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Archiv "Jahr 2000: Voll-Computerisierung?" (22.11.1990)

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Jahr 2000: Voll-Computerisierung?

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ach Expertenschät- zungen verwenden be- reits heute rund zehn Prozent der niedergelassenen Ärzte Praxis-Computer für ihre Praxisverwaltung, für die Abrechnung mit den Pflicht- und Ersatzkassen und zur Pri- vatliquidation. Diese Ent- wicklung wird durch die Ein- führung der Versicherten- Scheckkarte des SGB V zum 1. Januar 1992 beschleunigt werden. Nach Kenntnis der EDV-Beratungsstelle der Kassenärztlichen Bundesver- einigung nimmt die Zahl der Ärzte, die EDV in der Praxis einsetzen, ohnehin sprung- haft zu.

Die Einführung der Kran- kenversichertenkarte (§ 291 SGB V) zum 1. Januar 1992 anstelle des papiernen Kran- kenscheins nach § 15 SGB V wird einen weiteren gewalti- gen Schub bewirken. Die Zu- wachsraten hatten sich zu- letzt nahezu verdoppelt.

Wenn dieser Trend anhalten würde, stünde bis 1993 in je- der ärztlichen Praxis ein Computersystem. Aber dies ist wahrscheinlich doch zu utopisch. Gleichbleibende Zuwachsraten von jährlich 5000 Systemen würden die

„Voll-Computerisierung" der Praxen bis zum Jahre 2000 bedeuten.

Die Krankenversiche- rungskarte verursacht zu- nächst Belastungen für die ärztlichen Praxen. Es beste- hen begründete Befürchtun- gen, daß die Karte zu einer sachlich nicht vertretbaren Parallelinanspruchnahme von Ärzten führen könnte mit der Konsequenz unwirtschaftli- cher Doppeluntersuchungen und Medikationen. Aller- dings hatte die Einführung der Krankenscheinhefte diese Möglichkeiten seinerzeit schon grundsätzlich eröffnet.

Das Problem ist also nicht neu. Im übrigen ist dieser Sachverhalt nicht von den Kassenärzten, sondern von den Politikern und den Kas- senvertretern, die dies woll- ten, zu verantworten.

Die organisatorischen Probleme für die Praxen, die mit der Krankenversiche-

rungskarte verbunden sind, wiegen demgegenüber schwe- rer. Hier ist noch vieles un- klar. Was geschieht, wenn der Versicherte beim Arztbesuch seine Karte nicht vorlegen kann oder ein Wiederho- lungsrezept durch einen An- gehörigen abholen läßt, der die Karte nicht dabei hat?

Hier werden die Vorteile der Praxis-EDV deutlich sicht- bar. Die einmalige Übernah- me der Versichertenstamm- daten durch ein Magnetstrei- fenlesegerät beschleunigt die Datenerfassung, vergrößert die Sicherheit der Richtigkeit der gespeicherten Daten und macht — von Ausnahmefällen abgesehen — die ständige Überprüfung dieser Daten überflüssig. Praxen, in denen keine EDV eingesetzt wird, müssen möglicherweise für jedes Formular einen Ab- druck der Versichertenkarte fertigen, zumindest jedoch für den dann vom Arzt selbst auszustellenden Behand- lungsschein als Abrechnungs- beleg.

Die durch die EDV mögli- che bessere Transparenz in der ärztlichen Praxis betrifft zwei Aspekte der ärztlichen Tätigkeit:

Die Praxis-EDV bewirkt eine verbesserte Transparenz im ökonomischen Bereich, einschließlich einer positiven Auswirkung auf die Wirt- schaftlichkeit im Sinne des SGB V.

Vor allem kann durch die EDV eine bessere Transpa- renz der Patientenführung und eine zielgerichtete Kran- kenbehandlung erreicht wer- den. Hierfür sind allerdings reine Abrechnungssysteme, die einen Großteil der Praxis- -EDV ausmachen, wohl weni- ger geeignet.

Die lückenlose Befund- übermittlung, einschließlich der Mitteilung der Krank- heitsverläufe an den Kranken- hausarzt, wird erst durch die EDV in der Arztpraxis mög- lich. Aber auch hierfür müssen die Systeme einen bestimmten Qualitätsstandard aufweisen.

