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Archiv "Arbeitsunfähigkeit: Schärfere Kontrollen" (25.11.1994)

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POLITIK

Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (nach dem Gesetz von 1969) sichert den Arbeitneh- mer und seine Familie gegen die wirtschaftlichen Folgen von Lohn- ausfall bei Krankheit. In der Folge dieser gesetzlichen Regelungen ma- chen diese Lohnfortzahlungskosten eine zweistellige Milliardensumme aus; sie müssen über Erzeugerprei- se und eine verteuerte Effizienz im Dienstleistungsbereich von der Ge- sellschaft getragen werden.

Die Lohnfortzahlung nimmt ihren Ausgang von der Vorlage ei- ner Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung des behandelnden Arztes. Ihm hat der Gesetzgeber eine bemer- kenswerte Stellung zugewiesen — und sie wurde auch akzeptiert —:

Der Arzt untersucht, begutachtet und entscheidet in einer Person über diese wichtige Frage. Er ist zu- gleich Vertrauensperson des Patien- ten, dessen Krankenschein überdies zu seinem Einkommen beiträgt, und er ist darüber hinaus dem Ge- setz und der Gesellschaft für eine korrekte Durchführung und Ver- meidung von Mißbrauch dieser se- gensreichen sozialen Errungen- schaft verantwortlich.

Der Patient dagegen ist bei Arztwahl und Arztwechsel unge- bunden. Er weiß sich sicher in sei- nem garantierten Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohnes im Krankheitsfall. Er wird sich diesen Anspruch von niemandem streitig machen lassen. Außer deutlichen Erkrankungen (oder Befindlich- keitsstörungen) können viele unter- schiedliche Ereignisse es dem Pati- enten wünschenswert erscheinen lassen, bei vollem Lohn seiner Ar- beit fern zu bleiben. Er benötigt da- zu diese ärztliche Bescheinigung. Er wird an das Ziel seiner Wünsche kommen und dann allerdings zu sei- ner Entlastung sagen, daß „sein Arzt" ihn ja „krankgeschrieben"

habe. Er drückt damit aus, daß er von „objektiver Instanz" für arbeitsunfähig erachtet worden sei.

KOMMENTAR

Jedermann ist nun genötigt, dies bis zum Beweis des Gegenteils als zu- treffend zu unterstellen.

Die Rechtsprechung kommt bei der Würdigung des Beweiswer- tes ärztlicher Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit zu durchaus ge- gensätzlichen Beurteilungen.

Die Autonomie des Patienten, sein Selbstbestimmungsrecht, seine Würde stehen als wegweisende Werte ganz im Vordergrund, seine Zustimmung zur Diagnostik und Therapie, sein Recht auf weitere Aufklärung über seine Krankheit sind unumstritten. Nur im Falle der Lohnfortzahlung bei Arbeitsun- fähigkeit lebt das sonst als über- wunden angesehene patriarchali- sche Arzt-Patienten-Verhältnis scheinbar und exkulpierend wieder auf: „Mein Arzt hat mich ‚krankge- schrieben' !". Dem steht entgegen, daß nach meinen Untersuchungen etwa 80 Prozent der Patienten in dieser Frage mit dem unumstößli- chen Entschluß zur Aufgabe der Arbeit die ärztliche Praxis aufsu- chen.

Es ergibt sich die Frage, warum der Patient nicht selbstbestimmend

— wie auf den übrigen Feldern der

Medizin über seine Zustimmung zu diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen — nun auch über seine Arbeitsunfähigkeit infolge Krank- heit entscheiden sollte. Schließlich kennt er die Bedingungen und An- forderungen, die sein Arbeitsplatz an ihn stellt, am besten. Natürlich wird er sich dabei auf eine ärztliche Untersuchung und Beratung stüt- zen. Er erhielte dann auch wie bis- her vom untersuchenden Arzt eine allerdings abgeänderte Bescheini- gung. Jetzt wird ihm nicht mehr die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Untersuchung, deren Datum und der Termin der nächsten Untersu- chung bescheinigt. Der zweite Teil des Formulars mit Befunden und vermuteten Diagnosen wird der zu- ständigen Krankenkasse direkt übersandt und erlaubt den Medizi- nischen Diensten der Krankenversi- cherung eher einen Eindruck, auf- grund dessen weitere, nun auch gut- achterliche Entscheidungen mög- lich sind. Dieses Verfahren hätte den Vorzug, daß der Patient seinen Entschluß zur Arbeitsaufgabe selbst vor dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen vertre- ten muß. Die Rolle des Hausarztes, als des „Anwaltes" des Patienten, wird eindeutiger. Im Dissens steht jede der beteiligten Parteien über- schaubar auf ihrem eigenen Platz.

Dr. med. K.-Justus Hansen, Lübeck

Arbeitsunfähigkeit:

Schärfere Kontrollen

Zentrum fur arbeitsbedingte Erkrankungen

Das Institut für Präventivmedizin an der Universität des Saarlandes hat im.

Rahmen eines Modellprojektes ein präventivmedizinisches Zentrum für ar- beitsbedingte Erkrankungen in Homburg an der Saar gegründet. Das Zentrum werde sich, so das Institut, über die bekannten Berufskrankheiten und die be- stehende betriebsärztliche Versorgung hinaus mit arbeitsbedingten Erkran- kungen befassen. Es handele sich dabei insbesondere um Erkrankungen von Herz und Kreislauf, Atemwegen, Muskulatur und Bewegungsorganen, des Ma- gen-Darm-Traktes sowie Streßfolgen im weitesten Sinne.

Bislang bestehe ein Defizit für eine arbeitsmedizinische Betreuung und Be- ratung bei der Früherkennung und diagnostischen Differenzierung arbeitsbe- dingter Erkrankungen im Betrieb, in der Arztpraxis und im Krankenhaus, kri- tisierte die Leitung des neuen Zentrums. Das Beratungsteam werde vom Kran- kenhaus aus das Krankheitsgeschehen in Betrieben untersuchen sowie Vor- schläge zur Ergonomie und Präventionsprogramme ausarbeiten. Im präventiv- medizinischen Zentrum — und in einem weiteren Schritt auch im Rahmen der hausärztlichen Betreuung — sollen Sprechstunden und weitergehende differen- tialdiagnostische Untersuchungen für die betrieblichen Mitarbeiter und die kli- nischen Patienten angeboten werden. EB

A-3252 (28) Deutsches Ärzteblatt 91, Heft 47, 25. November 1994

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