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Bürgerservice - Stadt Coesfeld

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Amtsblatt

Herausgeber: Der Bürgermeister der Stadt Coesfeld

Ausgabe: in der Regel am 15. jeden Monats und bei Bedarf

Bezug: einzeln kostenlos im Bürgerbüro, in der Nebenstelle Lette sowie bei den örtlichen Banken und Sparkassen erhältlich Abonnementpreis: jährlich bei Postversand 12,00 € - Einzelstück 1,00 €,

kostenfrei im Internet: http://www.coesfeld.de/amtsblatt.html Bestellungen: Stadt Coesfeld, Fachbereich Zentraler Steuerungsdienst,

Markt 8, 48653 Coesfeld, Tel.: (0 25 41) 9 39-11 03 oder -11 04, Fax: (0 25 41) 9 39-75 05, E-Mail: amtsblatt@coesfeld.de

Jahrgang 2010 Ausgegeben am 15. Juni 2010 Nummer 10

Inhalt dieser Ausgabe:

33/2010 Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 85 "Gaswerk" im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch /

Änderungsbeschluss / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Öffentliche Auslegung119 34/2010 EU-Ausschreibung als Offenes Verfahren: Gebäude- und Inventarversicherungen für

Liegenschaften der Stadt Coesfeld. 121

35/2010 Öffentliche Bekanntmachung der Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigung Reken-

Rekener Feld 121

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33/2010 Öffentliche Bekanntmachung über den Beschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplan Nr. 85 "Gaswerk" im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch / Änderungsbeschluss / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung / Öffentliche Auslegung

Öffentliche Bekanntmachung

A) Änderungsbeschluss Bebauungsplan Nr. 85 „Gaswerk“

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.09.2008 beschlossen, gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 85 „Gaswerk“ durchzuführen.

Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch die südlichen Grenze des Grundstücks „Dülmener Straße“ mit der Hausnummer 32, im Osten durch die „Dülmener Straße“, im Süden durch den Hornebach und im Westen durch das Bundesbahngelände.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB mit Hinweis auf § 13 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

Wesentliche Ziele der Planung und die relevanten Änderungspunkte sind:

Die weitergehende Nutzung des Grundstücks durch die Erhöhung der Grundflächenzahl.

Die Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche.

Die Verlagerung und Umgestaltung der vorhandenen Stellplätze und der Wegfall der Einzel- baumstandorte an der Dülmener Straße.

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Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

B) Öffentliche Auslegung / Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Der Rat der Stadt Coesfeld hat in seiner Sitzung am 25.03.2010 beschlossen den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 85 „Gaswerk“ -1. Änderung- sowie die dazugehörige Begründung gemäß § 3 Abs. 2 des BauGB in der zurzeit geltenden Fassung öffentlich auszulegen.

Der Änderungsbereich wird wie folgt umgrenzt:

Im Norden durch die südlichen Grenze des Grundstücks „Dülmener Straße“ mit der Hausnummer 32, im Osten durch die „Dülmener Straße“, im Süden durch den Hornebach und im Westen durch das Bundesbahngelände.

Die genaue Abgrenzung ist aus dem beiliegenden Übersichtsplan ersichtlich.

Der Bebauungsplan wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt. Es wird keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

Die oben genannten Unterlagen können in der Zeit vom 23.06.2010 bis einschließlich 23.07.2010 bei der Stadtverwaltung Coesfeld, Markt 8, Fachbereich 30 -Bürgerbüro, Zimmer 1- während der Dienststunden

montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 10.00 bis 12.00 Uhr

eingesehen werden.

Die betroffene Öffentlichkeit erhält die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der oben angegebenen Frist. Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Änderungen der Planung sind aus den öffentlich ausliegenden Unterlagen zu entnehmen. Eine weitergehende frühzeitige Unterrichtung und Erörterung findet nicht statt. Die Äußerungen werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Beteiligungsverfahren ein.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:

Begründung mit Anlagen Stellungnahme Kreis Coesfeld

Zusätzlich kann die Planung nach vorheriger Terminabstimmung mit Herrn Martin Richter, Fachbereich 60, Zimmer 308, Telefon 939-1308, erörtert werden.

Stellungnahmen können während der genannten Frist abgegeben werden. Sie werden im Rahmen der Auswertung aller Äußerungen überprüft und fließen dann in das weitere Bebauungsplanverfahren ein. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gem. § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Coesfeld, 07.06.2010 Der Bürgermeister in Vertretung

Thomas Backes

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34/2010 EU-Ausschreibung als Offenes Verfahren: Gebäude- und Inventarversicherungen für Liegenschaften der Stadt Coesfeld.

Die Stadt Coesfeld, Fachbereich 70, Zentrales Gebäudemanagement, Markt 8, schreibt nach der derzeit geltenden VOL/A die Gebäude- und Inventarversicherungen für Liegenschaften der Stadt Coesfeld im Offenen Verfahren europaweit aus.

