A 978 Deutsches Ärzteblatt
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Jg. 111|
Heft 22|
30. Mai 2014 Der Vorrang „ambulant vor stationär“ erfordertes, dass bei der Besetzung einer Belegarztstel- le mit Mitbewerbern aus dem Kreis der nieder- gelassenen Ärzte in einer Form verhandelt wird, die erkennen lässt, dass die Möglichkei- ten einer Einigung ernsthaft ausgelotet wer- den. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden und klargestellt, dass Scheinver- handlungen nicht ausreichen.
Nach § 103 Abs. 7 SGB V müssen Kranken- hausträger in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen gelten, Belegarzt- verträge ausschreiben. Kommt ein Vertrag mit einem im Planungsbereich niedergelassenen Vertragsarzt nicht zustande, kann das Kranken- haus mit einem bisher nicht zugelassenen Arzt einen Belegarztvertrag schließen. Im vorliegen- den Fall war dem Kläger die auf die belegärztli-
che Tätigkeit beschränkte Zulassung zur ver- tragsärztlichen Versorgung versagt worden. Die Gründe: Das Verhandlungsverfahren mit im Planungsbereich niedergelassenen Vertrags- ärzten sei nicht korrekt abgelaufen, und der Nachweis für ein ordnungsgemäßes Belegarzt- verhältnis fehle.
Der Kläger war bei der Klinik, die per Stellen- anzeige einen weiteren Belegarzt der Fachrich- tung Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO) suchte, als genehmigter belegärztlicher Sicherstellungs- assistent tätig. Die Klinik informierte die Kassen- ärztliche Vereinigung (KV) über die Belegarztsu- che und legte zugleich die Bewerbung des Klä- gers mit der Anfrage vor, ob es weitere Interes- senten gebe. Anschließend beantragte die Klinik die Sonderzulassung des Klägers und teilte mit, dass sie mangels anderer Bewerber mit dem
Kläger einen Belegarztvertrag geschlossen habe.
Nachdem allerdings die KV alle HNO-Ärzte an- geschrieben hatte, bekundeten sieben von ihnen Interesse an der Belegarztstelle, zwei bewarben sich bei der Klinik. Der Kläger selbst beantragte derweil beim Zulassungsausschuss eine Son- derbedarfszulassung. Dem Antrag beigefügt war die Bestätigung der Klinik über drei Belegbetten samt der Mitteilung, der Belegarztvertrag sei be- reits geschlossen. Gegen die Ablehnung der Zu- lassung klagte der Arzt. Daraufhin entschied zu- nächst das Landessozialgericht (LSG), dass die Vorgehensweise bei den Verhandlungen um die Besetzung der Belegarztstelle den Anforderun- gen „ambulant vor stationär“ nicht genügt habe.
Das BSG bestätigte dieses Urteil. Die Beschwer- de des Klägers über die Nichtzulassung einer Revision vor dem LSG hatte damit keinen Erfolg.
(BSG Kassel, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: B 6 KA 3/13 B) RAin Barbara Berner
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Bei der Besetzung einer Belegarztstelle gilt „ambulant vor stationär“
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hausreform soll sein, die Finanzie- rung der 2 000 Kli- niken in Deutsch- land abzusichern.
Foto: dpa
Bund und Länder wollen die Kran- kenhauslandschaft neu ordnen. Da- zu gründete sich heute in Berlin eine Arbeitsgruppe von Bundes - regierung, Landesregierungen und Koalitionsfraktionen. Ein Reform- konzept soll bis Dezember stehen.
Deutschland habe zwar sehr leis- tungsstarke Krankenhäuser. Man stehe jedoch vor der großen He- rausforderung, aus diesen ein qua- litativ hochwertiges, leistungsstar- kes und gut erreichbares Netz zu bilden, sagte Bundesgesundheits- minister Hermann Gröhe (CDU) anlässlich der Konstituierung der BUND-LÄNDER-ARBEITSGRUPPE
Reform soll Krankenhaus landschaft neu ordnen
Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Re- form heute in Berlin. „Ein Gebot wird dabei sein, Kompetenzen in der Krankenhauslandschaft zu bündeln. Zudem müssen wir uns auch auf Qualitätsmaßstäbe ver- ständigen“, betonte der Minister.
Schwarz-rote Gesetzespläne zur Ermittlung von Komplikationsra- ten und Erfolgen in den einzelnen Häusern würden bereits im Bun- destag beraten.
Die Gespräche und Beratungen der Arbeitsgruppe sollen bis zum Ende dieses Jahres andauern. Zu den Zielen zählt, die Finanzierung der rund 2 000 Kliniken in Deutschland abzusichern. Streit dürfte es bei den Themen Investitionskostenfinan- zierung und Qualitätsorientierung der Krankenhausversorgung geben.
Denn auch die Länder wollen stär- ker bei einem geplanten Qualitätsin- stitut eingebunden werden. ER