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Archiv "Arzneimittelwerbung in Praxis-EDV: Unabhängig verordnen" (20.06.2008)

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A1370 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 25⏐⏐20. Juni 2008

P O L I T I K

I

mmer wieder wurde in Medien- berichten die Verquickung von Praxissoftware und Pharmasponso- ring angeprangert: Arzneimittelher- steller bezuschussen die Arztsoft- ware, damit sie im Gegenzug ihre Werbung auf dem Bildschirm plat- zieren und das Verordnungsverhalten des Arztes, etwa durch die Präsenta- tion von Trefferlisten bei Suchanfra- gen mit Cursorstellung auf dem eige- nen Produkt oder die Navigation, be- einflussen können. Dem soll künftig ein Riegel vorgeschoben werden.

Ab dem 1. Juli 2008 dürfen Ver- tragsärzte nur noch Arzneimittelda- tenbanken beziehungsweise Praxis- programme mit Verordnungsmodu- len einsetzen, die eine manipulati- onsfreie Verordnung gewährleisten und von der Kassenärztlichen Bun- desvereinigung (KBV) im Hinblick darauf zertifiziert worden sind. Die KBV hat mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen in den Bundes- mantelverträgen eine Regelung hierzu getroffen sowie einen ent- sprechenden Anforderungskatalog an Datenbanken und Software für Vertragsarztpraxen vereinbart, den die Softwarehäuser bis zu dem ge- nannten Termin umsetzen müssen (Kasten; Bekanntgabe in diesem Heft). Die gesetzliche Grundlage hierfür findet man in dem durch das Arzneimittelverordnungs-Wirtschaft- lichkeitsgesetz und das GKV-Wett- bewerbsstärkungsgesetz entsprechend modifizierten § 73 Abs. 8 Sozial- gesetzbuch V.

Derzeit läuft das Zertifizierungs- verfahren auf Hochtouren. „Wir ge- hen davon aus, den Zeitplan bis Ende Juni einhalten zu können“, meinte Dr.

med. Carl-Heinz Müller, Vorstand der KBV, gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt. Die Experten bei der KBV rechnen mit rund 80 Praxisprogram- men, die Arzneimittelmodule enthal-

ten und daher das Prüfverfahren ab- solvieren müssen. Jede Prüfung für die Softwarehersteller benötigt einen Zeitaufwand von circa drei bis fünf Stunden. Das Verfahren ist auf den KBV-Webseiten öffentlich zugäng- lich. Auch die Zulassungsliste wird voraussichtlich Ende Juni dort abruf- bar sein (www.kbv.de/ita). Alle drei Jahre muss das Zertifikat, das die Konformität der Software mit dem Anforderungskatalog bestätigt, neu erworben werden.

Manipulations-, nicht werbefrei

Die Softwarehersteller befürchten, dass aufgrund dieser neuen Anforde- rungen die Pharmaunternehmen ihre Werbung in der Praxissoftware ein- schränken werden, sodass in der Fol- ge die Gebühren für die Software- wartungsverträge ansteigen könnten.

„Manipulationsfrei heißt aber nicht werbefrei“, betonte Müller. „Nach wie vor ist Werbung in der Software möglich. Nur Software, mit der ma- nipuliert wird, ist verboten.“ Man ha-

be die Umsetzung des Gesetzesauf- trags bewusst ärztefreundlich gere- gelt. Wer allerdings ein nicht zertifi- ziertes System einsetzt, verletzt seine vertragsärztlichen Pflichten. „Das kann von der zuständigen Kassen- ärztlichen Vereinigung sanktioniert werden“, so der KBV-Vorstand.

Ein Softwarehaus, die Compu- group Holding AG, Koblenz, will die Rechtmäßigkeit der Umsetzungsvor- schriften zur Arzneimittelwerbung gerichtlich anfechten: Wenn die Zer- tifizierung zur Pflicht werde, ver- lören die Ärzte wichtige Bestandteile der gewohnten elektronischen Abbil- dung ihrer täglichen Arbeitsprozes- se, heißt es in einer Pressemitteilung dazu. Solch eine „Überregulierung“

schieße weit über das Ziel hinaus.

Zusätzlich zum Antrag einer einst- weiligen Anordnung auf Aussetzung des Zertifizierungsverfahrens hat das Unternehmen daher Klage beim So- zialgericht Berlin eingereicht. Die Entscheidungen stehen noch aus.

Möglich wäre immerhin, dass die Softwarehäuser künftig verstärkt werbefreie Programmversionen an- bieten und die Nachfrage danach steigt. Um mehr Ärzte zu motivie- ren, auf ein werbefreies Produkt um- zusteigen, gibt es außerdem die Idee, dies für die Eigenwerbung der Pra- xen nutzbar zu machen – etwa durch ein Siegel, das dies nach außen für den Patienten demonstriert. I Heike E. Krüger-Brand

ARZNEIMITTELWERBUNG IN PRAXIS-EDV

Unabhängig verordnen

Ärzte dürfen künftig nur noch Praxissoftware nutzen, die eine Arzneimittelauswahl nach objektiven Kriterien unterstützt und die zertifiziert worden ist.

ANFORDERUNGSKATALOG

Wesentliche Vorgaben:

>Die Arzneimittelstammdaten müssen aus einem vollständigen und regel- mäßig aktualisierten pharmazeutischen Verzeichnis bestehen.

>Sofern Anbieter von Arztinformationssystemen freie Versionen ihrer Praxisverwaltungssysteme anbieten, muss ein Wechsel zwischen werbefreier und Werbung enthaltender Version möglich sein. Werbung ist nur in Form von Werbefenstern zulässig. Diese müssen für den Anwender als Werbung kenntlich sein und dürfen nicht irreführend als Informationsfenster dargestellt werden. Hin- ter einer Werbung darf keine Funktion hinterlegt sein, die zu einer Verordnung führt. Außerdem muss sichergestellt sein, dass der Anwender die Funktio- nalitäten der Praxissoftware auch bei Werbeeinblendungen uneingeschränkt nutzen und Werbehinweise generell durch eine einzige Aktion entfernen kann.

>Substitutionsvorschläge dürfen nicht hervorgehoben werden, das heißt, in der Ergebnisliste darf kein Präparat exponiert dargestellt werden. Auch dürfen keine Substitutionsvorschläge/Verordnungsvorschläge automatisiert durch die Software vorgegeben werden, sondern der verordnende Arzt muss die Verord- nung beziehungsweise die Substitution selbst bestimmen.

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