über die Krankenkasse eine Beschreibung der Anforderungen an die Tätigkeit des Ver- sicherten an seinem Arbeitsplatz einho- len.

Empfehlungen zur Umsetzung der stu- fenweisen Wiedereingliederung sind in der Anlage 1 der Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien aufgeführt. ) B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A1284 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1830. April 2004

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Neufassung der

Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien

§ 1 Präambel

(1) Die Feststellung der Arbeitsun- fähigkeit und die Bescheinigung über ih-

re voraussichtliche Dauer erfordern – ebenso wie die ärztliche Beurteilung zur stufenweisen Wiedereingliederung – we- gen ihrer Tragweite für den Versicherten und ihrer arbeits- und sozialversiche-

Bekanntmachungen

Beschluss

einer Änderung der Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der

Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur

stufenweisen Wiedereingliederung (Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien) nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V

vom 1. Dezember 2003

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 2003 beschlossen, die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien in der Fassung vom 3. September 1991 (Bundesarbeitsblatt Nr. 11 vom 31. Oktober 1991) aufzuheben und wie folgt neu zu erlassen (Bundesanzeiger Nr. 61 vom 27. März 2004):

„Richtlinien

des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung

(Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien)

(2)

rungsrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung besondere Sorgfalt.

(2) Diese Richtlinien haben zum Ziel, ein qualitativ hochwertiges, bundesweit standardisiertes Verfahren für die Praxis zu etablieren, das den Informationsaus- tausch und die Zusammenarbeit zwi- schen Vertragsarzt, Krankenkasse und Medizinischem Dienst verbessert.

§ 2

Definition und Bewertungsmaßstäbe (1) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, wel- che Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähig- keit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Aus- übung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmit- telbar hervorrufen.

(2) Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederauf- nahme der Arbeit fort, durch die dem Ver- sicherten die dauerhafte Wiedereingliede- rung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll.

Ebenso gilt die befristete Eingliederung eines arbeitsunfähigen Versicherten in ei- ne Werkstatt für behinderte Menschen nicht als Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit. Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.

(3) Arbeitslose sind arbeitsunfähig, wenn sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, leichte Tätig- keiten an mindestens 15 Wochenstunden zu verrichten1. Dabei ist es unerheblich, welcher Tätigkeit der Versicherte vor der Arbeitslosigkeit nachging. Wird bei Ar- beitslosen innerhalb der ersten sechs Wo- chen der Arbeitsunfähigkeit erkennbar, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussicht- lich länger als sechs Monate andauern wird, ist das auch auf der Arbeitsunfähig- keitsbescheinigung zu vermerken2.

(4) Versicherte, bei denen nach Ein- tritt der Arbeitsunfähigkeit das Beschäf- tigungsverhältnis endet und die aktuell keinen anerkannten Ausbildungsberuf

ausgeübt haben (An- oder Ungelernte), sind nur dann arbeitsunfähig, wenn sie die letzte oder eine ähnliche Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Ver- schlimmerung der Erkrankung ausüben können. Die Krankenkasse informiert den Vertragsarzt über das Ende der Be- schäftigung und darüber, dass es sich um einen an- oder ungelernten Arbeitneh- mer handelt, und nennt ähnlich geartete Tätigkeiten. Beginnt während der Arbeits- unfähigkeit ein neues Beschäftigungsver- hältnis, so beurteilt sich die Arbeitsun- fähigkeit ab diesem Zeitpunkt nach dem Anforderungsprofil des neuen Arbeits- platzes.

(5) Die Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit setzt die Befragung des Versi- cherten durch den Arzt zur aktuell aus- geübten Tätigkeit und den damit verbun- denen Anforderungen und Belastungen voraus. Das Ergebnis der Befragung ist bei der Beurteilung von Grund und Dau- er der Arbeitsunfähigkeit zu berücksich- tigen. Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fort- setzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.

(6) Rentner können, wenn sie eine Er- werbstätigkeit ausüben, arbeitsunfähig nach Maßgabe dieser Richtlinien sein.

(7) Für körperlich, geistig oder see- lisch behinderte Menschen, die in Werk- stätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten beschäftigt werden, gelten diese Richtlinien entsprechend.

