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Archiv "4. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung vom 1. April: 1995" (28.05.1999)

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Academic year: 2022

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(1)

Vordrucke sind etablierte Hilfsmittel und stellen im Sprachgebrauch des Kom- munikationszeitalters eine Form der standardisierten Informationsübermitt- lung dar. Bei sich verändernden Rahmen- bedingungen sind deshalb auch Vor- drucke und die dort abgebildeten Abläu- fe entsprechend anzupassen.

Dies wurde durch die Umsetzungen des Psychotherapeutengesetzes und des damit einhergehenden Wegfalls des Dele- gationsverfahrens offenbar. Darüber hin- aus wächst der Kostendruck auf die Kas- senärztlichen Vereinigungen, so daß ein Übergang auf beleglesefähige Abrech- nungsformulare in Verbindung mit einer weitgehend automatisierten Datenerfas- sung zwingend erforderlich ist. Dies er- möglicht es, verschiedene Abrechnungs- vordrucke zusammenzufassen.

Zu diesen Zwecken werden zum 1. 7. 1999 folgende Formulare geändert bzw. in das System der vertragsärztlichen Versorgung eingeführt:

Muster 5 Abrechnungsschein

Muster 6 Überweisungs-/Abrechnungs- schein

Muster 7 Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie zur Ab- klärung somatischer Ursa- chen

Muster 10 Überweisungs-/Abrechnungs- schein für Laboratoriums- untersuchungen als Auftrags- leistung

Muster 19 a/b/c

Notfall-/Vertretungsschein Muster 22 a/b/c

Konsiliarbericht vor Aufnah- me einer Psychotherapie Für die Vertragsärzte und Psychothe- rapeuten bedeutet dies u. a., daß ab dem 1. 7. 1999 für die Abrechnungen gegen- über der jeweiligen Kassenärztlichen Ver- einigung der neue Abrechnungsschein bzw. der ähnlich gestaltete Überwei- sungs-/Abrechnungsschein genutzt wer- den kann.

Diese Formularänderungen sind Ge- genstand der nachfolgend abgedruckten aktuellen 4. Änderung der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung. Darüber hinaus wurden die Handhabungshilfen (die Vordruck-Er- läuterungen) überarbeitet und sind des- halb ebenfalls Gegenstand dieser Veröf- fentlichung.

Des weiteren sind entsprechende Ver- änderungen bei den Psychotherapie- Vordrucken bereits umgesetzt bzw. ste- hen kurz vor der Beschlußfassung. Im Vorgriff auf die noch anstehenden Be- schlußfassungen zur Psychotherapie-Ver- einbarung möchten wir bereits an dieser Stelle den Hinweis zum Wegfall des alten Musters PTV 7b geben:

– Nach der vorgesehenen Anpassung der Psychotherapie-Vereinbarung wird die Krankenkasse im Zuge des bisher üb- lichen Beantragungsverfahrens die Mit- teilung über ihre Leistungspflicht für Psy- chotherapie (Anerkennungsbescheid) in zweifacher Ausfertigung (7a und 7b) an den Psychotherapeuten versenden.

– Die Abrechnung der von Psycho- therapeuten erbrachten Leistungen ge- genüber der Kassenärztlichen Vereini- gung kann somit mit dem neu gestalteten Muster 5 (Abrechnungsschein) erfolgen.

Der ersten Quartalsabrechnung ist das neue Muster PTV 7b (Kopie des Aner- kennungsbescheides) hinzuzufügen.

Die KBV hat bei den Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Kranken- kassen und den Formularverlagen darauf Wert gelegt, daß die Vertragsärzte und Psychotherapeuten ab dem 1. 7. 1999 in ausreichender Anzahl mit den neuen Vordrucken, insbesondere mit dem neu- en Abrechnungsschein (5)/Abrechnungs-/

Überweisungsschein (6), ausgestattet werden. Da die Praxisverwaltungssyste- me auf die neuen Vordrucke ausgerichtet sein werden, sollten in der Regel ab dem 1. 7. 1999 die neuen Vordrucke zum Ein- satz kommen.

Zur Frage des Aufbrauchs alter For- mularbestände sollten die Mitteilungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini- gung beachtet werden.

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Mitteilungen

Erläuterungen zu den

Änderungen der Vordruck-Vereinbarungen

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

„2.5 Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Behandlung, belegärztliche Behandlung, Abklärung somatischer Ur- sachen vor Aufnahme einer Psychothera- pie, anerkannte Psychotherapie“,

„2.7 Muster 7: Überweisung vor Auf- nahme einer Psychotherapie zur Ab- klärung somatischer Ursachen“,

„2.10 Muster 10: Überweisungs-/Ab-

rechnungsschein für Laboratoriumsun- tersuchungen als Auftragsleistung“,

„2.22 Muster 22: Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie“,

„2.23 bis 2.24 unbesetzt“

„2.54 unbesetzt“.

2. In Abschnitt 2 (Vordruck-Mu- ster) werden die Nrn. 2.5, 2.5.1 und 2.54 geändert und erhalten folgenden Wort- laut :

„2.5 Muster 5: Abrechnungsschein ambulante Behandlung, belegärztliche Behandlung, Abklärung somatischer Ur- sachen vor Aufnahme einer Psychothera-

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Köln, – einerseits – und der AOK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskranken- kassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö. R., Bergisch Gladbach, der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, K. d. ö. R., Kassel, die See-Krankenkasse, K. d. ö. R., Hamburg, die Bundesknappschaft, K. d. ö. R., Bochum, – andererseits vereinbaren die nachstehende*

4. Änderung

der Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

vom 1. April 1995

Bekanntmachungen

* Mit dem VdAK/AEV wurde eine im wesent- lichen inhaltsgleiche Änderungsvereinbarung abgeschlossen.

(2)

pie, anerkannte Psychotherapie (Stand:

07.1999)“,

„2.5.1 Für den Abrechnungsschein ambulante Behandlung, belegärztliche Behandlung, Abklärung somatischer Ur- sachen vor Abklärung einer Psychothera- pie, anerkannte Psychotherapie ist das anliegende Muster 5 zu verwenden.“,

„2.54 unbesetzt“.

3. In Abschnitt 2 (Vordruck-Muster) werden die Nrn. 2.7, 2.10 und 2.22 einge- fügt, die Nr 2.16 wird aktualisiert. Sie er- halten folgenden Wortlaut:

„2.7 Muster 7: Überweisung vor Auf- nahme einer Psychotherapie zur Ab- klärung somatischer Ursachen (Stand:

07.1999)

2.7.1 Für die von einem nichtärztli- chen Psychotherapeuten vor Aufnahme einer Psychotherapie einzuholende Ab- klärung somatischer Ursachen ist das an- liegende Muster 7 zu verwenden.

2.7.2 Die Farbe des Flächenaufdrucks des Musters ist rot. Die Muster sind im Format DIN-A5 quer erstellt. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend.“

„2.10 Muster 10: Überweisungs-/

Abrechnungsschein für Laboratoriums- untersuchungen als Auftragsleistung (Stand: 07.1999)

2.10.1 Als Überweisungs- und Ab- rechnungsschein für Laboratoriumsun- tersuchungen ist das anliegende Muster 10 zu verwenden.

2.10.2 Das Muster 10 bekommt kei- nen farbigen Flächendruck. Der Vor- druck ist im Format DIN-A5 quer er- stellt. Nr. 1.1.5 gilt entsprechend.“

„2.16 Muster 16: Arzneiverordnungs- blatt (Stand: 07.1999)“

„2.19 Muster 19: Notfall-/Vertre- tungsschein (Stand: 07.1999)“

„2.22 Muster 22: Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie (Stand 7.1999)

2.22.1 Für den im Zuge der Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme ei- ner Psychotherapie zu erstellenden Kon- siliarbericht ist das anliegende Muster 22 zu verwenden.

2.22.2 Das Muster 22 besteht aus ei- nem dreiteiligen Formularsatz mit Kopflei- mung aus selbstdurchschreibendem Papier.

Muster 22a: Ausfertigung für den Therapeuten

Muster 22b: Ausfertigung für den Ver- tragsarzt

Muster 22c: Ausfertigung für die Krankenkasse

2.22.3 Die Vordrucke erhalten keinen farbigen Flächenaufdruck. Die Muster sind im Format DIN-A4 hoch erstellt.“

4. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Allgemeines

1. Die Vordrucke für die vertragsärzt- liche Versorgung gelten inhaltlich und auch in der Gestaltung einheitlich im ge- samten Bundesgebiet. Der Vertragsarzt darf nur solche Vordrucke verwenden, die ihm von seiner Kassenärztlichen Ver- einigung oder von sonst autorisierten Stellen zur Verfügung gestellt worden sind.

2. Ganz besonders wird darauf hinge- wiesen, daß alle Vordrucke erst nach ihrer Ausfüllung – nicht blanko – unter- schriebenwerden dürfen.

3. Die Weitergabe von Vordrucken an Nichtvertragsärzte und andere Perso- nen sowie die Verwendung in der Privat- praxis sind unstatthaft. Die Verwendung für andere als in der Kopfleiste aufge- führte Kostenträger ist nur zulässig, wenn die Kassenärztliche Vereinigung entspre- chende Vereinbarungen getroffen hat.

