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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35SAUBek

Ausfertigungsdatum: 20.09.1982 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 20. September 1982 (BGBl. I S. 1362)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28. 9.1982 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des saudiarabischen Außenministeriums bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden im Königreich Saudi-Arabien in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Saudi-Arabien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

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