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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35JAMBek

Ausfertigungsdatum: 07.04.1966 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 7. April 1966 (BGBl. I S. 327)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 13. 5.1966 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574) wird gemäß einer Erklärung des jamaikanischen Außenministeriums bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden in Jamaika in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

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