4. Die zur Durchführung der ver- tragsärztlichen Versorgung erforder- lichen Vordrucke und Stempel sind so sorgfältig aufzubewahren, daß eine mißbräuchliche Verwendung ausge- schlossen ist.

Der Vertragsarzt haftet für schuldhaf- te Verletzung seiner Sorgfaltspflicht.

5. Die Vordrucke sind vollständig, sorgfältig und leserlich auszufüllen, vom Vertragsarzt mit dem Vertragsarztstem- pel zu versehen und persönlich zu unter- zeichnen. Die persönliche Unterschrift des abrechnenden Arztes auf den Ab- rechnungsscheinen kann entfallen, wenn an ihrer Stelle eine vereinbarte und von der Kassenärztlichen Vereinigung be- kanntgegebene Sammelerklärung abge- geben wird.

Bei der Ausstellung der Vordrucke kann auf die Verwendung des Vertrags- arztstempels verzichtet werden, wenn dessen Inhalt an der für die Stempelung vorgesehenen Stelle bereits eingedruckt ist. Bei der Abrechnung vertragsärztli- cher Leistungen kann auf den hierfür vor- gesehenen Vordrucken, wenn die Erstel- lung der Abrechnung mittels EDV er- folgt, der Inhalt des Vertragsarztstempels an der dafür vorgesehenen Stelle einge- druckt werden.

Im Personalienfeld der Vordrucke darf die Vertragsarzt-Nr. nur numerisch (Ziffern 0 bis 9), nur linksbündig ausge-

druckt werden. Eine Verwendung ande- rer Zeichen, wie z. B. „-“, „/“ oder

„blank“ (= Leerzeichen) ist wegen der maschinellen Lesung nicht statthaft.

Auch bei der Ausfüllung der Vor- drucke mittels EDVhat die Beschriftung zeilen- und spaltengerecht zu erfolgen, wobei geringfügige Abweichungen hin- sichtlich der Zeilengenauigkeit toleriert werden.

6. Wird die Krankenversichertenkar- te vorgelegt, überträgt der Arzt die Da- ten maschinell auf die Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung unter Ver- wendung eines Lesegerätes und Druk- kers oder in Verbindung mit seiner Pra- xis-EDV. Bei Hausbesuchen füllt der Arzt das Personalienfeld manuell aus, wenn ihm keine entsprechend vorberei- teten Vordrucke vorliegen und ihm kein transportables, für Hausbesuche geeigne- tes Gerät zur Verfügung steht.

Zu den über die Krankenversicher- tenkarte ausgedruckten numerischen Angaben ist folgendes anzumerken:

Hinter dem Kassennamen im Perso- nalienfeld wird eine fünfstellige Nummer angegeben. Diese beinhaltet eine vor- übergehende KV-interne Verschlüsse- lung der Vertragskassen (VKNR).

Ins Personalienfeld einbezogen wurde der Versichertenstatus. Dieser wird mehrstellig angegeben. Die erste Stelle gibt an, ob es sich um ein Mitglied (1), einen Familienangehörigen von einem Mitglied (3) oder um einen Rentner und dessen Familienangehörigen (5) handelt.

Die Stellen zwei bis vier geben an, ob der Versicherte an der Stichprobenauswahl zum Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen teilnimmt, enthalten das Geschlecht, die Angabe, ob eine Berufs-, eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder eine Rente für Bergleute bezogen wird, und das Geburtsjahr. Die letzte Stelle enthält die Kennzeichnung, ob es sich um einen Versicherten aus den alten oder neuen Bundesländern handelt (1 = West, 9 = Ost).

Ferner enthält das Personalienfeld das Datum, bis zu dem die Krankenver- sichertenkarte gültig ist und das Tagesda- tum.

Näheres über die Verwendung der Krankenversichertenkarte in der Arzt- praxis sowie über Ersatzverfahren bei Nichtvorlage oder wenn sie nicht verwen-

Erläuterungen

zur Vereinbarung über Vordrucke für die vertragsärztliche Versorgung

Stand: Juli 1999

(3)

det werden kann, ist in der Anlage der

„Vereinbarung zur Gestaltung und bun- desweiten Einführung der Krankenversi- chertenkarte“, die an diese Vordruck-Er- läuterungen angefügt ist, zu entnehmen.

7. Bei Arbeitsunfällen, Berufskrank- heiten und Schülerunfällen können nur die Muster 1 (Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigung), 4 (Verordnung einer Kran- kenbeförderung) und 16 (Arzneiverord- nungsblatt) verwendet werden. Das An- kreuzfeld „Unfall/Unfallfolgen“ ist nicht bei Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten usw. zu verwenden, sondern nur bei son- stigen Unfällen (z. B. Haus-, Sport-, Ver- kehrsunfällen).

„Versorgungsleiden“ ist nur dann an- zukreuzen, wenn eine vom Versorgungs- amt anerkannte Schädigung vorliegt.

8. Die Vordrucke sind jeweils unten rechts numeriert, wobei zusätzlich der Monat und das Jahr ihrer Einführung bzw. ihrer letzten Änderung angegeben sind.

9. Auskünfte, Bescheinigungen, Zeug- nisse, Berichte und Gutachten auf be- sonderes Verlangen der Kranken- kassen bzw. des Medizinischen Dienstes sind – sofern keine gesonderten Regelun- gen bestehen – nur nach den Leistungs- positionen des Abschnittes B V EBM berechnungsfähig, die auf den vereinbar- ten Vordrucken angegeben sind. Kurze Bescheinigungen und Auskünfte auf ver- einbarten Vordrucken ohne entsprechen- den Aufdruck sind ohne besonderes Honorar, ggf. gegen Erstattung von Aus- lagen, auszustellen.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Muster 1 a bis 1 c)

1. Die Beurteilung der Arbeitsun- fähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer erfordert im Hinblick auf ihre Be- deutung eine besondere Sorgfalt.Arbeits- unfähigkeit darf deshalb nur aufgrund einer ärztlichen Untersuchung beschei- nigt werden. Arbeitsunfähigkeitsbeschei- nigungen sind nur für Versicherte auszu- stellen, die Anspruch auf Entgeltfortzah- lung haben. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, ist nur für die Erst- bescheinigung das Muster 1 auszustellen.

Für die weitere Bescheinigung ist der Krankengeldauszahlungsschein zu ver- wenden. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederein- gliederung.

2. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung muß erkennen lassen, ob es sich um eine Erst- oder Folgebescheinigunghan- delt. Das Kästchen „Erstbescheinigung“

ist von dem Arzt anzukreuzen, der die Arbeitsunfähigkeit erstmalig festgestellt

hat, ansonsten ist das Kästchen „Folgebe- scheinigung“ (auch bei Mit-/Weiterbe- handlung) anzukreuzen. Tritt eine neue Erkrankung auf und hat zwischenzeitlich, wenn auch nur kurzfristig, Arbeitsfähig- keit bestanden, ist „Erstbescheinigung“

anzukreuzen.

3. Bei Vorliegen eines Arbeitsunfal- les ist „Arbeitsunfall/Arbeitsunfallfol- gen“ und zutreffendenfalls „Dem Durch- gangsarzt zugewiesen“ anzukreuzen.

Sollte der behandelnde Vertragsarztvon der Vorstellungspflicht beim Durch- gangsarzt befreit sein, so ist in dieser Zei- le „befreit“ einzutragen.

4. In der Zeile „Arbeitsunfähigkeit seit . . .“ ist einzutragen, von welchem Tag an bei dem Versicherten nach dem vom Vertragsarzt erhobenen Befund Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei soll Arbeitsunfähigkeit für eine vor der er- sten Inanspruchnahme des Vertragsarztes liegende Zeit grundsätzlich nicht beschei- nigt werden. Eine Rückdatierung des Be- ginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.

5. Bei erstmaliger Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erst- bescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile „Arbeitsunfähig seit . . .“ als auch die Zeile „Festgestellt am . . .“aus- zufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um eine Folgebescheinigung, kann die Eintragung des Datums in der Zeile „Ar- beitsunfähig seit . . .“ unterbleiben.

6. In den Zeilen „Arbeitsunfähig seit . . .“ und „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich . . .“ sind die Daten sechsstellig (z. B. 01.02.95) anzugeben, damit mißbräuchliche Änderungen ver- hindert werden.

7. In das Kästchen „Voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich . . .“ist das Datum einzusetzen, bis zu welchem aufgrund des erhobenen ärztlichen Be- fundes Arbeitsunfähigkeit besteht. Der Vertragsarzthat auf diese Angabe beson- dere Sorgfalt zu verwenden, weil das be- scheinigte Datum für die Lohnfortzah- lung wichtig ist.

Besteht an arbeitsfreien Tagen Arbeitsunfähigkeit, z. B. an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen, Urlaubstagen oder an arbeitsfreien Tagen aufgrund einer flexiblen Arbeitszeitregelung (sog.

„Brückentage“), ist sie auch für diese Ta- ge zu bescheinigen.

Bei Einweisung zur sofortigen sta- tionären Krankenhausbehandlung ist an- stelle der Eintragung des Datums zu ver- merken „Stationäre Krankenhausbe- handlung“.

