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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§35Abs4Bek 1987-09-24 Ausfertigungsdatum: 24.09.1987 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes vom 24. September 1987 (BGBl. I S. 2255)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.1987 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zur

   Deutschen Demokratischen Republik

 Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht ferner im Verhältnis zu    Jugoslawien,

Portugal, Rumänien.

 Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 21. Mai 1987 (BGBl. I S. 1353) und vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083).

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

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