(8) Für die Feststellung der Arbeitsun- fähigkeit bei Durchführung medizini- scher Maßnahmen zur Herbeiführung ei- ner Schwangerschaft gelten diese Richtli- nien entsprechend. Sie gelten auch bei ei- ner durch Krankheit erforderlichen Steri- lisation oder einem unter den Vorausset- zungen des § 218 a Abs. 1 StGB vorge- nommenen Abbruch der Schwanger- schaft (Beratungsregelung).

(9) Ist eine Dialysebehandlung ledig- lich während der vereinbarten Arbeits- zeit möglich, besteht für deren Dauer, die Zeit der Anfahrt zur Dialyseeinrichtung und für die nach der Dialyse erforderli- che Ruhezeit Arbeitsunfähigkeit. Dassel- be gilt für andere extrakorporale Aphe- reseverfahren. Die Bescheinigung für im Voraus feststehende Termine soll in Ab- sprache mit dem Versicherten in einer für dessen Belange zweckmäßigen Form er- folgen.

(10) Ist ein für die Ausübung der Tätig- keit oder das Erreichen des Arbeitsplat- zes erforderliches Hilfsmittel (z. B. Kör- perersatzstück) defekt, besteht Arbeits- unfähigkeit so lange, bis die Reparatur des Hilfsmittels beendet oder ein Ersatz des defekten Hilfsmittels erfolgt ist.

§ 3

Ausnahmetatbestände

(1) Arbeitsunfähigkeit besteht nicht, wenn andere Gründe als eine Krankheit des Versicherten Ursache für eine Ar- beitsverhinderung sind.

(2) Arbeitsunfähigkeit liegt nicht vor – bei Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes. Die Be- scheinigung hierfür hat auf dem verein- barten Vordruck (Muster Nr. 21) zu erfol- gen, der dem Arbeitgeber vorzulegen ist und zur Vorlage bei der Krankenkasse zum Bezug von Krankengeld ohne Vor- liegen einer Arbeitsunfähigkeit des Versi- cherten berechtigt,

– für Zeiten, in denen ärztliche Be- handlungen zu diagnostischen oder the- rapeutischen Zwecken stattfinden, ohne dass diese Maßnahmen selbst zu einer Arbeitsunfähigkeit führen,

– bei Inanspruchnahme von Heilmit- teln (z. B. physikalisch-medizinische The- rapie),

– bei Teilnahme an ergänzenden Lei- stungen zur Rehabilitation oder rehabili- tativen Leistungen anderer Art (Koro- narsportgruppen u. a.),

– bei Durchführung von ambulanten und stationären Vorsorge- und Rehabili- tationsleistungen, es sei denn, vor Beginn der Leistung bestand bereits Arbeitsun- fähigkeit, und diese besteht fort, oder die Arbeitsunfähigkeit wird durch eine inter- kurrente Erkrankung ausgelöst,

– wenn Beschäftigungsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz oder dem Mutterschutzgesetz (Zeugnis nach § 3 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen wurden,

– bei Organspenden für die Zeit, in welcher der Organspender infolge seiner Spende der beruflichen Tätigkeit nicht nachkommen kann,

– bei kosmetischen und anderen Operationen ohne krankheitsbedingten Hintergrund und ohne Komplikationen oder

– bei einer nicht durch Krankheit be- dingten Sterilisation (Verweis auf § 5 Abs. 1 S. 3 dieser Richtlinien).

§ 4

Verfahren zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

(1) Bei der Feststellung der Arbeitsun- fähigkeit sind körperlicher, geistiger und seelischer Gesundheitszustand des Versi- cherten gleichermaßen zu berücksichti- gen. Deshalb dürfen die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und die Empfehlung zur stufenweisen Wiedereingliederung nur aufgrund ärztlicher Untersuchungen

erfolgen.

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1830. April 2004 AA1285

1entsprechend der Definition von Arbeitslosigkeit gemäß

§ 118 Abs. 1 SGB III

2analog § 125 SGB III

(3)

(2) Die ärztlich festgestellte Arbeits- unfähigkeit ist Voraussetzung für den An- spruch auf Entgeltfortzahlung im Krank- heitsfall und für den Anspruch auf Kran- kengeld.