8. Die Feststellung der Arbeitsun- fähigkeit darf weder vor- noch rückda- tiert werden; es ist vielmehr der Tag ein- zusetzen, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Dieses Datum kann also auch der Tag sein, an welchem ein anderer Arzt (Arzt im Bereitschafts- oder Notfalldienst, Durchgangsarzt) die Arbeitsunfähigkeit anstelle des die Un- terschrift leistenden Vertragsarztes be- reits vorher festgestellt hat.

9. Bei der Ausfüllung der Zeile „Dia- gnose: . . .“ist zu beachten, daß u. a. er- kannt werden soll, ob eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angezeigt ist oder nicht.

10. Der Arzt soll den für ihn be- stimmten Durchschlag der Arbeits- unfähigkeitsbescheinigung (Muster 1c) mindestens 12 Monate aufbewahren.

11. Die Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähig- keit und die Maßnahmen zur stufenwei- sen Wiedereingliederung (Arbeitsun- fähigkeits-Richtlinien) sind zu beachten.

Verordnung von

Krankenhausbehandlung (Muster 2a bis 2c)

1. Die Verordnung von Kranken- hausbehandlung darf, von Notfällen ab- gesehen, nur erfolgen, wenn der behan- delnde Vertragsarzt festgestellt hat, daß der Zustand des Kranken dies notwendig macht.

Vor der Verordnung von Kranken- hausbehandlung hat der Vertragsarzt alle notwendigen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst angezeigt und wirtschaft- lich sind, um die Einweisung in das Kran- kenhaus entbehrlich zu machen. Insbeson- dere soll er prüfen, ob häusliche Kranken- pflege anstelle der Krankenhausbehand- lung ausreicht. Bei Verordnung von Kran- kenhausbehandlung sind die Kranken- hauspflege-Richtlinien des Bundesaus- schusses der Ärzte und Krankenkassen zu beachten. Der Vordruck ist nicht zu ver- wenden bei Behandlung in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

2. Nur bei medizinischer Notwendig- keitdarf die Verordnung von Kranken- hausbehandlung zu Lasten der Kranken- kassen erfolgen. Die Begründung soll sich aus der Angabe der Diagnose erge- ben. Soweit sich bereits aus der Diagnose oder den Symptomen regelmäßig die Notwendigkeit der Einweisung ergibt, genügt deren Angabe. Zum Beispiel er- übrigt sich bei der Diagnose „akute Ap- pendizitis“ eine weitere Begründung.

(4)

Nach § 73 Abs. 4 SGB V sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuseranzugeben.

3. Anspruch auf Krankenhausbe- handlungzu Lasten der Krankenkassen besteht nicht bei einem Pflegefall, bei sozialer Indikation, bei Maßnahmen, die nicht der Behandlung einer Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne dienen, z. B. Schönheitsoperationen.

4. Der Vertragsarztfüllt zunächst im Durchschreibeverfahren den Teil 2a des Vordrucksatzes vollständig aus. Dabei ist auch darauf zu achten, daß, sofern die Krankenhausbehandlung aufgrund eines Unfalles, von Unfallfolgen (keine Ar- beitsunfälle/Berufskrankheiten) oder eines Versorgungsleidens erforderlich wird, eine entsprechende Kennzeichnung vorgenommen wird, damit die Kranken- kassen in der Lage sind, ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend zu machen.

5. Bei Aushändigung der Verordnung (Teil 2 a) soll der Vertragsarztden Patien- ten auf die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse(s. Rückseite des Vor- druckes) hinweisen. In Notfällen entfällt die Genehmigungspflicht. Auf Teil 2b hat der Arzt notwendige Informationen für den Krankenhausarzt einzutragen. Die- ser Teil ist zusammen mit allen für die sta- tionäre Behandlung bedeutsamen Unter- lagen dem Patienten für den Kranken- hausarzt mitzugeben.

Der Vertragsarztwird im Einzelfall zu entscheiden haben, ob er dem Patienten neben dem Muster 2a auch Muster 2b offen oder in einem verschlossenen Brief- umschlag mitgibt.

6. Soll die Krankenhausbehandlung durch einen Belegarzt erfolgen, ist dies auf dem Vordruck durch Ankreuzen des betreffenden Kästchens zu kennzeichnen.

Der die Verordnung ausstellende Beleg- arzt hat den Teil a des Musters 2 auszu- stellen. Nr. 5 Satz 1 und 2 gilt entspre- chend. Die Abrechnung der belegärztli- chen Leistung erfolgt auf Muster 5.

7. Neben einer Verordnung von Kran- kenhausbehandlung ist erforderlichen- falls eine Arbeitsunfähigkeitsbescheini- gung (Muster 1a bis 1c) auszustellen, und zwar auch dann, wenn der Beginn der Ar- beitsunfähigkeit mit dem Tage der Kran- kenhausaufnahme übereinstimmt.

Bescheinigung über den

mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3)

1. Diese Bescheinigung darf nur auf- grund einer ärztlichen Untersuchung der Schwangerenausgestellt werden.

2. Für die Ausstellung dieser Be- scheinigung sind zwei Datenwichtig, und zwar

das Ausstellungsdatumund das Untersuchungsdatum.

Die Zahlung des Mutterschaftsgeldes erfolgt vor der Entbindung nur aufgrund solcher Bescheinigungen, die nicht früher als sieben Wochen vor dem mutmaßli- chen Tag der Entbindungausgestellt sind.

3. Es empfiehlt sich, für evtl. spätere Streitfälle wegen einer erheblichen Ab- weichung zwischen dem mutmaßlichen und dem tatsächlichen Entbindungster- min in der Kartei Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der letzten Periode, der ersten Kindsbewegung und den Stand des fundus uteri zu machen.

4. Die Ausstellung der Bescheini- gung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung (Muster 3) ist mit der Vor- sorgeuntersuchung abgegolten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Aus- stellung durchgeführt wird. Falls jedoch die Schwangere deshalb den Arzt beson- ders aufsucht, kann eine Beratung be- rechnet werden.

Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)

1. Die Verordnung eines Kranken- transports ist nur auszustellen, wenn der Patient wegen Art und Schwere der Er- krankung nicht zu Fuß gehen, ein öffent- liches Verkehrsmittel nicht benutzen kann und die Benutzung eines privaten Pkw nicht in Betracht kommt; dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Bei einem Arbeitsunfall, Berufs- krankheit und Schülerunfall ist nicht die Krankenkasse, sondern der zuständige Unfallversicherungsträger leistungspflich- tig. Daher darf in diesen Fällen in der Ver- ordnung nicht die Krankenversicherten- kartebei der Bedruckung des Musters be- nutzt werden. Es ist im Personalienfeld

„UV“ anzukreuzen und der Unfallversi- cherungsträger konkret zu benennen.

3. Die für einen Krankentransport anfallenden Kosten sind erheblich. Da- her ist darauf zu achten, daß die Auswahl des Transportmittels nach dem Grund- satz einer wirtschaftlichen Verordnungs- weiseerfolgt und eine eindeutige Kenn- zeichnung auf dem Vordruck durch An- kreuzen aller zutreffenden Kästchen vor- genommen wird. Sofern dieser Vordruck zur Verordnung anderer Beförderungs- mittel (z. B. Rettungshubschrauber) oder bei Berg-, Wasser- oder Hochseerettung verwendet wird, sind die erforderlichen Angaben auf der Schreibzeile unterhalb der Ankreuzkästchen für die Beförde- rungsmittel einzutragen.

Soweit durch landesrechtliche Vor- schriften oder durch Landesrahmenver- träge andere begriffliche Bezeichnungen für die Beförderungsmittel verwendet werden, informieren die Kassenärzt- lichen Vereinigungen die Vertragsärzte entsprechend.

Die Hinweise auf dem Vordruck sind zu beachten. Bei den konventionellen Formularen befinden sie sich auf der Rückseite, bei den Formularen der Blankoformularbedruckung befinden sie sich auf der Vorderseite.

Bei seiner Entscheidung hat sich der Arzt ausschließlich von medizinischen Gesichtspunkten aufgrund seiner persön- lichen Feststellungen leiten zu lassen.

4. Unter Berücksichtigung der nächstgelegenen, geeigneten Behand- lungsstätte hat der Vertragsarzt bei jeder Verordnung, auch bei Wiederholungsver- ordnungen, zu prüfen, ob der Patient eine Krankenfahrt, eine Krankentransport- oder Rettungsdienstleistung benötigt.

5. Die Verordnung eines Rettungs- wagens oder – falls erforderlich – eines Notarztwagens ist nur bei Notfällen zulässig. Ein Notfallliegt vor, wenn sich der Verletzte oder Erkrankte in Lebens- gefahr befindet oder bei ihm gesundheit- liche Schäden zu befürchten sind, sofern er nicht unverzüglich medizinische Hilfe erhält.

6. Der Arzt sollte prüfen, ob es aus Kostengründen günstiger ist, das Fahr- zeug für den Rücktransport warten zu lassen.

7. Bei einem Sammeltransportist für jeden Patienten eine gesonderte Verord- nung auszustellen.

8. Bei Verordnung einer Krankenbe- förderung zur prästationären Diagnostik, poststationären sowie teilstationären Be- handlung ist das entsprechende Feld an- zukreuzen. Erfolgt die Beförderung zu einer ambulanten Operation, ist „ambu- lante Operation“ anzukreuzen.

