• Keine Ergebnisse gefunden

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes

WZG§35PHIBek

Ausfertigungsdatum: 10.11.1954 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 423-1-7-32, veröffentlichten bereinigten Fassung"

Fußnote

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 645) wird gemäß einer Mitteilung der Botschaft der Republik der Philippinen in Washington bekanntgemacht:

Deutsche Warenbezeichnungen werden in der Republik der Philippinen in demselben Umfang wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen.

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Australien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in den Vereinigten Arabischen Emiraten anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß dieses Zeichen für sie in

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen im Königreich Belgien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich

"Bekanntmachung zu § 35 des Warenzeichengesetzes vom 22. 1 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. 1, 29) wird gemäß einer Erklärung

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Bermuda anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in Brasilien anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich ihre

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Volksrepublik China anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich

Deutsche Staatsangehörige, die ein Warenzeichen in der Südafrikanischen Union anmelden, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie für das Zeichen in dem Staat, in dem sich