Fristen:

 Schlusstermin für die Anforderung von oder Einsicht in Unterlagen 16.07.2010

 Schlusstermin für den Eingang der Angebote 28.07.2010

 Ablauf der zuschlags- und Bindefrist 31.10.2010

Der vollständige Text der Bekanntmachung ist unter folgenden Adressen im Internet abrufbar:

www.coesfeld.de/ausschreibung.html oder

www.ted.europa.eu/ (dort unter Dokumenten-Nr.: 165679-2010)

35/2010 Öffentliche Bekanntmachung der Flurbereinigungsbehörde - Flurbereinigung Reken- Rekener Feld

Öffentliche Bekanntmachung

Bezirksregierung Münster 48653 Coesfeld, 28.05.2010

Flurbereinigungsbehörde Leisweg 12

Tel: 02541/911-231

Flurbereinigung Reken-Rekener Feld Az.:33.8 – 23 00 D -

Ausführungsanordnung

Im Flurbereinigungsverfahren Reken-Rekener Feld wird hiermit die Ausführung des Flurbereinigungsplanes angeordnet gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit gültigen Fassung.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes wird der 01. Juli 2010, 0:00 Uhr, festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt werden die neuen Grundstücke anstelle der alten Grundstücke Eigentum der jeweiligen Teilnehmer.

1. Hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, treten die neuen Grundstücke an die Stelle der alten Grundstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grundstücke über (§ 68 Abs. 1 FlurbG).

2. Die tatsächliche Überleitung in den neuen Zustand, namentlich der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke, ist für den Flurbereinigungsplan in Absprache mit den betroffenen Beteiligten erfolgt.

3. Mit der Ausführungsanordnung entfallen die Verfügungsbeschränkungen gem. §§ 34 und 85 FlurbG.

4. Innerhalb von 3 Monaten, vom ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung bzw. Zustellung dieser Ausführungsanordnung an gerechnet, können mangels einer Einigung zwischen den Vertragspartnern bei der Flurbereinigungsbehörde folgende Festsetzungen gem. § 71 FlurbG beantragt werden:

a) angemessene Verzinsung einer vom Eigentümer zu leistenden Ausgleichszahlung durch den Nießbraucher (§ 69 Satz 2 FlurbG);

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b) Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder anderweitiger Ausgleich infolge eines Wertunterschiedes zwischen dem alten und neuen Pachtbesitz (§ 70 Abs. 1 FlurbG);

c) Auflösung des Pachtverhältnisses infolge wesentlicher Erschwernis der Bewirtschaftung des neuen Pachtbesitzes (§ 70 Abs. 2 FlurbG).

Die Anträge zu 4 a) und 4 b) können von beiden Vertragspartnern, der Antrag zu 4 c) kann nur vom Pächter gestellt werden.

Gründe

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbar gewordene Flurbereinigungsplan Seine Ausführung ist daher nach § 61 FlurbG anzuordnen.

Nach dem Erlass der Ausführungsanordnung werden auch die öffentlichen Bücher berichtigt, so dass der Grundstücksverkehr und die wirtschaftlichen Dispositionen erleichtert werden. Ein Aufschub der Berichtigung der Grundbücher würde den Grundstücksverkehr behindern. Die Rechte der Widerspruchsführer bleiben gewahrt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung ist die Klage bei dem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - 9. Senat - (Flurbereinigungsgericht) in 48143 Münster, Aegidiikirchplatz 5

statthaft.

Sie ist gegen die Bezirksregierung Münster, - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, 48653 Coesfeld, zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Anordnung bei dem Gericht eingegangen sein. Es wird empfohlen, der Klageschrift zwei Durchschriften beizufügen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 03. 1991 (BGBl. I S. 686) in der derzeit gültigen Fassung, wird hiermit im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der Beteiligten die sofortige Vollziehung dieser vorzeitigen Ausführungsanordnung auch für den Fall angeordnet, dass Beschwerde und Anfechtungsklage erhoben wird, so dass diese Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, weil ein besonderes öffentliches Interesse und überwiegendes Interesse der Beteiligten an dem gleichzeitigen Eintritt der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes gegeben ist. Würde eine etwaig gegen diese Anordnung eingelegte Klage die rechtliche Wirkung der Anordnung hemmen, träte eine Verwirrung an den Eigentumsverhältnissen ein und die Berichtigung der Grundbücher der übrigen Teilnehmer würde weiter hinausgeschoben.

Demzufolge hat das private Interesse des einzelnen Widerspruchsführers an der aufschiebenden Wirkung zurückzustehen gegenüber dem besonderen öffentlichen Interesse an der Klarheit der Rechtsverhältnisse.

In Vertretung

(LS)

gez. Brall

Regierungsvermessungsdirektor

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