(3) Der Vertragsarzt teilt der Kran- kenkasse auf Anforderung vollständig und in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den vereinbarten Vordrucken mit. Derar- tige Anfragen seitens der Krankenkasse sind in der Regel frühestens nach einer kumulativen Zeitdauer der Arbeitsun- fähigkeit eines Erkrankungsfalles von 21 Tagen zulässig. In begründeten Fällen sind auch weitergehende Anfragen der Krankenkasse möglich.

(4) Sofern der Vertragsarzt – abwei- chend von der Feststellung im Entlas- sungsbericht der Rehabilitationseinrich- tung – weiterhin Arbeitsunfähigkeit atte- stiert, ist diese von ihm zu begründen.

§ 5

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit bei Entgeltfortzahlung

(1) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigun- gen auf dem dafür vorgesehenen Vor- druck (Muster Nr. 1) dürfen nur von Ver- tragsärzten oder deren persönlichen Ver- tretern für die Erstfeststellung einer Ar- beitsunfähigkeit und während der Zeit des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausgestellt werden. In die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind die Diagnosen einzutragen, welche die Arbeitsunfähigkeit begründen, und entsprechend den Bestimmungen des

§ 295 SGB V zu bezeichnen. Gleiches gilt während des Anspruchs auf Fortzahlung der Entgeltersatzleistungen (z. B.Arbeits- losengeld, Übergangsgeld). Bei einer nicht durch Krankheit erforderlichen Sterilisation ist eine Arbeitsunfähigkeits- bescheinigung ausschließlich für Zwecke der Entgeltfortzahlung erforderlich.

(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit län- ger als in der Erstbescheinigung angege- ben, ist nach Prüfung der aktuellen Ver- hältnisse eine ärztliche Bescheinigung je- weils mit Angabe aller aktuell die Arbeits- unfähigkeit begründenden Diagnosen über das Fortbestehen der Arbeitsunfä- higkeit nach Muster Nr. 1 (Folgebeschei- nigung) auszustellen. Symptome (z. B.

Fieber, Übelkeit) sind nach spätestens sieben Tagen durch eine Diagnose oder Verdachtsdiagnose auszutauschen. Dies trifft auch zu, wenn aus gesundheitlichen Gründen der Versuch der Wiederaufnah- me einer Tätigkeit nach Beendigung der vom Arzt festgestellten Arbeitsunfähig- keit nicht erfolgreich war. Die Arbeitsun- fähigkeit wird dadurch nicht unterbro-

chen, sondern besteht bis zur endgültigen Wiederaufnahme der Arbeit fort. Folgen zwei getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten mit unterschiedlichen Diagnosen unmit- telbar aufeinander, dann ist für die zweite Arbeitsunfähigkeit eine Erstbescheini- gung auszustellen.

(3) Die Arbeitsunfähigkeit soll für ei- ne vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn lie- genden Tag ist ebenso wie eine rückwir- kende Bescheinigung über das Fortbe- stehen der Arbeitsunfähigkeit nur aus- nahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

(4) Besteht an arbeitsfreien Tagen Ar- beitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonn- tagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer fle- xiblen Arbeitszeitregelung (so genannte

„Brückentage“), ist sie auch für diese Ta- ge zu bescheinigen.

(5) Liegen dem Vertragsarzt Hinweise auf (z. B. arbeitsplatzbezogene) Schwie- rigkeiten für die weitere Beschäftigung des Versicherten vor, sind diese der Kran- kenkasse in der Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung mitzuteilen (Verweis auf § 7 Abs. 4 dieser Richtlinien).

(6) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls, auf Fol- gen eines Arbeitsunfalls, einer Berufs- krankheit, eines Versorgungsleidens, ei- nes sonstigen Unfalls oder bei Vorliegen von Hinweisen auf Gewaltanwendung oder drittverursachte Gesundheitsschä- den ist gemäß § 294 a SGB V auf der Ar- beitsunfähigkeitsbescheinigung ein ent- sprechender Vermerk anzubringen.

§ 6

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung (1) Nach Ablauf der Entgeltfortzah- lung bzw. der Fortzahlung von Entgelter- satzleistungen ist ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt auf der „Bescheinigung für die Krankengeld- zahlung“ (Muster Nr. 17) zu attestieren.

Diese Bescheinigung ist stets mit allen aktuell die Arbeitsunfähigkeit begrün- denden Diagnosen – bezeichnet entspre- chend den Bestimmungen des § 295 SGB V – auszustellen.