9. Die Richtlinien des Bundesaus- schussesder Ärzte und Krankenkassen für die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransport- und Rettungsdienst- leistungen (Krankentransport-Richt- linien) sind zu beachten.

Abrechnungsschein ambulante Behandlung/belegärztliche Behandlung (Muster 5)

1. Nach Einführung der Krankenver- sichertenkarte übernimmt das Vordruck- Muster 5 die Funktion des bisherigen Krankenscheines als Abrechnungsvor- druck, sofern die Abrechnung manuell erfolgt. Der Vertragsarzt hat zu kenn- zeichnen, ob es sich um einen Abrech-

(5)

nungsschein für ambulante Behandlung oder für belegärztliche Behandlung han- delt. Erfolgt bei einem Belegarzt bei demselben Patienten in einem Quartal sowohl ambulante als auch stationäre Be- handlung, sind zwei entsprechend ge- kennzeichnete Abrechnungsscheine aus- zustellen.

Sofern die Abrechnung als Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie erfolgt, hat der Konsiliararzt dies durch Ankreuzen des betreffenden Feldes kenntlich zu ma- chen.

Erfolgt eine Abrechnung für Psycho- therapeutische Leistungen durch den Psychologischen Therapeuten oder Kin- der- und Jugendlichentherapeuten, ist dies im betreffenden Feld zu kennzeich- nen.

Im Diagnosefeld ist vom Therapeuten das Datum der Anerkennung durch die Kasse einzutragen, jedoch keine Dia- gnose.

2. Gültig wird der Abrechnungs- schein durch die Unterschrift des Ver- sicherten, mit der er die bestehende Mit- gliedschaft bei der betreffenden Kran- kenkasse bestätigt (§ 291 Abs. 1 SGB V).

Eine Unterschriftsleistung ist nicht er- forderlich bei Versicherten, die einen gesetzlichen Vertreter haben (z. B. Versi- cherte vor Vollendung des 15. Lebens- jahres) oder die zur Unterschriftsleistung nicht in der Lage sind. Auf eine Unter- schriftsleistung kann auch verzichtet werden, wenn die Leistungen nach der Nr. 170 BMÄ/E-GO als einzige Leistung im Behandlungsfall zur Abrechnung kommt.

3. Wird dem Arzt bei nachfolgenden Inanspruchnahmen im Behandlungs- quartal die Krankenversichertenkarte zur maschinellen Beschriftung des Perso- nalienfeldes nicht vorgelegt, soll der Arzt bei Verordnungen den Namen der Kran- kenkassen, den Namen und das Geburts- datum des Versicherten sowie den Ver- sichertenstatus – und nach Möglichkeit auch die Krankenversicherten-Nr. – von dem bei Quartalsbeginn beschrifteten Behandlungsausweis übertragen.

4. Das Feld mit der Kennzeichnung

„Lfd. Nr.“ dient der Eintragung der fort- laufenden Nummer der Abrechnungs- belege bei der Quartalsabrechnung.

5. Im Diagnosefeldsind die Diagno- sen in angemessener Kürze, aber so prä- zise zu formulieren, daß sich daraus die Plausibilität der abgerechneten Leistun- gen auch im Rahmen der Wirtschaftlich- keitsprüfung erkennen läßt. Begründun- gen sind nur dann anzugeben, wenn ent- sprechende Anmerkungen oder vertrag- liche Bestimmungen zu bestimmten Ge- bührenordnungsnummern eine Begrün-

dung bei der Abrechnung einer Leistung verlangen.

6. Das Abrechnungsschema ist für die Eintragung der ausgeführten Leistun- gen zu verwenden.

Für die Abrechnung der stationären belegärztlichen Behandlungist ebenfalls das Muster 5 zu verwenden.

7. Für die Eintragung in den Spalten sind die Nummern des BMÄ/der E-GO zu verwenden. Bei der in chronologischer Reihenfolge von oben nach unten vorzu- nehmenden Eintragung der Leistungen ist für den 1. Quartalsmonat die 1. Spalte, für den 2. Quartalsmonat die 2. Spalte und für den 3. Monat die 3. Spalte zu verwenden, sofern die Kassenärztliche Vereinigung nicht hiervon abweichende Abrechnungs- hinweise herausgegeben hat. Für die Ab- rechnung von Leistungen, bei denen eine oder mehrere Monatsspalten wegen der Häufigkeit der Inanspruchnahme nicht ausreichen, sind die Abrechnungsempfeh- lungen der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu beachten.

8. Werden Mutterschaftsvorsorge- leistungen abgerechnet, ist der mutmaß- liche Tag der Entbindung anzugeben.

Sollte in Ausnahmefällen eine Blutent- nahme beim Kindesvater durch den die Schwangere betreuenden Arzt erforder- lich werden, so ist diese über den Be- handlungsausweis der Schwangeren abzurechnen.

9. Bei der Abrechnung von Labora- toriumsuntersuchungen nach Kapitel O BMÄ/E-GO, die einer Höchstwertrege- lung unterliegen und an mehreren Tagen durchgeführt werden, sind diese – sofern die Kassenärztliche Vereinigung keine anderen Abrechnungshinweise gegeben hat – unter dem Datum einzutragen, an dem die letzte Einzeluntersuchung durchgeführt wurde.

10. Sofern die Behandlung aufgrund eines Unfalles, von Unfallfolgen oder eines Versorgungsleidens durchgeführt wird, ist eine entsprechende Kennzeich- nung vorzunehmen, damit die Kranken- kassen in der Lage sind, ggf. Kosten ge- genüber Dritten geltend zu machen. Ein Verzicht auf dieses Ankreuzen trotz Vor- liegens z. B. eines Unfalles bedeutet eine zusätzliche finanzielle Belastung der vertragsärztlichen Versorgung.

11. Der Vordruck istnichtzu verwen- den bei Arbeitsunfällen und Berufs- krankheiten (hier gilt der Arztvordruck 13 nach dem Abkommen Ärzte/Unfall- versicherungsträger), ferner ist bei ver- sicherten Familienangehörigen, die we- gen der Folgen eines Kindergarten- oder Schulunfalles oder wegen eines Unfalles als Student während des Studiums (Schülerunfall) behandelt werden, kein besonderer Behandlungsausweis, son-

dern der Arztvordruck 13 S nach dem Abkommen Ärzte/Unfallversicherungs- träger zu verwenden.

12. Die Verwendung von EDV zur Abrechnung bedarf der Genehmigung durch die zuständige KV (§ 42 Bundes- mantelvertrag, § 35 Arzt-/Ersatzkassen- vertrag). Bei der Abrechnung mittels EDV werden die für die manuelle Ab- rechnung geltenden Bestimmungen er- füllt durch eine zeilen- und spaltenge- rechte Beschriftung, wobei geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Zeilen- genauigkeit toleriert werden, sowie durch die zusätzliche Personenidentifikation oberhalb des Diagnosefeldes (Name, Vorname, Geburtsdatum). Das gleiche gilt für die Verwendung von Auf- klebern/Teilaufklebern.

13. Ärzte, die mit Hilfe einer geneh- migten Praxis-EDV abrechnen, erstellen bei der ersten Inanspruchnahme im Be- handlungsfall einen Abrechnungsschein mit dem Ausdruck der Krankenver- sichertenkarte, dem Tagesdatum und der Unterschrift des Versicherten. Erfolgt die Abrechnung mittels Datenträger, kann auf die Beifügung dieses Scheins zur Ab- rechnung verzichtet werden, wenn er zu den Unterlagen genommen und der Kassenärztlichen Vereinigung in einer Sammelerklärung bestätigt wird, daß die Krankenversichertenkarte jeweils vorge- legen hat.

Ärzte, die mit Hilfe einer geneh- migten Praxis-EDV abrechnen, können von der Kassenärztlichen Vereinigung von der Ausstellung eines Abrechnungs- scheines befreit werden, wenn ein nicht veränderbares Einlesedatum der Kran- kenversichertenkarte im jeweiligen Quar- tal festgehalten und Bestandteil der in der Abrechnung zu prüfenden Daten wird.

Bericht über Operationen ohne Leistungsdefinition nach den Nrn. 95 – 98 BMÄ/E-GO (Anlage zum

Abrechnungsschein) (Muster 5a) Die Vorderseite dieses Vordruckes ist von dem Arzt, der Operationen durch- führt, für die es im BMÄ/der E-GO keine spezielle Leistungsposition gibt und die daher nach den Nrn. 95 – 98 BMÄ/E-GO auf dem Behandlungsausweis abzurech- nen sind, auszufüllen. Der Vordruck ist dem Behandlungsausweis beizufügen.

Überweisungs-/Abrechnungsschein (Muster 6)

Für den überweisenden Arzt:

1. Das Vordruck-Muster bildet als eigenständiger Vordruck die Rückseite

(6)

des Abrechnungsscheines nach Vor- druck-Muster 5. Der mit gelbem Flächen- druck umrandete oder unterlegte Teil des Formulars ist vom überweisenden Arzt auszufüllen. Der Vertragsarzt hat Über- weisungen zur Durchführung erforder- licher diagnostischer oder therapeuti- scher Leistungen durch einen anderen Vertragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1 und 2 zugelassene Einrichtung, einen ermächtigten Arzt oder eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung auf dem Vordruck-Muster 6 zu veranlassen.

