A2156 Deutsches ÄrzteblattJg. 104Heft 3027. Juli 2007
S T A T U S
derum bieten sich zurzeit in den Akutkrankenhäusern ungewöhnlich günstige berufliche Perspektiven.
Die Akutkrankenhäuser suchen Spezialisten
Der öffentliche Gesundheitsdienst – in erster Linie die Gesundheitsämter – schaltete mit 60 etwas weniger Anzeigen als im Vorjahr. Bei der Fi- nanzknappheit der Kommunen wird hier höchstens der Ersatzbedarf ge- deckt. Neben den Fachärztinnen und Fachärzten für Öffentliches Ge- sundheitswesen sind besonders die Fachgebiete Kinder- und Jugend- medizin sowie Psychiatrie und Psy- chotherapie gefragt.
Die Nachfragebelebung in den Akutkrankenhäusern wird nach wie vor hauptsächlich aus zwei Quellen gespeist. Zum einen sorgt die Um- setzung des Arbeitszeitgesetzes dafür, dass überdurchschnittlich vie- le „einfache“ Facharztpositionen ausgeschrieben werden: 21 Prozent mehr als im Vorjahr. Dies ist beson- ders in den Fachgebieten Anästhe- siologie (plus 40 Prozent), Innere Medizin (plus 38 Prozent), Frauen- heilkunde und Geburtshilfe (plus 36 Prozent) sowie Kinder- und Jugend- medizin zu spüren (plus 34 Prozent).
Zum anderen werden im Zuge der Ausweitung und Profilierung des
medizinischen Leistungsspektrums von den Akutkrankenhäusern nach wie vor entsprechende Spezialisten gesucht, vorwiegend auf der Ober- arztebene. Davon profitierten bisher in diesem Jahr besonders die Inter- nistinnen und Internisten: sie konn- ten auf 36 Prozent mehr Stellenaus- schreibungen zurückgreifen als im Vorjahr. Dies betraf natürlich in ers- ter Linie Internistinnen und Internis- ten mit einer Schwerpunktbezeich- nung; besonders gefragt waren hier Gastroenterologen, für die mit 118
rund 60 Prozent mehr Stellenange- bote gezählt wurden als im Vorjahr.
Sie ließen damit die Kardiologen in der Nachfragegunst eindeutig hinter sich. Aber auch Geriater und Diabe- tologen sind zurzeit heiß begehrt.
Auch die MVZ schreiben zunehmend Stellen aus
Überdurchschnittliche Zuwachsra- ten verzeichneten mit einem Plus von 25 Prozent auch die Orthopä- den/Unfallchirurgen. Hier sorgt die Umsetzung der neuen Weiterbil- dungsordnung für eine deutliche Nachfragebelebung, da in vielen Krankenhäusern neue Abteilungen für Orthopädie und Unfallchirurgie etabliert werden. Ansonsten sta- gnierte die Nachfrage in der Chirur- gie auf hohem Niveau. Hier scheint die erneute Spezialisierungswelle ihren Höhepunkt inzwischen er- reicht zu haben.Langsam in Schwung kommt die Nachfrage der Medizinischen Ver- sorgungszentren (MVZ) nach Fach- ärztinnen und Fachärzten. Insge- samt wurden fast 100 Stellen im An- gestelltenverhältnis ausgeschrieben.
In erster Linie gesucht wurden Fachärztinnen und Fachärzte für In- nere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Augenheilkunde, All- gemeinmedizin, Neurologie, Kin- der- und Jugendmedizin sowie Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. n Dr. Wolfgang Martin E-Mail: mainmedico@t-online.de
VändG-RATGEBER
Welche Maßstäbe sind an die persönliche Leistungserbringung zu stellen, wenn der angestellte Arzt am anderen Ort tätig ist?
Der Praxisinhaber muss die Praxis leiten. Dies erstreckt sich auch auf die Zweigpraxis. Dement- sprechend muss er eine Überwachung und Auf- sichtsführung über den angestellten Arzt inneha- ben. Diese richtet sich nach dem Tätigkeitsge- biet. Für den vertragsärztlichen Bereich enthält
§ 24 Ärzte-ZV Ausnahmen von dem grundsätz- lich bestehenden Gebot der Präsenz des Arztes in der Praxis. Die steuerrechtlichen Konsequen- zen einer ausschließlichen Tätigkeit eines ange- stellten Arztes in der Zweigpraxis sind vom Praxis- inhaber zu prüfen. Im Übrigen gilt, dass für einen solchen angestellten Arzt – sollen Leistungen er- bracht werden, für die eine Abrechnungsgeneh- migung für die Praxis erforderlich ist – die dafür erforderlichen Qualifikationsvoraussetzungen und apparativen Ausstattungen nachgewiesen
werden müssen, und zwar für den angestellten Arzt ebenso wie für die Betriebsstätte der Zweig- praxis.
Kann ein angestellter Arzt weiterbilden, wenn ja, was passiert mit der Weiterbil- dungsbefugnis, wenn er die Praxis, bei der er angestellt ist, verlässt?
Die Erteilung einer Befugnis zur Weiterbildung setzt voraus, dass die Weiterbildungsstätte zuge- lassen wird. Im Falle einer Arztpraxis erstreckt sich die Zulassung auf die Arztpraxis als Weiterbil- dungsstätte, sodass nicht nur der Praxisinhaber mit einer Weiterbildung befugt werden kann. Im Übrigen würde die Beendigung der Tätigkeit eines befugten Arztes an der Weiterbildungsstätte das Erlöschen der Befugnis zur Weiterbildung bewir- ken. Es erscheint indessen ratsam, die zuständige Ärztekammer mit der Angelegenheit vor entspre- chenden Anträgen zu befassen. KBV
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Die Nachfragebe- lebungin den Akutkrankenhäu- sern wirkt sich auf alle Fachgebiete aus.