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Archiv "VändG-Ratgeber" (11.05.2007)

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A1340 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 104⏐⏐Heft 19⏐⏐11. Mai 2007

S T A T U S

Der Mitarbeiterin werden also nicht nur Teilaufgaben, Teilkompe- tenzen oder eine Teilverantwortung übertragen, sondern die komplette Aufgabe, alle erforderlichen Kom- petenzen und die Gesamtverantwor- tung – und das möglichst dauerhaft.

Der Vorteil: Der Arzt minimiert durch die Vollständigkeit der Auf- gabenübertragung die Gefahr der Rückdelegierung, die darin besteht, dass er die Aufgabe unerledigt auf seinem Schreibtisch wiederfindet.

Kontrollieren: Die nächste Grundregel betrifft die Kontroll- funktion. Damit ist nicht eine Über- wachung mit der Absicht gemeint, die Mitarbeiterin zu gängeln. Der Arzt prüft vielmehr im Feedbackge- spräch, ob die mit der Delegierung verbundenen Zielsetzungen erreicht wurden, wie die Mitarbeiterin vor- ankommt und ob sie Hilfe benötigt.

Fortschritte werden lobend aner- kannt, Probleme diskutiert und offe- ne Fragen angesprochen.

Der Arzt muss sorgfältig abwä- gen, wem er welche Aufgaben nach Bedarf oder dauerhaft übertragen kann. Dazu fertigt er eine Liste an, in der er die Aufgaben notiert, die er

selbst erledigen muss, und die Tätig- keiten, die auch Mitarbeiterinnen übernehmen können. Noch wichtiger ist die Frage, welche Mitarbeiterin überhaupt in der Lage ist, zusätzliche Aufgabengebiete zu übernehmen.

Dabei spielen der Reifegrad bezüg- lich einer Delegierung und die kon- kreten Fähigkeiten eine Rolle. Nicht jede Medizinische Fachangestellte ist qualifiziert genug, weitere Pflich- ten zu übernehmen – unter Umstän- den droht eine Überforderung. Ande- rerseits: Der neue Auftrag darf die Assistentin auch nicht unterfordern, ansonsten wird sie vermuten, der Chef habe nur Aufgaben loswerden wollen, die ihm selbst zu lästig sind.

Schließlich führt der Arzt ein De- legierungsgespräch. Dabei bringt er die wichtigen „W-Aspekte“ zur Sprache, die helfen sollen, dass eine Mitarbeiterin den neuen Auftrag nachvollziehen kann. Die Übernah- me der Aufgabe, Kompetenzen und Verantwortung wird eindeutig kom- muniziert:

>Was soll die Assistentin warum und wie und womit tun – und bis wann?

>Welche Kompetenzen über- nimmt sie, wie ist die Verantwor- tung geregelt?

>Es wird besprochen, welche Ziele und Ergebnisse erreicht wer- den sollen, welche Umsetzungs- schritte geplant und welche Kon-

trolltermine und Feedbackge- spräche vorgesehen sind.

>Von wem erhält die Assistentin Unterstützung, und welche Hilfs- mittel kann sie nutzen?

>Zudem begründet der Arzt, warum er gerade diese Mitarbeiterin für geeignet hält, die Aufgabe zu übernehmen. Das ist die Motivati- onsfunktion.

Doch führt ein solches Vorgehen nicht zu einem erheblichen zusätzli- chen Arbeitsaufwand für den Arzt?

„Zu Beginn schon“, meint Valentin Ambrus von der Gladbecker Ge- meinschaftspraxis, „aber wenn der Delegierungsprozess zum festen Bestandteil des Praxismanagements und der Mitarbeiterführung gehört, fällt die zeitliche Verlust-Gewinn- Rechnung zu meinen Gunsten aus.“

Die Delegierung ist dann ein ef- fektives Führungsinstrument, wenn sie von allen Beteiligten als etwas Positives angesehen wird. Diese Delegierungsatmosphäre stellt der Arzt her, indem er die genannten Grundregeln beachtet. Und wenn er bereit ist, das Qualifikationsniveau seiner Assistentinnen nach und nach zu erhöhen, etwa durch eine Weiter- bildungsmaßnahme oder Zusatzaus- bildung, kann er ihnen nach und nach immer anspruchsvollere Auf-

gaben übertragen. I

Karin und Michael Letter E-Mail: info@5medical-management.de

VändG-RATGEBER

Kann ich jetzt beliebig viele Ärzte anstellen? Werden die Bundesmantel- verträge etwas zur Anzahl möglicher Angestellter pro Vertragsarzt aussagen?

Der Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) wird eine Obergrenze für die Anstellung von Ärzten in zahlenmäßiger Hinsicht vorsehen. Dies bedeutet, dass nicht beliebig viele Ärzte angestellt werden

können. Im BMV-Ä wird für den Regelfall eine Obergrenze von drei Ärzten, in Fällen überwie- gend medizinisch-technischer Fächer von vier Ärzten vorgesehen. Bei Teilzeitbeschäftigung be- stehen in diesem Umfang entsprechende Be- schäftigungsmöglichkeiten. Ausnahmen sind bei Nachweis der persönlichen Leistungserbringung möglich. Es ist im Übrigen darauf aufmerksam zu

machen, dass die Beschäftigung angestellter Ärzte steuerrechtliche und berufshaftpflichtversi- cherungsrechtliche Konsequenzen hat, sodass im Einzelfall auch die Hinzuziehung entsprechen- der Berater vorgeschlagen wird.

Wie gestalten sich Art und Umfang der eigenen Versorgungsverpflichtung des Vertragsarztes, wenn er mehrere Ärzte an- stellt?

Die Versorgungsverpflichtung des Vertrags- arztes bleibt bestehen. Bei der Anstellung von Ärzten treten außerdem Überwachungspflich- ten und Verpflichtungen zur organisatorischen Gestaltung der Arbeitsabläufe in der Praxis auf, da der Vertragsarzt als Partner des Behand- lungsvertrags mit dem Patienten entsprechen-

de Pflichten hat. KBV

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Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG) eröffnet Ärzten und Psychotherapeuten neue Möglichkeiten bei der Berufsausübung. Was nach dem neuen Recht zulässig ist und was Ärzte und Psychotherapeuten beachten sollten, er- läutert der „VändG-Ratgeber“ der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, der von Heft 19 an im Wechsel mit den Ratge- bern zum EBM und zur GOÄ erscheinen wird.

Eine aktive Beteiligung führt zur größeren Identifikation mit

Aufgaben und Zielen.

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