2. Der überweisende Arzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Durchführung von Maßnahmen zur Empfängnisregelung, zur Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (Son- stige Hilfen) oder zur Hinzuziehung eines Vertragsarztes bei belegärztlicher Be- handlung erfolgt.

Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten darüber, daß ein ausge- stellter Überweisungsschein des in An- spruch genommenen Arztes vorzulegen ist.

3. Der ausführende Arzt ist grund- sätzlich an den Überweisungsschein gebunden und darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein nach Vor- druck-Muster 5 ausstellen. Er verwendet für seine Abrechnung ausschließlich den weiß unterlegten Teil des Vordruckes (einschließlich „Quartal __ 19 __“ und

„Lfd. Nr.“).

4. Es wird nachdrücklich darauf hin- gewiesen, daß der Überweisungsschein (Muster 6) grundsätzlich nur dannausge- stellt werden darf, wenn dem Vertragsarzt eine gültige Krankenversichertenkarte vorgelegt worden ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn z. B. die Dringlichkeit der durch die Überweisung zu veranlassenden Maßnahmen diese erfordert oder wenn dem Arzt zweifelsfrei die Kassenzu- gehörigkeit bekannt ist. Der Arzt sollte sich dann aber schriftlich vom Patienten bestätigen lassen, daß er vertragsärztliche Behandlung in Anpruch nehmen will.

5. Das Muster 6 ist nicht zu verwen- den bei Arbeitsunfällen, Berufskrankhei- ten sowie Schülerunfällen. Im ärztlichen Notfalldienst sowie für Urlaubs- und Krankheitsvertretunggilt das Muster 19.

6. In dem Feld „Mitbehandlung, Wei- terbehandlung, Konsiliaruntersuchung und Ausführung von Auftrags- leistung(en)“ ist das jeweils zutreffende Kästchen anzukreuzen. Gleichzeitig ist stets anzugeben, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention oder zur Durchführung von Maßnahmen der Sonstigen Hilfen erfolgt.

7. In der Rubrik „Überweisung an ...“

ist im Hinblick auf das freie Wahlrecht

des Versicherten kein bestimmter Arzt anzugeben, sondern nur die zutreffende Gebietsbezeichnung (z. B. Chirurg) ein- zutragen. Ausgenommen von dieser Re- gelung sind nur solche Fälle, in denen eine spezielle Zuweisung an einen nach

§ 24 Abs. 5 des Bundesmantelvertra- ges/§ 27 Abs. 5 des Arzt-/Ersatzkassen- vertragesermächtigten Arzt oder an eine ermächtigte ärztlich geleitete Einrich- tung erfolgen soll. Hier können der Name des Ermächtigten und seine genaue Anschrift vermerkt werden.

8. Die vorgesehene Zeile für Dia- gnose/Verdacht ist mit entsprechenden Angaben zu versehen, um dem Arzt, der eine Überweisung erhält, Hinweise für sein Handeln zu geben und unnötige Kosten durch Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden. Daher soll auch dem mit- oder weiterbehandelnden Arzt von den bisher erhobenen Befunden und/oder getroffenen Behandlungsmaßnahmen Kenntnis gegeben werden.

9.* Bei der Erteilung von Aufträgen sind diese nach Art und Umfang konkret zu definieren. Der die Auftragsleistung ausführende Arzt darf nur die Leistun- gen, die im Auftrag definiert sind, be- rechnen. Eine Erweiterung des Auftrages nach Art oder Umfang bedarf der Zu- stimmung des Arztes, der den Auftrag er- teilt hat; dies ist zu vermerken. Die Über- weisung zur Ausführung von Auftragslei- stungen als Zielaufträgen erfordert die Definition der Leistungen nach Art und Umfang (Angabe der Leistungsnummer oder der präzisen Leistungsbezeich- nung). Der ausführende Arzt ist an den Auftrag gebunden. Für die Wirtschaft- lichkeit ist der auftraggebende Arzt ver- antwortlich. Art und Umfang der zur Klärung dieser Verdachtsdiagnose not- wendigen Leistungen sind vom aus- führenden Arzt nach medizinischer Er- fordernis und den Regeln der Stufendia- gnostik unter Beachtung des Wirtschaft- lichkeitsgebotes zu bestimmen. Die Ver- antwortung für die Wirtschaftlichkeit liegt hinsichtlich der Indikationsstellung beim auftraggebenden Arzt, hinsichtlich der ausgeführten Leistungen beim auf- tragnehmenden Arzt.

Zur Erleichterung der Auftragsertei- lung im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge können die typischen Leistun- gen dieses Versorgungsbereiches durch Ankreuzen in Auftrag gegeben werden.

Andere im Rahmen der Mutterschafts- vorsorge anfallende Auftragsleistungen sind zusätzlich wie alle anderen Auftrags- leistungen konkret zu formulieren. Es ist

für den Auftragnehmer von größter Bedeutung, daß der den Auftrag veran- lassende Arzt eindeutig kennzeichnet, ob die erwarteten Leistungen zur kurativen Versorgung, zur Prävention oder zu den Sonstigen Hilfen gehören, weil nur so der den Auftrag ausführende Arzt die entsprechenden Gebührenordnungs- nummern berechnen kann. Sind diese Felder nicht zutreffend gekennzeichnet, kann die Krankenkasse solche Überwei- sungsscheine zurückweisen.

Sind im Rahmen einer Behandlung weitere diagnostische Maßnahmen erfor- derlich, die der behandelnde Arzt nicht selbst erbringen kann, die er andererseits aber bei einer Überweisung auch nicht im einzelnen als Auftragsleistung festlegen kann, ist Konsiliaruntersuchung anzu- kreuzen und der Grund für diese Unter- suchung einzutragen. Der diese Überwei- sung entgegennehmende Arzt ist dann in der Wahl seiner diagnostischen Schritte frei und trägt die Verantwortung hinsicht- lich der Notwendigkeit und Wirtschaft- lichkeit dieser diagnostischen Maßnah- men. Im Rahmen von Konsiliarunter- suchungen sind therapeutische Maßnah- men nicht berechnungsfähig.Die diagno- stischen Maßnahmen sollen innerhalb ei- ner angemessenen Frist abgeschlossen sein und dem überweisenden Arzt bald- möglichst im Ergebnis bekanntgegeben werden.

Bei Überweisung zur Mitbehandlung/

Weiterbehandlungist es dem Arzt, der diese Überweisung erhält, freigestellt, welche diagnostischen und therapeu- tischen Maßnahmen er für erforderlich hält und durchführt.

Erfolgt die Überweisung zu einer ambulanten Operation, ist „Mit-/Weiter- behandlung“ anzukreuzen und anzu- geben, „ambulante Operation“ sowie die erforderliche Operationsleistung.

10. Die Zeile „Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt bis . . .“ist nur dann auszufül- len, wenn die Behandlungsführung auf einen anderen Arzt übergehen soll.

Für den ausführenden Arzt:

11. Der ausführende Arzt hat darauf zu achten, ob in dem Kästchen „Gültig- keitsdauer“ eine zeitliche Begrenzung eingetragen ist. Wenn dies zutrifft, kann der ausführende Arzt vertragsärztliche Leistungen zu Lasten der Krankenkasse, die auf dem Überweisungsschein be- zeichnet ist, nur in dem angegebenen Zeitraum erbringen. Er ist an den ihm er- teilten Auftrag gebunden.

12. Das Feld mit der Kennzeichnung

„Lfd. Nr.“dient der Eintragung der fort- laufenden Nummer der Abrechnungsbe- lege bei der Quartalsabrechnung.

13. Im übrigen gelten die Ausführun- gen zu Muster 5 analog. !

* Aufgrund der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ist diese Passage noch anzupassen.

(7)

14.* Der eine Auftragsleistung als Zielauftrag ausführende Arzt ist berech- tigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, durch Weiterüber- weisung an einen anderen Arzt erbringen zu lassen, wenn er seinerseits zur Aus- führung definierter Leistungen durch Zie- lauftrag auffordert. Wenn die Ausführung einer Konsiliaruntersuchung durch den die Überweisung ausführenden Arzt oh- ne Inanspruchnahme eines weiteren Arz- tes nicht möglich ist, kann der Arzt, der die Konsiliaruntersuchung durchführt, Teilleistungen durch Zielauftrag von ei- nem anderen Arzt erbringen lassen.

15. Für die Abrechnung stationärer belegärztlicher Leistungenist ausschließ- lich das Muster 5 zu verwenden und dabei die Dauer der stationären belegärzt- lichen Behandlung anzugeben.

Überweisung vor Aufnahme einer Psychotherapie zur Abklärung somatischer Ursachen (Muster 7)

1. Der Therapeut muß vor der An- tragstellung eines Patienten auf Kurzzeit- oder Langzeittherapie zunächst abklären lassen, ob eventuell somatische Erkran- kungen des Patienten vorliegen. Hierfür wird das Muster 7 benutzt.

2. Der Therapeut liest die Kranken- versichertenkarte des Patienten ein und füllt das Diagnosen-/Indikationsfeld aus.

Zusätzlich kann er noch weitergehende Informationen für den Konsiliararzt eintragen. Die Gruppe der zur Abfassung eines Konsiliarberichtes berechtigten Vertragsärzte ist in den Psychotherapie- Richtlinien in der Fassung vom 23. 10. 1998 (F I.2.) festgelegt.