Ob hierfür ein als reines Ab- rechnungssystem ausgelegtes Praxis-EDV-System geeignet ist, kann nur im Einzelfall ent- schieden werden.

Was die Kompatibilität mit der Krankenhaus-EDV betrifft, liegen die Dinge ins- besondere auf der Kranken- hausseite noch im argen.

• Es mutet schon anti- quiert an, daß es immer noch notwendig ist, briefliche Mit- teilungen zwischen Ärzten in den Praxen und Krankenhäu- sern, die mit Hilfe eines Com- puters erstellt werden, dann auszudrucken und postalisch zu versenden, um dann beim Empfänger vielleicht wieder, zumindest teilweise, in ein EDV-System eingegeben zu werden.

Die Aufgaben der

§§ 284 ff. SGB V richten sich zunächst an die Krankenkas- sen und die Kassenärztlichen Vereinigungen. Insbesondere für die Kassenärztlichen Ver- einigungen würde die Erfül- lung ihrer aus dem SGB V er- wachsenden Aufgaben erheb- lich erleichtert. Deshalb soll- ten die Kunden alles daran- setzen, den Einsatz der EDV in der Praxis zu fördern und wirtschaftlich zu erleichtern.

Die durchschnittlichen Kosten der EDV für den Kas- senarzt, nach Abzug der er- sparten Kosten, kann man nur schätzen, wobei man von Annahmen ausgehen muß, die in allen Punkten der Schätzung falsch sein können.

Ein Drei-Platz-System mit ei- nem Anschaffungswert von 40 000 DM belastet das Pra- xis-Budget bei voraussichtlich vierjähriger Nutzung mit 10 000 DM jährlichem Ab- schreibungsbedarf (ohne Ka- pitalverzinsung und sonstige Kosten). Hinzu kommen Software-Wartungskosten von rund 2400 DM jährlich.

Dem stehen Ersparnisse von 3000 DM bis 5000 DM gegenüber, falls die Privatab- rechnung über eine privat- ärztliche Verrechnungsstelle erfolgte und jetzt unmittelbar in der Praxis erfolgt. Die Ver-

minderung des Verlustes durch vergessene Leistungs- dokumentation und damit un- terbliebene Abrechnung kann schätzungsweise 6000 DM bis 12 000 DM betragen. Das heißt: 12 400 DM Kosten ste- hen Einsparungen bezie- hungsweise Gewinne von mi- nimal 9000 DM bis maximal 17 000 DM gegenüber.

Diese ökonomische Be- trachtungsweise ist heute wichtiger denn je. Es muß aber betont werden, daß der immaterielle Nutzen weitaus höher und bedeutender ist.

Gemeint ist der Nutzen für die Patienten. Leider hat sich die Erwartung von Prof. Dr.

med. Siegfried Koller (Mainz), aus dem Jahr 1970 noch nicht bewahrheitet. Er meinte: „Aber dieses Mini- malziel der -individuellen Ge- sundheitsinformationsent- wicklung ist klar: 1980 soll niemand mehr durch Infor- mationsmangel sterben."

Zeitgewinn durch Trägeraustausch

Der Datenträgeraustausch mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) kann die Abrechnung zeitlich verkür- zen. Der Arzt kommt schnel- ler an seine Vergütung. Die KVen halten sich viel darauf zugute, daß sie ihren Mitglie- dern verhältnismäßig schnell die Honorare zahlen. Dem Grunde nach sind Honorare aber sofort nach dem Tag der Rechnungslegung fällig.

Auch im EDV-Zeitalter behält die KV für die Kassen- ärzte ihre zentrale Bedeutung als genossenschaftliche Inter- essenvertretung des Kassen- arztes, nicht nur bei Honorar- verhandlungen, sondern auch für eine Fülle anderer Aufga- ben. Leider werden die Mög- lichkeiten der Praxis-EDV bislang für die Strategiepla- nungen der KVen noch nicht genutzt, obwohl dies auch heute schon möglich wäre.

Sanitätsrat

Dr. med. Karl Hans Metzner Weißliliengasse 31

W-6500 Mainz 1 A-3778 (104) Dt. Ärztebl. 87, Heft 47, 22. November 1990

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