Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 105⏐⏐Heft 31–32⏐⏐4. August 2008 A1703
B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R
2.1.2. Muster 10: Überweisungs-/Abrechnungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auftragsleistung Nr. 9 ändert sich wie folgt:
9. Der eine Auftragsleistung ausführende Arzt ist berech- tigt, Teile dieses Auftrages, die er selbst nicht erbringen kann, durch „Weiterüberweisung“ von einem anderen Arzt als Auftragsleistung erbringen zu lassen. In diesem Fall hat er ebenfalls einen Überweisungs-/Abrech- nungsschein für Laboratoriumsuntersuchungen als Auf- tragsleistung auszustellen und die betreffenden Angaben zu machen, insbesondere die Kennziffern des Erstveran- lassers zu übernehmen und dessen Arzt- und Betriebs- stätten-Nr. im betreffenden, fett umrandeten Feld anzu- geben.
2.2. Inhaltliche Änderungen
2.2.1. Muster 16: Arzneiverordnungsblatt Nr. 1 und 7 ändern sich wie folgt:
1. Der Vertragsarzt darf nur Arzneiverordnungsblätter ver- wenden, die diejenige Betriebsstätten-Nr. in der Codier- leiste enthalten, an deren zugehöriger Betriebsstätte er die jeweilige Leistung erbracht hat. Wurde im Kranken- versicherten-Kartenfeld die Arzt-Nr. bereits einge- druckt, ist eine aushilfsweise Weitergabe des gekenn- zeichneten Vordrucks an einen anderen Vertragsarzt nicht statthaft.
7. Wird das Arzneimittel innerhalb der Zeiten gemäß § 6 Arzneimittelpreisverordnung (Notdienst) abgeholt, so hat der Patient eine Gebühr (2,50 Euro) zu zahlen, sofern der Arzt nicht einen entsprechenden Vermerk (noctu) anbringt.
2.2.2. Muster 52: Anfrage bei Fortbestehen der Arbeits- unfähigkeit
Nr. 1 ändert sich wie folgt:
1. Die Anfrage bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit wird die Krankenkasse frühestens nach einer kumulati- ven Zeitdauer der Arbeitsunfähigkeit eines Erkran- kungsfalls von 21 Tagen versenden. Eine Anfrage der Krankenkasse, die den Vertragsarzt vor der kumulativen Zeitdauer von 21 Tagen erreicht, muss nicht beantwortet werden.
Der Vertragsarzt teilt der Krankenkasse auf Anforde- rung in der Regel innerhalb von drei Werktagen weitere Informationen auf den vereinbarten Vordrucken mit.
In begründeten Ausnahmefällen sind auch weitergehen- de Anfragen der Krankenkasse möglich.
2.2.3. Muster 55: Bescheinigung zum Erreichen der Be- lastungsgrenze bei Feststellung einer schwerwie- genden chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V*
Änderung der Überschrift (Vordruckbezeichnung)
Nr. 1, Nr. 8 und Nr. 10 ändern sich wie folgt:
1. Die Bescheinigung wird von der Krankenkasse benötigt, wenn ein Versicherter eine Herabstufung der Belas- tungsgrenze bei Zuzahlungen von 2 % auf 1 % beantragt.
8. Die Bestätigung des behandelnden Arztes nach Buchsta- be B 2 des Entwurfes ist nur dann erforderlich, wenn der Versicherte nicht Pflegeleistungen nach Stufe II oder III bezieht oder einen GdS/MdE von mindestens 60 % hat.
10. Mit dem Ausstellen der ärztlichen Bescheinigung zum Nachweis der Dauerbehandlung auf Muster 55 beschei- nigt der Arzt, dass Arzt und Patient sich über das weite- re Vorgehen in Bezug auf die Therapie verständigt ha- ben. Von einem therapiegerechten Verhalten ist dabei so lange auszugehen ist, wie der Patient nicht ausdrücklich erklärt, dass er sich entgegen dem mit dem Arzt ab- gesprochenen Behandlungsplan verhalten hat und dies auch weiterhin tun wird.
3. Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
3.1. Formulare, die das bis zum 30. Juni 2008 gültige Per- sonalienfeld enthalten, müssen aufgebraucht wer- den.
3.2. Für die Muster 10, 52 und 55 gilt die Stichtagsrege- lung zum 1. Juli 2008.
Berlin/Bonn/Essen/Bergisch Gladbach/Kassel/Bochum,
den 30. Juni 2008
* Das Inhaltsverzeichnis ändert sich entsprechend.
37. Symposion für Juristen und Ärzte Thema: Medizinrechtliche
Probleme des Maßregelvollzugs
am 10./11. Oktober 2008 in Berlin
Veranstalterin: Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen
Tagungsort: Kaiserin-Friedrich-Haus, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin
Wissenschaftliche Leitung: Prof. Dr. med. Jürgen Hammer- stein, Prof. Dr. med. Hans-Ludwig Kröber, Dr. jur. Martin Möllhoff-Mylius
Programm (Auszug): Juristische und medizinische Experten referieren über folgende Problemfelder:
Vollstreckungsrechtliche Probleme Vollzugsrechtliche Probleme Probleme der ambulanten Nachsorge
Spezielle therapeutische Maßnahmen und Prognostik Entwicklungstendenzen
Auskunft und Anmeldung: Kaiserin-Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen, Robert-Koch-Platz 7, 10115 Berlin, Telefon: 0 30/30 88 89-20, Fax: 0 30/30 88 89-26, E-Mail: kfs@kaiserin-friedrich-stiftung.de, Internet: www.
kaiserin-friedrich-stiftung.de