(2) Die Bescheinigung für die Kran- kengeldzahlung soll in der Regel nicht für einen mehr als sieben Tage zurückliegen- den und nicht mehr als zwei Tage im Vor- aus liegenden Zeitraum erfolgen. Ist es aufgrund der Erkrankung oder eines be-

sonderen Krankheitsverlaufs offensicht- lich sachgerecht, können längere Zeiträu- me der Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden.

(3) Die Bescheinigung über die letzte Arbeitsunfähigkeitsperiode ist dann zu versagen, wenn der Kranke entgegen ärztlicher Anordnung und ohne triftigen Grund länger als eine Woche nicht zur Behandlung gekommen ist und bei der Untersuchung arbeitsfähig befunden wird. In diesem Falle darf lediglich die Ar- beitsfähigkeit ohne den Tag ihres Wieder- eintritts bescheinigt werden; zusätzlich ist der vorletzte Behandlungstag anzugeben.

Erscheint ein Versicherter entgegen ärzt- licher Aufforderung ohne triftigen Grund nicht zum Behandlungstermin, kann eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeits- unfähigkeit versagt werden. In diesem Fall ist von einer erneuten Arbeitsun- fähigkeit auszugehen, die durch eine Erstbescheinigung zu attestieren ist.

§ 7

Zusammenwirken mit anderen Einrichtungen

(1) Der Arzt übermittelt dem Medizi- nischen Dienst auf Anfrage in der Regel innerhalb von drei Werktagen die Aus- künfte und krankheitsspezifischen Un- terlagen, die dieser im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit zur Durch- führung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt. Sofern vertraglich für diese Aus- kunftserteilung Vordrucke vereinbart worden sind, sind diese zu verwenden.

(2) Das Gutachten des Medizinischen Dienstes ist grundsätzlich verbindlich.

Bestehen zwischen dem Vertragsarzt und dem Medizinischen Dienst Meinungsver- schiedenheiten, kann der Vertragsarzt unter schriftlicher Darlegung seiner Gründe bei der Krankenkasse eine er- neute Entscheidung auf der Basis eines Zweitgutachtens beantragen. Sofern der Vertragsarzt von dieser Möglichkeit Ge- brauch macht, hat er diesen Antrag un- verzüglich nach Kenntnisnahme der ab- weichenden Beurteilung des Medizini- schen Dienstes zu stellen.

(3) Bei Feststellung oder Verdacht des Vorliegens eines Arbeitsunfalls ist der Versicherte unverzüglich einem zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehand- lung zugelassenen Arzt vorzustellen.

(4) Kann der Versicherte nach ärztli- cher Beurteilung die ausgeübte Tätigkeit nicht mehr ohne nachteilige Folgen für seine Gesundheit oder den Gesundungs- prozess verrichten, kann die Krankenkas- se mit Zustimmung des Versicherten beim Arbeitgeber die Prüfung anregen, ob eine für den Gesundheitszustand des B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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A1286 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 1830. April 2004

(4)

Versicherten unbedenkliche Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber möglich ist.

§ 8

Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung

Empfehlungen zur Ausgestaltung ei- ner stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben gemäß § 74 SGB V und

§ 28 SGB IX finden sich in Anlage 1 die- ser Richtlinien.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten am 1. 1. 2004 in Kraft.

Anlage 1:

Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung 1. Bei Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung so- wohl betrieblich möglich als auch aus the- rapeutischen Gründen angezeigt sein.

Über den Weg der „stufenweisen Wie- dereingliederung“ wird der Arbeitneh- mer individuell, d. h. je nach Krankheit und bisheriger Arbeitsunfähigkeitsdauer schonend, aber kontinuierlich bei fortbe- stehender Arbeitsunfähigkeit, an die Be- lastungen seines Arbeitsplatzes herange- führt.

Der Arbeitnehmer erhält damit die Möglichkeit, seine Belastbarkeit entspre- chend dem Stand der wiedererreichten körperlichen, geistigen und seelischen Leistungsfähigkeit zu steigern.

