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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35Bek 1994-03-17

Ausfertigungsdatum: 17.03.1994 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 639)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 31. 3.1994 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung des Wirtschafts- und Handelsministeriums der Vereinigten Arabischen Emirate bekanntgemacht:

Deutsche Warenzeichen werden in den Vereinigten Arabischen Emiraten in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen. Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Arabischen Emiraten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß dieses Zeichen für sie in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden ist.

Damit sind Warenzeichen von Anmeldern aus den Vereinigten Arabischen Emiraten in der Bundesrepublik Deutschland in demselben Umfang wie inländische Warenzeichen zum gesetzlichen Schutz zugelassen (§ 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes). Anmelder von Warenzeichen aus den Vereinigten Arabischen Emiraten brauchen auch nicht den Nachweis zu erbringen, daß das angemeldete Zeichen für sie bereits in den Vereinigten Arabischen Emiraten eingetragen worden ist (§ 35 Abs. 3 des Warenzeichengesetzes).

Schlussformel  

Bundesministerium der Justiz

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