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Archiv "VändG-Ratgeber" (08.06.2007)

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A1700 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 23⏐⏐8. Juni 2007

S T A T U S

sind; vorwiegend Klinikärzte, aber auch in Praxen oder anderen Insti- tutionen des Gesundheitswesens täti- ge Kolleginnen und Kollegen. Er- schreckend ist, dass in vielen Fällen das Opfer keine Unterstützung durch den Vorgesetzten oder die Kollegen er- fährt und dass das Mobbing sogar oft vom Vorgesetzten ausgeht. Oft ist das Opfer zunächst Sündenbock für un- verarbeitete Konflikte am Arbeits- platz. Später kommt es zu

gezieltem Terror durch Ausgrenzung, Kränkungen und Rechtsübergriffe. Die von solchen Angriffen Be-

troffenen geraten unter extremen so- zialen Stress. Die Folgen äußern sich in psychischen und physischen Sym- ptomen. So kommt es zu Kon- zentrationsstörungen, Selbstzweifeln, Angstzuständen oder Depressionen bis hin zum Suizid. Der Psychoterror führt häufig zur völligen seelischen und körperlichen Erschöpfung.

Den Betroffenen bleibt am Ende meist nur die Flucht. Es kommt zunächst zur Zunahme der Fehlzei- ten, dann oft zur Versetzung, Kündi- gung oder sogar Frühverrentung.

Häufig werden Betroffene auch we- gen schlechter Arbeitsleistung ge- kündigt. Weitere Folgen des Mob- bings können tiefes Misstrauen ge- genüber anderen Menschen, Verlust des Selbstwertgefühls oder Tren-

nungen und Scheidungen sein. Fach- leute schätzen, dass viele Selbst- mordfälle durch Mobbing am Ar- beitsplatz ausgelöst werden. Der wachsende ökonomische Druck im Gesundheitswesen führt zu zuneh- mender Arbeitsbelastung und Stress, befristeten Verträgen sowie zur Ver- schlechterung des Betriebsklimas.

Hierdurch wird Mobbing gefördert oder begünstigt.

Von besonderer Bedeutung ist die große Abhängigkeit jüngerer Ärztin- nen und Ärzte mit häufig befristeten Arbeitsverträgen vom Wohlwollen ihres ärztlichen Vorgesetzten. Lässt dieser durch konkludentes und in der Vergangenheit bereits praktiziertes Verhalten keinen Zweifel daran, dass er im Fall von fehlendem Wohlver- halten die ihm zur Verfügung stehen- den Machtmittel (subtile Formen des Mobbings, unverhältnismäßige Kri- tik an der ärztlichen Tätigkeit, herab- lassende Äußerungen im Kollegen- kreis, Schreiben von Abmahnungen an die Verwaltung) einsetzen wird, um willfähriges Verhalten zu erzwin- gen, dann stehen die Mitarbeiter vor der Alternative, das Verhalten zu dul- den oder zu kündigen – und dabei er-

arbeitete berufliche Perspektiven zu opfern. Betroffen sind auch ältere Oberärzte, die oft keine Möglichkeit mehr haben, sich niederzulassen.

Auch Verwaltungen neigen dazu, im Zweifelsfall der Darstellung des Vorgesetzten zu glauben. Der be- troffene Mitarbeiter wird unter er- heblichen Rechtfertigungszwang ge- setzt. Daher werden auch die ar- beits- und berufsrechtlichen Mög-

lichkeiten des Einschreitens nicht ausgeschöpft. Aus dem Arbeitsrecht ergibt sich etwa eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers.

Die Beispiele zeigen, dass das aus dem allgemeinen Arbeitsleben bekannte Phänomen des Mobbings auch im Medizin- und Wissen- schaftsbetrieb anzutreffen ist und dass jede Ärztin und jeder Arzt von Mobbing betroffen sein kann. Für Außenstehende klingen einzelne Aktionen dabei manchmal lächer- lich oder unglaubwürdig.

Die Entschließungen der Deut- schen Ärztetage haben die überkom- menen Strukturen im Klinikbetrieb zu Recht als Ausdruck extremen hierarchischen Denkens kritisiert und mit der Forderung an die Vorge- setzten geknüpft, an deren Abbau konstruktiv mitzuwirken. Die rasche Verwirklichung dieses Ansatzes liegt nicht nur im Interesse der im Ge- sundheitswesen Beschäftigten, son- dern in dem der Patienten sowie – nicht zuletzt unter Kostengesichts- punkten – den Interessen der Gesell- schaft. Jegliche Formen von Mob- bing stehen dem diametral entgegen und müssen rascher und entschiede- ner von den zuständigen Institutio- nen aufgegriffen werden. § 29 MBO bietet hier einen berufsrechtlichen Ansatz, zumal hier die Verfahren vom Amts wegen betrieben werden können. Verstöße gegen das Berufs- recht können von den Ärztekam- mern mit Sanktionen belegt werden (Mahnung, Rüge, Geldbuße, Einlei- tung eines Berufsgerichtsverfahrens oder Überprüfung der Weiterbil-

dungsbefugnis). I

Dr. med. Monika Hagedorn-Greiwe

VändG-RATGEBER

Ist eine Zweigpraxis in einem zulassungs- beschränkten Planungsbereich überhaupt zulässig?

Zulassungsbeschränkungen stehen zunächst der Möglichkeit einer Zweigpraxis nicht entgegen.

Erfüllt sein müssen jedoch die Voraussetzungen der „Verbesserung der Versorgung“ am Ort, wo der Praxisinhaber eine Zweigpraxis errichten will, und zwar für die dortigen Patienten.

Ist hier ein Unterschied zu sehen zwischen einer Filialbildung im eigenen Planungsbereich (KV-Genehmigung) oder KV-übergreifenden Filialen (Zulassungsaus- schuss-Ermächtigung)?

Rechtlich besteht hinsichtlich der nach der Ärz- te-Zulassungsverordnung (ZV) gebotenen Voraus- setzungen kein Unterschied für die entsprechen- den Zweigpraxisbildungen.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Arzt für eine ausschließliche Tätig- keit in einer Zweigpraxis in der gleichen Kassenärztlichen Vereinigung angestellt werden?

Wenn die gebotene Leitung der Zweigpraxis und die damit verbundenen Verpflichtungen zur persönlichen Leistungserbringung und der Überwachung und Beaufsichtigung der Abläufe der Zweigpraxis eingehalten werden, bestehen ansonsten – von der Grundvoraussetzung einer Genehmigung der Anstellung des Arztes durch den zuständigen Zulassungsausschuss abge- sehen – keine weiteren Voraussetzungen. Sollen in der Zweigpraxis auch an Abrechnungsgeneh- migungen gebundene Leistungen erbracht werden, und zwar durch den angestellten Arzt, muss dieser jedoch die Qualifikationsvorausset-

zungen erfüllen. KBV

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Ärztinnen und Ärzte haben sich untereinander kollegial zu verhalten.

§ 29 (Muster-)Berufsordnung

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