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Nr 304 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode)

Beantwortung der Anfrage

der Abg. Mosler-Törnström und Ing. Mag. Meisl an die Landesregierung – ressortzuständige Beantwortung durch Herrn Landesrat Eisl – (Nr 161 der Beilagen) betreffend den geplanten

Steinbruch im Bereich "Tauglboden"/Gemeinde St. Koloman

Hohes Haus!

In der am 3. November 2008 an die Landesregierung gerichteten und in der Folge an mich de- legierten gegenständlichen schriftlichen Anfrage betreffend den geplanten Steinbruch im Be- reich "Tauglboden"/Gemeinde St. Koloman erlaube ich mir Ihnen Folgendes zu berichten:

Zu Frage 1: Wie ist der aktuelle Stand des Verfahrens bei dem genannten Projekt? Bitte um eine detaillierte Darstellung.

Zuständige und verfahrensführende Behörde für das ggst Bewilligungsverfahren nach dem Min- roG ist die Bezirkshauptmannschaft Hallein. Eine Ausage zum Verfahrensstand kann nicht ge- troffen werden, da noch Projektunterlagen fehlen und die mir ressortzugeteilten Abteilungen auch nicht zuständige Oberbehörden sind.

Zu Frage 2: Wie beurteilen Sie in raumordnungsrechtlicher Hinsicht eine mögliche Widmung des genannten Projektes im betroffenen Gebiet? Sehen Sie das Projekt generell als vereinbar an mit dem geltenden Recht und wie sieht Ihre Position in diesem Zusammenhang aus?

Nach § 19 Z. 7 ROG 1998 ist eine Grünland-Widmung "Materialgewinnungsstätten und dazu- gehörige Materiallagerstätten" möglich. Für das gegenständliche Projekt (Abbaugebiet) bedarf es einer Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz, die mögliche Grünland-Widmung nach dem ROG stellt jedoch für diese Genehmigung keine Bewilligungsvoraussetzung dar. Verfah- rensgegenständliche Behörde gemäß Mineralrohstoffgesetz ist die Bezirkshauptmannschaft Hallein.

Die Abteilung 7 – Raumplanung ist nicht verfahrensführende Behörde und kann daher keine Stellungnahme abgeben, ob das gegenständliche Verfahren "bewilligungsfähig" ist oder nicht.

Die Abteilung 7 (Landesplanung) hat in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten, dass

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gionalprogramm Tennengau) zu sehen ist. Da zudem noch Projektunterlagen fehlen kann ebenso die naturschutzrechtliche Bewilligungsfähigkeit nicht beurteilt werden.

Zu Frage 3: Wie beurteilen Sie das Projekt in naturschutzrechtlicher Hinsicht und die bei Reali- sierung nötigen Eingriffe in die Natur des Naherholungsgebietes Tauglboden? Wie sieht Ihre Position dazu aus?

Die Landesregierung hat im Naturschutzverfahren keine Parteistellung, da eine solche im NSchG nicht vorgesehen ist. Sie ist allenfalls bei Einbringung einer Berufung zuständige Beru- fungsbehörde. Die Bekämpfung eines etwaigen positiven Bescheides wäre durch Berufung der Landesumweltanwaltschaft (bzw unter bestimmten Voraussetzungen durch den Naturschutz- beauftragten) möglich.

Zu Frage 4: Wie beurteilen Sie die Wirtschaftlichkeit des genannten Projektes und wie wird diese in die verfahrensrechtliche Beurteilung des Landes einfließen?

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit des geplanten Vorhabens ist nicht Aufgabe der Raumpla- nung, allenfalls kann die Raumplanung im Hinblick auf die regionale Versorgungssicherheit eine Stellungnahme abgeben. Voraussetzung dafür sind aber entsprechende Unterlagen, die eine solche Beurteilung ermöglichen.

Zu Frage 5: Sind Sie wegen dem genannten Projekt in Kontakt mit der zuständigen BH Hallein sowie der Gemeinde St. Koloman und mit welchem bisherigen Ergebnis? Bitte eine detaillierte Darstellung.

Die Landesregierung hat im gegenständlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung gemäß

§ 81 MinroG und wurde seitens der BH Hallein aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der Abteilung 7 – Raumplanung wurde eine schriftli- che Stellungnahme an die Bezirkshauptmannschaft Hallein übermittelt.

