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Archiv "Gesundheitsreform 2000: Torso-Gesetz verschärft sektorale Budgets" (10.12.1999)

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us den Beschlußempfehlun- gen des Vermittlungsausschus- ses zur GKV-Gesundheitsre- form 2000 (Stand: 2. Dezember 1999) ist erkennbar, daß – abgesehen vom sektorenübergreifenden Globalbud- get, der Arzneimittel-Positivliste, des West-Ost-Finanztransfers, der Daten- sammelaktionen und der monisti- schen Krankenhausfinanzierung – alle zentralen Bestimmungen des ursprüng- lichen Gesetzentwurfs enthalten sind.

Das zustimmungsfreie Regelwerk dürfte trotz verschärfter Kritik der Leistungserbringer („Pyrrhussieg“), der zunehmenden Proteste der Kran- kenkassen und der Totalablehnung der unionsregierten Länder bis zur Gesetzesreife nicht mehr wesentlich verändert werden. Einen ersten Überblick über die bereits zum Januar zu erwartenden, die ambulante ver- tragsärztliche Versorgung erneut vital betreffenden Änderungen gab wäh- rend der KBV-VV deren Hauptge-

schäftsführer, Dr. jur. Rainer Hess.

Zwar ist die ursprünglich beabsichtig- te globale Budgetierung wegen der Zustimmungspflicht aus dem Gesetz herausgefallen, für die Vertragsärzte entscheidend ist aber, daß die geltende sektorale Budgetierung reanimiert und fortgesetzt und zusammen mit der strikten Bindung der vertragsärztli- chen Gesamtvergütung an die Grund- lohnentwicklung verschärft wird. Im Gesetz wird klargestellt, daß als Ober- grenze für die Vereinbarungen über die Veränderungen der jeweiligen Vergütungen grundsätzlich die vom Bundesgesundheitsministerium be- kanntgegebene bundesdurchschnittli- che Veränderungsrate der beitrags- pflichtigen Einnahmen (Grundlohn) zwingend anzuwenden ist. Ausnahms- weise kann in den neuen Ländern höher abgeschlossen werden, sofern der Zuwachs der Grundlohnsumme oberhalb der vergleichbaren Summe der alten Länder liegt. Demnach gilt

als Veränderungsrate für das Jahr 2000: die Grundlohnveränderung im zweiten Halbjahr 1998 plus die Verän- derung im ersten Halbjahr 1999. Dies ergibt nach jetziger Berechnung ein kümmerliches Plus von 1,4 Prozent.

Diese Veränderungsrate wird gesetz- lich festgelegt. Per saldo bedeutet dies für den einzelnen Vertragsarzt ein Mi- nus, da die Arztzahlen im gleichen Zeitraum um netto 1,5 Prozent gestie- gen sind (brutto: drei Prozent).

Die Veränderungsrate gilt für je- de Vergütungsvereinbarung, jedoch gibt es (günstigere) Abweichungen für den Krankenhaussektor.

Ausgenommen von der strikten gesetzlichen Vorgabe der Veränderung ist der Bereich Vorsorge und Früher- kennungsmaßnahmen, was die KBV befürwortet. Nicht einbezogen hinge- gen ist aber der Mehraufwand infolge der verstärkten Methadonsubsitution und anderer neuer Behandlungsakti- vitäten, wie etwa die neue Leistung A-3145

P O L I T I K KBV-VERTRETERVERSAMMLUNG

Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 49, 10. Dezember 1999 (17) Vertreterversammlung am 4. Dezember 1999 im Kölner Maritim: 120 Delegierte repräsentierten die Kassenärzte.

Gesundheitsreform 2000

Torso-Gesetz verschärft sektorale Budgets

SPD und Bündnisgrüne einigen sich auf zustimmungsfreies Gesetz:

Zusätzliche Mehrbelastungen im Jahr 2000 mehr als zwei Milliarden DM

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„Soziotherapie“. Nur auf dem Papier steht eine Ausnahmemöglichkeit, falls entsprechende Ausgleiche in anderen Versorgungsbereichen nachweislich er- zielt wurden. Künftig wird in die An- passungsmodalitäten und die Beurtei- lung des Bedarfs der Sachverständigen- rat für die Konzertierte Aktion einge- schaltet. Alle zwei Jahre, erstmals im Jahr 2001, hat dieser ein Gutachten vorzulegen, in welchem der gesetzliche Anpassungsrahmen beurteilt und der Bedarf konkretisiert wird. Die Konse- quenzen dieser mehrfach restriktiven Konstellationen: Es gibt davor kaum Chancen für die Vertragsärzte, berechtigte Forderungen vor dem Schiedsamt auszutragen.

Beitragserhöhungen sollen prinzipiell ausgeschlossen wer- den, „es sei denn, die notwen- dige medizinische Versorgung ist auch nach strikter Aus- schöpfung der Wirtschaftlich- keitsreserven ohne Beitrags- satzerhöhungen nicht zu ge- währleisten“.

