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Bezüglich der Krankenkassenbeiträge ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die- se gleichbleibend zu entrichten hat, auch wenn sie landesabwesend ist

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Sozialhilfe: Unterstützungsleistungen bei einem Auslandaufenthalt

Auch bei einem Auslandaufenthalt sind bei Vorliegen einer Notlage Unterstützungsleistungen geschuldet (E. 18. – 19.).

Aus den Erwägungen:

(…)

18. Gemäss § 4 Absatz 2 SHG hat die Gemeinde alle hilfesuchenden und hilfsbedürftigen Personen, die auf ihrem Gemeindegebiet weilen, fachgerecht zu beraten und im erforderli- chen Umfang zu unterstützen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht hat in einem Urteil vom 19. März 2008 festgehalten, dass im SHG im Zusammenhang mit dem Begriff „weilen“ auf die Absicht dauernden Verbleibens abzustellen ist (KG VV 810 07 364/61 E. 3.4.4), sodass auch bei einem Auslandaufenthalt bei Vorliegen der Voraussetzungen Unterstützungsleistungen geschuldet sind. Das Bundesgericht hat so- dann im Entscheid 2P.148/2002 E. 2.3 vom 4. März 2003 festgehalten, dass für notwendige Mittel, die das menschenwürdige Dasein gemäss Artikel 12 BV sicherstellen, auch während einer Auslandabwesenheit aufgekommen werden müsse, wenn die Notlage diesbezüglich weiterhin bestehe.

19. Bezüglich der Krankenkassenbeiträge ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die- se gleichbleibend zu entrichten hat, auch wenn sie landesabwesend ist. Denn gemäss Arti- kel 3 des Bundesgesetztes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ih- rem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen.

Bezüglich der Krankenkassenbeiträge besteht für die Beschwerdeführerin demnach auch während ihrer Landesabwesenheit eine Notlage, weshalb die Gemeinde für diese aufzu- kommen hat. Analog verhält es sich mit der Wohnungsmiete. Es hätte wenig Sinn gemacht, wenn die Beschwerdeführerin während ihrer Abwesenheit ihre Wohnung gekündigt hätte und sie nach Rückkehr, eine neue Wohnung hätte suchen müssen (vgl. KG VV 810 07 364/61 E.

3.7). Entsprechend besteht auch bezüglich der Wohnungskosten während der Landesabwe- senheit eine Notlage, sodass diese Kosten ebenfalls von der Gemeinde zu übernehmen sind. Es ist allerdings aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrit- ten, dass sie ihre Wohnung während zwei Monaten untervermietet und demnach Einkünfte generiert hat, welche bei der Unterstützung zu berücksichtigen sind.

20. Es stellt sich die Frage, ob während des Auslandaufenthalts neben den Krankenkassen- beiträgen und der Mietkosten auch der Grundbedarf hätte ausgerichtet werden müssen. Dies wäre dann zu bejahen, wenn diesbezüglich ebenfalls eine Notlage vorliegen würde. Die Be- schwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie sich während ihres Auslandaufenthaltes in ei- ner Notsituation gemäss Artikel 12 BV befunden haben soll. Denn es wird nicht ein Mindest- einkommen garantiert, sondern nur was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und von einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGer 2P.148/2002, E. 2.3).

Anzumerken ist diesbezüglich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich in der Lage war ein Flugticket nach A.___ zu kaufen. Unklar ist, um welche Art Aufenthalt es sich letztlich handelte. Die Notsituation, welche gemäss Artikel 12 BV verlangt wird, ist offensichtlich nicht belegt, sodass Aufwendungen für den Grundbedarf für diese Zeitdauer nicht geschuldet sind.

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(RRB Nr. 0859 vom 10. Juni 2014)

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