Inhalt der Stellungnahme:

1. Steinbruch Sommeregg Abbaugebiet

− Das geplante Abbaugebiet liegt in der Gemeinde St. Koloman (KG Taugl) südlich des Tauglbaches im Bereich des sogenannten Sommereggriedels. Dieser Bereich ist überwie- gend bewaldet und wird forstwirtschaftlich genutzt. Im Flächenwidmungsplan der Gemein- de ist dieser Bereich als Grünland mit der Widmungskategorie ländliche Gebiete ausge- wiesen. Kenntlichmachungen bzw Kennzeichnungen sind im Flächenwidmungsplan für

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dieses Gebiet mit der Ausnahme "Wald" keine ersichtlich. Laut Wasserinformationssystem ist hier aber das Trinkwasser-Schongebiet Taugl (WV Salzburger Becken) ausgewiesen.

− Die nächstgelegene Widmung im Sinne des § 82 Abs 1 MinroG befindet sich im Ortsteil Sommerau in einer Entfernung von über 2000 m (Luftlinie).

− Die Gemeinde St. Koloman gehört zum Regionalverband Tennengau. Der Regionalver- band Tennengau besitzt ein verbindliches Regionalprogramm, dessen Festlegungen für die Beurteilung aus überörtlicher Sicht für das gegenständliche Vorhaben relevant sind.

− Nach Durchsicht der übermittelten Projektunterlagen kann auf Grundlage des Planes zur Flächenwidmung (M 1:5000) sowie der Planungskarte zum Regionalprogramm Tennengau festgestellt werden, dass die geplante Abbaufläche innerhalb des regionalen Vorrangberei- ches "Alpine Ruhezone" situiert ist.

− Im Regionalprogramm Tennengau (2002) sind "Regionale Vorrangbereiche" festgelegt, denen aus raumplanungsfachlicher Sicht ein "eindeutiger Vorrang" vor anderen Nutzungen eingeräumt wird. Für den gegenständlichen Bereich ist ein Vorrangbereich "Alpine Ruhe- zone" ausgewiesen. "Regionale Vorrangbereiche" sind Bereiche mit besonderer Wertigkeit für einen bestimmten Zweck, die langfristig von widersprechenden Nutzungen freizuhalten sind und bei denen der funktionsgerechten Nutzung eindeutig der Vorrang einzuräumen ist.

− Im textlichen Teil des Regionalprogramms wird als Ziel, "die Sicherung von unerschlosse- nen Gebieten im alpinen Raum (außerhalb des Dauersiedlungsraumes) vor weiterer Er- schließung angestrebt. Dazu wird folgendes erläutert: "Diese unerschlossenen Gebiete im alpinen Raum sollen in absehbarer Zeit vor einer weiteren technischen Erschließung ge- schützt werden. Ziel ist jedoch nicht ein so weitgehender Schutz für einen bestimmten Schutzzweck, wie er zB in Naturschutzgebieten besteht. Vorrangig sind neben dem Natur- und Landschaftsschutz, dessen Schutzgebietsfestlegungen sich nur auf Teile des alpinen Raumes erstrecken, auch die Zielsetzungen des Waldentwicklungsplanes, der Wasserwirt- schaft und die Erhaltung der Landwirtschaft auf den Almen. Insbesondere die Entwicklung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft soll in keiner Weise eingeschränkt werden. Auch Infrastrukturmaßnahmen, die auf einen Standort in der alpinen Ruhezone angewiesen sind, insbesondere zur Wasserversorgung, sollen in keiner Weise eingeschränkt werden."

− Bezüglich des Punktes "Abbau mineralischer Rohstoffe" wird im Regionalprogramm jedoch festgehalten, dass der obertägige Abbau grundeigener mineralischer Rohstoffe nicht in ökologischen Vorrangbereichen, sowie in den Vorrangbereichen für Freizeit und Erholung, in Vorrangbereichen für Wohnen, in touristischen Entwicklungsbereichen und in alpinen Ruhebereichen erfolgen soll.

− Seitens der Abteilung 7 – Raumplanung ist daher festzustellen, dass das geplante Vorha- ben nicht in Übereinstimmung mit den überörtlichen Festlegungen steht.

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2. Steinbruch Sommeregg Rohstofflager

− Das geplante Rohstofflager liegt ebenfalls in der Gemeinde St. Koloman im Ortsteil Hell- weng nördlich der L 210 (St.Kolomaner Ldstr) im Grenzbereich zu den Gemeinden Vigaun und Kuchl. Die gegenständliche Fläche ist bewaldet und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde ist dieser Bereich als Grünland mit der Widmungskategorie ländliche Gebiete ausgewiesen. Kenntlichmachungen bzw Kennzeichnungen sind im Flächenwidmungsplan für dieses Gebiet mit der Ausnahme "Wald" keine ersichtlich. Laut Wasserinformationssys- tem ist auch für diese Fläche das Trinkwasser-Schongebiet Taugl (WV Salzburger Becken) ausgewiesen.

