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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§35Abs4Bek 1987-05-21 Ausfertigungsdatum: 21.05.1987 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 4. 6.1987 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Australien, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen,

Österreich, Schweden, Spanien, Südafrika,

dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten

 Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

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