Brillenverordnung (Muster 8)

1. Die Verordnung von Sehhilfen darf nur von solchen Vertragsärzten vorge- nommen werden, die in der Lage sind, die Beschaffenheit der benötigten Sehhilfen selbst zu bestimmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Optiker zu beauftragen und dann entsprechend deren Angaben das Aus- füllen des Musters 8 vorzunehmen.

2. Auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, ob die Verordnung einer Sehhilfe – aufgrund eines Unfalls oder – aufgrund eines Ver- sorgungsleidens (BVG) notwendig ist.

3. Für Versicherte, die das 14.

Lebensjahr vollendet haben, besteht Anspruch auf Versorgung mit Brillen und

anderen Sehhilfen nur bei einer Ände- rung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien oder wenn in Fällen der Kurzsichtigkeit eine Verbesserung der Sehfähigkeit um mindestens 20 Prozent erzielt wird.

Der Vertragsarzt hat deshalb auf dem Verordnungsblatt anzukreuzen,

– ob Vorbefunde feststellbar sind, – ob es sich um eine Erst- oder Folge- versorgung handelt und

– welche Änderungen im Hinblick auf die oben genannten Grenzen fest- gestellt wurden.

4. Bei der Verordnung von Sehhilfen ist anzukreuzen, ob ein Glas oder zwei Gläser erforderlich ist/sind. Sofern eine Fern- und Nahbrille verordnet wird, ist dies entsprechend anzugeben.

5. Besondere Gläser/Sehhilfen: Die Freizeilen dienen der genaueren Be- zeichnung der Verordnung (z. B. bei Bifokal-, Lichtschutz-, Kunststoffglä- sern) oder zur anderweitigen Verordnung (z. B. Kontaktlinsen).

6. Unter „Begründung“ ist gemäß Abschnitt D der Heil- und Hilfsmittel- Richtlinien für die Verordnung beson- derer Sehhilfen anzugeben, welche Indi- kation der Verordnung zugrunde liegt.

Ärztliche Bescheinigung für die Gewährung von Mutterschaftsgeld bei Frühgeburten (Muster 9)

1. Für die Gewährung von Mutter- schaftsgeld bei Frühgeburten benötigen die Krankenkassen eine Bescheinigung in der Form des Musters 9.

2. Eine nach Muster 9 zu bescheini- gende Frühgeburt liegt nur dann vor, wenn eines der drei dort genannten Kri- terien gegeben ist.

Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung (Muster 10)

1. Für die Überweisung zur weiteren Untersuchung an einen Laborarzt ist vom Vertragsarzt das Muster 10 zu benutzen.

Der nicht umrahmte Teil des Formulars ist vom überweisenden Arzt auszufüllen.

Sofern ein Laborarzt eine Weiter- überweisung an einen anderen Laborarzt vornimmt, hat er die Vertragsarzt- nummer des zuerst veranlassenden Arztes anzugeben. Darüber hinaus gibt er gegebenenfalls die Kennziffer für eine vorliegende Ausnahmeindikation an.

Der Vertragsarzt hat Überweisungen zur Durchführung erforderlicher labora- torischer Leistungen durch einen Ver- tragsarzt, eine nach § 311 Abs. 2 Satz 1

und 2 SGB V zugelassene Einrichtung, einen ermächtigten Arzt oder eine er- mächtigte ärztlich geleitete Einrichtung auf dem Vordruck-Muster 10 zu veran- lassen.

2. Der überweisende Arzt hat zu kennzeichnen, ob die Überweisung zur kurativen Versorgung, zur Prävention, zur Durchführung von Maßnahmen zur Empfängnisverhütung, zur Sterilisation und zum Schwangerschaftsabbruch (Son- stige Hilfen) oder zur Hinzuziehung eines Vertragsarztes bei belegärztlicher Behandlung erfolgt.

3. Der ausführende Arzt ist grundsätzlich an den Überweisungs- schein gebunden und darf sich keinen eigenen Abrechnungsschein nach Vor- druck-Muster 5 ausstellen.

4. Es gelten die Punkte 4 bis 9 sowie 12 bis 14 analog wie Muster 6.

Bericht für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (Muster 11)

1. Der Vertragsarzt hat für die Begut- achtung des Patienten durch den Medizi- nischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) bzw. für die Beurteilung der Frage, ob es angebracht erscheint, ein Kassenmitglied dem MDK vorzustellen, die erforderlichen Auskünfte auf dem als Muster 11 vereinbarten Vordruck zu erteilen.

2. Kann der Arzt noch keine Dia- gnose angeben, so sind statt dessen die Befunde zu vermerken.

3. Bei der Ausfüllung des Berichtes ist in der Regel von der Beurteilung des Krankheitszustandes an diesem Tag aus- zugehen und deren Ergebnis zu vermer- ken.

4. Um unnötige Wiederholungs- untersuchungen zu vermeiden und dem Arzt des Medizinischen Dienstes die Möglichkeit zu geben, von den Ergeb- nissen der bereits vorgenommenen Un- tersuchungen der behandelnden Ärzte auszugehen, wird auf die Übermittlung aller vorhandenen Befunde großer Wert gelegt. Aus diesem Grunde sind aktuelle, dem Arzt vorliegende Röntgenbefunde usw. gegen Rückgabe beizufügen. Grund- lage hierfür ist § 276 SGB V.

5. In der Regel wird der Arzt den Be- richt dem zum MDK bestellten Ver- sicherten mitgeben. Sollte er in Ausnah- mefällen den Postweg für notwendig halten, so kann der Arzt im Rahmen sei- ner vertragsärztlichen Abrechnung die Portoauslagen in Rechnung stellen, sofern ihm die Krankenkasse nicht einen Freiumschlag zur Verfügung gestellt hat.

6. Legt der Arzt in Ausnahmefällen auf eine fernmündliche Rücksprache mit

* Aufgrund der Neufassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes ist diese Passage noch anzupassen.

(8)

dem Arzt des Medizinischen Dienstes Wert, so soll der Arzt das Symbol „F“

hinter dem „Datum der letzten Untersu- chung“ vermerken. Der Arzt des Medizi- nischen Dienstes soll sich dann mit dem behandelnden Arzt fernmündlich in Ver- bindung setzen, soweit es ihm möglich ist.

7. Bestehen zwischen dem Vertrags- arztund dem MDK über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit oder in anderer Hinsicht Meinungsverschiedenheiten, so soll der Vertragsarztunter Darlegung sei- ner Gründe die Krankenkasse schriftlich unterrichten, die das Weitere veranlaßt.

Der Vertragsarztkann die Entscheidung durch ein Zweitgutachten beantragen.

Wenn das Vorliegen von Arbeitsunfähig- keit durch einen Arzt mit einer Gebiets- bezeichnung bescheinigt war, soll für das Zweitgutachten ein Arzt des Gebietes tätig werden, in das die verordnete Lei- stung oder die Behandlung der vorliegen- den Erkrankung fällt.

Verordnung häuslicher Krankenpflege (Muster 12)

1. Der Vertragsarzt kann neben seiner ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflege- kräfte verordnen,

a) wenn Krankenhausbehandlung zwar geboten, aber nicht ausführbar ist, weil z. B. kein Krankenhausbett beschafft werden kann oder die Trennung eines Kindes von seiner Mutter dessen Erkran- kungszustand nachteilig beeinflussen würde,

b) oder wenn Krankenhausbehand- lung dadurch nicht erforderlich wird,

c) oder wenn Krankenhausbehand- lung dadurch abgekürzt werden kann (dies müßte in Absprache zwischen Krankenhausarzt und weiterbehandeln- dem Arzt erfolgen),

d) oder wenn das Ziel der ärztlichen Behandlung dadurch gesichert wird.

2. Der Anspruch des Versicherten auf häusliche Krankenpflege besteht bis zu vier Wochen je Krankheitsfallin den un- ter 1a bis c angegebenen Fällen. In be- gründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Kranken- pflege für einen längeren Zeitraum be- willigen, wenn der Medizinische Dienst deren Notwendigkeit festgestellt hat.

Häusliche Krankenpflege kann sowohl Behandlungspflege als auch Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung umfassen.

Die Behandlungspflege als Teil der häuslichen Krankenpflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung(1.d) ist Re- gelleistung der Krankenkasse, die zeitlich unbegrenzt gewährt werden kann. Der

Satzung der Krankenkasse vorbehalten bleibt dagegen, ob hierbei auch Grund- pflege und hauswirtschaftliche Versor- gung gewährt wird.

3. Der Anspruch besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Kranken in dem erforderlichen Umfang nicht pflegen und versorgen kann.

4. Wenn es die Erkrankung erfordert, können als Behandlungspflegeinsbeson- dere folgende Leistungen verordnet wer- den, sofern die regionalen vertraglichen Regelungen dies vorsehen:

a) Verbandwechsel bei großen und kleinen Verbänden mit Ausnahme von elastischen Klebe- und Zinkleimverbän- den,

b) Pflege von versorgten Wunden, c) subkutane oder intramuskuläre, einfach gelagerte Injektionen, z. B. mit Insulin (die Verordnung des Medika- ments erfolgt auf dem Arzneiverord- nungsblatt [Muster 16]),

d) Wechsel von Harnkathetern (Ver- weilkathetern) einschließlich Spülungen in hierfür geeigneten Fällen,

e) Blutdruckkontrolle und Führen eines Meßprotokolls,

f) Einläufe,

g) Einreibungen und Wickel, h) Dekubitus-Versorgung, i) allgemeines Bewegungstraining.