Dabei sollte die Wiedereingliederungs- phase in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

2. Die stufenweise Wiedereingliede- rung erfordert eine vertrauensvolle Zu- sammenarbeit zwischen Versichertem, behandelndem Arzt,Arbeitgeber,Arbeit- nehmervertretung, Betriebsarzt, Kran- kenkasse sowie ggf. dem MDK und dem Rehabilitationsträger auf der Basis der vom behandelnden Arzt unter Beachtung der Schweigepflicht gegebenen Empfeh- lungen zur vorübergehenden Einschrän- kung der quantitativen oder qualitativen Belastung des Versicherten durch die in der Wiedereingliederungsphase ausgeüb- te berufliche Tätigkeit.

Eine standardisierte Betrachtungs- weise ist nicht möglich, sodass der zwi- schen allen Beteiligten einvernehmlich zu findenden Lösung unter angemesse- ner Berücksichtigung der Umstände im

Einzelfall maßgebliche Bedeutung zu- kommt.

Der Vertragsarzt kann – mit Zustim- mung des Versicherten – vom Betriebs- arzt, vom Betrieb oder über die Kranken- kasse eine Beschreibung über die Anfor- derungen der Tätigkeit des Versicherten anfordern.

3. Die infolge der krankheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit zu vermeidenden arbeitsbedingten Belastungen sind vom behandelnden Arzt zu definieren.

Der Vertragsarzt kann der Kranken- kasse einen Vorschlag unterbreiten, der die quantitativen und qualitativen Anfor- derungen einer Tätigkeit beschreibt, die aufgrund der krankheitsbedingten Lei- stungseinschränkung noch möglich sind.

Ist die Begrenzung der Belastung des Versicherten durch vorübergehende Ver- kürzung der täglichen Arbeitszeit medizi- nisch angezeigt, kann auch dies eine ge- eignete Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung sein.

4. Eine stufenweise Wiedereingliede- rung an Arbeitsplätzen, für die arbeitsme- dizinische Vorsorgeuntersuchungen nach den berufsgenossenschaftlichen Grund- sätzen erforderlich sind, kann grundsätz- lich nur mit Zustimmung des Betriebsarz- tes erfolgen.

Ausgenommen davon bleiben die Fäl- le, bei denen feststeht, dass die am Ar- beitsplatz vorliegende spezifische Bela- stung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Gesundungsprozess des Betrof- fenen selbst oder Unfall- oder Gesund- heitsgefahren für ihn selbst oder Dritte mit sich bringen kann.

5. Während der Phase der stufenwei- sen Wiedereingliederung ist der Versi- cherte in regelmäßigen Abständen vom behandelnden Arzt auf die gesundheitli- chen Auswirkungen zu untersuchen.

Ergeben die regelmäßigen Untersu- chungen eine Steigerung der Belastbar- keit, ist eine Anpassung der stufenweisen Wiedereingliederung vorzunehmen.

Stellt sich während der Phase der Wie- dereingliederung heraus, dass für den Versicherten nachteilige gesundheitliche Folgen erwachsen können, ist eine An- passung der Belastungseinschränkungen vorzunehmen oder die Wiedereingliede- rung abzubrechen.

Ergibt sich während der stufenweisen Wiedereingliederung, dass die bisherige Tätigkeit auf Dauer krankheitsbedingt nicht mehr in dem Umfang wie vor der Arbeitsunfähigkeit aufgenommen wer- den kann, so ist hierüber die Krankenkas- se unverzüglich schriftlich zu informieren.

6. Erklärt der Arbeitgeber, dass es nicht möglich ist, den Versicherten zu be- schäftigen, ist die stufenweise Wiederein- gliederung nicht durchführbar.

7. Alle Änderungen des vereinbarten Ablaufs der Wiedereingliederung sind den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen.

8. Voraussetzung für die stufenweise Wiedereingliederung ist die Einverständ- niserklärung des Versicherten auf dem vereinbarten Vordruck.

Auf diesem hat der Arzt die tägliche Arbeitszeit und diejenigen Tätigkeiten anzugeben, die der Versicherte während der Phase der Wiedereingliederung aus- üben kann bzw. denen er nicht ausgesetzt werden darf.

Der Arbeitgeber soll eine ablehnende Stellungnahme nach Nummer 6 der Anla- ge 1 dieser Richtlinien ebenfalls auf dem Vordruck bescheinigen.“

Köln, den 1. 12. 2003 Der Vorsitzende

J u n g B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

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