Deutliche „Gewinner“

werden dagegen die Kranken- häuser sein, die zwar das Ge- bot der Beitragssatzstabilität ebenfalls respektieren müs- sen, für die aber die bereits jetzt schon geltenden Ausnahmerege- lungen von der Grundlohnankoppe- lung noch ausgeweitet werden. So kann der Budgetabschluß auch über dem Grundlohn liegen, wenn erfor- derlich:

– durch vereinbarte Verände- rung der medizinischen Leistungs- struktur oder erhöhte Fallzahlen;

– wenn planbedingte zusätzliche Kapazitäten für medizinische Lei- stungen notwendig sind;

– zur Finanzierung von Rationa- lisierungsinvestitionen (§ 18 b KHG);

– durch Vorgaben der Psychia- trie-Personalverordnung;

– infolge der Angleichung der Vergütungen Ost an BAT-West;

– durch Berücksichtigung und Ausgleich noch nicht berücksichtigter BAT-Anhebungen aus den Tarifab- schlüssen 1998/99, Berücksichtigung der Folgekosten von Kapazitätsver- änderungen und noch nicht erfolgter Ausgleich für die negative Grund- lohnentwicklung (–0,48 Prozent) im Bereich Ost in 1999.

Mehrbelastungen der Kranken- kassen allein durch die Sonderbegün- stigung des Kliniksektors: eine Milli- arde bis 1,2 Milliarden DM allein im Jahr 2000.

c Außerdem sieht das GKV-Re- formgesetz in der zustimmungsfreien Lösung eine selektive Vertragsgestal- tung vor. Das bedeutet:

Ambulante Rehabilitation: ver- tragliche Einbeziehung in die ver- tragsärztliche Versorgung möglich;

Modellvorhaben – im Benehmen, nicht mit unmittelbarer Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung;

Rahmenvereinbarung mit der KBV möglich (über Bundesmantelvertrag).

Kombinierte Budgets in Modellvor- haben (Direktverträge), deren Bud- getanteile aus den übrigen sektoralen Budgets abgezweigt werden müssen.

KBV wird an Rahmenvereinbarun- gen bei der Integrationsversorgung beteiligt, die KVen eher randständig, und zwar in ihrer Beratungs- und Ver- teilungsfunktion.

c Stärkung der Struktur der hausärztlichen Versorgung: Die bis- herigen gesetzlichen Bestimmungen werden weitgehend beibehalten. Bis zum 31. März 2000 sind die Leistun- gen in haus- und fachärztliche Lei- stungen aufzugliedern. Funktionale Gliederung gemäß § 73 SGB V Allge- meinarzt/Kinderarzt/Internisten. Ein- führung einer eigenständigen Lei- stungsgebührenordnung für Haus- ärzte; getrennte Honoraranteile, ge- trennte EBM-Kapitel, je nach Versor- gungssektor. Verstärkung der Kom- munikationspflicht zwischen Haus- und Fachärzten durch erweiterte Do-

kumentationspflichten der Hausärzte.

Hausärzte bilden ab dem 1. Januar 2000 mit Ausnahme der Kinderärzte eine Arztgruppe.

c Ab dem 1. Januar 2003 gilt die Bedarfszulassung nach vorgegebenen Bedarfskriterien. Das Bundesgesund- heitsministerium wird bis zum 31. De- zember 2001 von einem Institut die Datengrundlage für die Bedarfszulas- sung erstellen lassen. Ab dem 1. Janu- ar 2006 dürfen für die ausgeschriebe- nen Hausarztsitze grundsätzlich nur Allgemeinärzte berücksichtigt wer- den. Internisten ohne Schwerpunkt müssen sich bis zum 1. Januar 2001 entscheiden, ob sie ent- weder als Haus- oder als Fach- arzt im vertragsärztlichen Sektor tätig sein wollen. Bei Wahl des Versicherten für ei- ne Hausarztbetreuung winkt ein Versichertenbonus (Mo- dellversuche).

c Die Prüfschwellen bei der Richtgrößenprüfung wer- den jeweils um 10 Prozent- punkte gesenkt – von 15 auf fünf und von 25 auf 15 Pro- zent. Außerdem: gesetzliche Verpflichtung der Apotheker zur Abgabe von Reimporten;

Einschränkung der kommer- ziellen Verwertung der Verrechnungs- daten aus Apotheken-Rechenzentren.

c Qualitätssicherung (QS): Ver- tragsärzte und Krankenhäuser wer- den verpflichtet, sich an den Maßnah- men der QS zu beteiligen. Die Richtli- nienkompetenz der KBV hierbei ent- fällt. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen legt die Kriterien für QS fest. Es wird ein neuer Bundes- ausschuß „Krankenhaus“ mit analo- ger NUB-Kompetenz wie im Ver- tragsarztsektor gebildet. In die bereits bestehende Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitätssicherung in der Medizin sind neben der Ärzte- schaft künftig auch die PKV und die Pflegeberufe einzubeziehen; auch Pa- tientenvertreter können beteiligt wer- den. Zudem bilden die Beteiligten ei- nen Koordinierungsausschuß, der die beiden Bundesausschüsse koordiniert und evidenzbasierte medizinische Leitlinien für mindestens zehn Krankheiten pro Jahr entwickelt, die in der Vertragsarztpraxis anzuwenden sind. Dr. Harald Clade A-3146

P O L I T I K KBV-VERTRETERVERSAMMLUNG

(18) Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 49, 10. Dezember 1999

KBV-Hauptgeschäftsführer Dr. jur. Rainer Hess erläutert das Gesetzespaket.

Fotos (4): Bernhard Eifrig

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