5. In der Verordnung sind die von den genannten Pflegepersonen zu erbringen- den Leistungen genau zu bezeichnen. Ob daneben pflegerische Maßnahmen (Grundpflege) von der Krankenkasse ge- währt werden können, muß von dieser in jedem Einzelfall geprüft werden. Zur Grundpflegegehören insbesondere pfle- gerische Maßnahmen, wie Betten und Lagern, Körperpflege, Hilfen im hygieni- schen Bereich, Körpertemperaturmessen sowie Tag- und Nachtwachen.

6. Hauswirtschaftliche Versorgung umfaßt Arbeiten, die zur Betreuung des erkrankten Versicherten (z. B. Einkaufen oder Zubereiten von Mahlzeiten) not- wendig sind.

7. Die Erbringung von Leistungen aufgrund des Antrages des Versicherten (Rückseite Muster 12a) bedarf der Zu- stimmung der Krankenkasse. Daher ist die Verordnung grundsätzlich vor Beginn der häuslichen Krankenpflege der Kran- kenkasse vorzulegen. Die Krankenkasse hat den behandelnden Vertragsarztzu un- terrichten, sofern die verordnete Lei- stung nicht in vollem Umfang gewährt wird.

8. Bei Verlängerung der häuslichen Krankenpflege ist der Formularsatz er- neut auszufüllen. Dabei kann auf die An- gabe der Diagnose verzichtet werden, so- fern sich gegenüber der Vorbescheini- gung nichts geändert hat. Die auf dem

Vordruck befindlichen Kästchen über die Gründe, aus denen häusliche Kranken- pflege notwendig ist, brauchen dann nicht angekreuzt zu werden.

Muster 13 unbesetzt

Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (Muster 14)

1. Die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie darf nur un- ter Verwendung des Musters 14 erfolgen.

2. Die Verordnung von Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie setzt eine vollständige Befunderhebung gemäß der Vorgaben des Musters 14 voraus. Sie darf nur von solchen Vertragsärzten vorge- nommen werden, die in der Lage sind, die erforderlichen Befunde zu erheben und die entsprechende Indikationsstellung vorzunehmen. Es ist nicht statthaft, hier- mit entsprechende Leistungserbringer zu beauftragen und dann entsprechend de- ren Angaben das Ausfüllen des Musters 14 vorzunehmen.

3. Der Vertragsarzt hat auf dem Ver- ordnungsblatt anzukreuzen, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung han- delt.

4. Auf dem Verordnungsblatt ist an- zugeben,

– ob die Behandlung als Gruppen- oder Einzeltherapie und

– ob die Behandlung beim Therapeu- ten oder in der Wohnung des Patienten stattfinden soll.

Ohrenärztliche Verordnung einer Hörhilfe (Muster 15)

1. Die Verordnung einer Hörhilfe er- folgt grundsätzlich unter Verwendung des Musters 15. (Hiervon ausgenommen sind lediglich Verordnungen für Ver- sicherte solcher Krankenkassen, die die Art der geeigneten Hörhilfe regelmäßig durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen feststellen lassen. Die Verordnung kann in diesen Fällen unter Verwendung eines Arzneiverordnungs- blattes erfolgen. Die Krankenkassen, für die dies zutrifft, werden von der Kassenärztlichen Vereinigung bekannt- gegeben.)

2. Die Verordnung setzt eine tonau- diometrische und auch eine sprachaudio- metrische Untersuchung voraus. Die Verordnung von Hörhilfen darf nur von solchen Vertragsärzten vorgenommen werden, die in der Lage sind, die erfor- derlichen ton- und sprachaudiometri- schen Befunde vollständig zu erheben

(9)

und die entsprechende Indikationsstel- lung vorzunehmen. Es ist nicht statthaft, hiermit Hörgeräteakustiker zu beauftra- gen und dann entsprechend deren Anga- ben das Ausfüllen des Musters 15 vorzu- nehmen.

3. Der Vertragsarzt hat auf dem Ver- ordnungsblatt anzukreuzen, ob es sich um eine Erst- oder Folgeverordnung han- delt. Eine Folgeverordnung ist zu begrün- den (vgl. Abschnitt F der Heil- und Hilfs- mittel-Richtlinien).

4. Bei Verordnung von Hörhilfen ist durch Ankreuzen kenntlich zu machen, ob die Versorgung rechts, links oder beid- seitig notwendig ist.

5. Auf dem Verordnungsblatt ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen, ob die Versorgung mit einer Hörhilfe

– aufgrund eines Unfalls oder – aufgrund eines Versorgungsleidens (BVG) notwendig ist.

6. Der Vertragsarzt hat sich nach An- passung der verordneten Hörhilfe davon zu überzeugen, daß durch die vorgeschla- gene Hörhilfe eine ausreichende Hörver- besserung erzielt wird, und auf dem Vor- druck zu bestätigen, daß das Gerät zweckmäßig ist.

Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) 1. Der Vertragsarzt darf nur Arznei- verordnungsblätter mit seiner Arztnum- mer verwenden. Eine aushilfsweise Wei- tergabe des durch die Arztnummer ge- kennzeichneten Vordrucks an einen an- deren Vertragsarzt ist nicht statthaft.

2. Auf dem Arzneiverordnungsblatt können

– bis zu drei verschiedene Arznei- und Verbandmittel,

– Hilfsmittel mit Ausnahme von Seh- und Hörhilfen sowie

– Heilmittel mit Ausnahme von Stimm-, Sprech- und Sprachbehandlung verordnet werden.

Für die zeitgleiche Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sind ge- trennte Verordnungsblätter zu verwen- den.

3. Für die Verordnung von Sehhilfen, von Stimm-, Sprech- und Sprachbehand- lung und von Hörhilfen sind generell die Vordrucke 8, 14 und 15 zu benutzen.

4. Betäubungsmittel dürfen aufgrund der Betäubungsmittel-Verschreibungs- Verordnung vom 16. Dezember 1981 nur auf einem dreiteiligen amtlichen Form- blatt verordnet werden.

5. Werden für freiwillig Versicherte, die die Kostenerstattung durch eine ge- setzliche Krankenkasse in Anspruch neh- men wollen, Mittel verordnet, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenver-

sicherung verordnungsfähig sind, ist das Muster 16 zu verwenden, die Angabe des Namens der Krankenkasse und das Krankenkassen-IK zu streichen und stattdessen das Wort „Kostenerstattung“

einzutragen.

Für die Verordnung von Mitteln und Maßnahmen, die nicht zur Behandlung des Patienten notwendig sind oder die nicht in die Leistungspflicht der gesetz- lichen Krankenversicherung fallen, ist ein Privatrezept zu verwenden (z. B. für empfängnisverhütende Mittel für Ver- sicherte, die das 20. Lebensjahr vollendet haben).

6. Das Feld „Gebühr frei“ ist anzu- kreuzen

– bei Versicherten, die das 18. Le- bensjahr noch nicht vollendet haben,

– wenn Arznei-, Verband- und Heil- mittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbin- dung verordnet werden,

– bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers

– sowie in den Fällen, in denen eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B Härtefallregelung) nachgewiesen wird.

Ansonsten ist das Feld „Geb.-pfl.“ an- zukreuzen.

7. Wird die Arznei während der allge- meinen Ladenschlußzeiten gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Laden- schluß dringend benötigt, so hat der Ver- tragsarzt dies in der Verordnung durch den Zusatz „noctu“ zu vermerken, damit in diesem Falle der Versicherte von der Entrichtung der Notdienstgebühr in der Apotheke befreit wird.

8. Das Feld „Sonstige“ ist anzukreu- zen, wenn die Verordnung zu Lasten ei- nes sonstigen Kostenträgers (z. B. Post- beamtenkrankenkasse, Zivildienst) er- folgt.

9. Wenn eine Verordnung zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers ausge- stellt wird, so sind neben der Bezeich- nung des zuständigen Unfallversiche- rungsträgers auch Unfalltag und Unfall- betrieb (ggf. Kindergarten, Schule, Hoch- schule) in der dafür vorgesehenen Spalte anzugeben. Weiterhin ist das Ankreuz- feld „Arbeitsunfall“ zu kennzeichnen.

10. Bei Arbeitsunfällen ist der Un- falltag und der Unfallbetrieb auf der Rückseite des Verordnungsblatts anzu- geben.

11. Bei Verordnungen für An- spruchsberechtigte nach dem Bundesent- schädigungsgesetz (BEG) ist wie bei An- spruchsberechtigten nach dem Bundes- versorgungsgesetz das Feld 6 (BVG) zu kennzeichnen.

12. Will der Arzt die Auswahl unter wirkstoffidentischen Arzneimitteln dem

Apotheker überlassen, ist die „aut- idem“-Kennzeichnung durch Ankreuzen des entsprechenden Kästchens im Ver- ordnungsfeld vorzunehmen.

