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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35JPNBek

Ausfertigungsdatum: 19.12.1957 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-41, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Erklärung des Präsidenten des japanischen Patentamts bekanntgemacht:

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Japan anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre Niederlassung befindet, den Markenschutz nachgesucht und erhalten haben.

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

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