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Archiv "Neue Frequenzen im ärztlichen Betriebsfunk" (05.10.1978)

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Bericht und Meinung NACHRICHTEN

Neue Frequenzen im ärztlichen Betriebsfunk

Die Deutsche Bundespost hat für den ärztlichen Betriebsfunk mit Wirkung vom 20. Juni 1978 neue Frequenzen zur Verfügung ge- stellt. Hartmannbund, NAV und andere haben sich in den vergan- genen Jahren intensiv darum be- müht, den ärztlichen Betriebsfunk zu verbessern: Die bestehenden Überlappungen und Störungen, die sich immer wieder ergeben ha- ben, sollten beseitigt werden. Bis- her stand für die Ärzte nur eine Frequenz für das gesamte Bun- desgebiet zur Verfügung, und zwar die 155,81 MHz. Diese Fre- quenz wird jedoch auch von ande- ren Einrichtungen, beispielsweise Taxiunternehmen, benutzt, so daß es viele Klagen von seiten der Ärz- teschaft über die ständigen Schwierigkeiten beim Einsatz des Funks gegeben hat.

Jetzt hat die Bundespost neun Frequenzen zur Verfügung ge- stellt, und zwar die Frequenzen

151,65 MHz, 151,57 MHz, 151,63

MHz, 151,71 MHz, 151,55 MHz, 151,67 MHz, 151,61 MHz, 151,59 MHz und 151,69 MHz. Diese Fre- quenzen können ab sofort im "be- weglichen Betriebsfunk für Heil- berufe" benutzt werden, wenn ei- ne entsprechende Genehmigung vorliegt. Dieser "bewegliche Be- triebsfunk für Heilberufe" dient nach der Verordnung:

!> Ärzten, Tierärzten und Hebam-

men zur Übermittlung innerbe- trieblicher Nachrichten zwischen Praxis und Außenpraxis sowie zur Einsatzsteuerung der Praxisfahr- zeuge;

!> den Trägern des ärztlichen oder

tierärztlichen Notfalldienstes zur Übermittlung innerbetrieblicher Nachrichten zwischen Einsatzzen- trale und Außenpraxis sowie zur Einsatzsteuerung der Praxisfahr- zeuge und

!> den vorgenannten Bedarfsträ-

gern zur kurzzeitigen Übermitt-

lung medizinischer Meßwerte ("Bio-Telemetrie") zwischen Au- ßenpraxis und Praxis oder Ein- satzzentrale.

Damit ist festgelegt worden, daß die Frequenzen Ärzten, Tierärzten und Hebammen zur Verfügung stehen, und zwar Ärzten und Heb- ammen im Rahmen ambulanter ärztlicher Versorgung von Patien- ten und für Tierärzte zur .Einsatz- steuerung im Rahmen der tierärzt- lichen Versorgung in Stadt- und Landgebieten. Andere Berufs- gruppen können die genannten Frequenzen demnach nicht benut- zen. Die neue Verordnung stellt ausdrücklich fest, daß die Fre- quenzen nur solchen Ärzten zur Verfügung gestellt werden, die ih- re Patienten ambulant versorgen.

Die Genehmigung von Funkanla- gen obliegt wie bisher in erster Linie dem zuständigen Fernmel- deamt. Die Bundespost hat jedoch zwischen Antragsteller und Fern- meldeamt eine weitere Einrich- tung zwischengeschaltet, die als Vertretung der fachberuflichen Verbände (also der Ärzte, Tierärzte und Hebammen) die besonderen Interessen dieser Berufsgruppen wahren und auch gegenüber den Fernmeldeämtern vertreten soll.

Zu diesem Zweck ist eine spezielle

"Arbeitsgemeinschaft Betriebs- funk für Heilberufe" eingerichtet

worden. Sie hat gegenüber der

Deutschen Bundespost und den Fernmeldeämtern eine beratende Funktion.

Das Antragsverfahren auf die Zu- teilung einer Funkfrequenz wird insofern neu geregelt, als die Ar- beitsgemeinschaft nunmehr ihren Vorschlag für eine Frequenz, den Rufnamen und für den nötigen Funkversorgungsbereich abgeben muß. Will ein Arzt im Rahmen sei- ner ambulanten Patientenversor- gung Sprechfunk benutzen, muß er folgendes beachten:

..,. Das Antrags-Formblatt (erhält- lich beim Fernmeldeamt) ist in dreifacher Ausführung (Durch- schriftverfahren) an die "Arbeits-

2250 Heft 40 vom 5. Oktober 1978 DEUTSCHES ARZTEBLATT

gemeinschaft Betriebsfunk für Heilberufe" bei der Kassenärztli- chen Bundesvereinigung, 5 Köln

41, Haedenkampstraße 3, zu rich-

ten. Dabei sollten die Anträge auch mit dem gewünschten Ruf- namen versehen sein. Die Arbeits- gemeinschaft setzt dann die Funk- frequenz und den Versorgungsra- dius ein und schickt den Antrag, mit dem Vorschlag versehen, an das zuständige Fernmeldeamt zu- rück. Das Fernmeldeamt wird sich in der Regel an den Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft halten, hat jedoch die Aufgabe, die von der Arbeitsgemeinschaft vorgegebe- nen Daten zu prüfen, insbesonde- re dann, wenn Funkfrequenzen für den Betrieb innerhalb einer 70- km-Sperrzone gegen die Grenzen der Niederlande, Belgiens, Lu- xemburgs, Frankreichs und der Schweiz zugeteilt werden.

..,. Bei der Frequenzverteilung ist die Arbeitsgemeinschaft nicht frei.

Sie hat sich hierbei an den Fre- quenz-Verteilungsplan (Rauten- plan) zu halten, der vom Fern- meldetechnischen Zentralamt in Darmstadt vorgegeben ist. Dieser Rautenplan teilt das Bundesgebiet in Funkbereiche auf. Er soll ver- hindern, daß für zwei benachbarte Bereiche die gleiche Frequenz zu- geteilt wird. Auch der Versor- gungsradius ist durch die Bundes- post weitgehend festgelegt. Nach der Verordnung ist als Umkreis von der festen Betriebsfunksteile ein Bereich von 10 oder 15 km und nur in Ausnahmefällen von 25 km vorgesehen.

Die bisherige Frequenz, auf der Ärzte heute überwiegend den Be- triebsfunk durchführen, darf nicht mehr zugeteilt werden. Die Bun- despost hat zwar auf eine Befri- stung der bereits errichteten Funknetze verzichtet, sie geht je- doch davon aus, daß die fachbe- ruflichen Verbände auf ihre Mit- glieder einwirken, damit entspre- chende Funknetze bald umgerü- stet werden. Alle nach dem 31. De- zember 1979 noch nicht umgerü- steten Funknetze werden von den Oberpostdirektionen erfaßt. HW

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