13. Bei Verordnungen in Form von Rezepturen kann die Rückseite des Vor- druckes bei entsprechendem Platzbedarf zusätzlich benutzt werden. Reicht auf- grund von weiteren Verordnungen der Raum für die Rezeptur nicht aus, sollte für die Verordnung der Rezeptur ein separates Verordnungsblatt verwendet werden.

14. Bei der Verordnung von Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln sind folgende Sonderkennzeichnungen auf dem Ver- ordnungsblatt vorzunehmen:

– Bei der Verordnung von Impfstof- fen im Rahmen der gültigen Impfverein- barung ist das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Hilfsmit- teln ist das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Arznei-, Verbandmitteln des Sprechstundenbe- darfs ist das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Hilfsmit- teln des Sprechstundenbedarfs ist das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 und das Feld 7 durch Eintragen der Ziffer 7 zu kennzeichnen.

– Bei der Verordnung von Impf- stoffen des Sprechstundenbedarfs ist das Feld 8 durch Eintragen der Ziffer 8 und das Feld 9 durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.

15. Änderungen und Ergänzungen von Verordnungen von Arznei-, Ver- band-, Heil- und Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.

16. Bei der Ausfüllung des Vor- druckes ist darauf zu achten, daß keine Leerräume verbleiben oder entstehen, die für Manipulationen benutzt werden können. Um zu vermeiden, daß unbe- fugterweise noch weitere Arzneiverord- nungen (insbesondere mit Suchtpoten- tial) hinzugefügt werden können, hat der Vertragsarzt seine Unterschrift un- mittelbar unter die letzte Verordnung auf das Arzneiverordnungsblatt zu set- zen.

17. Die Abrechnungsfelder im rech- ten oberen Teil des Rezeptes (Apo- theker-Nr., Zuzahlung, Gesamtbrutto, Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr., Faktor, Ta- xe) werden von der abgebenden Stelle (Apotheke, Sanitätshaus) ausgefüllt.

18. Es ist darauf zu achten, daß der Vertragsarztstempel im Verordnungsfeld an der dafür vorgesehenen Stelle abge- druckt wird und eine Überstempelung weder in das darüberliegende noch in das

(10)

darunterliegende Feld erfolgt, weil sonst eine maschinelle Lesung dieser Felder nicht möglich ist.

19. Das Feld „Begründungspflicht“

ist zur Zeit nicht besetzt und wird vorerst zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet.

Ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld (Muster 17)*

Die Gestaltung des Vordruckes zur Erlangung von Krankengeld bleibt den Krankenkassen überlassen. Die nachste- henden Erläuterungen beziehen sich auf die vom Arzt darin zu beantwortenden Fragen.

1. Die ärztliche Bescheinigung zur Erlangung von Krankengeld ist dann vom Vertragsarzt auszustellen, wenn der Arbeitsunfähige an dem Tage, an dem die Bescheinigung gefordert wird, in seiner Behandlung gestanden hat. Befand sich der Arbeitsunfähige an diesem Tage in stationärer Behandlung bei einem ande- ren Arzt, so obliegt diesem die Ausstel- lung der ärztlichen Bescheinigung.

2. Die Frage „Noch behandlungsbe- dürftig ja/nein“bezieht sich auf die Be- handlungsbedürftigkeit nach der Beendi- gung der Arbeitsunfähigkeit.

3. Die Frage nach dem Krankenhaus- aufenthalt bezieht sich nur auf einen Auf- enthalt, der in den Zeitraum der derzeiti- gen Arbeitsunfähigkeit fällt, und ist vom Vertragsarzt nur zu beantworten, wenn ihm die Daten bekannt sind.

Muster 18 unbesetzt

Abrechnungsschein für

ärztlichen Notfalldienst, Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung (Muster 19a bis 19c)

1. Der Notfall-/Vertretungsschein für den ärztlichen Notfalldienst, Urlaubs- bzw. Krankheitsvertretung hat in der für die Abrechnung bei der Kassenärztlichen Vereinigung bestimmten Ausfertigung (Teil a) wegen datenschutzrechtlicher Beanstandungen teilweise eine Schwär- zung erhalten. Diese Teile des Vor- druckes sind nach Hochklappen des er- sten Blattes ab Blatt 2 auszufüllen. Der Ausdruck mittels EDV erfolgt ab Blatt 1 im geschwärzten Feld.

2. Muster 19b ist dem weiterbehan- delnden Arzt als Mitteilung zuzustellen.

Die weitere Durchschrift verbleibt beim vertretenden Arzt.

Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbs- leben (Wiedereingliederungsplan) (Muster 20a bis 20 d)

1. Bei wochen- oder monatelang fort- bestehender Arbeitsunfähigkeit kann eine Rückkehr an den Arbeitsplatz auch bei weiterhin notwendiger Behandlung sowohl betrieblich möglich als auch aus therapeutischen Gründen angezeigt sein.

Bei einer stufenweisen Wiedereingliede- rung soll der Arbeitnehmer schonend, aber kontinuierlich an die Belastung sei- nes Arbeitsplatzes herangeführt werden.

Während einer stufenweisen Wiederauf- nahme der Arbeit besteht Arbeitsun- fähigkeit fort.

2. Die stufenweise Wiedereingliede- rung soll in vertrauensvoller Zusammen- arbeit zwischen Versichertem, behan- delndem Arzt, Arbeitnehmervertretung, Arbeitgeber, Betriebsarzt, Krankenkasse und ggf. dem Medizinischen Dienst erfol- gen.

3. Voraussetzungfür eine stufenweise Wiedereingliederung ist das Einverständ- nis des Versicherten. Er soll – bevor der Arzt das Muster 20 ausstellt – vorab mit dem Arbeitgeber abklären, ob eine stu- fenweise Wiedereingliederung in Be- tracht kommt. Wenn diese Voraussetzung gegeben ist, soll der Arzt den Wiederein- gliederungsplan erstellen und darin ggf.

die Belastungseinschränkung definieren (z. B. „Tätigkeit nur im Sitzen“, „Darf nicht heben“). Die Wiedereingliederung sollte in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten nicht überschreiten.

4. Die Grundsätze der stufenweisen Wiedereingliederung nach den Richtli- nien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnah- men zur stufenweisen Wiedereingliede- rung sind zu beachten.

5. Das Muster 20 a legt der Arbeit- nehmer seinem Arbeitgeber vor und lei- tet danach das Muster 20 b an die Kran- kenkasse weiter. Ist der Arbeitgeber mit dem vorgesehenen Wiedereingliede- rungsplan nicht einverstanden oder kann dem Arbeitnehmer aufgrund der Bela- stungseinschränkungen ein entsprechen- der Arbeitsplatz nicht angeboten werden, kann die Wiedereingliederung nicht durchgeführt werden.

Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21)

1. Für die Gewährung von Kranken- geld bei Erkrankung eines noch nicht 12 Jahre alten Kindes, das der Beaufsichti-

gung, Betreuung oder Pflege durch den Versicherten bedarf, benötigen die Kran- kenkassen eine ärztliche Bescheinigung in Form des Musters 21.

2. Im Personalienfeld der ärztlichen Bescheinigung sind lediglich Name, Vor- name, Geburtsdatum sowie die Wohnung des Kindes anzugeben. Die Angabe der zuständigen Krankenkasse ist entbehr- lich.

Konsiliarbericht vor Aufnahme einer Psychotherapie durch einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichentherapeuten (Muster 22)

1. Der Konsiliarbericht ist vom Kon- siliararzt zum Ausschluß somatischer Ur- sachen und gegebenenfalls psychia- trischer oder kinder- und jugendpsychia- trischer Ursachen abzugeben.

2. Der Konsiliararzt liest die Kran- kenversichertenkarte des Patienten ein und gibt Namen und KV-Abrechnungs- nummer des überweisenden Therapeu- ten an. Beides geht aus dem für ihn be- stimmten Überweisungsformular Muster 7 hervor.

3. Der Arzt kann feststellen, ob für die beantragte psychotherapeutische Be- handlung eine Kontraindikation besteht und/oder die Notwendigkeit für die Mit- behandlung eines Arztes feststellen.

Kreuzt er keines der hierfür vorgesehe- nen Felder an, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Aufnahme einer psycho- therapeutischen Behandlung. Bei ärzt- licher Mitbehandlung gibt er die Art der Maßnahme an.

Ist eine psychotherapeutische Be- handlung nach Ansicht des Arztes kon- traindiziert und wird trotzdem ein Antrag auf therapeutische Behandlung bei der Vertragskasse gestellt, so veranlaßt die Krankenkasse eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Kranken- kassen.

4. Die folgenden Angaben sind nur zur Einsicht für den Therapeuten (Mu- ster 22a) und den Konsiliararzt (Muster 22b) selbst bestimmt, die Krankenkasse (Muster 22c) erhält keine Einsicht.

5. Die folgenden drei Felder des Kon- siliarberichtes – aktuelle Beschwerden, stichwortartige Zusammenfassung der relevanten anamnestischen Daten und die medizinischen Diagnosen – müssen vom untersuchenden Arzt ausgefüllt wer- den, die darauffolgenden Felder können gegebenenfalls ausgefüllt werden.

6. Der Konsiliararzt übersendet dem Therapeuten das für ihn bestimmte Ori- ginal, Muster 22c wird vom Konsiliararzt direkt an die Krankenkasse des Patienten

*) Gilt nur für Primärkassen mit Ausnahme der Bundesknappschaft

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