− Im Regionalprogramm Tennengau ist hier aber ein "Vorrangbereich Ökologie" festgelegt, der sich auf einen Graben (Zufluss zum Tauglbach, zeitweise wasserführend) beziehen dürfte.

− Als Grundlage für die Ausweisung von "Ökologischen Vorrangbereichen" werden im Regi- onalprogramm folgende (verbindliche) Ziele genannt:

− Langfristige Sicherung besonders bedeutsamer und zusammenhängender naturräumlicher Strukturen im Dauersiedlungsraum;

− Bewahrung und Vernetzung ökologisch und landschaftsästhetisch wertvoller Landschafts- räume im Sinne der Verbesserung des regionalen Biotopverbundes;

− Einbeziehung ökologisch hochwertiger Bereiche in den Erholungsraum soweit naturschutz- fachlich vertretbar („sanfte Erholungsnutzung“ ohne aufwendige technische Infrastruktur);

− Erhaltung eines besonderen, regionstypischen Landschaftscharakters;

− Unterstützung des Wasserschutzes.

− Darauf aufbauend wird als (verbindliche) Maßnahme die "Festlegung von ökologischen Vorrangbereichen" genannt. Dabei handelt es sich um Bereiche mit besonderer Wertigkeit im Sinne der angeführten Ziele und diese sind langfristig von widersprechenden Nutzungen freizuhalten. Der funktionsgerechten Nutzung ist eindeutig der Vorrang einzuräumen.

− Zu den ökologischen Vorrangbereichen gehören:

− Naturschutzgebiete,

− Landschaftsschutzgebiete, soweit sie auch Träger bedeutender Biotope sind,

− geschützte Landschaftsteile,

− größere Naturdenkmäler

− Wasserschutzgebiete,

− überregional bedeutsame Trinkwasserreserven im Bereich bachbegleitender und unbelas- teter Schotterkörper

− größere oder zusammenhängende Biotopflächen bzw Bereiche mit Anhäufungen von klei- neren Biotopstrukturen,

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− für die regionale Vernetzung bedeutsame Bereiche, insbesondere Fließgewässer und de- ren Uferbereiche

− Pufferbereiche um lineare Biotopstrukturen

− die Wirkungen von ökologischen Vorrangbereichen laut Regionalprogramm:

− Grundsätzlich sind keine Baulandwidmungen möglich, ausgenommen für:

− Umnutzungen im vorhandenen Baubestand

− kleinflächige Abrundungen bei ausgewiesenen Baulandflächen

− Maßnahmen im überwiegenden regionalen Interesse, die dem Schutzzweck des Vorrang- bereichs nicht zuwiderlaufen

In ökologischen Vorrangbereichen sind folgende Grünlandwidmungen nach § 19 ROG 1998 nicht möglich:

− Kleingartengebiete (Z 2)

− Campingplätze (Z 4)

− Gebiete für Sportanlagen (Z 5)

− Schipisten (Z 6)

− Materialgewinnungsstätten und dazugehörige Materiallagerstätten (Z 7)

− Gebiete für Friedhöfe (Z 8)

− Lagerplätze (Z 13)

− Ablagerungsplätze (Z 14)

Ausnahmen sind zugelassen für Maßnahmen im überwiegenden regionalen Interesse, die dem Schutzzweck des Vorrangbereichs nicht zuwiderlaufen. Durch ökologische Vorrangbereiche erfolgt keine Einflussnahme auf die Art und Weise der land- und forstwirtschaftlichen Bewirt- schaftung der Flächen. Die Vernetzung der ökologischen Vorrangbereiche ist im Sinne der Entwicklung eines regionalen Biotopverbundsystemes jedenfalls von den Gemeinden durch die Mittel der örtlichen Raumplanung sicherzustellen.

− Seitens der Raumplanung ist festzuhalten, dass auf Grund oben angeführter Festlegungen im Regionalprogramm Tennengau die Nutzung der gegenständlichen Fläche als "Rohstoff- lager" nicht in Übereinstimmung mit überörtlich festgelegten Zielen und Maßnahmen steht, da die geplante Nutzung jedenfalls im Widerspruch zum Schutzzweck des Vorrangberei- ches steht.

Ich bitte das Hohe Haus diese Anfragebeantwortung zur Kenntnis zu nehmen.

Salzburg, am 27. Jänner 2009

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