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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

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Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes

WZG§35Abs4Bek 1987-07-28 Ausfertigungsdatum: 28.07.1987 Vollzitat:

"Bekanntmachung zu § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 15. 8.1987 +++) ----

Auf Grund des § 35 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29), eingefügt durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446), wird bekanntgemacht, daß im Verhältnis zu

Brasilien, Liechtenstein, Marokko,

der Sowjetunion, der Tschechoslowakei, Vietnam

 Gegenseitigkeit bei der Gewährung der Priorität für Dienstleistungsmarken besteht.

Schlussformel  

Der Bundesminister der Justiz

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