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Archiv "Neue Hausbesteuerung: Vorzeitiger Wechsel kann Tausende kosten" (29.08.1988)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Was ist „Berufskleidung"?

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U

berläßt das Kranken- haus oder ein sonstiger Arbeitgeber die Ar- beitskleidung unentgeltlich oder verbilligt, so gehört ihr Wert dann nicht zum steuer- pflichtigen Arbeitslohn, wenn es sich um typische Be- rufskleidung handelt, die nicht nur während der Dienstzeit zur Verfügung steht. Unter „typische Be- rufskleidung" fallen etwa Arztmäntel, OP-Kleidung, Röntgenschürzen.

Private Kleidung, die während eines ärztlichen Dienstes benutzt wird, kann hingegen steuerlich nicht be- rücksichtigt werden (siehe Bundesfinanzhof, 20. 11.

1979, BStB1 II 1980, S. 75).

Begründet wird diese Rege- lung damit, daß eine Tren- nung von privatem Lebens-

bereich und ärztlicher Nut- zung nicht möglich ist.

Was können Ärzte und Ärztinnen nun tun, um ihre Berufskleidung steuerlich be- rücksichtigt zu bekommen?

Hierzu einige Tips:

C) Die jährlichen Kosten der Anschaffung von Berufs- kleidung, -schuhen sowie der Berufswäsche sollten in Grenzen gehalten werden.

Von Ausgaben ab 2000 DM an vermuten die Finanzäm- ter, daß auch eine private Anschaffung vorliegt.

C) Ärzte und Ärztinnen sollten Berufswäsche in ei- nem Fachgeschäft für ärzt- liche bzw. sanitäre Berufs- kleidung kaufen und nicht et- wa in einer Boutique oder in

einem bekannten Modege- schäft.

® Auf den Rechnungen sollten die Artikel detailliert aufgeführt sein. Unbrauch- bar ist mit Sicherheit eine Quittung, auf der lediglich

„Berufskleidung" oder gar

„weiße Berufskleidung`

Trotz der grundsätzlich wenig großzügigen Recht- sprechung gibt es einige Mög- lichkeiten der steuerlichen Anerkennung. So werden et- wa Ausgaben für private Kleidung, die bei Hilfelei- stung an einem Unfallort be- schädigt oder gar zerstört wurde, sowie deren Reini- gung steuerlich als Wer- bungskosten oder Betriebs-

ausgaben anerkannt (BFH vom 24. 7. 1981, HFR S.

565 f.) Ferner können die Kosten für das Waschen von Berufskleidung aus der Arzt- praxis, die im Hatishalt des Arztes in einer eigenen Waschmaschine gewaschen wird, nach einem vertretba- ren Schlüssel als Betriebsaus- gaben geltend gemacht wer- den, beim angestellten Arzt als Werbungskosten (siehe hierzu BFH vom 13. 4. 1961, BStB1 III, S. 108 und BFH vom 13. 3. 1964, BStB1 III, S. 455). Hierbei ist natürlich ein vertretbarer Schlüssel bei einem Praxisinhaber leichter zu finden als bei einem Assi- stenten an einem Kranken- haus, der ab und zu einmal weiße Hosen in seiner eige- nen Waschmaschine wäscht.

Dr. Hans-Ulrich Lang

Neue Hausbesteuerung: Vorzeitiger Wechsel kann Tausende kosten

V

or einem „vorzeitigen Wechsel zum neuen Recht" bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern hat der Bund der Steuerzahler ge- warnt. Der Schaden, den man sich damit selbst zufüge, könne in die Tausende ge- hen. Besitzer von Häusern mit mehr als einer Wohnung können seit dem vergange- nen Jahr wählen, ob sie für den selbstgenutzten Wohn- raum einen Mietwert anset- zen (und davon Steuern ans Finanzamt abführen) oder ob sie diese „Nutzungswertbe- steuerung" nicht mehr wol- len. Sie werden sich dafür entscheiden, solange die Auf- wendungen für ihr Haus — al- so Zinsen, Abschreibung und Instandhaltung — höher sind als die Mieteinnahmen ein- schließlich des fiktiven Miet- betrags für die eigene Woh- nung.

Sobald der Mietansatz die Kosten übersteigt, lohnt der Übergang auf das neue Recht, was eine Steuerentla- stung zur Folge hat. Dieses Antragsrecht besteht noch bis 1998. Das Vertrackte dar- an: Wer sich für die Neurege- lung entschieden hat, kann dies nicht mehr widerrufen, wenn er zum Beispiel drei Jahre später feststellt, daß er

wegen einer unvorhergesehe- nen größeren Reparatur nun doch mit dem „alten" Recht besser gefahren wäre. Vor dem Ankreuzen der entspre- chenden Rubrik in der Anla- ge „V" zur Einkommensteu- ererklärung sollte man des- halb einen ernsthaften Blick in die Zukunft tun.

Hans-Joachim Vanscheidt vom Bund der Steuerzahler hält die Unwiderruflichkeit der Entscheidung aus einem anderen Grund für unzumut- bar: „Was ist zum Beispiel, wenn das Finanzamt bei der Veranlagung die für den Wechsel zum neuen Recht ausschlaggebenden Wertan-

sätze ändert und dadurch die Beibehaltung des alten Rechtszustandes lohnender wäre? Wenn also zum Bei- spiel vorgenommene Repara- turen von den Finanzbeam- ten anders aufgeteilt wurden als vom Steuerzahler?" Sei- ner Ansicht nach müßte dem Steuerzahler eingeräumt wer- den, daß er mindestens noch bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides seinen An- trag zurücknehmen kann.

Wolfgang Büser

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Dt. Ärztebl. 85, Heft 34/35, 29. August 1988 (71) A-2379

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